{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-30_4_StR_36_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-30","aktenzeichen":"4 StR 36/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 36/62 2165 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anneliese K EB zeschiedene EB zeschiedene\n\nPB. geborene Hg aus Vin, geboren an\nCE 924 ir. TEE.\n\nwegen Meineides u. 4%\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung\nvom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBunädesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\n\n“ Bundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\nals_ Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterii>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 7. Dezember 1961 wird\nverworfen,\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte mangels Beweises von dem Vorwurf des Meineids auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen, es aber abgelehnt, der\nStaatskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hiergegen wendet sich\ndie Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat die Anordnung der Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß gegen die Angeklagte nach wie\nvor ein begründeter Tatverdacht bestehe.\n\na) Dem kann von der Revision nicht mit dem Hinweis entgegengetreten werden, daß die Strafkammer \"in\nder Besetzung der Hauptverhandlung vom 23.10.1961\"\nden gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehl mit\nder ausärücklichen Begrünäung aufgehoben hat, daß\ndringender Tat- und Fiuchtverdacht Zur Zeit nicht\nbestehe (Bl. 99 R d.A.). Der Begriff des dringenden\nVerdachts im Sinne des § 112 StPO bezeichnet einen\nhöheren Grad der-Wahrscheinlichkeit als der Begriff\ndes begründeten Verdachts im Sinne des § 467 Abs. 2\nSatz 2 StPO; auch bei Verneinung des ersten kann der\n\nzweite zu bejahen sein.\n\nb) Die Ablehnung der Auslagenerstattung nach\n\n. 8 467 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen der Strafkammer ergäben,\ndaß sie den Begriff des begründeten Verdachts verkannt\noder falsch angewendet hat. Das ist nicht der Fall.\n\nZwar können die vom Landgericht im Rahmen der\nBeweiswürdigung (S. 3 UA) angestellten Erwägungen dahin\n\nverstanden werden, als habe es die gegen die Angeklagte\nsprechenden Yerdachtsgründe für weitgehend ausgeräumt\nerachtet (vgl. BGHSt 11, 383). Denn es führt aus, daß\ndie als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung stehende\nNiederschrift über die frühere Aussage der Angeklagten,\ndurch die sich diese als Zeugin des Meineids in einem\nStrafverfahren gegen ihren späteren dritten Ehemann\n(Kg) wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben\nsoll, zwei Deutungen zulasse; beider ersten Deutung\nhätten sich \"für die objektive Unrichtigkeit einer dahingehenden Aussage ... keine Anhaltspunkte ergeben\";\ndavon aber, daß die Angeklagte im Sinne der zweiten\nDeutung ausgesagt habe, sei das Landgericht nicht überzeugt, weil üle Aussage dann - da zu anderen, den Angeklagten x belastenden Zeugenaussagen in Widerspruch\nstehend -, im damaligen Urteil \"wahrscheinlich\" nicht,\nwie geschehen, \"als unwesentlich und unergiebig nur am\nRande erwähnt\" worden wäre. Die Strafkammer schließt\ndie Beweiswürdigung mit der Bemerkung ab, da sich \"somit\"\nder Inhalt ihrer früheren Aussage nicht mehr feststellen lasse, sei der Angeklagten eine unrichtige Aussage\nnicht nachzuweisen.\n\nIn.den Darlegungen zu § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO\n(S. 4 UA) erklärt das Landgericht jedoch, daß es trotz\nder Freisprechung der Angeklagten einen begründeten\nTatverdacht weiterhin für gegeben halte. Es begründet\ndas auch näher. Das Landgericht weist darauf hin, daß\ndie Angeklagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren\ngegen RB \"wahrscheinlich\" falsch ausgesagt hat, weil\nKggp sie ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung, die\ner nach der Aussage der Angeklagten nicht begangen haben\nkönnte, \"wahrscheinlich\" verübt hat (Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils wurde Kg\n\nseinerzeit durch die Aussagen anderer Zeugen überführt und tatsächlich verurteilt). Hieraus folgert\n\ndie Strafkammer den Verdacht, daß die Angeklagte auch\nin der damaligen Hauptverhandlung zugunsten Kagss\nfalsch ausgesagt hat, \"sei es, daß sie ihre Bekundung ungenau gefaßt und bewußt wesentliche Einzelheiten zum Tathergang verschwiegen hat\", sei es,\n\ndaß sie positiv Falsches bekundete. Sowohl für die\nerste wie für die zweite Verdachtsmöglichkeit werden\nsodann bestimmte Umstände angeführt. Abschließenä sagt\ndas Landgericht: \"Ergibt sich daraus auch nicht die\nÜberzeugung der Strafikammer, daß die Angeklagte in dem\nVerfahren gegen Kg faisch ausgesagt hat, so verbleibt doch ein begründeter Tatverdacht.\"\n\nDiese Darlegungen sind in sich schlüssig. Sie\nsind auch nicht unvereinbar mit den Erwägungen, mit\ndenen das Landgericht die Freisprechung der Angeklagten\nbegründet hat. Der Umstanä, daß die Strafkammer sich\nnicht davon überzeugen konnte, die Angeklagte habe im\nSinne der Anklage falsch ausgesagt (daß Kggyvon er\nToilette zurückgekehrt und bereits wieder in ihrem\nZimmer gewesen sei, als die Scheibe klirrte), bedeutet\nnicht, daß die Strafkammer davon überzeugt war, die\nAngeklagte habe nicht falsch ausgesagt. Vielmehr konnte\nsie die Angeklagte weiterhin der ihr zur Last gelegten\nFalschaussage für verdächtig halten,und zwar nicht nur\nim Sinne einer entfernten Möglichkeit. Das wollte das\n\nLandgericht offenbar sagen.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht gesagt werden,\ndas Verfahren gegen die Angeklagte habe äie früheren\nVerdachtsgründe \"soweit beseitigt, daß der-Freispruch\neinem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt\"\n(BGHSt 11, 383, 385).\n\n2. Die Möglichkeit, die Auslagenerstattung\n- bei Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts -\nnach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuordnen, hat das\nLandgericht ebenfalls geprüft, von ihr aber keinen\nGebrauch gemacht. Daß es für diese Ermessensentscheidung keine nähere Begründung gegeben hat, ist\nkein Rechtsfehler (vgl. dazu Dallinger in MDR 1957,\n529 zu § 467 Abs. 2 StPO, letzter Absatz).\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und deshalb\nverhindert, zu unterschreiben.\n\nKrumme . Krumme\nSauer Martin Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-30/4-str-36-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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