{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-13_4_StR_42_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"4 StR 42/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 064\n\n4_StR 42/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willi PD oemHHD zu: Ve:\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals. beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 2. November 1961 wird\nverworfen. Jedoch wird der Angeklagte in einem Falle (UA\nS. 6) freigesprochen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\nSoweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren\nKosten des Verfahrens der Landeskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\n- Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.\nf\n1) Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, es hätte sich\ndem Gericht aufdrängen müssen, einen Gutachter zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu hören.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ein \"medizinisch-psychologisches\" Gutachten des Technischen Überwachungsvereins in ED überreicht, welches - außerhalb dieses\nVerfahrens - über die Frage eingeholt worden war, ob der Angcklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Wie die\nVerhandlungsniederschrift vom 2. November 1961 ergibt, wurde\ndas Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.\nOhne auf seinen Inhalt einzugehen, hat die Strafkammer im Ürteil ausgeführt, der Angeklagte sei strafrechtlich voll verantwortlich. Ein im Jahre 1944 erlittener Motorradunfall und\ndessen Nachwirkungen hätten nicht zu einer Gehirnschädigung\ngeführt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe im übrigen gezeigt, daß er zur Tatzeit trotz gewisser Alters- und Verschleißerscheinungen den Unrechtsgehalt\nsciner Taten in vollem Umfang eingesehen habe und in der Lage\ngevresen sci, nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte\nfür cinc verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nhätten sich nicht ergeben.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Das sich auf\ndie Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschränkende Gutachten bot keinen Anhalt dafür, daß das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten gegenüber der\nBegchung von sittlichen Verfehlungen ausgeschlossen oder beeintrüchtigt sein könnte. Die in ihm hervorgehobenen Mängel\n\n-3-\nan Handlungs- und Planungsvoraussicht als Folge von Altersund Verschleißerscheinungen, die geringe Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit sowie die verminderte Urteils- und Kritikfähigkeit des Angeklagten beziehen sich nach dem Zusammenhang der gutachtlichen Äußerung ausschließlich auf dic zu erwartenden Leistungsausfälle im Straßenverkehr und gestatten\nkeine weiterreichenden Schlüsse. Wie in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs anerkannt ist, hängt die Einsichtsfähigkeit und vor allem die Stärke des Hemmungsvermögens von\nder Bedeutung des Rechtsguts ab, das der Täter verletzen will.\n\n2) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit hat die Revision Einzelangriffe auch nicht\nerhoben.\n\nJedoch mußte der Angeklagte in dem ihm zur Last gelegten,\naber nicht erwiesenen Falle des Mißbrauchs zur Unzucht (UA\nS. 6) freigesprochen werden. Anklage und Eröffnungsbeschluß\nhatten ihm vier selbständige strafbare Handlungen vorgeworfen.\nDas Landgericht hat die drei festgestellten Einzelakte als |\neine fortgesetzte Handlung bewertet. In einem solchen Falle ber\ndarf es des Freispruchs wegen der nicht erwiesenen, im Eröff- :\nnungsbeschluß als selbständige Straftaten aufgeführten, vom |\nUrteilsspruch nicht umfaßten Handlungen (RGSt 49, 397; 50, 351;\nKM 4. Aufl. 1958 § 260 5 e S. 722. Denn eine nicht erwiesene\n\nselbständig angeklagte Handlung kann nicht Teil einer fortsesetzten Handlung sein.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/4-str-42-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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