{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-06_4_StR_26_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-06","aktenzeichen":"4 StR 26/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 26/62\n\n2149 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Hans M EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam EEE 9530 ir DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R, U.A.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Pr«f.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 27. September 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wie sie für erwiesen hält, war der Angeklagte der oder einer der Täter,\ndie in der Nacht zume®8. März 1961 einen Einbruch in\ndas Radiogeschäft HP in Tun, \"HS.\nverübten und dabei 22 Koffergeräte verschiedener Typen\nohne Batterien und einen Plattenspieler im Gesamtwert\nvon über 4 300 DM entvendetensUÜnterden gestohlenen\nRadiogeräten befand sich je eines der Marken \"Schaub-Weekend\" und \"Grundig-Microboy mit Heimlautsprecher\",\n\nAm Abend des folgenden Tages, des 29. März 1961, trug\nder Angeklagte in der Gastwirtschaft \"Don Ellis\" in\nDEEEB ein neues grünes Koffergerät der Marke \"Schaub-Weekend\" und ein zweites Gerät, und zwar ein Grundiggerät der Narke \"Microboy mit Heimlautsprecher\" in einer\nAktentasche bei sich. Das erstgenannte Gerät verkaufte\ner in der “Tirtschaft eines Gast namens CB für 40 DM.\n\nII. Der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung geltend, die Überzeugung der Strafkammer, er\nsei am Diebstahl beteiligt gewesen, sei das Ergebnis\neiner in mehreren Punkten sachlichrechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung\nder Verurteilung führen.\n\n1. In Einklang mit der Lebenserfahrung und ohne\nDenkverstoß durfte die Strafkammer zwar annehmen, daß\ndic beiden Geräte, die der Angeklagte in der Gastwirtschaft Don Ellis zum Kauf feilhielt, aus der Beute\ndes Einbruchs in das Geschäft HB stammten. Dabei\nkonnte sie besonders der Tatsache entscheidendes Gewicht. beilcegen, daß die beiden Geräte Markenartikel\n\ngenau von der Art waren, die bei HP, und zwar nur\nin je einem Stück dieser Marke entwendet worden waren,\nund daß das gestohlene Grundig Microboy-Gerät die\ngleiche grüne: Farbe trug, wie das vom Angeklagten an\nCB verkaufte. Einen solchen Grad an Zufall, der\nunter diesen Umständen vernünftigerweise die Annahme\nbegründet erscheinen lassen könnte, die beiden Geräte\nstammten aus einer anderen Quelle als aus dem Geschäft\nHEEEB und seien nicht mit den beiden dort entwendeten\nGeräten sachgleich, äurfte die Strafkemmer mit guten\nGründen für ausgeschlossen halten.\n\n2. Dagegen unterliegt die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe beide Geräte durch Diebstahl,\nnicht aber durch Hehlerei erlangt, durchgreifenden Bedenken.\n\na) Unter den Beweisanzeichen, aus denen die Strafkammer auf die Beteiligung Ges Angeklagten am Einbruchsdiebstahl schließt, befinden sich nämlich mehrere,die,\nworauf die Revision zutreffend hinweist, ebensogut für\ndie Annahme verwertbar sind, der Angeklagte habe die\nbeiden Geräte durch Hehlerei erlangt, so die Tatsache,\ndaß er dem Cl das diesem angebotene Gerät nur unter\nvier Augen auf der Toilette der Wirtschaft zu zeigen\nbereit war, ferner seine Bemerkung gegenüber CB nach\ndem Verkauf: \"Wir haben uns nie gesehen und niemals gesprochen\", und schließlich der Umstand, daß der Angeklagte alsbald nach dem Diebstahl um den Absatz der\nBeute bemüht war. Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer kann nicht nur der Dicb, sondern auch der Hehler\nInteresse an einer möglichst raschen Verwertung gestohlener Sachen haben. Ebenso deuten die beiden ersterwähnten Umstände ebensogut auf hehlerisches als auf diebisches Verhalten hin.\n\nme\n\nb) Es hätte der Feststellung solcher Umstände\nbedurft, die gerade für eine Betätigung des Angeklagten\nals Dieb sprachen, die also für eine solche Tat im\nGegensatz zu hehlerischem Verhalten kennzeichnend sind.\nOb dies für die weiteranvon der Strafkammer dafür, daß\nder Angeklagte einen Diebstahl begangen habe, verwerteten Umständen zutrifft, kann dahingestellt bleiben.\nDenn die Beweiswürdigung der Strafkammer ist ein zusammenhängendes Ganzes, zu dessen wesentlichen Teilen die\nunter a) erörterten, rechtlich nicht fehlerfrei gewürdigten Beweisanzeichen gehören. Die Beweiswürdigung\nwird dadurch in ihrer Gesamtheit mangelhaft.\n\nc) Falls sich auf Grund der neuen Beweiswür digung\nder Strafkammer ergibt, daß der Angeklagte entweder\nDieb oder Hehler war und eine dritte Möglichkeit, wie\ner in den Besitz der zwei Geräte gelangt sein konnte,\nfür ausgeschlossen gehalten werden darf, kommt seine\nVerurteilung wegen Diebstanls oder Hehlerei auf Grund\nwahldeutiger Feststellungen in Betracht,\n\nd) Die Strafkammer hat für ihre Überzeugung, daß\nder Angeklagte sich die beiden Geräte durch Diebstahl\nverschafft habe, auch den Verdacht verwertet, daß er\nnoch ein drittes aus dem Einbruch bei El} stammendes Gerät besessen und zum Kauf angeboten habe (UA S. 42\n\noben). Dies ist [chlerhaft, weil ein bloßer Verdacht\ngegen einen Angeklagten nicht zum Beweis seiner Schuld\nverwendet werden darf.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-06/4-str-26-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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