{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-04-02_4_StR_303_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-04-02","aktenzeichen":"4 StR 303/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_303/62 i 2175 01%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n\n> CD zus TB-DEREN;\n\n1. die Fabrikarbeiterin Ingrid\ndu» ww in ie\n\nGEB, geboren an ®:.\nKreis SchveiiD,\n\n2, den Verkzeugschlosser Diethelm\n\nSt er aus\nLO , geboren ar @. EEE EB in >\n\nwegen Meineids u.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 2. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krume _\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner _ |\nBundesrichter Börtzler |\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WW in ser Verhandlung,\nLandgerichtsrat @W bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterr ib 4|—— _. |\nals Urkunäsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: nn ai\n\n1. Die Revision des Angeklagten Steinbrück gegen das\n‚Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. April 1962 wird\nverworfen. 000000. BE\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n2. Auf die Revision der Angeklagten SB wirä das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird diese Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte Sustorf ist wegen Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, der Angeklagte\nStB wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nDazu hat das Landgericht die Angeklagte SW für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich\nvernommen zu werden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\n\nhat das Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung aus- we\n\ngesetzt.\n\n\"Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren\nund rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision des Angeklagten Steinbrück hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel der Angeklagten SW führt zur\nAufhebung ihrer Verurteilung im Strafausspruch.\n\nI. Die Yerfahrsnsrügen der beiden | Angeklagten.\n\n1. Der Beschwerdeführer PER meint, § 140 Abs. 1\nNr. 2 StPO sei zu Unrecht unbeachtet geblieben. Das Landgericht habe, wie sich aus der Bezugnahme auf § 49 a StGB ergebe, die ihm vorgewörfene erfölglose Anstiftung zur falschen\n uneidlichen Aussage als Verbrechen ‚gewertet, so daß nach\n§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Kitwirkung eines Verteidigers\n‚notwendig gewesen sei.’ Die Strafkammer hätte mithin seinen.\nAntrag, ihm einen Verteidiger zu bestellen, nicht ablehnen\ndürfen. Jedenfalls habe sie, so führt der Beschwerdeführer\nweiter aus, § 140 Abs. 2 StPO verletzt, da \"eino sehr lange\nVerhandlung mit Indizienbeweisen und schwierigen Beweiswürdigungen\" stattgefunden habe und ein schwerer Schuldvor-\n\nAnn een\n\nwurf gegen ihn erhoben worden sei.\n\nDie Rüge schlägt fehl.\n\n§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat das Landgericht nicht verletzt, veil StB kein Verbrechen vorgeworfen worden\nist. Der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß (HA\nBl. 34 ff., 63, 64) entsprechend ist er nur wegen eines Vergehens nach den §§ 159, 49 a, 47 StGB verurteilt worden. Anscheinend hat der Beschwerdeführer § 159 StGB übersehen.\n\nAber auch das ihr im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO zustehende Ermessen hat die Strafkemmer nicht mißbraucht, indem sie seinen Antrag zurückwies, weil weder wegen der Schwer\nder Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei und der\nAngeklagte sich selbst verteidigen könne. Ebensowenig ist\ndiese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nEntsprechend den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 6, 199 ff.) kann in Strafkammersachen des ersta\nRechtszuges allerdings nur selten von der Bestellung eines\nVerteidigers abgesehen werden, insbesondere deshalb, weil\ndem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung\nsteht. Im vorliegenden Falle aber war, da dem Angeklagten\nSteinbrück nur vorgeworfen wurde, sich in seinem Ehescheidungsrechtsstreit durch den Versuch der Beeinflussung\neiner für seinen Ehebrüch ‚benannten Zeugin nach §§ 159,\n\n49 a StGB vergangen zu haben, weder die Sach- noch die\nRechtslage als schwierig anzusehen. Indizienbeweise und\n\n. schwierige Beweiswürdigungen, die in der Revisionsrechtfertigungsschrift erwähnt sind, kamen für diesen Vorwurf\nvon vornherein nicht in Betracht. Übrigens hatte der Angeklagte, zumal er nicht vorbestraft:ist, auch keine schwere\n\nStrafe zu erwarten. Dafür, daß er nicht imstande gewesen\nsei, sich selbst zu verteidigen, sind keine Anhaltspunkte\ngegeben. Der Umstand, daß der wegen Meineids angeklagten\nIngrid SEE gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Verteidiger\nbestellt werden mußte, nötigte den Tatrichter nicht dazu,\nzuch dem Angeklagten .einen Pflichtverteidiger zu bestellen.\n\n2. Beide Angeklagten halten § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil der die Angeklagte SW behandsinde Arzt\nnicht darüber gehört worden ist, ob sie vor dem 8. Februar 1961\ntrotz ihrer Krankheit den Geschlechtsverkehr habe ausüben\nkönnen. 2\n\nDiese Aufklärungsrüge iet unbegründet, denn die Strafkammer hat nicht als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte vor dem 8. Februar 1961 mit Ste geschlechtlichen\nVerkchr gehabt hat, so daß es darauf, ob sie dazu in der Lage\ngevesen wäre, nicht ankommt.\n\n3. Weiter wird im Wege der „ufklärungsrüge beanstandet,\ndaß Frau Sci und Julius Schaue nicht als Zeugen gehört\nworden sind, um die’ Glaubwürdigkeit der Zeugin Tau ZU.\nüberprüfen. Aus den Akten ist indessen nicht zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte SEE Angaben über die näheren\nUmstände seines Eintreffens am Abend des 5. Februar 1960\nin dem Zimmer der Zeugin il gemacht hat, die sich mit\nderen Aussage nicht vereinen lassen. Das. Landgericht brauchte\nsich mithin zur Anhörung der genannten Zeugen nicht gedrängt\nzu fühlen, Übrigens haben nach der Sitzungsniederschrift we\nder die Angeklagten noch ihr Verteidiger die Vernehmung der\ngenannten Personen als Zeugen \"beantragt.\n\n;\n.d\n\n4. Undegründet iet auch die Aufklärungsrüge, daß Siegfried\nKO, ser mit Steinbrück zusammen wohnte, nicht als Zeuge\n\n-5_\n\nvernommen worden ist. Denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß StB iem Vorbringen der Verteidigung entsprechend bei seiner Vernehmung angegeben hat, Kup\nkönne bekunden, die Angeklagte SGB habe sich nach dem\n5. Dezember 1960 nicht in seinem Zimmer aufgehalten, Auch\ninsoweit haben weder die Angeklagten noch ihr Verteidiger\nin der Hauptverhanülung Beweisamträge gestellt.\n\n5. Die weiteren Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil\nnicht angegeben ist, welche Beweismittel für die weitere\nAufklärung hätten. benutzt werden können (8 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nII. Die Sachrügen der Angeklagten.\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch Zassen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechts-\n\nfehler erkennen.\n\na) Soweit die Angeklagten die Imwendung des.§ 49 a StGB\nrügen, dessen Abs. 1. ‚sowie Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4in.\n\n§ 159 StGB ausdrücklich für anwendbar erklärt sind, ist ihr\n\nVorbringen offensichtlich Sareasunen..\n\nb) Nach der vom: 1 Landgericht. als glaubhaft angesehenen\nAussage der als Zeugin vernommenen. Ilse vom. die Angeklagte Sn habe ihr. gegenüber geäußert, sie fürchte von\nStein schwanger zu sein, hätte, die Strafkamner, wie sie\nausdrücklich erwähnt, els erwiesen annehmen können, daß beide Angeklagten vor dem 8, Februar 1961. nicht nur \"mindestens\nZürtlichkeiten miteinander ausgetauscht\", sondern auch Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten (UA S, 10). Doch\nist die Angeklagte SEE im Schuldspruch nicht dadurch be- |\nnachteiligt, daß die Strafkammer ihr nur vorwirft, wahrheitswidrig beschworen zu haben, daß sie mit StB vor ien\n\nEEE\n\n8 Februar 1961 keine Zärtlichkeiten ausgetauscht habe,\n\nAnders verhält es sich dagegen mit dem Strafausspruch\ngegen diese Angeklagte. Blieb nach den Feststellungen der\nStrafkammer die Möglichkeit offen, daß beide Angeklagten\nvor dem 8. Februar 1961 miteinander geschlechtlich verkehrt\nhatten, so mußte die'Strafkammer bei der Strafzumessung im\nHinblick auf die Strafmilderungsvorschrift des § 157 StGB\nzugunsten der Angeklagten Sp davon ‚ausgehen, daß es\nschon vor diesem Zeitpunkt zum Geschlechtsverkehr gekommen\nwar, und prüfen, ob sie dieses unter Eid abgestritten hat,\num der Gefahr dor gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs\n. zu entgehen. Abgesehen davon hätte der Tatrichter erwägen\n\nmüssen, ob die Angeklagte etwa geglaubt hat, der Ehescheidungs-\n\nrichter werde sie auch dann des Ehebruchs mit StB für\nschuldig halten, wenn sie als Zeugin zugeben würde, mit\nStB im Bett Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben.\nDann könnte sie sich ebenfalls im Aussagenotstand des\n\n§ 157 StGB befunden haben. Diese Konfliktslage hat die\nStrafkammer ersichtlich verkannt (VA S. 11).\n\nDas nötigt : zur kufhebung der wegen Meineids verhängten\nEinzelstrafe. Damit entfällt auch die gegen diese Angeklagte\nausgesprochene Gesamtstrafe. Er\n\nDie gegen sie erkannte Strafe wegen erfolgloser Anstiftung ZUT falschen uneidlichen. Aussage kann dagegen bestehen bleiben. Sie: ist nach den Strafzumessungserwägungen\ndes angefochtenen Urteils in ihrer Höhe durch die Einsatzstrafe wegen Meineids nicht beeinflußt worden.\n\nSollte das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB bejahen, so wird es, auch wenn es die\nStrafe wegen Meineids nicht mildert, § 161 Abs. 1 StGB zu\n\nDIE EEE TFT ee wer rei il en. wen tet np ET on\n\nbeachten haben, soweit es sich um die dauernde Unfähigkeit\nker Angeklagten SP handelt, als Zeugin oder Suchverständige eidlich vernommen zu werden. Ihr die bürgerlichen\nIhrenrechte abzuerkennen, kommt im Hinblick auf § 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht.\n\n3. Die den Angeklagten stammND betreffenden Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.\nSie sind von ihm im einzelnen auch nicht angegriffen worden.\nScine Revision ist somit zu verwerfen.\n\nKrumme on Martin | Tang-Hinrichsen\n\nMiter 0 — Börtzler\n\nHün.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-02/4-str-303-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-02/4-str-303-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.414996+00:00"}}