{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-13_4_StR_75_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"4 StR 75/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 75/62 2149 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Wilhelm Friedrich Julius J\n\naus VD, zevoren an u 1955 in VW, zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Betruges i. R. U:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1962, an der .teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhanälung,\nOberstaatsanwalt Ein bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1961 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wurde.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen und wegen Unterschlagung in\neınem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft, die der Angeklagte vom 8. Mai 1961 bis zum\n10. Juli 1961 und - nach Verbüßung einer anderen Strafe -\nwieder seit dem 1. September 1961 erlitten hatte, bis\nzum 5: September 1961 auf diese Strafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil\nin vollem Umfang an. Mit Einzelausführungen wendet sie\nsich allerdings nur dagegen, daß das Landgericht die\nUntersuchungshaft des Angeklagten auf die erkannte Strafe\nnur teilweise angerechnet hat. Sie beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts gel-\n\ntend.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und daher nach § 352\nAbs. 1 StPO unbeachtlich.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des\nangefochtenen Urteils läßt im Schuldspruch und in den\nStrafzumessungserwägungen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n3. Dagegen muß das angefochtene Urteil insoweit\naufgehoben werden, als über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wurde.\n\nZur Begründung für die nur teilweise Anrechnung\nder Untersuchungshaft hat das Landgericht ausgeführt,\n\n- 3 -\n\nder Angeklagte habe \"die ab 6.9.1961 erlittene Untersuchungshaft selbst verschuldet\". Er habe \"durch sein\nzumindest jetzt wider besseres Wissen erfolgtes Bestreiten der Bekundungen der Zeugen zu den Fällen 1,\n\n2 und 5 die Vertagung der Hauptverhandlung vom 5.9.1961\nund die Ladung weiterer Zeugen erforderlich\" gemacht,\n\"deren Aussagen die Anklagevorwürfe in vollem Umfang\n\nbestätigt haben\",\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nberechtigt der Umstand allein, daß ein Angeklagter seine\nSchuld \"hartnäckig\" leugnet und dadurch die Hauptverhandlung schwieriger oder langwieriger macht oder zu ihrer\nAussetzung nötigt, nicht zur Strafschärfung. Nur wenn\ngerade aus der \"Uneinsichtigkeit\" des Angeklagten auf\nseine Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die\nGefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann,\ndarf ein solches Verhalten strafschärfend berücksichtigt\nwerden. Insbesondere liegt kein Straferhöhungsgrund darin, daß ein Angeklagter die nachteiligen Folgen der\nVerurteilung fürchtet und glaubt, er könne den Nachweis\neines strafbaren Verschuldens durch Leugnen ganz oder\nteilweise vereiteln (vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH IM\nNr. 9 zu § 350 StGB). Diese Gesichtspunkte gelten auch\nbei der Entscheidurg darüber, ob die Anrechnung der vom\nAngeklagten erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt\nwerden darf. Ein Angeklagter, dem mit den in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beweismitteln seine\nSchuld nicht im vollen Umfang nachgewiesen werden kann,\nist nicht verpflichtet, sich durch sein Geständnis zu\nüberführen (vgl. BGHSt 5, 238, 239 a.E.). Er darf nicht\nallein dafür, daß er seine Täterschaft oder sein Verschulden bestreitet und dadurch das Gericht zur Erhebung von Beweisen nötigt, mit der Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft bestraft werden (vgl. BGH NJW 1956,\n\n1845).\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte\nwird das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu befinden haben.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/4-str-75-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/4-str-75-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.159438+00:00"}}