{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-12_4_StR_242_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-12","aktenzeichen":"4 StR 242/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 242/62 2155 091.\n\nnn un\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eierhändler Josef Georg E EB zus CB; Kreis\n\nCHE, dort geboren arı EEE 1938,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der Ir. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom lo. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >»\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Oldenburg vom 12. April 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen verschiedener, unter dem Einfluß genossenen Alkohols begangener Verkehrsstraftaten (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung,\nfahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht), die sie alle als tateinheitlich begangen ansieht, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr neun Monaten\nverurteilt. Sie hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der\nVerwaltungsbehörde untersagt, ihm vor fünf Jahren eine neue\nErlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich aus sachlichrechtlichen Gründen zwar in unbeschränktem Umfang gegen die\nVerurteilung, näher ausgeführt ist die Sachrüge jedoch nur\ninsoweit, als sie die Annahme der Strafkammer beanstandet,\nder Angeklagte habe die Straftaten nicht im Zustand einer\nauf Volltrunkenheit beruhenden Zurechnungsunfähigkeit begangen. Die Strafkammer hat nicht nur die Voraussetzungen\neines Vollrausches nach § 330 a StGB verneint, sondern die\nvolle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen diese Beurteilung nicht.\n\nII, 1, Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte der Angeklagte schon am Abend vor dem Tattag in verschieüenen Wirtschaften Alkohol in einer nicht näher festgestellten Menge genossen, Am nächsten Morgen trank er, bevor er\ngegen neun Uhr mit seinem Personenwagen zur Besprechung\ngeschäftlicher Angelegenheiten von daheim wegfuhr, zwei\nGläser Boonekamp. Etwa zwischen 11 und 13 Uhr dieses Tages\nhielt er sich in der Stadtschenke in Cloppenburg auf, wo\ner vier Gläser Doornkaat und sechs bis sieben Gläser (l+/20)\nBier trank. Danach erledigte er einige weitere geschäftli-\n\n- 3.\n\nche Dinge und fuhr anschließend zu einem Bekannten in\nFriesoythe. Mit ihm und dessen Frau leerte er ab 16 Uhr\neine Flasche italienischen Süßweins von lo bis 12 %, wobei auf ihn drei Gläser entfielen.\n\nGegen 18 Uhr trat er die Fahrt an, auf der es zu den\nihm zur Last gelegten Straftaten kam. Sie führte ihn von\nFriesoythe über verschiedene kleinere Orte nach Lastrup.\nZu dem ersten von der Strafkammer als fahrlässige Körperverletzung beurteilten Unfall kam es, als der Angeklagte\nangesichts eines ihm entgegenkommenden Opel-Wagens zwei\nvor ihm in gleicher Richtung fahrende Radler überholte,\nDiese waren zunächst nebeneinander gefahren, einer von\nihnen hatte aber auf Hupzeichen des Angeklagten hin die\nFahrbahn nach rechts verlassen, Der andere, der Malergeselle Heinz BR, setzte seine Fahrt auf der äußersten\nrechten Straßenseite fort, Ihn erfaßte der Angeklagte beim\nÜberholen mit dem rechten Außenspiegel seines Fahrzeugs am\nlinken Arm, so daß Bei stürzte und Schmerzen erlitt, die\neinen Tag anhielten,. Der Angeklagte war infolge des Alkoholgenusses in seiner Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt. Deshalb leitete er die für die Radfahrer gefährliche Überholung ein, obwohl er seine Geschwindigkeit rechtzeitig entsprechend seiner Sichtweite hätte ermäßigen können unä müssen, um erst den Öpel-Wagen vorbei fahren zu\nlassen.\n\nWährend der weiteren Fahrt fuhr der Angeklagte zwischen\nden Ortschaften Peheim und Hegel in Schlangenlinien. Die\nvon ihm ausgehende Gefahr erkannte ein entgegenkommender\nRadfahrer und sah sich genötigt, rechtzeitig von seinem\nRad abzusteigen und sich hinter einem Baum in Sicherheit\nzu bringen.\n\n-h-\n\nKurze Zeit später stieß der Angeklagte, als er im Verlauf einer auf mur etwa 30 m einzusehenden Rechtskurve in\neine nach links abzweigende Seitenstraße abbiegen wollte,\nmit einem Radfahrer zusammen, der ihm mit beleuchtetem Fahrrad begegnete. Der Angeklagte hatte wegen seiner erhebliehen Trunkenheit den Radfahrer nicht bemerkt, Erst beim Zusommenstoß nahm er ihn wahr, lenkte nun stark nach links,\n\n: geriet von der Fahrbahn auf einen daneben verlaufenden abschüssigen Grünstreifen und streifte einen Leitungsmast.\nDennoch gelang es ihm, seinen Wagen wieder auf die Fahrbahn\n\nzurückzulenken. Der von ihm angefahrene Radler, der Gärtner-\n\nlehrling KB, erlitt einen schweren Schädelbruch, der in\nVerbindung mit einer auf dieser Verletzung beruhenden Herzschwäche am nächsten Tag zum Tod führte.\n\nObwohl sich der Angeklagte beim Zusammenstoß mit dem\nRudfahrer bewußt wurde, einen Menschen verletzt, ja möglicherweise getötet zu haben, entwich er von der Unfallstelle, um seine Beteiligung an dem Unfall, insbesondere\nseine Trunkenheit zu verbergen. Nachdem er in Lastrup angekommen war und die Nacht bei seiner Freundin verbracht\nhatte, versuchte er am nächsten Morgen die Schäden an seinem Fahrzeug beseitigen zu. lassen,\n\n2, Entgegen der Einlassung des Angeklagten, er wisse\ninfolge der großen Menge des genossenen Alkohols nicht,\nwas sich auf seiner Fahrt ereignet habe, ist die Strafkanmer, usa. auch auf Grund ihrer Feststellungen über\nGie von ihm genossenen Alkoholmengen, die nach den Aussagen vernommener Zeugen nicht so hoch gewesen seien,\nwie der Angeklagte behaupte, zu der Überzeugung gelangt,\ndaß er nicht volltrunken gewesen seis In diesem Sinn verwertet die Strafkammer auch, daß der Angeklagte zweimal\ndie von ihm genossene Alkoholmenge der Wahrheit zuwider\nzühoch angegeben habe, weil er dadurch seine Verteidi-\n\nAERTRPRPREIE RETTET N Le a\n\n-5-\n\ngung, er sei volltrunken gewesen, habe glaubhaft erscheinen\nlassen wollen. Zu dem gleichen Zweck habe er bewußt unwahrerweise angegeben, am Abend vor dem Tattag soviel getrunken\nzu haben, daß er selbst davon Abstand genommen habe, auf der\nHeimfahrt sein Fahrzeug zu lenken, sondern dies seiner Schwägerin überlassen habe. Außerdem sei am Vormittag des \"4. Oktober keiner der beiden Personen, mit denen er verhandelte,\nnämlich einem Rechtsanwalt und einem Bankfilialleiter, 'aufgefallen, daß er noch unter dem Einfluß des am Abend vorher\nund am Morgen des 4. Oktober genossenen Alkohols stand, Diesen beiden Personen wäre, wie die Strafkammer meint, vor allem mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der zwischen ihnen und\ndem Angeklagten besprochenen Angelegenheiten nicht entgangen,\nwenn er noch erheblich angetrunken gewesen wäre.\n\nImmerhin hält die Strafkammer es für nicht widerlegbar,\ndaß am Morgen des I. Oktober der Angeklagte noch unter dem\nEinfluß von Restalkohol stand, den sie zu seinen Gunsten\naber mit höchstens 1,5 %0 veranschlagt. Denn eine noch stärkere Alkoholisierung infolge des Restalkohols wäre nach ihrer Überzeugung den beiden Personen aufgefallen, zumal er\ninzwischen zwei Gläser Booneksmp dazu getrunken gehabt habe. Erst recht hätte dies, so führt die Strafkammer aus,\nein weiterer Zeuge OMEEEB merken müssen, bei dem er sich\nam Nachmittag des 4. Oktober, nachdem er vorher zusätzlich Schnaps und Bier zu sich genommen hatte (nämlich\nvier Gläser Doornkaat und. sechs bis sieben Gläser Bier);\nnach dem Stand seiner Schulden erkundigte, Hätte der\nRestslkohol vom Vortag. 1,5 %0 überschritten, so würde\nder Angeklagte nach Auffassung der Strafkemmer wahrscheinlich schon seine Fahrt von seinem Wohnort nach Oldenburg\nam Morgen des bh. Oktober nicht ohne Zwischenfall haben\näurchführen können,\n\n.6-\n\nZu dem mit höchstens 1,5 50 angenommenen Restalkohol\nrechnet die Strafkammer einen weiteren Blutalkoholgehalt\nvon 0,6 %o hinzu, der sich auf Grund des Gutachtens eines\nin der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen aus der am I+, Oktober genossenen Alkoholmenge bis\nzum Unfallzeitpunkt errechne (UA S, 9)\n\nAuf Grund dieser Überlegungen hält die Strafkammer die\nVoraussetzungen für die Bejahung einer alkoholbedingten\nZurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht\nfür gegeben.\n\nIII, Dieser Teil der tatrichterlichen Würdigung ist,\nwie der Revision zuzugeben ist, vor allem in einem Punkte\nnicht bedenkenfrei.\n\nZu dem Beweisergebnis, daß die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten unter der Alkoholwirkung nicht\nin dem für die Bejshung des § 51 Abs. 1 StGB erforderlichen Umfang beeinträchtigt gewesen sei, gelangt die Strafkammer auch auf Grund folgender Erwägungen: Er habe vor\ndem ersten Unfall, bei dem einer der beiden vor ihm fahrenden Radler verletzt wurde, beide wahrgenommen, Denn er\nhabe ein Signal gegeben, bevor er sie überholte. Das Hupen\nmöge cine unbewußte Reflexhandlung gewesen sein. Sie beruhe aber auf der vorausgegangenen Wahrnehmung. \"Diese\naber wäre\", meint die Strafkammer, \"bei Volltrunkenheit\nnicht möglich gewesen\" (UA S. 10). Mit Recht weist die\nRevision darauf hin, \"daß auch ein Volltrunkener Wahrnehmungen mache, die zu irgendwelchen Reflexhandlungen\nführen\". Die Strafkammer aber meine, \"solche Wahrnehmungen seien objektiv bei einem Volltrunkenen überhaupt\nnicht möglich\", Der Beschwerdeführer nimmt zutreffend\nBezug auf Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin\n2. Aufl. S. 271, wo ausgeführt ist, daß auch ein Volla rmreresettultnfi nr erh\n\n- 7 -\n\ntrunkener und deshalb Zurechnungsunfähiger noch mit natürlichem Bewußtsein wie ein Geisteskranker Vorstellungen habenund Wahrnehmungen machen kann, solange sein Bewußtsein\ninfolge des Alkoholgenusses nicht in einem besonders hohen\nMaß getrübt ist.\n\nIV. Dieser sachlichrechtliche Mangel muß zur Aufhebung\nder Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang führen,\nda die Strafkammer sein Verhalten als Tateinheit beurteilt\nhat. Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu\nfolgenden rechtlichen Hinweisen veranlaßt:\n\nl. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte\nselbst dann, wenn er unter dem Einfluß des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig gewesen sein sollte, für das von\nihr bisher als fahrlässig begangene Straftaten gewertete\nVerhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des fahrlässigen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (sog. actio libera in causa) strafrechtlich verantwortlich ist, Diese\nPrüfung drängt sich im Hinblick auf die Ausführungen der\nStrafkammer (UA S, 3 unter IV am Anfang) auf, wo sie er-\n:öptert,der Angeklagte habe wegen seines Alkoholgenusses\n\nam Vorabend und im Laufe des 4. Oktober 1961 sich sagen\nkönnen und müssen, \"daß er auch mit Rücksicht auf die\nkurze lachtruhe möglicherweise fahruntlichtig war und deshalb andere Verkehrsieilnehmer gefährden, auch einen Unfall mit Körperverletzungen oder gar mit tödlichen Verletzungen anderer herbeiführen könne, wenn er jetzt sein\nKraftfahrzeug bemutzte..o.\"s\n\nDafür freilich, daß der Angeklagte trotz etwaiger\nalkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit für das nur vorsätzlich begehbare Vergehen der Unfallflucht aus dem\ngleichen Grund der actio libera in causa zur Verantwortung\ngezogen werden könnte, bieten die Feststellungen der\nStrafkammer nicht nur keinen Anhalt, vielmehr kommt dies\n\n-8-\n\nkaum in Betracht. Sollte es deshalb zu seiner Verurteilung\nnach § 330a StGB nur wegen des im Zustand alkoholbedingter\nZurechnungsunfähigkeit verwirklichten Tatbestandes des\n\n§ 142 StGB kommen, während er für die vorausliegenden übrigen Straftaten aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Ingangsetzung nach 88 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 230 und 222\nStGB strafbar geworden sein sollte, so müßte Tateinheit :zvischen diesen Straftaten und der Rauschtat nach § 330a StGB\nangenommen werden (BGHSt 2, 15, 17, ferner BGH 4 StR 88/62\nvom 1.6.1962 zum Abdruck in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmt).\n\n2, Der auf Grund eines Sachverständigengutachtens von der\nStrafkammer errechnete zusätzliche Blutalkohol beim Angeklagten, der aus dem Genuß von 4 Gläsern Doornkaat, 7 Gläsern (lı/20) Bier und 3 Gläsern Süßwein herrührte, wird unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus infolge Verbrennung\nvon der Strafkammer mit 0,6 %o veranschlagt, Bei der Berechnung geht sie offenbar von einem stündlichen Abbauwert\nvon 0,12 %o aus (1,0 %o werden von 11R vis 16h, also innerhalb von 5 Stunden, um 0,6 %o und 0,9 %o innerhalb von\n2,5 Stunden um 0,3 %o nach Annahme der Strafkammer abgebaut UA 8. 9). Dabei hat die Strafkammer nicht Yedächt,,.\ndaß nach Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizixs\n\n2. Aufl. 8, 246 zugunsten eines Angeklagten von einen\nstündlichen Mindestabbauwert von nur 0,1 %o auszugehen\n\nist (BGH 4 StR 55/61 vom 28.4.1961 in VRS Bd. 21 5. 55,\n55). Durch die Annahme eines höheren Abbauwertes würde ein\nAngeklagter bei der Berechnung des Alkoholgrades zur Tatzeit dann zu Unrecht benachteiligt, wenn bei Zugrundelegung des niedrigeren stündlichen Abbauwertes (0,1 %0)\n\nsich ein höherer Grad der Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit und möglicherweise eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit ergäbe.\n\n-9-\n\n3. Die Strafksmmer wird Gelegenheit haben, bei ihrer\nneuen Entscheidung den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung zu verwerten, soweit es auf ihn noch ankommt.\n\nRotberg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht un\nterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-12/4-str-242-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-12/4-str-242-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.935657+00:00"}}