{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-06_4_StR_44_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-06","aktenzeichen":"4 StR 44/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 06]\n\n4 StR_44/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Walzer Fred J min aus TEE geboren am\nGERD 1916 ir So zur Zoüt in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzendex;,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt Dr. EEE in der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 2. November 1961 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. ES\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und scine\ndauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.\n\nNach den Feststellungen hatte in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Frau Margret Ki gegen willi Ku\nletzterer mit der Behauptung Widerklage erhoben, Frau\nKup habe mit dem Angeklagten in einem ehebrecherischen\n\nVerhältnis gestanden. Darüber wurde der Angeklagte am\n17. Dezember 1958 von dem Einzelrichter des Landgerichts\nHagen als Zeuge vernommen. Er stellte dabei in Abredo,\nmit Frau KB jemals ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben. Auf diese Aussagen leistote er den Zeugeneid. In Wirklichkeit hatto er im Novembor\n1954 wiederholt Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau Margret\nKW cr bestreitet das alleräings.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß\nder Angeklagte seinerzeit die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, u.a. auf die Aussage der im Strafverfahren\nals Zeugin eidlich vernommenen Frau Margret Kg gestützt.\nSowohl im Ehescheidungsrechtsstreit wie im Strafverfahren\nspielte die -— schließlich offen gebliebene - Frage cine\nRolle, ob das in der Ehe Kup am Mb August 1955 geborene\n\nKind Ramona im Ehebruch mit dem Angeklagten im November\n1954 erzeugt worden ist.\n\nDie Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge,\ndaß das Landgericht zu dieser Frage nicht, um die Glaukwürdigkeit der Margret Kıwp nachzuprüfen, ein Vaterschaftsgutachten eingeholt hat.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Ein solches Gutachten könnte - wie die Revision selbst erwähnt - zu verschiedenen Ergebnissen kommen: entweder daß der Angeklagte\nder Vater des Kindes Ramona sei oder daß er es mit Sicherheit nicht sei oder daß seine Vaterschaft nicht geklärt\nwerden könne. Im ersteren Falle wäre die Aussage der Margret KB bestätigt, in den beiden letzteren Fällen aber\nnicht als unrichtig dargetan. Denn auch wenn der Angeklagte\ndas Kind Ramona nicht erzeugt hat, kann er doch in der\nEmpfängniszeit der Frau K@P heigewohnt haben. Ein Vater-.\nschaftsgutachten wäre also nicht geeignet gewesen, die\nGlaubwürdigkeit der Margret Kwp zu erschüttern. Es kann\ndaher nicht beanstandet werden, daß das Landgericht ein\nsolches Gutachten nicht eingeholt hat.\n\n2. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin Margret\nKap nicht nur ihres Inhalts wegen, sondern vor allem im\nHinblick auf die Umstände, unter denen sie sich dio Zeugin\n\"abrang\", sowie auf weitere Beweistatsachen für glaubhaft\nerachtet. Bei dieser Beweislage brauchte sich - entgegen .\nder Meinung der Revision - dem Landgericht nicht aufzudrängen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin \"durch ein psychologisches Gutachten und Leumundszeugnisse\" nachzuprüfen.\n\n5. Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Landgericht hätte die Zeugin Margret K@P nicht vereidigen dürfen,\n\nweil sie der Beteiligung an der den Gegenstand der\nUntersuchung bildenden Straftat des Angeklagten verdächtig sei (§ 60 Nr. 3 StPO).\n\na) Die Revision meint, die falsche Aussage des\nAngeklagten vom 17. Dezember 1958 sei auch unier dem\nGesichtspunkt der Begünstigung zu betrachten; der Angeklagte habe durch diese Aussage auch Frau Ke vor dor\nVorfolgung wegen Ehebruchs schützen wollen.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in einem\ngegen den Begünstiger wegen Begünstigung gerichteten Sirafverfahren auch der Begünstigte \"beteiligt\" im Sinne des\n§ 60 Nr. 3 StGB ist (vgl. BGHSt 4, 255). In dem jetzt\nanhängigen Strafverfahren ist aber gegen den Angeklagton\nder Verdacht der Begünstigung überhaupt nicht erhoben\nworden. Wenn daran zu denken ist, daß der Angeklagte mit\nseiner falschen Aussage vom 17. Dezember 1958 eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs verhindern wollte, so wollte\ner ganz offensichtlich - was auch das Landgericht angenommen hat (UA 5 unten) - in erster Linie sich selbst\nbegünstigen. Die Selbstbegünstigung ist aber straflos,\nDen \"Gegenstand der Untersuchung\" in dem jetzt anhängigen\nStrafverfahren bildet allein der Meineiä.\n\nb) Nach Auffassung der Revision ist denn auch Frau\nMargret KEMB der Beteiligung an dem dem Angeklagten vorgeworfenen Meineid in der Form der Beihilfe verdächtig.\n\naa) Für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO reicht\nschon ein entfernter Verdacht der Beteiligung aus; die\nbloße Möglichkeit der Beteiligung genügt dagegen nicht\n(vgl. BGHSt 4, 255, 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166,\n167/168).\n\nOb nach der tatsächlichen Seite ein Verdacht besteht, unterliegt allein der Beurteilung des Tatrichters.\nDas Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatxichter bei der ihm nach § 60 Nr. 3 StPO zustehenden\nEntscheidung über die Vereidigung eines Zeugen die Rechtslage verkannt hat und ob deswegen die Vereidigung des\nZeugen (oder das Unterbleiben der Vereidigung) von einem\n Rechtsirrtum beeinflußt sein kann (vgl. RGSt 57, 186/187;\nBGH NJW 1952, 273; BGHSt 4, 255/256).\n\n\"Beteiligt\" ist jeder, der in strafbarer Weise bei\ndem fraglichen Vorgang und in dersolben Richtung wie der\nBeschuldigie mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186/187; BGHSt\n4, 255, 256).\n\nbb} Die hiernach gebotene rechtliche Überprüfung\nergibt, daß von einem Verdacht der Beihilfe der Frau\nMargret Kup zu dem dem Angeklagten zur Last liogenden\nMeineid keine Reäe sein kann.\n\nAus den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nund aus dem Inhalt der Akten 4 R 88/58 des Landgerichts\nin Hagen über den seinerzeitigen Ehescheidungsrechtsstreit,\ngen der Senat bei der Nachprüfung der Verfahrensrügo berücksichtigon darf, ergibt sich klar, daß ehebrecherische\nBeziehungen des Angeklagten zu Frau Margret KM nur für\ndie Zeit des Novembor 1954 in Betracht kommen. Daß Frau\nKEEP und der Angeklagte noch bis in die Zeit des Ehe- |\nscheidungsserfahrens in engerer Verbindung gestanden seien,\nwird von keiner Seite behauptet; auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkto dafür vor. Als Zeuge im Ehescheidungsverfahren ist der Angeklagte nicht von Frau MW, sondern\nvon ihrem Prozeßgegner, dem Ehemann KB. benannt worden.\n\nBei seiner Vernehmung und Vereidigung am 17. Dezember\n\n1958 waren zwar neben ihren Prozeßbevollmächtisten beide\nParteien persönlich zugegen; daß aber Frau Margret Ku\nirgendwie in die Vernehmung eingegriffen hätte, ergibi\n\nsich weder aus der Vernehmungsniederschrift noch sonst\n\naus den erwähnten Ehescheidungsakten. In dem jetzt angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß Margret Ku\n\ndcm Angeklagten vor seiner Voernehmung vom 17. Dezember 1958\ngeraten hat, die Aussage zu verweigern.\n\nUnter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen Frau\nMargret Kg der Beihilfe -zum Meineid, den der Angeklagte\nnach den Feststellungen am 17. Dezember 1958 geleistet\nhat, nicht veräächtig. Der Bundesgerichtshof hat zwar\nschon wiederholt angenommen, daß im Ehescheidungsproze3\ndie Partei, dic mit einem Zeugen ehebrecherische oder chewidrige Beziehungen unterhalten hatte, verpflichtet sein\nkann, dic solche Beziehungen der Wahrheit zuwider abstreitenden Aussagen des Zeugen und seinen darauf sich\nstützenden Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129 £f;\n14, 229 ff). Die Partei, die bei der Falschaussage und\nder Leistung des Meineides zugegen ist und nichts dagegen\nunternimmt, kann sich danach der Beihilfe zum Meineid\nschuldig machen. Beide Entscheidungen gehen aber davon\naus, daß dies nicht schon dann gilt, wenn die Beziehungen,\ndie früher zwischen der Partei und dem Zeugen bestanden\nhatten, im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung gelöst sind und\ndie Partei, die nicht selbst, sondern deren Prozeßgegner\nden Zeugen benannt hat, keinen Ein?2luß darauf nimmt, wie\nder Zeuge aussagen soll. In der Entscheidung BGHSt 2,\n129, 133/134 ist das klar zum Ausdruck gebracht. Beide\nEntscheidungen haben eine Pflicht der Partei, die mit\ntem Zeugen in unerlaubten Beziehungen gestanden hatte.\n\neine unwahre Aussage des Zeugen darüber und seinen\n\nMeineid zu verhindern, und demgemäß bei Nichterfüllung\ndieser Pflicht eine Beihilfe zu dem von dem Zeugen\ngeleisteten Meineid nur unter zusätzlichen Voraussetzungen\nangenommen, die nach den obigen Feststellungen in der\nvorliegenden Sache gerade nicht gegeben waren. Die noch\n\nin der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene weitergehende Auffassung, mit der schon die Entscheidung BGHST\n\n2, 129 ff nicht im Einklang steht, hat der erkennende\nSenat bereits in seinem Urteil BGHStT 14, 229 ff aufgegeben. Dadurch allein, daß Frau Margret Ke dem Angeklagten vor seiner Vernehmung geraten hat, er möge die\nAussage verweigern, hat' sie auf den Inhalt seiner Aussagen\nkeinen Einfluß genommen. Wäre der Angeklagte dem Rat gcfolgi, so wäre die Falscheussage unterblieben und er\n\nhätie sich nicht strafbar gemacht.\n\nDas Landgericht hätte daher, wenn es sich mit dieser\nFrage befaßt hätte, sus Rechtsgründen nicht annehmen\nkönnen, daß die Zeugin Margret Kp der Beihilfe zu dem\ndem Angeklagten vorgeworfenen Meineiä verdächtig seis\n\nc) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits\nentschieden, daß in einem Strafverfahren wegen falscher\nAussage, die. der Angeklagte in einem Zivilrechtsstroit\nals Zeuge über eine frühere strafbare Handlung gemacht\nhat, der Teilnehmer an dieser früheren Straftat zugleich\nBeteiligter ar der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist (BGHSt 6, 382 ff). Unter diesem Gesichtspunkt hätte die am Ehebruch beteiligte: Zeugin Margret\nKup nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.\nGleichwohl kann die Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung\ndos angefochtenen Urteils führen.\n\nwmmerı.\n\nDas Urteil läßt nämlich deutlich erkennen, daß\ndas Landgericht der Zeugin Margret Keww nicht mit\nRücksicht auf ihre Vereiäigung Glauben geschenkt hat.\nDaR das Landgericht die Tatsache der Veroidigung der\nZeugin im Urteil nicht einmal erwähnt hat, sci nur\nbeiläufig bemerkt; das allein wäre nicht ausschlaggebend. Das Landgericht hat aber dargetan (UA 5), daß\ndie üramatische Art\", in der die Zeugin sich ihre Aussage \"abrang\", und die Übereinstimmung ihrer jetzigen\nDarstellung mit den früher - außerhalb des Strafverfahrens-—- von ihr gemachten Bekundungen \"für die Kammer\nkeinen Zweifel offen lassen\", Gaß die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Die Richtigkeit ihrer Aussage hat das\nLandgericht durch das frühere Verhalten des Angeklagten\nselbst bestätigt gelunden (UA 5/6). Danach steht außer\nZweifel, Gaß das Lanägericht die Aussage der Zeugin Margrct Kp unabhängig von ihrem Eid für glaubhaft befunden hat.\n\nAuf der Tatsache der Vereidigung der Zeugin beruht\nsomit das Urteil nicht (§ 337 Abs, 1 StPO).\n\nII. Die_Sachrüge\n\nl. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nMeineids.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht konnte nicht ausschlioßen und hat\n\"daher zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er jene\nfalsche Aussage gemacht hat, um einer als möglich erkannten\n\nspäteren Strafverfolgung wegen Ehebruchs zu entgehen\"\n{UA 3 unten). Zwar hat es diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe strafmildernd berücksichtigt (UA 7).\nDabei ist es aber offenbar nur von dem nach den Absätzen\n1 und 2 des § 154 StGB in Betracht kommenden Strafrahmen\nausgegangen. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe nicht\nerkonnen, Ob sich das Landgericht bewußt war, daß ihm\nnach § 157 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung\nstand, der unter die im Abs. 2 des § 154 StGB genannte\nunterste Gronze herabreicht und es ermöglicht, auch bei\nVersagung mildernder Umstände auf Gefängnisstrafe statt\nauf Zuchthausstrafe zu’erkennen. Allerdings war das Landgericht rechtlich nicht verpflichtet, die Strafe nach\n\n§ 157 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Tatrichter muß aber\ndie im Einzelfall gerschte Strafe unter Berücksichtigung\ndes ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Strafrahmens\n- bemessen. Besiehen —- ic-hier - Zweifel darüber, daß der\nTatrichter die gesetzliche Erweiterung des regelmäßigen\nStrafrakmens übersehen hat, so muß der Strafausspruch\nauf die Revision des dadurch möglicherweise benachteiligten Angeklagten aufgehovben werden.\n\n5. Die Entscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Eidesunfähigkeit hat das\nLandgericht auf § 161 StGB gegründet. Diese Vorschrift\ngilt aber nicht im Falle des § 157 StGB, und zwar auch\ndann nicht, wenn nur die Voraussetzungen des § 157 StGB\nvorliegen, der Tatrichter aber von der Milderung der\nStrafe absieht (vgl. BGH NJW 1957, 550). Bei seiner\nnunmehr gebotenen neuen Entscheidung:wird das Landgericht\nden Ausspruch über die Eidesunfähigkeit des Angeklagten\nzu unterlassen haben. Zur Aberkennung der bürgerlichen\n\n- 10 >\n\nEhrenrechte ist es nicht nach § 161 Abs. 1 StGB verpflichtet, sondern nur nach Maßgabe der §§ 161 Abs. 2\nund 32 SiGB berechtigt.\n\nRoiberg Krumme . Sauer\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-06/4-str-44-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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