{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-13_4_StR_72_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"4 StR 72/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_72/62 2149 043\n\nIm hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Heinrich : BB aus TED.\nLandkreis Tg, dort gekoren am «ED 1919,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1962, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. LIang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals teisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE tei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angerlagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau (Main)\n\nvom 24. November 1961 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. l. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr\nund sechs Konaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 12. Juni 1961 gegen 6,40 Uhr befand sich der Angeklagte an Steuer seines 2,10 m breiten, teladenen Lastwagens auf der Rückfahrt von Niederrodenbach nach Ilbeshausen (Lanäkreis Lautertach) auf der Landstraße I. Oränung\nNr. 3201. Hinter dem Orte Hailer näherte er sich tei\neiner Geschwindigkeit von 50 tis 55 km/std einem vor\nihm in gleicher Richtung fahrenden, 1,40 m breiten Lloyd-Personenwagen, der von dem Straßenwärter Heinrich 28\ngelenkt wurde. Zunächst wollte der Angeklagte seinen\nVordermann überholen, sah ater davon wegen Gegenverkehrs\nat. Er hielt sich deshalb zunächst in einem Abstand von\netwa 50 m hinter dem Lloydwagen. Als er sich der von der\nLandstraße nach links - in Richtung Gelnhausen - atzweigenden Hailererstraße näherte, begegnete ihm ein\namerikanischer Personenwagen. Diesem blickte er im\nRückspiegel nach, um sich davon zu überzeugen, ob die\nrückwärtige Fahrbahn frei sei, da er nun jenseits der\nAbzweigung und einer dann folgenden leichten Rechtskurve\nder Landstraße den Lloydwagen überholen wollte. Inzwischen - der Angeklagte hatte im Rückspiegel mindestens\ndrei Sekunden lang nur die Verkehrslage hinter sich\nbeobachtet - war der Lloydfahrer Zinn kurz vor der Abzweigung nach Gelnhausen angekommen. In sie wollte er\nnach links abbiegen. Er hatte deshalt vor der Abzweigstelle seine Geschwindigkeit langsam vermindert und sich\n\n-3—\n\nzur Straßenmitte eingeordnet, mußte jedoch dort anhalten,\nweil aus der Gegenrichtung ein Lastzug hernnkam. Ot zu\nauch ein Richtungszeichen gegeten hatte, ließ sich nicht\nklären. Als er hielt, betrug der Abstand zwischen der\nrechten Seite seines Fahrzeugs und dem rechten Straßenrand 1,20 m, der Abstand zwischen der linken Außenseite\nseines Wagens und der Mitte der an dieser Stelle 7 m\ntreiten Fahrbahn der Landstraße 30 cm. Als der Angeklagte\n(nach mindestens drei Sekunden, während deren er seinen\nBlick durch den Rückspiegel nach hinten gewandt hatte),\nsein Aurenmerk wieder nach vorne richtete, war er nur\nnoch 10 m von dem vor ihm haltenden Lloydwagen entfernt.\nEr snh dessen Bremslichter aufleuchten, bremste stark\n\nund versuchte nsch .links vorbeizusteuern. Er konnte jedoch einen Zusammenstoß mit dem Lloydwagen nicht mehr\nverhindern. Dieser wurde durch den Anprall auf die linke\nFahrbahnhälfte vor einen mit etwa 60 km/std entgergenkommenden Lastwagen geschoken, mit Rücksicht auf den z»\nangehalten hatte. Da der lastwagen bereits bis auf etwa\n\n20 m an den Lloydwagen herangekommen war, konnte der lastwagenfühnrer einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Der |\nMotorwagen prallte gegen die rechte Flanke des Lloydwagens\nund schob ihn eine kurze Strecke vor sich her tis in einen\nStraßengraten. Dort wurde der Personenwagen vom rechten\nVorderrad des lastwarens überrollt und völlig zertrümmert,\nZB wurde von seinem Sitz geschleudert und bliet zwischen\nden Trümmern seines Wagens liegen. An den Serienrippenbrüchen und einer Gehirnerschütterung, die er dabei erlitt, start er nach mehreren Tagen im Krankerhaus.\n\n2,a) Die Strafkammer bejaht die Ursächlichkeit des\nVerhaltens des Angeklagten für den Zusammenstoß mit der\nErwägung, er hätte bei pflichtgemäßer Beobachtung des\n\nvorderen Verkehrsgeschehens \"feststellen können und müssen,\ndaß das vor ihm fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit\nverringerte und sich zur Straßenmitte atsetzte. Er hätte\ndann seine Fahrweise darauf einstellen und einen Zusamnenstoß verhindern können und müssen\" (UA S. 7 oten).\n\nb) Fahrlässig hat sich der Angeklagte nach Auffassung\nder Strafkammer deshalb verhalten, weil er in den Rückspiegel gesehen hat, anstatt die sich vor ihm atspielenden\nVerkehrsvorgänge im Auge zu behalten. Ein die Beobachtung\nder rückwärtigen Fahrbahn rechtfertigender Grund habe, so\nführt das Urteil aus, für ihn in dem Zeitpunkt, als er\ndem amerikanischen Wagen nachblickte, nicht bestanden.\n\nDenn er hate weder Anlaß gehatt, diesem Wagen nachzublicken,\nnoch sich davon zu überzeugen, ot die rückwärtige Fahrbahn\nfrei sei, da er wegen der vor ihm liegenden Rechtskurve\n\nder Lanärstraße den Lloydwagen noch nicht hate überholen\ndürfen und dies auch nicht gewollt hate. Überdies hate\n\ner die Verkehrslage hinter sich viel zu lange teotachtet\nund seine Aufmerksamkeit von der Verkohrslage vor sich\nabzewandt, obwohl er gewußt habe, daß vor ihm ein Personenwagen fuhr und er sich einer Abzweirrung von der Landstraße\nnäherte, wo stets mit Brems- oder Haltevorgängen Vorausfahrender zu rechnen sei.\n\nc) In ihren Strafzumessungsgründen weist sie auf die\n\"Nerote Fehrlässigkeit\" hin, deren sich der Angeklagte\nschuldig gemacht hate, weil er außerordentlich leichtsinnig verhältnismäßig lange (drei Sekunden) \"völlig erundloe den Blick von dem vor ihm ablaufenden Verkehrsgeschehen abwandte\". Ein \"strafmildernd ins Gewicht fallendes Kitverschulden\" verneint sie sowohl bei dem Llastwagenführer wie bei dem verunglückten Lloydfahrer zB. Der\nzugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, daß z»\n\n-5 -\n\nentgeren § 11 Abs. 1 StVO die Absicht der Fahrtrichtungsänderung weder durch Elinker noch durch Winker angezeigt\nhatte, legt die Strafkammer deshalt keine die Schuld des\nAngeklagten mindernde Bedeutung bei, weil er wegen seines\nBilicks in den Rückspiegel ein Blink- oder winkerzeichen\nam Fahrzeug ZB \"otnehin nicht gesehen hätte\". Selbst\nwenn, so setzt die Strafkammer diesen Gedankengang fort,\nZinn seine Änderungsabsicht in der in § 11 Abs. 1.StVO\nvorgeschriebenen Form schon vor dem Zeitpunkt hätte enzeigen müssen, als der Angeklagte in den Rückspiegel\ntlickte, und, wäre dies geschehen, der Angeklagte dann\nnicht in den Rückspiegel gesehen, sondern die vor ihm\nliegende Fahrtahn beobachtet hätte, sei dieses verkehrswidrige Verhalten zD> \"nicht als ein gegenüter der groben\nFahrlässigkeit des Angeklagten strafmildernd ins Gewicht\nfallendes Kitverschulden anzuerkennen\". Denn es hate \"in\nkeiner Weise\" gerechtfertigt, \"daß der Angeklagte min-Cestens drei Sekunden lang in den Rückspiegel schaute\n\nund während dieses verhältnismäßig langen Zeitraums\ngleichsam blindlinge weiterfuhr\". Dabei weist die Strafkammer zusätzlich darauf hin, daß z» ja \"im übrigen die\nbeatsicktigte Fahrtrichtungsänderung durch langsames Verringern der Geschwindigkeit und Einordnen nach links\" angezeigt habe.\n\nII. 1. Die Erwägungen der Strafkammer unterliegen zum\nSchuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Lies gilt so-\n\nwohl für die Bejahung der Ursächlichkeit wie der Fahrlässigkeit des Verhaltens des Angeklagten.\n\na) Der Ursächlichkeit seiner Fehrweise für den Unfall\nsteht nicht die nach den Feststellungen der Strafkammer\nals Möglichkeit zu berücksichtigende Tatsache entgegen,\ndaß Zinn schon zu einer Zeit pflichtwidrig versäumte, ein\n\nRichtungszeichen zu geben, als der Angeklagte seinen Blick\nnoch nach vorn gerichtet hatte. Denn dadurch, daß er seinen\nBlick nun nach hinten kehrte und drei Sekunden lang von.\nseiner vorderen Fahrbahn abwandte, setzte er sich außerstande, zu sehen, daß sich sein ursprünglich ausreichender Abstand von 50 m von seinen Vordermann beträchtlich\nverringerte, da dieser während dieser drei Sekunden seine\nGeschwindigkeit wesentlich herabsetzte. Infolge Nichtbeobachtung der Fahrweise seines Vordermannes kam er ihm\n\nso gefährlich nahe, daß er auf dessen Fahrzeug auffuhr\n\nund das dann folgende Unfallgeschehen auslöste.\n\nb) Fahrlässig handelte der Angeklagte durch dieses\nVerhalten deshalb, weil er es zu lange unterließ, die vor\nihm liegende Fahrkahn und insbesondere die Fahrweise des\nLloydfehrers zu beobachten. Er hätte bedenken müssen, das\ninnerhalb von drei Sekunden sein anfänglich ausreichender Abstand von 50 m sich verringern konnte, weil sein\nVordermann möglicherweise Grund haben konnte, seine bisherige Geschwindigkeit mehr oder minder stark zu ermäßigen.\nDies anzunehmen, hätte er umso mehr Anlaß zehabt, als\nder Lloydfahrer sich einer Abzweigung näherte, in die er\nmöglicherweise einbiegen wollte. Der Angeklagte hätte deshalt darauf bedacht sein müssen, daß sein Abstand zu\nseinem Vordermann stets so reichlich bliet, daß er seine\nGeschwindigkeit derjenigen des Lloydwagens anpassen und\nein Auffahren vermeiden konnte,\n\n2. Dagegen sind die Erwägungen der Strafkammer zum :.:.\nStrafmaß insoweit fehlerhaft, als sie eine die Schuld des\nAngeklagten mindernde Fflichtwidrigkeit des Lloydfahrers\nverneint.\n\n- 7 -\n\na) Der erkennende Senat kat in seinem Beschluß vom\n6. April 1960 (BGHSt 14, 201) — entgegen höheren Anforderungen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung\nan den Fahrzeugführer gestellt wurden, der sich zum Abbiegen nach links in eine andere Straße anschickt — den\nStandpunkt vertreten, daß ein Verkehreteilnenmer der seine\nAbsicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen,\nrechtzeitig und deutlich angezeigt, sich zur Fahrbahnmitte\neingeordnet, oder, wenn eine deutliche Einordnung infolge\nbeengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemesser Entfernung von der Abzweigung\nin auffälliger Weise heratgesetzt hat, die rückwärtige\nVerkehrslage grundsätzlich nicht noch einmal unmittelbar\nvor dem Abbiegen zu beobachten braucht. Ausnahmen hat der\nSenat u.a. für den Fell anerkannt, daß die rückwärtigen\nVerkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind.\n\nDer Grund für diese Entlastung des Abbiegenden war\neinerseits die gebotene Rücksicht darauf, daß er in erster\nLinie den Gegenverkehr zu beobachten hat und deshalb, soweit dies die Rücksicht auf den Folgeverkehr zuläßt, der\noft kaum zu bewältigenden Aufgabe enthoben werden soll,\nrasch hintereinander nach beiden Richtungen zu blicken\nund dadurch Gefahr zu laufen, in Verwirrung zu geraten\nund nach keiner Richtung hin zuverlässig beotachten zu\nkönnen. Diese Rechtsprechung fand ihre Rechtfertigung\nandererseits in den klar umrissener und wiederholt betonten Forderungen an den, der sich zum Abbiegen anschickt. Diese Forderungen sind folgende: Er muß seine\nAbbiegeatsicht rechtzeitig und deutlich anzeigen und sich\nzur Fahrktahnnmitte einordnen oder, wenn eine deutliche Ein-.\nordnung infolge der beengten Straßenverhältnisse nicht\nmöglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor der Akzweirung auffällig herabsetzen. Vor altlem\n\nder an erster Stelle erwähnten Verpflichtung kommt besondere\nBedeutung zu. Denn die rechtzeitige Richtungsanzeige gibt\ndem Nachfolgenden tesonders deutlich und augenfällig kund,\nwas sein Vordermann beatsichtigt. Aus ihr 1äßt sich in\naller Regel eindeutig die Atbiegeabsicht erkennen, sodaß\nder Folgende, will er sich nicht dem begründeten Vorwurf\ngröblicher Unaufmerksamkeit aussetzen, seine Fahrweise\ndarauf einstellen muß. Rechtzeitig im Sinne des § 11 Aks. 1\nSatz 1 StVO ist die Anzeige der Richtungsänderungsabsicht\nnur dann, wenn der Nachfolgende - selbst falls er schneller\nfährt als sein Vordermann - sein Verhalten der Fahrweise\ndes Vorausfahrenden anpassen, d.h. ein Auffahren auf ihn\nohne Gefahrenbremsung vermeiden kann. Das muß der Vorausfahrende in dem Zeitpunkt, in dem er sich zum Abtiegen anschickt, tedenken und sich deshalk durch zuverlässige j\nBeotachtung seiner rückwärtigen Fahrtahn davon überzeugen,\ndaß er „inem etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer sein\nVorhaben rechtzeitig im dargelegten Sinn noch anzeigen kann\nund anzeigt.\n\nDie andere in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO dem Linksabbieger\nzur Pflicht gemachte Maßnahme, nämlich die möglichst weite\nEinordnung seines Fahrzeugs nach links tis zur Mitte der\nFahrbahn hin, wird häufig nicht so deutlich wie die Anzeige der bevorstehenden Richtungsänderung als eine auf\nein Abbiegevorhaben hinweisende Maßnahme zu erkennen sein.\nDenn oft wird sich ein Fahrer insbesondere auf schmaler\nStraße, noch dazu außerhalb von Ortschaften oder gar dann,\nwenn die Fahrbahn, wie es noch häufig anzutreffen ist,\ngegen ihre Ränder zu abhängt, schon aus Sicherheitsgründen\nmehr zur Mitte der Fahrbahn hin halten, so daß daraus oft\nnicht auf ein Abbiegevorhaben geschlossen zu werden braucht.\nAus diesen Gründen hat der Senat in der erwähnten Ent-\n\n- 9.\n\nscheidung gerade in diesen nicht seltenen Fällen als Hilfsmaßnahme gefordert, daß der Abbiegende seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor dem Abtiegepunkt stetig\nund auffällig vermindern muß, wenn ihm eine deutlich erkenntare Einordnung zur Nitte der Straße hin aus irgendeinem Grund nicht möglich sein sollte. Diese Hilfsmaßnahme\ndeutet noch weniger klar und sicher auf ein Aktiegevorhaten hin. Denn Verlangsamung der Geschwindigkeit 1äßt\n\nauch vor einer Abzweigestelle nicht so unbedingt wie ein\nRichtungszeichen auf ein Atbiegevorhaten schließen.\n\nVersäumt deshalb ein Vordermann, der attiegen will, die\nAnzeige seiner beabsichtigten Richtungsänderung, so unter- l\nläßt er die Maßnahme, die am besten und zuverlässigsten\nseine Absicht zu erkennen gibt. Er verstößt deshalt in\ngrober Weise gegen das Gekot der Rücksicht auf seinen Nachmann.\n\nb) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden\nFall an, so kann die Beurteilung der Straffrage durch das\nLandgericht nicht voll getilligt werden.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer läßt sich nicht\nausschließen, daß Zinn bereits zu einer Zeit ein Richtungszeichen hätte geben müssen, als der Angeklagte sein Augenmerk noch nach vorne gerichtet hatte. Dann aber darf dem\nAngeklagten nicht deshalb die Alleinschuld zugesprochen\nwerden, wie es die Strafkammer tut, weil er \"zu lange\"\nin den Rückepiegel geklickt und deshalt die Vorgänge vor\nsich während dieser Zeit außer acht gelassen habe. Dies\nwäre nur dann unbedenklich, wenn schon die sonstigen Naßnahmen Zinns, nämlich die Verlangsamung seiner Geschwindigkeit und die Einordnung zur Mitte hin so deutlich auf\nsein Abbiegevorhaben hinwiesen, daß der Angeklagte es hätte\n\n- 10 -\n\nsah. Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist\nweder zu entnehmen, daß Zinn diese Maßnahmen so rechtzeitig traf, noch, daß sie so deutlich sein Abbiegevorhaben erkennen ließen, daß der Angeklagte keinen Zweifel\nüber das Abbiegevorhaten des Lloydfahrers haben durfte.\nDiese tisher in den Urteilsgründen nicht erörterte Frage\nwird die Strafkamner auf Grund ergänzender Feststellungen\nunter Beachtung der Rechtsgrundsätze unter II 2 a nachzuholen haben. Bliet dem Angeklagten das Atkiegevorhaben\nZinns aus einem der erwähnten Gründe verborgen, so würde\ndies sein Verschulden wesentlich herabmindern.\n\nIn jedem Fall kommt dem Umstand, daß Zinn ein Richtungszeichen unterließ, wesentliche Bedeutung für das Strafmaß\nzu. Denn er unterließ die, wie dargelegt, wichtigste Maßnahme, die sein Abtiegevorhaben am sichersten hätte erkennen lassen, unä trug dadurch dazu bei, daß der Angeklagte überhaupt und solange in den Rückspiegel sah und\nsich dadurch außerstande setzte, den Aufprall auf den\nLloydwagen zu verhüten. Die Meinung der Strafkammer, das\nUnterlassen Zinns falle gegenüber dem Verschulden des_Anseklagten deshnlb nicht ins Gewicht, weil dieser zu lange\nsein Augenmerk von vorn abwanete und deshalb besonders\nleichtsinnig gehandelt hate, vermag der Senat nicht zu\nbilligen. Damit übersieht die Strafkammer nämlich, daß\nder Angeklagte zu diesem falschen Verhalten gerade durch\njenes Versäumnis ZW zittewogen worden sein konnte.\nDann ater müßte der Grad seines Verschuldens zeringer\nbemessen werden, und zwar um se vicl geringer; als +.\n\n- 1 -\n\nZB durch sein zu unterstellendes pflichtwidriges Versäumnis zu dem Unfall beigetragen hat.\n\nKrumme ‚Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/4-str-72-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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