{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-30_4_StR_30_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-30","aktenzeichen":"4 StR 30/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Bedeutung eines übermäßigen Geschlechtstriebs\nfür die Schuldfähigkeit des Sittlichkeitsverbrechers.","text_plain":"Nachschil werk: j\nAmtliche Sammlung: gein 2 165 009\nStGB § 51\n\nZur Bedeutung eines übermäßigen Geschlechtstriebs\nfür die Schuldfähigkeit des Sittlichkeitsverbrechers.\n\nBGH, Urt.v. 30. März 1962 - 4 StR 30/62 I@ Dortmund\n\n4 StR 30/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Alfred V Ep zu: DEE »\ngeboren am EEE 1915 ir vi, zur zeit\n\nin Untersuchunrshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotterg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund von\n10. Oktober 1961 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm u\n\nDer Angeklagte hat seine am MED 1944 gerorene\neheliche Tochter Inge sieben Jahre lang geschlechtlich\nmißbraucht. Kurze Zeit, tevor sie 10 Jahre alt wurde,\nfaßte er den Entschluß, sich ihr unzüchtig zu nähern.\nEr führte alsdann mindestens 30mal in Abständen von\n6 tis 8 Wochen den Schenkelverkehr mit dem Mädchen\naus. Nachdem Inge 14 Jahre alt geworden war, vollzog\ner ebenfalls alle 6 kis 8 Wochen, insgesamt etwa\n20 kis 25mal, den regelrechter Geschlechtsakt an ihr.\nAls die Mutter Inges im Sertemter 1960 für 14 Tage\nverreist war, kam es fast täglich mit Ausnahne von\n1 kis 2 Tagen zum Geschlechtsverkehr zwischen Vater\nund Tochter. Dieses Treiken wurde nur untertrochen,\nals Inge mehrere Wocher zur Erholung Torv war und der\nAngeklagte sich einmal lärgere Zeit im Krankerhaus aufhielt. Die Unzuchtshanäölungen gereigneten sich Lis\nWeihnachten 1960, meistens nackts im gemeinsamer Schlafzimmer, in dem der Vater mit inge in einem Bett lag,\nwährend die schwerhörige Mutter mit der um 1 Jahr\njüngeren Tochter Doris in dem daneben stehender anderen\nBett schlief, Als die Familie in den vom Vater errichteten Neubau umgezogen war und die Mädchen in\neinem besonderen Zimmer schliefen, ging der Angeklagte\nnachts in das Kinderschlafzimmer und vollzog dort\nden Beischlaf mit Inge. Wenn die Mutter und die jüngere\nTochter Doris nicht zu Hause waren, fand der Geschlechtsverkehr auch ta@süber in der Wohnung statt. Das Kind\nleistete dem Vater niemals nennenswerten Widerstand.\nMehrfach erklärte es ater, es wolle jetzt nicht, oder\nes drohte ihm, alles der Kutter zu erzählen, besonders\n\nwenn es einen Wunsch bei ihm durchsetzen wollte. In\ndiesen Fällen gab der Angeklagte sein Vorhaten auf.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, tateinheitlich begangen\nteilweise mit fortgesetzter Unzucht mit einem kinde\nund teilweise mit fortgesetzter Blutschande, zu einer\nZuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt,\n\nmuß Erfolg haten.\n\nMit Recht macht die Verteidigung mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne ausreichende\nUntersuchung auf geschlechtlichem Getiet bejaht; denn\nes hate die Ursache des übermäßig starken Geschlechtstriets des Angeklagten nicht geklärt und ihn auch nicht\nin einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen\nlassen.\n\nWie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte\nneben dem unzüchtigen Verkehr mit seiner Tochter Inge\nauch die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau nicht vernachlässigt, sondern mit ihr noch tis zu\nsechs mal täglich geschlechtlich verkehrt. Außerdem\nhat er nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen,\nwie dieser in seinem schriftlichen Gutachten mitteilt,\nJede Nacht onaniert, obwohl seine Frau ihm davon atriet. Eine derartig übermäßig starke Geschlechtlichkeit wird von der ärztlichen Wissenschaft auf eine\nÜberfunktion der Hirnanhangdrüse (Hypophyse) zurückgeführt. \"Sie durchtricht die naturgesetzlichen Grenzen\n\n-4-\n\ndes menschlichen Geschlechtstriets ......\" (Niedermeyer,\nZur Therapie hypersexueller Triebstörungen, Beiträge\nzur Sexualforschung Heft 2, S. 82 f). Die Strafkammer\nverkennt also die Natur der \"Hypersexualität\", wenr sie\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen allgemein\nerklärt, ein abnorm starker Gescklechtstrieb allein\nhabe keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB.\n\nSie läßt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht, nach der als krarkhafte Störung der\nGeistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch Störungen\ndes Triebletens in Betracht kommen, welche die tei\neinem normalen und geistig reifen Menschen vorhendenen, zur Willenstildung tbefähigenden Vorstellungen\nund Gefühle keeinträchtigen. Das zilt auch von einer\ngeschlechtlichen Triethaftigkeit, die bei normaler\nRichtung so stark ausreprägt ist, daß ihr Träger selbst\nbei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfie ihr\nnicht ausreichend zu widerstehen vermag (BGi!St 14,\n\n50, 32). Ob der Täter auf anderen Gerieten, z.B. im\nErvertsleten, ungestört willensfähig und Zielstretbig\nist, worauf der Sachverständige zur Begründung der unteschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in\nseinem schriftlichen Gutachten hingewiesen hat\n\n(HA S. 61), ist hier unerhetlich.\n\nEs 1äßt sich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer die von ihr Tür die\nBeherrschtarkeit des Geschlechtstrietes durch den Angeklagten verwerteten Umstände übertewertet hat.\n\nDas Landgericht weist darauf hin, daß trotz der\nsich dem Angeklagten häufig bietenden Gelegenheit\nzwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen in der Regel\n\n-5.-\n\nein Zeitraum von durchschnittlich sieben Wochen liege.\nIn dieser Richtung: fehlt es schon an einer bestimmten\nUrteilsfeststellung, weil das Landgericht insoweit nur\ndie nicht widerlegte kinlassung des Angeklagten zu\nseinen Ungunsten zugrundelegt, ohne von ihrer Richtigkeit überzeugt zu sein (UA 17), was unzulässig ist\n\n(BGH in NJW 1957, 1643 Nr. 14). Abgesehen davon restattet auch der Umstand, daß der Angeklagte, wie die\nStrafkamzer folgert, in der Wahl der Gelegenheiten mit\neiner gewissen Vorsicht und Zurückhaltung vorgegangen\nist, weil ja Frau und Tochter Doris Jahre hindurch\nnichts von seinen Verfehlungen gemerkt haben, noch\nkeinen eindeutigen Schluß auf sein allgemeines ze- -\nschlechtliches Hemmungsvermögen, selbst kei günstigen\nGelerenheiten. Sein Verhalten war möglicherweise durch\ndie Furcht vor Entdeckung bestimmt, die. seine Widerstandskraft unterstützt haten kann, währenä sie allein\nnicht ausreichte, der Versuchung bei zünstigen Gelegenheiten zu widerstehen. Ebenso bedenklich ist die Annahme, die Fähigkeit, seinen Triet zu beherrschen,\n\ngehe daraus hervor, daß der Angeklagte'nach seiner Einlassung\" sogleich von seiner Tochter abgelassen hate,\nwenn sie nicht gewollt habe; denn der Angeklagte mußte\nbefürchten, daß seine im selben Zimmer schlafende Frau\nund die Tochter Doris aufwachen und sein unzüchtiges\nVorhaben erkennen werden, wenn er Inge weiter bedränge\noder gar Gewalt kei ihr anwende. Zudem ist der Geschlechtstrieb nicht immer gleichmäßig stark; das Füchstmaß tritt\nmeietens periodisch auf (vgl. Giese, Die Fortpflanzung\nim psychopathologischen Bild, Beiträge zur Sexualforschung\nHeft 16 5. 22 unter Nr. 3). Die Stärke des Hemmunssver-\n\n-6 -\n\nzwögens richtet sich auch nach der Bedeutung des angegriffenen\nRechtsguts. Es ist durchaus denkbar, daß der Angeklagte vor\neinem Notzuchtverbrechen an seiner Tochter zurückschreckte,\nwährend er seinem Triebe nicht mehr widerstehen konnte, wenn\ndas Opfer mit den Unzuchtshandlungen einverstanden war\n\n(ESHSt 14, 114, 116).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den\nSachverhalt nochmals prüfen und sich datei der Hilfe eines\nauf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, wie\n2.B. des Frof.Dr. Giese vom Institut für Sexualratkologie\nin Hamburg, kedienen müssen. Der Vatrichter wird gegetenenfalls auch untersuchen müssen, ob der Angeklarte trotz der\nbei ihm vielleicht vorliegenden Persönlichkeitsveränderung\nnicht wenigstens in Zwischenzeiten, in denen sein Trieb weniger\nstark war, die Willenskraft aufbringen konnte, um die Gelegenheit zu Unzuchtshandlungen mit seiner Tochter ein für alle\nmal aus dem Wege zu räumen, etwa durch eine andere Verteilung\nder Schlafstellen in seiner Wohnung, indem er mit seiner Frau\nzusammen schlief. Unterließ er das tewußt, um das Unzuchtstreiben mit Inge unbemerkt fortsetzen zu können, so wäre das\nstrafschärfend zu verwerten.\n\nRotterg Krumme Sauer\nBundesrichter Martin ist Börtzler\nteurlnubt und kann deshalk\nnicht unterschreiten.\n\nRotkerg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-30/4-str-30-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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