{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-06_4_StR_32_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-06","aktenzeichen":"4 StR 32/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Senat gitt - im Anschluß an die Entscheidunsen BGHSt 2,\n129 £f und 14, 229 ff - seine in der- Entscheidung BGHSt 5,\n18 fr vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, '\ndie durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung\neines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat,\n\nauch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch\nBeihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch.das Bekennen der Yahrheit\n\nverhindert.\n\nStPO § 267 Abs. 3\n\nDer Gesichtspunkt der allgemeänen Abschreckung, den der\nGesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens\nbereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der “trafe\ninnerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter.Heranziehung der Tatbestandsmerkma le strafschärfend verwertet\nwerden.","text_plain":"”*\n7\n\nNachschlagewerk: Ja 2 1 4 9 074\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 8 49, 154\n\nDer Senat gitt - im Anschluß an die Entscheidunsen BGHSt 2,\n129 £f und 14, 229 ff - seine in der- Entscheidung BGHSt 5,\n18 fr vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, '\ndie durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung\neines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat,\n\nauch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch\nBeihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch.das Bekennen der Yahrheit\n\nverhindert.\n\nStPO § 267 Abs. 3\n\nDer Gesichtspunkt der allgemeänen Abschreckung, den der\nGesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens\nbereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der “trafe\ninnerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter.Heranziehung der Tatbestandsmerkma le strafschärfend verwertet\nwerden.\n\nBGH, Urt.v. 6. April 1962 4 StR 32/62 NIG Bochum\n\n4 StR _ 32/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Reviersteiger Walter S ED aus TE ,\n\ndort geboren an MEEEEEb 10905,\n\n2. die Hausfrau Käthe Maria H ueiiiiiiw cetorene Tem\naus Km, dort getoren am mm 1919,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Rotkerg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Seprtember 1961 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch bezüglich der Angeklagten\nnn I\n\nb) im Strafausspruch bezüglich des Angeklagten\nSD.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nSchwaak wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sl wegen\nKeineides zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Faii>\nwegen Beihilfe zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis auf\nGrund folgender Feststellungen verurteilt:\n\nIm Herkst 1959 erhot der Bergmann Heilb segen seine\nEhefrau, die Angeklagte HeilB Thescheidungsklage. Er\nbegründete sie u.a. damit, daß seine Frau mit dem Angeklagten\nSEE chebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalte. Der zum Beweis hierfür von dem Kläger Feb als\nZeuge benannte Angeklagte SB vurde an 14. Dezemter 1959\nvom Landgericht vernommen. Er sagte aus, er habe mit Frau\nHEEB, die er seit vielen Jahren kenne, keinen Geschlechtsverkehr gehabt und keine Lietestezeugungen ausgetauscht.\n\nEr hate sie zwar gelegentlich in einer Gastwirtschaft getroffen, aber immer nur zufällig unä nie auf Verabredung.\nAuf diese Aussage leistete er den Zeugeneid. In Wirklichkeit hatte sich der Angeklagte SW mit der Angeklagten\nHe im September 1958 zu einer gemeinsamen Urlautsreise verabredet. Dabei übernachteten beide Angeklagten\nzusammen mit der Tochter Ursula der Angeklagten Hz»\neinmal in VE und eine Woche lang in Temmmmup\nin einem Doppelzimmer. Jeweils stand zwar Sie das\neine, den beiden Frauen miteinander das andere Bett zur\nVerfügung. Mehrmals lag ater SW nit der Angeklagten\nHe zusammen im Bett. Einmal verbrachte die Angeklagte\nHe die Ganze Nacht im Bett des Angeklagten Sup.\n\nBeide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Der Angeklagte SB macht außerdem einen Verfahrensverstoß geltend.\n\nwant\n\nWr AT u\n\nBe Pr)\n\n- 3 -—\n\nDie Revision der Angeklagten Fl hat vollen, die\ndes Angeklagten SW teilweise Erfolg.\n\nI. Der _Schuldspruch gegen den Angeklagten Ss\n\nl. Seine Überzeugung davon, daß die Urlauksreise der\nbeiden Angeklagten so zustande gekommen und verlaufen ist,\n\nwie oben niedergelegt, hat das Landgericht entscheidend auf\n\ndie eidlichen Aussagen der als Zeugin vernommenen Ursula\nHR zegründet. Die Revision des Angeklagten See\nmacht geltend, mit der Vereidigung dieser Zeugin habe das\nLandgericht den 8 61 Nr. 2 StPO verletzt.\n\nGrundsätzlich sind in der Bauptverhandlung alle Zeugen\n\nzu vereidigen, soweit nicht einer der gesetzlichen Gründe\n“vorliegt, die ausnahmsweise das Absehen von der Vereidigung zetieten oder freistellen. Nach § 61 Nr. 2 i.V. mit\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann der Tatriehter nach seinen\npflichtmäßigen Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen\natsehen, der das Kind eines Beschuldigten ist, j\n\nDem Revisionsgericht obliegt nur die Nachprüfung, ot\nder Tatrichter bei der Vereidigung eines Zeugen, den er\nnach § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt lassen können,\neinem Rechteirrtum unterlegen ist.\n\nDafür, daß das Landgericht die Vorschrift des § 61\n\nNr. 2 StPO übersehen hätte, sind keine Anhaltspunkte gegeten. Auch die Revision behauptet dies nicht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat tereits ausgesprochen\n(vel. BGHSt 1, 175, 180), daß einer der Gründe, die die\nNichtvereidigung des Zeugen rechtfertigen können, die Besorgnis sein kann, daß der Zeuge - sei es, wie dort, als\nVerletzter oder, wie hier, als Angehöriger eines Ange- °\nklagten — voreingenommen sein und deswegen von der \\Wahr-\n\nne nen.\n\nen\n\nheit atbweichen könnte. Die Revision behauptet, diese Besorgnis hate hinsichtlich der Zeugin Ursula HB vorgelegen. Das Landgericht hat jedoch die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Ursula HB eingehend geprüft unä ihre Aussagen für glauthaft gehalten (UA 6 kis 10). Datei ist es\nauf alle Gesichtspunkte, aus denen die Revision die Unglaubwürdigkeit der Zeugin herleiten will, eingegangen.\nDaß es sie anders als die Revision gewertet hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Beweiswürdigung obliegt\ndem Tatrichter. Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung sind dem Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht unterlaufen.\n\nDie Tatsnche, daß das Landgericht die Zeugin Ursula\nHB vereidigt und ihre Aussage als eidlich gewertet\nhat, kann somit nicht als Verfahrensverstoß beanstandet\nwerden.\n\n2. Auch sachlichrechtlich ist im Schuldspruch gegen\nden Angeklagten SW ein Rechtsirrtum nicht erkenntar.\n\nIl. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte Hoggiie\n\n1. Das Landgericht hat die Beihilfe der Angeklagten\nHe zum Meineid des Angeklagten SE nicht in einem\ntätigen Verhalten, sondern nur in einem pflichtwidrigen\nUnterlassen ertlickt. Dazu hat es dargelegt, die Angeklagte\nEB hate in ihrem Scheidungsprozeß mehr getan, als den\nVortrag ihres Ehemannes üter das Verhältnis zu Se\neinfach zu bestreiten. In ihrer Klageerwiderung sei vielmehr vorgetragen worden, sie \"lege Wert darauf, daß diese\nDinge aufgeklärt würden und der Kläger von seiner &Kifersucht tefreit würde\". Damit habe sie auf das von der Gexenseite benannte Beweismittel der Vernehmung des Zeugen Sci.\nBezug genommen und \"diesen im Hinblick auf das gemeinsame\n\n-5-\n\nUrlautsgeschehen in DEEP der Gefahr einer falschen Aussage unter ihrer Beeidigung\" ausgesetzt (UA 11). Darliber\nhinaus hat das Landgericht festgestellt, daß vor der\nZeugenvernehmung des Angeklagten SB vom 14. Dezember 1959 \"stillschweigendes Einvernehmen\" zwischen\nihm und der Angeklagten Hg darüter bestanden hate,\ndaß \"der Urlaub in Neun unter allen Umständen\nnicht in den Prozeß einzuführen\" sei (UA 5, 10 und 11).\nDie Angeklagte HP, die tei SlBs5 Vernehmung und\nEidesleistung am 14. Dezember 1959 zugegen gewesen sei,\nhate diesen falsch schwören lassen, obwohl ihr durch ihr\nvorausgehendes Verhalten die Fflicht erwachsen sei, den\nMeineid zu verhindern.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nBeihilfe zum Meineig nicht.\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\ndie Angeklagte HB dadurch allein, daß sie im Ehescheidungsverfahren ehewiärige Beziehungen zu SW at -\nstritt und somit ihren Ehemann als Frozeßgegner veranlaßte, SWBs5 Zeugenvernehmung zu erwirken, für äiesen\nnoch keine besondere Gefahrenlage herteiführte, die sie\nzum Handeln, nämlich zur Verhinderung der falschen Aussage\nund des Meineides, verpflichtete; insbesondere hat sie\ndie Gefahrenlage für den Zeugen nicht allein dadurch geschaffen, daß sie erklärte, der Zeuge möge vernommen\nwerden (vgl. BGHSt 2, 129, 133/134).\n\nMit Recht erhekt die Revision dagegen Bedenken, daß\ndas Landgericht die Herteiführung einer solchen Gefahrenlage für den damaligen Zeugen SB deswegen angenommen\nhat, weil die’ Angeklagte HB in ihrer Klageerwiderung\nerklären lief, sie lege Wert auf die Aufklärung dieser\n\n2 E2ue\n\nDinge. SIEB mußte als Zeuge, nachdem er von dem Kläger\nbenannt war, ohnehin vernommen werden. Mit welchen Worten\ndie damalige Beklagte erklärte, der Zeuge möge vernommen\nwerden, kann keinen Unterschied begründen, zumal - worauf\ndie Revision ebenfalls hinweist - nicht feststeht, inwieweit eirzelne Wendungen in dem Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der damaligen Bekla&ten von ihr beeinflußt sind. Es ist überdies auch nicht festgestellt, daß\nSED davon erfahren hatte, daß neben dem Kläger auch\ndie Beklagte sich ausdrücklich auf scin Zeugnis terufen\nhatte, und daß er eten deswegen sich ihr in erhöhten\n\nNaße verpflichtet. fühlte und zur Falschaussage gedrängt\nsah.\n\n. Auch die zweite Erwägung des Landgerichts, daß nämlich zwischen den beiden Angeklagten vor und im Zeitpunkt\nder Falschaussage des Angeklagten SB ein \"stillschweigendes Einvernehmen in der Angelegenheit Damp\"\ntestanden hake, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die\nAngeklagte HB Qurch pflichtwidriges Unterlassen den\nMeineid gefördert habe. Der an einer iiheverfehlung beteiligte Dritte, der im Ehescheidungsprozeß auf Veranlassung des anderen Ehegatten sols Zeuge gerade liter die\nFrage ehewidriger Beziehungen gehört wird, wird in aller\nRegel annehmen, daß der schuldige Ehegatte die Eheverfehlung im Frozeß bisher verschwiegen hat und weiter verschweigen will. Das Gefühl des gegenseitigen Verpflichtetseins, das bloße \"stillschweigende Einvernehmen\" darüber,\nreicht ater für sich allein gerade nicht aus, um eine\nbesondere Gefahrenlage für den Zeugen zu schaffen, die\nden schuldigen Ehegatten verpflichtet, den Zeuren von\nder Falschaussage abzuhalten. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte\n\n- 171 -\n\nerst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine\nsolche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende\nGefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch\nwährend des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen\noder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen Tortsetzt und\ndadurch die Gefahr für ihn herkeiführt oder wenigstens\nerhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören.\n(vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).\n\nDurch tätiges Verhalten würde der schuldige Ehegatte\nden Meineid des Zeugen, was vor allem von Bedeutung ist,\nwenn er die ehewidrigen Beziehungen zu ihm im Zeitpunkt\ndes Ehescheidungsprozesses bereits abgebrochen hat, dadurch fördern, daß er für den zum Meineid entschlossenen\n\nZeugen, über ein bloßes Stillechweigen hinausgehend,\näußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem\nWege -räumt oder fernhält. Das könnte vor allem dadurch\ngerchehen, daß er den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung\ndurch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise\n- sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht - wissen läßt, daß er ihn im Falle\neiner Falschaussage und eines Neineides nicht verraten\nwerde (vgl. BGHSt 2, 129, 132).\n\nDer erkennende Senat hatte im Urteil BGHSt 3, 18 ff\nim Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner\nbenannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten\nweiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meincid\nleiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden\nBeweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen\nnicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert. Diese\nAuffassung ist mit dem Gedanken, die in den später er-\n\nSonn\n\ngangenen Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 4, 229 ff\nausgesprochen worden sind, nicht zu vereinbaren. Der\nSenat gibt diese Auffassung auf.\n\n3. Für den Fall, daß das Landgericht auf Grund ergänzender Feststellungen den äußeren Tatbestand der Beihilfe zum NMeineid wieder bejahen sollte, wird auf folgendes hingewiesen!\n\nSowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils\n- die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 = BGHSt 14, 229,\n232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats\ngegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie\nauch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind\nüberholt durch die Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen vom 29. Mai 1961, atbgeäruckt in BGHSt 16,\n155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten\nUnterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwerdung tätig werden zu müssen,\nein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum. Der\nVorsatz des Täters braucht sich in einem solchen Falle\nnur auf die zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg führende\nUnterlassung und auf die Umstände zu erstrecken, welche\ndie Zugehörigkeit des Täters zum Kreise derjenigen begründen, die zur Abviendung. des: Erfolges verpflichtet\nsind. _-\n\nIII. Die Strafaussprüche\n\nl. Dem Angeklagten SB nat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum die Rechtswohltat des § 157 StGB zugute\ngehalten. Die Anwendung dieser Vorschrift nötigte das\nlandgericht nicht, die unterste Grenze des bei Zubilligung mildernder Umstände in Rede stehenden Strafrahmens\n\ndes § 154 Ats. 2 StGB zu unterschreiten.\n\n- 9 -\n\nRechtlich nicht haltbar ist aber die strafschärfend\nterücksichtigte Erwägung, den Angeklagten und der Allgemeinheit müsse \"eindringlich und nachhaltig vor Augen\ngeführt werden, wie verwerflich gerichtliche Falschaussagen und deren Beeidigung\" seien. Der Tatrichter darf\nzwar neben dem Gedanken der gerechten Sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der\nAllgemeinheit berücksichtigen. Deshalb ist es zulässig,\netwa die besondere Anfälligkeit des Täters für Straftaten der atgeurteilten Art oder die außergewöhnliche\nHäufung von Straftaten der betreffenden Art in der\nletzten Zeit oder im Bezirk des Gerichts strafschärfend\nzu berücksichtigen. Die Erwägung des Gerichts läuft aber\nganz allgemein darauf hinaus, daß ein Meineid deswegen\n\nstreng bestraft werden müsse, weil 08 eben ein Meineid sei.\n\nDer Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, den\nder Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten\nStrafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf tei der\nBemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens\nnicht lediglich unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmals strafschärfend verwertet werden.\n\n2. Der Strafausspruch für die Angeklagte He\nist mit der Aufhebung des Schuldspruchs in Wegfall gekommen. Sollte sie das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum der Beihilfe zum Meineid schuldig befinden, so wird es auch für sie die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen haben.\n\nDaß für - die Angeklagte Hi eine Strafmilderung\nnach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809;\n1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 196C).\n\ner nn\n\nen nn\n\nrum\n\nm\n\n- 10 -\n\n3. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht für teide\nAngeklagten von der Aberkennung der Eidesfähigkeit und der\nbürgerlichen Ehrenrechte abgesehen hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für die neue Entscheidung kommen diese\nMaßnahmen ohnehin nach § 358 Ats. 2 Satz 1 StPO nicht in\n\nBetracht.\n\nRotterg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-06/4-str-32-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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