{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-30_4_StR_33_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-30","aktenzeichen":"4 StR 33/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2165 006\n\n4_StR 33/62\n\nnn nn\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Willi 2 EEE :.: ve\nEB. zseroren an EEE 1915 ir . zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.Rs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter {rumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Mertin\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt el der Verkündung\nals Vertreier äer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 27. Oktober 19€* wird\nverworfen. j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die srit dem 28. Oktober 1961 erlittene Unievsuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteilgi, aul die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im\nRückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach den\nFeststellungen stahl er am 27. Juni 1960 gegen 11,45 Uhr aus\ndem Vorkühlraum des Schlachthofs in Bochum zwei dem Metz--\ngermeister Wllb> sehörende Schweinehälften und verlud\nsie in den Kofferraum seines Mercedes-Personenkraftwagens.\nDabei wurde er von dem Metzgermeister Kg beobachtet.\nAnschließend fuhr er mit seinen Wagen zu der etwa 100 m\nentfernten Verkaufsrampe. Kurz nach 12 Uhr wurden die zwei\nentwendeten Schweinehälften etwa 300 m von dem Vorkühlraum\nentfernt zwischen der Rinder- ünd der Kälberhalle des\nSchlachthofs in einer KXaldaunenkarre aufgefunden.\n\nDer Angeklagte, der den Diebstahl von Anfang an bestritt, hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er hat\nVerletzung des Grundsatzes \"In Zweifel zu. Gunsten\ndes Angeklagten\", der richterlichen Akufklärungspflicäat\n(3 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts gerügt.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n?. Die beiden ersten Vorwürfe hängen gedanklich zusäumen. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers gegenüber dem\nAnklagevorwurf ging dahin, daß er am Tattage zur Tatzeit\nnicht auf dem Schlachthof in Bochum, sondern in seinem\nGeschäft und in seiner Wohnung in Dortmund gewesen sei.\nSeine von ihm hierfür u.a. als Zeugin benannte Stieftochter, Frau HB; bestätigte diese Einlassung;\nsie sagte aus, sie hube sich am EB :960 - inxen\nGeburtstag -— von 10,30 Uhr bis ?°4 Uhr in der Wohnung des\nStiefvaters aufgehalten und hierbei festgestellt, daß die-\n\nser während des genannten Zeitraums den Laden nicht verlassen habe. Die Strafkammer hat der Zeugin \"angesichts\n\nder eindeutigen (gegenteiligen) Aussage des Zeugen Kam\"\nnicht geglaubt; sie sagt, die Zeugin habe ihre Aussage\n\nerkennbar in dem Willen gemacht, im Interesse ihrer Mutter dem Angeklagten zu helfen (S. 5 UA). Als weitere Alibizeugen waren von der Verteidigung die Ehefrau des ängeklagten sowie der Fahrer eines Lieferwagens der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund namens Pla-\n\nte und dessen Beifahrerin, ein Fräulein Ve benannt wor-\n\nden; alle drei wurden vernommen. Die Ehefrau hat den Angeklagten \"nicht wesentlich zu entlasten vermocht\", Der\nZeuge PWvekundete, daß er sich an \"einem Montag\"\n\n- der Tattag war ein Montag - zwischen 10 und 12 Uhr auf\ndie Dauer von 5 bis 6 Minuten im Laden des Angeklagten\naufgehalten habe, und daß damais ihm wie auch seiner Beifahrerin von der Zeugin He; die er bei dieser Gelegenheit kennengelernt habe, wegen ihres Geburtstags\n\nein Schnaps eingeschenkt worden sei; der Angeklagte sei\nwährenädessen im Laden anwesend gewesen. Der Aussage\ndieses Zeugen hat das Landgericht keine Bedeutung für\n\ndie Entscheidung der Schuldfrage beigemessen, weil sie\ndie Möglichkeit offen lasse, daß der Zeuge schon kurz\nnach 10 Uhr bei dem Angeklagten gewesen und daß dieser\nanschließend nach Bochum gefahren sei und sich zur Tatzeit auf dem dortigen Schlachthof aufgehalten habe\n\n(S. 5/6 UA). Die Zeugin Wi schließlich bekundete,\n\nGaß sie am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei (S. 6 UA).\n\na) Die Revision meint, die Strafkanmer wäre angesichts der unb-„ssimmten Zeitangabe des Zeugen Pi»\n(10 bis 12 Uhr) verpflichtet gewesen, den Besuch bei\n\ndem Angeklagten auf den für diesen günstigsten Zeitpunkt\nzu verlegen, so daß sich die Unmöglichkeit ergäbe, daß\n\nder Angeklagte zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum\nwar. Dazu war indes das Landgericht weder nach dem Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" noch unter\neinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gehalten; es konnte vielmehr in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewinnen, daß der Besuch PDs zu einem Zeitpunkt stattfand,\nder es dem Angeklagten noch ermöglichte, zur Tatzeit auf\ndem Schlachthof in Bochum zu sein, wo er von den Zeugen\n\nKB und “og seschen wurde.\n\nb) Einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht\ndie Revision darin, daß die Strafkanmer - nachdem die\nZeugin WB ausgesagt hatte, am 27. Juni 1960 nicht im\nGeschäft des Angeklagten gewesen zu sein - nicht bei dem\nArbeitgeber der Zeugin fesbßästehltkı habe, wer amuihe Ir.\nrer Stelle den Verkaufsfahrer IB an 27. Juni 1966 begleitet habe, Die Rüge kann nicht durchgreifen. Ausweislich der Akten Bl. 89 wurde die Zeugin WegPvon der Verteiäigung als Beifahrerin des FW an 27. Jugi i950. benannt. Sie wurde geladen und sagıe aus, daß sie an diesem Tage nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei,\nAus welchem Grund sie nicht im Geschäft des Angeklagten\nwar, ob deshalb, weil sie am 27. Juni 1960 den Zeugen\nPB üverhaupt nicht begleitete, oder aus einem anderen Grund, läßt sich ihrer im Urteil wiedergegebenen\nAussage nicht entnehmen. Ebensowenig ist erkennbar, ob\nEB ] entsprechend der Beweisbehauptung der Verteidigung die Zeugin Wg9- und keine andere — als seine\nBeifahrerin an Tattage bezeichnete. Träfe das zu, dann\närängte es sien dem Landgericht keinesfalls auf, von\nsich aus nach «einer anderen Beifehrerin Ps zu for-\n\nschen; vielmehr war es dann nur eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Strafkammer der Aussage Ps Flauben\nschenkte, Fräulein Wgg@sei am 27. Juni 1960 mit ihm zusammen im Geschäft des Angeklagten gewesen, oder ob sie\ndiese Aussage auf Grund der gegenteiligen Bekundungen\n\nder Zeugin WB für widerlegt hielt. Es wäre dann zumindest Sache der Verteidigung gewesen, zu behaupten, entgegen der Darstellung des Zeugen PB und ihrer eigenen Beweisbehauptung sei Plate nicht von Fräulein ww;\nsondern von einer anderen Angestellten der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund begleitet wor-\n\nden.\n\nSollte aber der Zeuge HB - wegen Erinnerungsmangels\noder aus einem anderen Grunde - die Person seiner Beifahrerin vom 27. Juni 1960 offengelassen und nur bekundet\nhaben, Frau Hg habe dieser ebenso wie ihm selbst\neinen Geburtstagsschnaps eingeschenkt, dann wäre die Möglichkeit allerdings nicht auszuschließen, daß anstelle\nder von der Verteidigung benannten Zeugin Weiß eine andere Angestellte der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund zusammen nit He im Geschäft des An-Beklagten war und daß diese Angestellte durch eine Rückfrage bei der Arbeitgeberin ausfindig gemacht werden konnte. Auch dann hätte sich jedoch die Strafkammer keiner\nVerletzung der Aufklärungspflicht schuldig gemacht,\nvrenn sic schon auf Grund der bis dahin erhobenen umfangreichen Beweise davon überzeugt war und sein durfte,\nder Angeklagte habe die Schweinehälften entwendet. Es\nist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß\nder Tatrichter in solchem Falle zur Erhebung weiterer\nBeweise von Amts wegen nicht verpflichtet ist (u.a. BGH\nNW 1951, 285 Nr. 22;BGH 4 StR 56/5° vom 28. Februar 952,\n\nEn\n\n-6 -\n\n4 StR 497/59 vom 20. Mai 1960, 4 StR 5/60 von i3. Mai\n1960 /S. 137) Daß die Strafkammer auf Grund der bereits\nerhobenen Beweise von der Täterschaft des Angeklagten\nüberzeugt war, ist dem angefochtenen Urteil nit Sicherheit zu entnehmen. Sie durfte das auch nach der ganzen\nBeweislage, die sich wie folgt darstellts\n\na) Der Angeklagte war als Dieb dadurch ermittelt worden, daß sich der 60jährige, unbescholtene Zeuge Kg:\nder den Angeklagten bis dahin nicht gekannt hatte, das\nKennzeichen des von dem Täter benutzten Kraftwagens aufgeschrieben hatte. Auch hatte KB peopachtet, daß der\nTäter kurz nach der Wegnahme der Schweinehälften zur\nVerkaufsrampe fuhr und sich dort mit dem Zeugen Kol.\nunterhielt; als er - - <ciEBB ein bis zwei Wochen später nach dem Namen jenes Mannes fragte, wurde\nihm der Angeklagte genannt. Am Tage der Hauptverhandlung erkannte Kg den Angeklagten vor Gericht sofort\nals den Mann wieder, den er am Tattage beim Wegnehmen\nder Schweinehälften beobachtet hatte. Das von Kb gcschilderte Gespräch mit Ko@B> wurde von diesen als\nZeugen bestätigt.\n\nb) Der Angeklagte hat schon einmal einen ähnlichen\nDiebstahl verübt; er entwendete im Jahre ‘952 aus der\nVorhalle des Schlachthofs in Dortmund acht Schweinehälften und schaffte sie mit dem Kraftwagen weg.\n\nc) Bei seiner ersten verantwortlichen Einvernahme\ndurch den Amtsrichter in Dortmund an 6. Oktober '960,\nalso verhältnismäßig kurse Zeit nach der Tat, hat der\nAngeklagte eingeräumt, es sei sehr gut möglich, daß er\nam 27. Juni ?960 auf dem Schlachthof in Bochum zu tun\n\n- 1-\n\ngehabt habe. Bei dieser Vernehmung gab er einen falschen\nGeburtsort an und verstellte seine Unterschrift, nach der\nÜberzeugung der Strafkamner zu dem Zweck, um die Strafverfolgungsbehörde über seine zahlreichen (18) Vorstrafen hinwegzutäuschen.\n\nd) Die Alibibehauptung des Angeklagten, sein Xraftwagen habe sich am 27. Juni 1960 zur Instandsetzung bei\nden Zeugen CB befunden, wurde von diesem nicht\nbestätigt.\n\ne) Der Einwand des Angeklagten, nach den örtlichen\nVerhältnissen des Schlachthofs in Bochum wäre es nicht\nmöglich gewesen, um 1,45 Uhr die Schweinehälften aus\ndem Vorkühlraum zu entwenden und bis kurz nach 12 Uhr\nan ihren späteren Fundort zu schaffen, wurde durch die\nAussagen der Zeugen Wi und CM widerlegt. Danach betrug die Entfernung zwischen baiden Orten nur\neiwa 300 m; sie konnte zudem fast ganz mit dem Kraftwagen durchfahren werden. Nach den Aussagen derselben\nZeugen war das Verbringen der Schweinehälften zu der\n20 bis 30 m abseits der Straße stehenden Kaldaunenkarre entgegen der Einlassung des Angeklagten nichts\nso Außergewöhnliches, daß es unbedingt bemerkt werden mußte,\n\nf):Als weitere Alibizeugen hatte der Angeklagte\nschließlich seine Stieftochter (Freu Hip), seine Ehefrau, den Zeugen PB uni dessen Beifahrerin\n(Fräulein WB dafür benennen lassen, daß er am 27.\nJuni ?960 nicht auf dem Schlachthof in Bochum, sondern zu Hause in Dortmund gewesen sei. Frau Hinzu»\nbestätigte, wic oben unter ! geschildert, die Be-\n\nKst it ce de a ar\n\nA\n\nBd &\n\nweisbehauptung; ihr glaubte indes das Landgericht aus\ndem oben angegebenen Grunde nicht (S. 5 UA). Die Ehefrau vermochte:den Angeklagten nicht wesentlich zu, entlasten; sie sagte nur aus, daß sie am Vormittag in der\nStadt gewesen sei. Der Zeuge PB konnte sich nur daran erinnern, daß er an einem Montag zwischen 10 und 12\nUhr auf die Dauer von 5 bis 6 Minuten im Laden des Angeklagten gewesen sei, dort von Frau Hl :inen Geburtstagsschnaps eingeschenkt bekommen und dabei den Anseklagten gesehen habe; dieser Bekundung maß die Strafkaumer keine entlastende Bedeutung bei, weil sie angesichts ihrer zeitlichen Unbestimmtheit nicht ausschloß,\ndaß der Angeklaste zur Tatzeit auf dem Schlachthof in\nBochum war. Die von der Verteidigung als Beifahrerin\nPD: venannte Zeugin WEB endlich sagte aus, daß\n\nsie am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten\ngewesen sei.\n\nBei diesem Beweisergebnis war die sehr entfernte\nMöglichkeit, daß sich eine über die Arbeitgeberin zu\nermittelnde andere Beifahrerin des Zeugen Pf an den\ngenauen Zeitpunkt eines vor 1 1/4 Jahren dem Geschäft\ndes Angeklagten abgestatteten flüchtigen Besuches erinnerte, kein Umstand, der in den Richtern der Strafkammer bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung von\nder Täterschaft des Angeklagten wecken mußte, zumal\ndie Verteidigung es unterlicß, zu beantragen, daß anstelle der von ihr benannten Zeugin Wi eine andere\nAngestellte der Molkercieinkaufs-und Verkaufsgenossenschaft Dortmund vernomnen werden möge.\n\n-9-\n\nc) Die Kevision rügt ferner - ob als Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 5 oder ebenfalls als Verletzung der Aufklärungspflicht, sagt sie nicht -, daß die Strafkammer den\nHilfsamtrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung im\nSchlachthof von Bochum abgelehnt hat. Die Gründe, die\ndas Landgericht für diese Entscheidung im angefochtenen Urteil angeführt hat (S. 6/7 UA), lassen jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des Absatz 5 noch dem des\nAbsatz 2 des § 244 StPO einen Rechtsfehler erkennen.\n\n2.Die Sachbeschwerde hat die Revision nicht näher ausgeführt. Die auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen\nläßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß\ndem Angeklagten angesichts seiner Vorstrafen, unter denen sich vier Strafen wegen Rückfalldiebstahls befinden,\nmildernde Umstände versagt worden sind und gegen ihn\neine Zuchihausstrafe von drei Jahren ausgesprochen wurde.\n\nA an ee eu Sa F\n\ners\n\n- 10 -\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nHangtäter ist und nur noch durch eine fühlbare und abschreckende Strafe vor einem weiteren Abgleiten bewahrt werden kenn, das ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempeln würde (S. 8 UA).\n\nRotberg <rumnmer Sauer\n\nMartin Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-30/4-str-33-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-30/4-str-33-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.367765+00:00"}}