{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-06_4_StR_51_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-06","aktenzeichen":"4 StR 51/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 51/62 2149 049\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Alfred H HD aus Vaiuuiu,\ngekoren am ED 1934 ir U, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rautes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, '\nBundesrichter ° Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hirrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EHER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Künster/Westfalen\nvor 21. September 1961 mit den Feststellungen\naufgehoten.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr a ann m at am mn man nd Dun tee mu\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes (€ 249, 25C Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr vier Xonaten verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAm Abend des 1. August 1961 kegab sich der Anseklagte\nFEW nach Arbeitsschlußf gegen 18 Uhr in die Stadt. Er\nsuchte verschiedene Gastwirtschaften auf, wo er Erfrischungsgetränke und Bier zu sich nahm. Schließlich kam er in die\nGastwirtschaft Sch, wo er in den Abendstunden mit\nden bereits rechtskräftig in dieser Sache verurteilten\nPB, Sen er seit einigen Jahren kannte, zusammentraf.\nDie beiden Angeklagten setzten sich zusammen und blieten\nktis zur Polizeistunde um 1 Uhr dort. Sie tranken während\ndieser Zeit eine nicht näher feststellbare Anzahl Gläser\nbier. Nachdem sie die Gaststätte verlassen hatten,\ntrafen sie auf das spätere Opfer Vi. Die Angeklagten wollten Wal nach Hause begleiten, was er\nzunächst atlehnte. Schlieflich erklärte er sich aber\nGamit einverstanden. Als sie eine zeitlang gegangen\nwaren, entfernte sich VB, um sein Bedürfnis zu\nverrichten, Spätestens bei dieser Gelegenheit verabredeten\ndie Angeklagten, den - wie sie erkannt hatten - erhetlich angetrunkenen Vin» auszurauben. Anschließend\nnahmen sie ihn wieder wie zuvor in ihre Mitte. Am Coburger\nWeg angekommen, forderte Pen Vomp auf, mit ihm\nund HB zusammen in den Coburger Weg einzuktiegen. Hierbei versuchte er ihm wahrheitswidrig einzureden, daß\nsich dort noch eine Gastwirtschaft befinde, die sie be-\n\n-3-\n\nsuchen könnten. VeEiD „uste jedoch, daß es dort keine\nGaststätte gat, und weigerte sich deshalb energisch, in\n\nden Coburger Weg einzubiegen. Daraufhin packte Time\n\nden Zeugen am Arm und zerrte ihn etwa 20 - 25 m in den\n\"unteleuchteten Weg hinein. Der Mitangeklagte He hielt\nsich hierbei an der anderen Seite Yaps. Doß er ihn\nebenfalls angefaßt hat, konnte nicht festgestellt werden.\nVe versuchte, sich loszureißen und auf die erleuchtete Grevener Straße zurückzukehren. In diesem Augentlick versetzte ihm der kräftig getaute FT mit dem\nETcmerken: \"Wenn Du eo nicht willst!\" einige heftige Schläge\nmit der Faust auf den Kopf und ins Gesicht, worauf der\nZeuge aus der Nase klutend zu Boden stürzte und für kurze\nZeit bewußtlos wurde. Während dieses Vorganges stand der\nAngeklagte Hin unmittelbarer Nähe. Als VB tewußtlos am Boden lag, ging HPweiter in den Coburger\n\neg hinein und wartete in einiger Entfernung auf Po.\nwährenddessen durchsuchte dieser die Taschen des Opfers\n\nund fand in der rechten Hosentasche B DM in Yünzen, die\n\ner an sich nahm. Dann nahm er die Brieftasche aus der\nJacke Vs und durchsuchte sie nach Geld. Als er\nkein weiteres Geld vorfand, warf er sie achtlos zu Boden\nund entfernte sich von Tatort, um sich zu dem wartenden\nAB zu tegeken. Beide gingen sodann noch ein Stück weiter\nauf den Coburger Weg, kehrten dann aber wieder zum Tatort j\nzurück, nachdem HWMB geäußert hatte, daß Pb das Opfer\nmöglicherweise zu hart getroffen hate. Sie fanden es jedoch nicht mehr vor und tegaben sich in die Stadt zurück.\n\nTOD übergnt He von der Beute zwei Mark, die dieser\nauch nahn.\n\nTe\n\nmer\n\nwen:\n\n“t der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nDie verfahrensrechtliche Rüge ist nicht dem 8 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unteachtlich.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gikt das Urteil in\nmehreren Punkten zu Bedenken Anlaß.\n\n1. Die vom Landgericht angenommene Nittäterschaft\nHees wird durch die tisherigen Feststellungen nicht getragen. Ihnen kann zwar entnommen werden, daß der Angeklagte einen - zumindest scelischen - Einfluß auf die\nTot PBs ausreüitt hat. Hierin kann je nach den Umständen Nittäterschaft oder Beihilfe liegen. Zur Begründung der Mittäterschart führt das Landgericht lediglich aus, H@B hate die Tat des Mitangeklagten als seine\neigene gewollt; denn die Ausführung der Tat habe \"dem\nvorbker gemeinsam gzefaßten Tatnplan entsprochen und somit\nhate er sich den Tatteitrag des FEB als eigenen zurechnen lassen wollen\". Dies teweise auch die Beuteverteilung nach der Tat, die entsrrechend dem Umfang ihrer\nPatteteiligung erfolgt sei. Diese Ausführungen genügen\nnicht, um die Kittäterschaft zu begründen. Auch im Falle\nder Beihilfe kann die Ausführung der Tat einem vorher\ngemeinsam gefaßten Tatplan entsprochen haten. Hieraus\nkann also noch nicht gefolgert werden, daß er einen\neigenen Täterwillen hatte. Im ükrigen wird über den\nTatplan lediglich mitgeteilt, daß die Angeklagten verabredet hätten, VB auszursuten. Darüber jedoch,\nwie die kKitwirkung beider stattfinden sollte, ist an\ndieser Stelle nichts gesagt, so daß hier Schlüsse aus\nder vorher getroffenen Veratredung auf die Beteiligung\n\nHB; als Mittäter oder Gehilfe nicht gezogen werden können.\nvas die Beuteverteilung anlangt, so wird bei den tatsächlichen Feststellungen lediglich erklärt, daß Fe ihn\nzwei Yark übergeben hat, die dieser auch annahm. Ob vorher eine Beteiligung an der Beute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war und in welcher Weise sie stattiinden sollte, wird nicht nitzeteilt. An einer anderen\nStelle des Urteils heißt es allerdings, Ha hate sich\n\näas Geld von Pain geben lassen. Aber selbst wenn dies\neine ergänzende tatsächliche Feststellung sein sollte, so\nkann hieraus allein ohne Feststellung weiterer Umstände\nnoch kein Schluß auf eine vorangegangzene Verabredung\nkinsichtlich der Verteilung der Beute gezogen werden.\n\nIm übrigen wird ein Tetbeteiligter dadurch, daß er einen\n\n- hier auch noch geringen -— Anteil an der Eeute erhält,\nnoch nicht zum Nittäter. Auch eir Gekilfe kann für die\nUnterstützung der Tat eine Belohrung erhalten. Da das\nganze Tattild eher für eine Beihilfe als für eine Mittäterschaft spricht, hätte es einer näheren Begründung\ntedurft, daß der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist,\nalso eigenen Täterwillen hatte. Lie tisherigen Feststellungen\nsind unzureichend und formelhaft.\n\n2. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist nicht ausreichend erörtert. Die Strafkammer führt zu dieser Frage\nan: \"Bezüglich des Angeklagten Hg sind keine Anhaltspunkte erkennbar hervorgetreten, die im Sinne der Bestimmung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB von Bedeutung\nsein könnten\" (UA S. 10).\n\nSie erklärt weiter, daß äie Menge der Getränke, die\nder Angeklagte Hp zu sich genommen habe, nicht feststellbar sei (UA S. 3 und 10). Da der Angeklagte von\n\n18 kir 1 Uhr, also während eines Zeitraums von sieben\nStunden, in verschiedenen Gaststätten Bier zu sich genommen hatte, hätte es nicht fern gelegen anzunehnmen,\ndaß es sich um eine jedenfalls nicht unerhetliche Menge\ngehandelt haten muß, die einen Einfluß auf die Zurecknungsfähigkeit gehabt haben kann. Es ist daher nicht\nrichtig, daß \"keine Anhaltspunkte\", die von Bedeutung\nsein rönnten, hervorgetreten seien. Die Frage der Alkoholteeinflussung hätte daher unter Berücksichtigung\ndieser Umstände einer eingehenderen Prüfung bedurft,\n\nale es im Urteil geschehen iet. Auch die weiteren Urteilsausführungen (S. 10), daß die Angeklagten nach\nihren eigenen Angaten sowie nach der Aussage des Zeugen\nREP nicht so tetrunken waren, daß sie sich im Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit befunden hätten, genügen bei\n@er hier gegebenen Sachlage jedenfalls für die Verneinung\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht, da die Aussagen von Laien und auch das eigene Empfinden der Angeklagten allein keine ausreichende Grundlage für die\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit darstellen.\n\nBierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\n3. Auch die Strafzumessung gikt zu. Bedenken Anlaß.\nDas Landgericht führt aus, HE hate FR durch sein\nDabeisein und sein \"einverständliches Gesamtverhalten\"\nentscheidend bestärkt (die Unterstreichung befindet sich\nin den Urteilsgründen). Somit hate er zu dem Gesamterfolg der Straftat \"letzten Endesim gleichen Ausmaß\nbeigetragen, beide Angeklagten seien deher für die Tat\ngleichermaßen verantwortlich, ohne daß ein wesentlicher\ngradueller Unterschied in dem Ausmaß ihrer jeweiligen\nSchuld festgestellt werden könne\",\n\n- 17T -\n\nDer Sachverhalt enthält jedoch keine Anhaltspunkte für\neine derart wesentliche Mitwirkung an der Tat. An der Ausführung selbst hat er einer tätigen Anteil nicht genommen.\nAuch dafür, daß sein Tatteitrag in psychischer Hinsicht\nvon besonderem Gewicht war, geben die bisherigen Feststellunzen keine genügende Stütze. Hierbei muß auch noch in Betracht gezogen werden, daß Pie vor dieser Tat Vi\nohne jede Mitwirkung H@Bs eine Zigarettenschachtel eigenmächtig aus der Tasche genommen und H@B seinen Begleiter\nFEB zu \"Leschwichtigen\" versucht hatte. Dies könnte\ndarauf hindeuten, daß die kloße Verabredung und Anwesenheit\ndes Angeklagten Ems bei der vorliegenden Tat PB nicht\nentscheidend in seinem Yill:n zur Tatausführung bestärkt\nhat, Für eine nicht auf Mittäterschaft sprechende Einstellung\ndes HB zur Tat könnte sprechen, daß er Pb nach Begehung der Tat bewogen hat, an den Tatort zurückzukehren,\n\nanecheinend um dem Opfer zu helfen.\nDas Urteil konnte daher keinen Bestand haten.\n\nRotberg . Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-06/4-str-51-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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