{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-12_4_StR_456_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-12","aktenzeichen":"4 StR 456/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2164 075\n\n4 StR 456/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Dr. Eric\nu ), geboren am 7 ın\n\n7\nwegen Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Januar 19653, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Ein der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwealt Dr. Dr. EREEED v: der Verkündung\nBundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter der\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellt ern\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Münster (Westf. )\nvom 12. April 1962 dehin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen an Stelle von\nan sich verwirkten Gefängnisstrafen von 1 Monat und\n25 Tagen, 12 Tagen, 26 Tagen und 18 Tagen zu Geldstrafen von 550 DM, 120 DM, 260 DM und 180 DM sowie\ndenctken zu weiteren Geldstrafen von 50 DM, 20 DM,\n40 DM und 30 DM, für den Fall der Uneinbringlichkcit\nje 10 DM umgewandelt in einen Tag Gefängnis, verurteilt ist.\n\nKosten werden für das Rechtsmittelverfahren\nnicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\na:\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat in der Urteilsformel des anzcfochtenen Urteils den Angeklagten wegen Untreue in vier\nFällen an Stelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen\nvon 2 Monaten, 2 Wochen, 1 Monat und 3 Wochen zu Geldstrefen von 600 DM, 140 DM, 300 DM und 210 IM verurtzilt\n\nHiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zingelegt. Sie wendet sich nicht gegen den Schuldspruch und\nricht gegen die an sich für angemessen erachteten Strafen,\nSie erstrebt lediglich, daß das Urteil nach seinen Gründen\nberichtigt werden soll. Das Rechtsmittel hat in dies\nUnfang Erfolg\n\nDas Landgericht Lat für die vier für erwiesen cerachteten Fällc der Untreue nach den Urteilsgründen folgende\nStrafen aussprechen wollan:\n\nAn Stelle einer gemäß § 27 b StGB und daneben cine\nGefängnisstrafe eine Geldstrafe von weitere Geldstrafe von\nvon\n\na) 1 Monat und 550 DM 50 DU = 5 Tagen Gefüngn\n25 lagen\n\nb) 12 Tagen 120 DM 20 Di = 2 \" \"\n\nc) 26 \" 260 DM 40 IM = 4 \" \"\n\na) 18 180 DM 30 M=3 \" \"\n\nDas Lendgericht hat gemeint, für jeden der vier Fälle\ndie gemäß § 27 d StGB verhängten und die dancben gescnacrt\nausgesprochenen Geldstrafen zusammenzichen zu können. Mit\n\nRecht beanstandet dies die Revision. Zutreflfend haben der\nScneralstaatsanwalt und der Genceralbundesanwali bereri\nänß dic Fassung der Urteilsformel ein fulsches Bild der\ntatsächlich verhängten Sträfen und damit auch der Straiürdigckceit des Angeklagten ergibt. Bei einer Verurteiluns\nwegen Untreue müssen die für angemessen erachtete Besunelisstrafe oder die nach § 27 db StGB an ihre Stelle tretende Geldstrafe und die weitere: Geldstrafe, deren Verhängung\n36 StGB zwingend vorschreibt, einschließlich ihrcr\ntzgefängnisstrafe gesondert aus der Urteilsformel\n\nha\n\nur\nmn\n\n“ar\nde\n\nro\n\n{2\n\n2\n{er\n\nQ\n\nerschen scin. k\n\nDie Urteilsformel muß daher berichtigt werden. Es\nliegt nicht ein Fall eines unlösbaren Widerspruchs wrnischen\nUrteilsformel und Urteilsgründen vor, der - wie im Falle\ndcr Entscheidung RGSt 46, 326 - das Revisionsgericht zur\n\nZurückverweisung der Sache zwingen würde. Vielmehr ergikt\nich das, was das Landgericht rechtsfehlerfrei gewollt\nhat, cindeutig aus den Urteilsgründen. Der Senat ist dahsr\nzu der notwendigen Berichtigung selbst in der Lage\n(vgl. BGHSt 3, 245),\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 7 Abs. 1\nSatz 1 GKG,\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-12/4-str-456-62","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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