{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-04_4_StR_204_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-04","aktenzeichen":"4 StR 204/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 051\n\n4 StR 204/62 ’\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karı N ED au: PB, sort\ngeboren am EEE 1935, zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Zweibrücken vom 4. April 1962 mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Widerstands\ngegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Entscheidung über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIs Das Schwurgericht hat den Angeklagten u.a. wegen\nfortgesetzten Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Einsatzstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Aus dieser Strafe hat es zusammen mit den für die übrigen Straftaten des Angeklagten erkannten Einzelstrafen eine Gesanmtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis gebildet.\n\nII. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur den Schuldspruch wegen fortgesetzten Yiderstands gegen die Staatsgewalt. Sie hält es für sachlichrechtlich fehlerhaft, daß\ndas Schwurgericht das insoweit festgestellte Verhalten des\nAngeklagten nicht als versuchten Mord in drei selbständigen Fällen beurteilt hat. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils in dem erkannten Umfang führen.\n\nDen für die Würdigung des Revisionsangriffs bedeutsamen Feststellungen des Schwurgerichts zufolge hatte der\nAngeklagte in der Nacht zum 17. Juni 1961 kurz nach 24 Uhr\nim Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit einem\nvon ihm gestohlenen Personenkraftwagen (Mercedes 170 D)\nin Pirmasens einen abgestellten anderen Personenwagen\nangefahren und nicht ganz unbedeutend beschädigt. Obwohl\ner den Anstoß bemerkt hatte, fuhr er weiter, um sich der\nFeststellung seiner Person, des von ihm gestohlenen Fahrzeugs und der Art seiner Unfatlbeteiligung durch die Flucht\nzu entziehen. Da bei dem Anstoß an den anderen Wagen die\nvordere Stoßstange des vom Angeklagten gefahrenen Vagens\nabgeknickt worden war und unter erheblichem Geräusch am\nBoden schleifte, wurden drei Polizeibeamte, die sich in\nUniform mit einem Dienstfahrzeug auf einer Funkst?feifenfahrt befanden, aufmerksam und vermuteten, daß der ranrer\ndes Mercedeswagens einen Verkehrsunfall gehabt habe. Sie\n\nfuhren ihm deshalb nach, schalteten das Blaulicht und\n\ndas Signalhorn ein und versuchten, den Mercedeswagen\n\nzu überholen und den Fahrer zum Halten zu veranlassen.\n\nDa sie wegen Gegenverkehrs zunächst nicht überholen\nkonnten, fuhren sie mehrmals neben das vom Angeklagten\ngelenkte Fahrzeug und forderten ihn durch Handzeichen\n\nund Zurufe zum Anhalten auf. Obwohl er das Polizeiauto\nmit Blaulicht und Signalhorn bemerkt hatte und sich darüber\nim klaren war, daß die Polizeibeamten es auf ihn abgesehen hatten, fuhr er mit etwa 40 km/h weiter. Dem er\nwollte den Polizeibeamten entkommen und verhindern, daß\nihnen der Diebstahl des Mercedeswagens bekannt würde,\n\nda er als. insgesamt Ymal, darunter 5mal wegen Diebstahls\nBestrafter mit seiner weiteren Bestrafung wegen Diebstahls\nrechnete.\n\nNachdem es den Polizeibeamten schließlich gelungen\nwar, der Angeklagten zu überholen, und sie ihr Fahrzeug\nnit weiterhin eingeschaltetem Blaulicht und Signalhorn\nan einer Tankstelle an der Rodalber-Straße abgestellt\nhatten, stellten sich zwei von ihnen auf die Fahrbahn\nund forderten den heranfahrenden Angeklagten durch Handzeichen zum Halten auf. Er sah im Licht der Straßenbeleuchtung und der Scheinwerfer \"seines\" Wagens die Polizeibeamten und ihr Haltezeichen. Er entschloß sich jedoch\nweiterzufahren, um die Beamten zu zwingen, ihm den leg\nfreizugeben. Er gab vermehrt Gas und fuhr geradeaus auf\ndie beiden Polizeibeamten zu. Diese sprangen zur Seite,\nals sich der Wagen des Angeklagten ihnen auf etwa 6 bis\n8 m genähert hatte.\n\nDieser Vorgang wiederholte sich noch zweimal, nachdem die Beamten die Verfolgung des Angeklagten jeveils\n\naufgenommen und ihn überholt hatten. Dabei stellten sich,\nanders als beim erstenmal, nicht nur zwei, sondern alle\ndrei Beamten nebeneinander auf die Fahrbahn und forderten den Angeklagten zum Halten auf. Erst nachdem er die\nBeamten zum dritten Mal gezwungen hatte, zur Seite zu\nspringen und ihm die Straße freizugeben, schließlich auf\neinen Feldweg an einen Felsvorsprung stieß und \"sein\"\nFahrzeug erheblich beschädigte, konnte er von den Beamten\nergriffen werden.\n\nIII. Das Schwurgericht hält den Nachweis dafür, daß\n\nder Angeklagte die Beanten habe töten wollen, auf Grund\nseiner Einlassung, die ihm \"auch nach den gegebenen’ Umständen\" nicht mit hinreichender Sicherheit habe widerlegt werden können, nicht für erbracht. Den Inhalt dieser\nEinlassung gibt das Schwurgericht in seinem Urteil so\nwieder: Er bestreite, auf die Beamten in der Absicht, sie\nzu töten, zugefahren zu sein. Er bestreite auch, mit äcr\nMöglichkeit gerechnet zu haben, einen der Polizeibeamten\nanzufahren und dabei tödlich zu verletzen. Einen solchen\nErfolg habe er keinesfalls in Kauf genommen und gebilligt.\nEr behaupte, er habe mit Sicherheit damit gerechnet, daß\ndie Polizeibeamten ihr Leben nicht aufs Spiel setzen, sondern rechtzeitig zur Seite springen würden. Darauf habe\n\ner insbesondere im zweiten und dritten Fall vertraut, nachdem sie auch im ersten Fall die Fahrbahn freigegeben hätten. Da sie tatsächlich jedesmal rechtzeitig weggesprungen\nseien, habe er eine Ausweichbewegung, die ihm nach seiner\nMeinung immer möglich gewesen sei und die er für den Fail,\ndaß die Polizeibeamten nicht wegspringen würden, ins Auge\ngefaßt habe, nicht auszuführen brauchen.\n\nIm Anschluß an die Wiedergabe dieser Einlassung\ndes Angeklagten erwähnt das Schwurgericht noch, daß dem\n\nAngeklagten in jedem der drei Fälle eine ausreichende\nAusweichmöglichkeit zur Verfügung stand. Das habe einer\nder Polizeibeamten glaubhaft bestätigt.\n\nIV. Die Staatsanwaltschaft hält diese Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts für widersprüchlich und denkgesetzlich\nfehlerhaft.\n\nzZ 1.Hätte das Schwurgericht seine Meinung, der Angeklagte habe nicht nachweislich mit der Möglichkeit töd.\nlicher Verletzungen der Beamten gerechnet, aus der Tatsache hergeleitet, daß sie sich in allen drei Fällen\ndurch Beiseitespringen vor tödlichen Verletzungen retteten,\nso wäre das allerdings, für den ersten Fall, denkfehlerhaft. Denn diese Tatsache konnte dem Angeklagten noch\nnicht bekannt sein, als er sich erstmals entschloß, auf\ndie Beamten zuzufahren. Deshalb konnte seine zeitlich\nvor dem Eintritt dieser Tatsache liegende Vorstellung\nüber das, was die Beamten tun würden, nicht von ihr beeinflußt sein. Indes ist dem Schwurgericht ein solcher\nDenkverstoß nicht unterlaufen. Es hält lediglich nicht\nfür ausgeschlossen, daß der Angeklagte, schon als er das\nerstemal auf die Beamten zufuhr, darauf vertraute, sie\nwürden ihr Leben nicht aufs Spiel setzen und rechtzeitig\nbeiseitespringen. Als Grund für dieses Vertrauen hat das\nSchwurgericht nicht für den ersten Fall, wohl aber für\nden zweiten und dritten, auch die Tatsache in Betracht\ngezogen und verwertet, daß die Beamten im ersten Fall\ndie Fahrbahn freigegeben hatten. Für den ersten Fall des\nAngriffs auf die Beamten aber hat der Angeklagte, wie\nder Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu entnehmen ist,\nsein Vertrauen, sie würden sich vor seinem Fahrzeug retten, lediglich deshalb für möglich gehalten, veil er un-\n\n“ BR\nDr\n\nwiderlegt damit gerechnet habe, sie würden ihr Leben\nnicht aufs Spiel setzen. Auch diese Erwägung ist an\nsich denkgesetzlich möglich.\n\n2. Sie ist aber das Ergebnis einer bisher lückenhaften und deshalb sachlichrechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung.\n\na) Zwar hält das Schwurgericht die Einlassung\ndes Angeklagten für nicht widerlegt, er hätte den Beamten dann, wenn sie nicht vor seinem Fahrzeug zur Seite *\nausgewichen wären, selbst ausweichen können, und hätte\ndies für jenen Fall auch tun wollen, Überdies erwähnt\ndas Schwurgericht, dem Angeklagten habe, wie einer der\nPolizeibeamten \"glaubwürdig bestätigt\" habe, in jedem\nder drei Fälle eine ausreichende Ausweichmöglichkeit\nzur Verfügung gestanden.\n\nUm diese Annahme des Schwurgerichts und die von\ndieser angenommenen Tatsache abhängige Würdigung der\nvorstellung des Angeklagten und demgemäß des inneren\nTatbestandes bei ihm durch das Schwurgericht auf ihre\nrechtliche Fehlerfreiheit zutreffend würdigen zu können,\nfehlt es für den Senat indes an ausreichenden Feststellungen über die Breite der Straße, den Standort der Beamten, insbesondere in den beiden letzten Fällen, in denen\nsie zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn standen,\nnamentlich auch darüber, ob zwischen ihnen genügend\ngroßer Zwischenraum bestand, durch den der Angeklagte\nhätte hindurchfahren können. Das Schwurgericht hätte\nbei Prüfung des inneren Tatbestandes auch darlegen müssen, ob der Angeklagte damit rechnen konnte und damit\n\nrechnete, daß die Beamten sclbst dann, wenn der Zwischenraum zwischen ihnen genügend groß gewiesen sein\nsollte, sich nicht beim Beiseitespringen gegenseitig\nbehindern würden und dadurch der eine oder andere von\nihnen von seinem Fahrzeug überfahren werden könnc. Außerdem kann es für den Inhalt der Vorstellung des Angeklagten darüber, ob er den Beamten werde ausweichen können,\ndarauf ankommen zu prüfen, ob er wirklich glauben konnte\nund glaubte, das ihm bislang unbekannte, weil gestohlene\nFahrzeug, insbesondere auch bei seiner erheblichen Trunkenheit (1,52 %o! UA S. 6) und seiner - vermutlich - geringen Fahrerfahrung (keine Fahrerlaubnis) so sicher\nführen zu können, daß ihm das keineswegs einfache Ausweichmanöver auf kurze Entfernung gelingen werde.\n\nb) Sollte das Schwurgericht auf Grund der neuen\nHauptverhandlung bei Beachtung der unter a) erörterten\nGesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dem Angeklagten\nhabe keine zuverlässige Ausweichmöglichkeit zu Gebote\ngestanden und er habe das auch erkannt, so wird es folgendes zu beachten haben:\n\nDie Hoffnung oder das Vertrauen des Angeklagten\ndarauf, daß die Beamten vorsichtshalber und vernünftigerweise beiseitespringen und auf diese \"leise tödlichen\nVerletzungen entgehen würden, schloß es nicht aus, daß\ner dennoch auch die entgegengesetzte Möglichkeit in Betracht zog und den Fall ihres Eintritts billigte. Denn\ner konnte nicht dessen sicher sein, daß sich seine Hoffnung erfüllen werde. Seine Geschwindigkeit von 40 km/h\nhielt sich in solchen Grenzen, daß sich ein Polizeibeemter, der ihm auf der Fahrbahn entgegentrat und ihn zum\n\nHalten aufforderte, mit gutem Grund sagen konnte, der\nFahrer werde es nicht darauf ankommen lassen, ihn zu\nüberfahren, sondern sein Fahrzeug noch vor ihm anhalten,\nund deshalb auf der Fahrbahn stehenblieb.: Der Gedanke\ndaran, daß ein Polizeibeamter solche Überlegungen anstellen\nund sich demgemäß so verhalten könne, lag auch für den\nAngeklagten nicht fern.\n\nDas Schwurgericht wird diese Möglichkeit nicht außer\nBetracht lassen dürfen. Rechnete der Angeklagte außer mit\nder ersten auch mit der anderen Möglichkeit, wie die Beanten Sich verhalten könnten, so mußte er für diesen Fall\nden Eintritt tödlicher Verletzungen der Beamten dann denknotwendig billigen, wenn er sich entschloß, mit seiner\nbisherigen Geschwindigkeit von 40 km/h oder nach vermehrtem Gasgeben mit noch höherer Geschwindigkeit auf sie\nzuzufahren und sie zu verletzen. Denn bei solcher Geschwindigkeit sind Verletzungen eines Angefahrenen mit tödlicher\nFolge kaum zu vermeiden.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschrei-\n\nben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-04/4-str-204-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-04/4-str-204-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.597230+00:00"}}