{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-13_4_StR_69_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"4 StR 69/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_69/62 2149 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Wilhelm M EB zu: ip, sort geboren\nam I) 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetrugs u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt oreeee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 12. Dezember 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 13. Dezember 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen _\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI, Die Strafkammer hat den Angeklagten in vier Fällen\nwegen vollendeten und in einem weiteren Fall wegen versuchten Rückfallbetrugs, außerdem wegen Amtsanmaßung zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen von je 50 DM verurteilt.\n\nII. Seine Revision, zu deren Begründung er die Sachrüge erhebt, richtet sich, wie der Revisionsamtrag erkennen läßt, zum Schuldspruch nur gegen die Verurteilung\n\nin den Fällen RP una, sowie gegen den gesan-\n\nten Strafausspruch. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nIII. 1. Zum Fall RD\n\na) Hier hat die Strafkammer den Angeklagten auf-\n‚grund folgender Feststellungen des Betrugs für schuldig\nerachtet: Am 12. März 1960 suchte er zusammen mit der unverheirateten Christa Vi - von ihr und ihrer Nutter\nhatte er sich einige Tage auf betrügerische Weise beköstigen und sich Unterkunft gewähren lassen - den Notar Ri\nin Iserlohn auf. Ihn veranlaßte er durch diewwahre Angabe,\ner habe bei der | Bank in Hagen ein Guthaben von\n900.000 DM, das er zu einem großen Teil der Christa Tg\nschenken wolle, zur Beurkundung eines Schenkungsvertrags\nüber 450.000 DM zu deren Gunsten. Dabei versprach er dem\nNotar, er werde ihm die fällige Gebühr von 1.508 DM noch\nan jenem Nachmittag in seine Privatwohnung bringen. Dies\nhatte der Angeklagte von Anfang an nicht vor; er blieb demgemäß die Gebühr schuldig. Der Notar war zwar zunächst\nmißtrauisch gewesen, nahm aber dann an, der Angeklagte\nkönne ein verkappter Lottogewinner sein, der auf diese\nYeise sein Geld unterbringen wolle, zumal er ihm einen\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß, worin ein solches\nBankguthaben angeführt war, zeigte, den ein Düsseldorfer\nRechtsanwalt angeblich gegen ihn erwirkt habe, und der\nNotar diesen Anwalt dem Namen nach zu kennen glaubte.\n\nb) Die Strafkammer sieht den Vermögensschaden im\nSinne des § 263 StGB, den der Angeklagte dem Notar vorsätzlich zugefügt habe, darin, daß er dessen Arbeitskraft\n\nund büromäßigenHilfsmittel für die Ausstellung der notariel-\n\nlen Schenkungsurkunde und zweier Ausfertigungen, von denen\neine der Angeklagte, die andere Fräulein > erhielt,\n\nin Anspruch genommen habe, ohne die schuldige Gebühr\n\nzu entrichten. Der Notar würde nach der Überzeugung der\nStrafkammer für den Angeklagten nicht tätig geworden sein,\nwenn er dessen unredliche Absicht erkannt hätte; er würde\nsich dann \"anderer vorliegender, einträglicherer Tätigkeit zugewandt haben\".\n\nc) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich des Betrugs zum Nachteil des Notars Rn\nschuldig gemacht, ist im Ergebnis richtig.\n\nKeiner näheren Darlegung bedarf es, daß der Notar\ninfolge der Täuschung des Angeklagten und seiner eigenen\ndadurch ausgelösten Tätigkeit insoweit an seinem Vermögen\ngeschädigt wurde, als er unentgeltliche Leistungen erbrachte, die unmittelbar einen Vermögensverlust zur Folge\nhatten. Dies trifft auf die Leistungen des Notars zu, die\nin seinem Aufwand an sachlichem Büromaterial bestand. Dieser Vermögenseinbuße entsprach auf der Seite des Angeklagten ein Vermögensgewinn, weil er für diesen Aufwand\nnichts zahlte.\n\nDie darüber hinausgehende Tätigkeit des Notars bestand darin, daß er seine eigene Arbeitskraft und die sei-\n\n.\n\n—\n\na ee ee ee ee Bde\n\nDE BE En 2 0 EEE\n\nEn Zn de, U ll mn Du BEE Ed SE BE\n\nli le E22 he Ka Da an ld En\n\nner Büroangestellten, soweit beides‘’.für die Beurkundung\n\ndes Schenkungsvertrags und die Herstellung zweier Ausfertigungen erforderlich war, dem Angeklagten dienstbar\nmachte, Die Strafkammer glaubt offenbar, insoweit einen\nVermögensschaden des Notars im Sinne des § 263 StGB nur deshalb bejahen zu dürfen, weil dieser, wie sie beiläufig\nbemerkt, sich ohne Dienstleistung für den Angeklagten\n\"anderer vorliegender, einträglicherer Tätigkeit zugewandt haben\" würde. Käme::es für die Bejahung des Nerk-\n\nmals der Vermögensbeschädigung im vorliegenden Fall: darauf\nan, daß der Getäuschte ohne die Überlistung durch den Angeklagten für eine anderweite Tätigkeit eine mindestens\nebenso hohe Gebühr verdient hätte, wie er sie vom Angeklagten fordern durfte, so trüge der Senat Bedenken, die\nvon der Strafkammer angenommene Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht für gegeben zu halten. Denn für die Annahme der Strafkamner, der Notar hätte sich wirklich, wäre\ner nicht vom Angeklagten in Anspruch genommen worden,\n“anderer vorliegender, einträglicherer Tätigkeit zugewandt\",\nfehlt es an der Angabe von Tatsachen, die dies als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.\n\nIndes ist ein Vermögensschaden des Notars in der\nHöhe der Gebühr von 1.508 DM vom Angeklagten deshalb betrügerisch verursacht worden, weil der Getäuschte für ihn,\nhauptsächlich durch Aufwand seiner Arbeitskraft, eine Leistung bewirkte, die in der maßgeblichen Gebührenordnung\nder Feststellung der Strafkammer zufolge mit jenem Betrag\nbewerit war. Die in dieser Höhe geldwerte Leistung hat\nsich der Angeklagte ohne Bezahlung infolge Täuschung und\ndarauf beruhenden Irrtums des Notars verschafft. Sie ist\nals Vermögensbestandteil und Vermögensleistung deshalb anzuerkennen, weil sie unter Umständen dienstbar gemacht\nwurde, die einen Anspruch des Notars auf Entgelt dieser\n\nrs\n\nwr\n\n-5 -\n\nLeistung auslösten (vgl. Schönke/Schröder StGB Kommentar\n10. Aufl. § 263 Anm. VII 1 c, Leipz.K. 8. Aufl. § 263\nAnm. 4 S, 448). Mit Recht hat deshalb die Strafkammer\ndem Angeklagten die volle Gebühr von 1.508 DM, die er\ndem Notar schuldete, als den Vermögensschaden zur Last\ngelegt, den er durch Betrug dem Notar zugefügt hat.\n\na) Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen\nder Revision, es sei das Tatbestandsmerkmal der Irrtumserregung nicht hinreichend festgestellt, und es fehle\ndie Feststellung darüber, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\n2. Zum Falle Tg\n\na) Die Strafkammer hat, wie ihre rechtlichen Ausführungen hinreichend erkennen lassen, nicht, wie die\nRevision meint, den hier angenommenen Betrugsversuch\ndes Angeklagten darin gefunden, daß er am 50. März 1960\neinen Kaufvertrag nit dem Möbelhaus Fe schloß. Denn\n\ndarin war vereinbart, daß die für den 4. April 1960 zu-\n\ngesagte Möbellieferung nur nach Barzahlung des Angeklagten erfolgen solle, die für den 1. April 1960 in Aussicht gestellt war. In der Eingehung_ einer Lieferpflicht\nunter sächer Bedingung kann kein Vermögensschaden der\nVerkäuferin liegen. Denn sie konnte nach dem Inhalt des\nVertrags keinen Vermögensschaden erleiden, da vor ihrer\nLeistung der Angeklagte zu zahlen verpflichtet war und\nohne Zahlung keine Möbel gelifert werden sollten. Bei\ndieser Sachlage fehlte es auch an einer Vermögensgefährdung der Firma. Denn der Firmenvertreter war \"skeptisch\"!\nund ließ sich durch die unwahren Angaben des Angeklagten\n\nTe Te Te\n\nem un een urn.\n\n—r\n\nmer\n\nüber seine angeblich hohen Vermögensbestände nicht\ntäuschen und bestand gerade deshalb auf Vereinbarung\nvon Barzahlung vor der Lieferung. Mochte der Angeklagte\nauch bereits am 30. März 1960 sich als zahlungsfähig\nausgegeben und dadurch eine auf Täuschung des Firmenvertreters berechnete Handlung begangen haben, so\nfehlte es bei ihm doch am Vorsatz der Vermögensschädigung. Denn einem solchen Vorsatz stand die von ihm\n\nmit dem Vertreter getroffene Vereinbarung entgegen,\n\ner werde vorausbezahlen. An dem Mangel des Schädigungsvorsatzes scheitert die Annahme nicht nur eines vollendeten,sondern auch eines versuchten Betrugs im Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses am 30. März 1960.\n\nb) Dagegen durfte die Strafkammer mit Recht einen\nversuchten Betrugdes Angeklagten darin finden, daß er\nnach Abschluß des Vertrags dennoch versuchte, Lieferung\nohne die versprochene Barzahlung zu erlangen. Dieses\nVorhaben war zwar von vornherein aussichtslos wegen der\nbereits erwähnten Vorsicht des Firmenvertreters. Der Angeklagte aber wollte ihn täuschen und dadurch das Vermögen der Firma schädigen. Mit Recht begründet die Strafkammer deshalb ihre Annahme vom Betrugsversuch des Angeklagten damit, daß es ihm nicht gelang, den Vertreter zu\ntäuschen und zu einer vermögensschädigenden Verfügung\nzu veranlassen, daß aber \"der bloße Abschluß des Kaufvertrags\nals solcher eine solche Verfügung noch nicht beinhaltet\"\nhabe (UA S. 10). Daraus ist mit Sicherheit zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer den Betrugsversuch des Angeklagten\nnicht bereits im Abschluß des Kaufvertrags gefunden hat.\nDaß der Vertreter sich nicht täuschen ließ, steht der\nAnnahme, der Angeklagte habe dies gewollt, selbstredend\n\nnicht entgegen.\n\nc) Auch der Einwand gegen diie:Strafzumessung im\nFalle FM ist nicht begründet. Die Strafkammer hat\n\nfür alle Straftaten des Angeklagten mildernde Umstände\nim Sinne des § 264 StGB verneint und im Falle Fr\nauf die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt.\nSie hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\n\nsie dies \"unter Berücksic htiging der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs\" getan habe. Hierin liegt kein\nRechtsfehler. Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von der ihm in § 44 StGB eingeräumten Möglichkeit\nzur Milderung Gebrauch zu machen. Es genügt, daß er sich\ndieser Möglichkeit bewußt ist (BGH bei IM § 267 Abs. 3\n\nNr. 4).\n\nDie Strafzumessungserwägungen der Strafkammer lassen auch entgegen der Meinung der Revision deutlich erkennen, warum die Strafkammer die Strafe für den versuchten Betrug nicht gemäß § 44 StGB mildern wollte. Zur Begründung ihrer Meinung, der Angeklagte verdiene keine\nZubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2\nStGB führt sie aus, er sei \"unlustig zu geregeltem Erwerb, obwohl er geeignete Arbeit hätte finden und auch\nausführen können\". Er habe hemmungslos betrogen, ohne\nvon der erst kurz vorher verbüßten langen einschlägigen\nStrafe irgendwie beeindruckt worden zu sein. \"Die charakterlichen Schwächen des Angeklagten müssen\", wie die\nStrafkammer weiter darlegt, mit fühlbaren Strafen bekänpft\nwerden, um ihn ein letztes Mal- nachhaltig zu warnen; ihm\ndrohe die Sicherungsverwahrung, wenn er so \"weitermache\",\nStrafmildernd könne nur sein teilweises Geständnis be-\n\nrücksichtigt werden.\n\nDaß die Strafkammer auch in den zwei anderen Fällen,\nin denen dem Angeklagten der Betrug gelungen ist, nicht\nauf eine höhere Strafe erkannt hat. als für den versuchten Betrug, macht die Strafzumessung in diesem letzter-\n\nwähnten Fall nicht fehlerhaft, Denn die Strafkammer\nmochte gute Gründe haben, anzunehmen, daß der Angeklagte\nin den Fällen des vollendeten Betrugs keine schwerere\nSchuld auf sich geladen habe als im Falle des nur versuchten Betrugs.\n\n3. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten führt die Strafkammer aus: \"Der\nAngeklagte ist für sein Tun voll verantwortlich. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine auch nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) sind in\nder Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden.\"\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei entgegen der Auffassung der\nStrafkammer \"zumindest vermindert zurechnungsfähig\" gewesen. Sie erwähnt ferner, daß \"im Gegensatz zu dem Gutachten des: Sachverständigen Dr. Niebel bereits Medizinalrat Dr. Klug bei seiner Untersuchung. festgestellt habe,\ndaß der Verdacht einer schon als krankhaft zu wertenden\nStörung des Persönlichkeitsgefühls des Angeklagten bestehe. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang ferner\nauf einen Bericht des Vorstandes des Strafgefängnisses\nHagen. Dort werde ausgeführt, der Angeklagte habe sich\nso \"in seinem geschilderten Lebenslauf eines Freiheitskämpfers ..s hineingesteigert, daß er ihn anderen nicht mehr\nbewußt vorlügt, sondem weitgehend selbst daran glaubt\".\nDie Revision schließt diese Ausführungen mit der Bemerkung, die:krankhafte Veranlagung des Angeklagten, die\neine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründe, hätte\ndie Strafkammer \"im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB werten\nmüssen\",\n\nIn diesem Vorbringen liegt nicht etwa die Rüge,\ndie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt,\n\nmöglicherweise weil sie, obwohl Anlaß dazu bestanden\nhabe, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Sachverständigen\nvernommen hat. Die Revision beanstandet also nicht\n\ndas Verfahren des Landgerichts. Hierzu hätte es mindestens der Angabe einer Tatsache bedurft, die einen\nVerfahrensfchler, beispielsweise eine Verletzung der\nAufklärungspflicht enthalten könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Als solche Tatsachenangabe hätte in Betracht\nkommen können, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\neinen Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu vernehmen, Auf eine solche\nTatsache aber beruft sich die Revision nicht. Sie behauptet\nnur im Gegensatz zu der im Urteil enthaltenen Feststellung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten, daß\nsich aus dem schriftlichen Gutachten des Medizinalrats\nDr. Klug, das auf Bl. 146 d.A. enthalten sei,- im Widerspruch übrigens zum Gutachten eines anderen Sachverständigen Dr. Niebel — und einem Gefängnisvorstandsbericht ergebe, der Angeklagte sei doch vermindert zurechnungsfähig gewesen. Ein solcher Einwand kann vom Revisionsgericht :icht beachtet werden.\n\nKrumne Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/4-str-69-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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