{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-25_4_StR_476_61_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-25","aktenzeichen":"4 StR 476/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_AT6/61 2164 098\n\nIm Nasen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngexen\n\nden “irtschaftsjuristen und jetzigen Hilfsarkeiter\n\nDr.iur. Emil Kartin Johannes CE zus HE.\nsetoren am ED 1293 ir u, zu:\n\nZeit eirstweilen untergetracht,\n\nwegen Unzucht mit kindern\n\nıT\nPR}\ncr\nDZ\n@\n\nr 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsidert Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nEundesrichter \"artin\nBundesrichter Eörtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts ir Detmold vom 25. Sept>mber 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nL\n\nnitsels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist äurch das Urteil des erkennenden\n961 der \\nzucht mit Kindern nach\nSO 1T7TE Als. I Ir. 3 StGB in Tateirheit mit Unzucht zwi\n\nWErnern nıch § 175 8 Fällen für schul\n\noa\n2\n\nt T\n„lirt worden. Durch das ang tene Urteil hat ihn das\ni\n\nh\n\nicht wegen Gieser im Zustand erhetlich verninderter\nzefählgreit verübten Straftsten zu einer Gesamt-\nıE Honaten Gefärgris verurteilt, die äurch sie\n\närt worden ist. Die\n\nno\n\nr n\nUntersuchunsshaft als vertüft erk\nterkringung des Arzeklsgter in seiner Heil- ccer Fillege-\n\nanstalt vurde wiederum anzeorinet,\n\nwarn\n\nDie zuf die Untertringungssanordnung beschränkte Revision des Ancehtagten, aie Verletzurg der Aurklärungzsrflicht\n\n“\nfer\nZu\n[o7\n[49\n\n’\n\nn\n\n>\n©\nje\nin\n\nlichen Süirafirechts rügt, richtet sich vornehilich\n\nlaten im Zustand erhetlich verminderter Zurechnungs-\n\n=\n\nüageren, daß ans Landgericht angenommen hat, der Anzeklagte\n{\n\nIs Lie \"Auiklärunssrügen\" greifen nicht durch.\n\n1) Der Beschwerdeführer macht geltend, okwohi der gericht-\nıiche Sachverständige Dr. Jahn, den er erfolglos wegen\nBefanzenheit abgelehnt hete, sich während eines \"mehrnonaticen” Aufenthalts in der Anstalt Eickelkorn nur etwa\n\n82 - 10 Stunden mit ihm teiaßt hate ung schon aus dieser\n\nunde kein wirklich \"fundiertes\" Gutachten über ihn harte\ntten Könren, hate das Landgericht seine Anträge auf\n\nuru\nersto\nVe\n\n5\n3\n\nhmung mehrsrer weiterer Sachverständiger, die ibn\n1\n\nne e\nschon Früher eirnsal untersucht und behandelt hätten, zu\nc\n\nUrrecht abgelehn®.\n\nDer Sachverständige Dr. Jahn hatte gesenüber dem bereib:\nE 5\n\nauf unzulängliche Eeotachtung gestützten Ablehrungs\n\n=\n\ndes Angeklagten erklärt, er hate allein 5 ganze Tontänder\nvon Unterhaltungen mit dem Angeklazrten auf enonsen und\n\neje ausgewertet; er hate ihn so lange beokachtet und mit\nihr Gespräche zefiührt, daß er ihn genügend beobachten\nvornte. Außerdem bate er den Angeklagten dem Kollesium\nder Anstaltsärzte vorgestellt, nachdem er diesen selbst\neinen einstündigen Vortrag über den Fall gehalten hate.\n\nbie Strafkammer hat das Gutachten des Dr. Jahn für\nausreichend erachtet. Sie hat es als \"schlechterdings undenrtar'\" tezeichnet, daß dieses ausführliche und überzeugende Gutachten auf einer oterflächlichen Befassung\n\na.\n\nmit der Fersönlichkeit des Angeklagten teruken soll. Ein\nderartiges Gutachten könne vielmehr, ss führt das Urteil\naus, nur nach eingehender und sorgfältiger Fersönlichkeitiserforschung erstattet werden, zumal der Sachverständige\nLetont harte, er hate sich kei seinem Ürteil nur auf seine\neigenen Untersuckungen und Ergebnisse zestützt. Daß sein\n\nUntersuchungsergetris mit dem in dez Lübecker Strafveru\n\nje;\nFoi\n7\n\nfahren im Jahre 1054 erstatteten tacnten über den Üeirteszustand des Angeklagten übereinstimme, körre nicht dazu\nführen, daß Dr. Jahn - wie der Angeklaste meint - die dem\nAngeklagten ungünstigen Schlußfolgerungen lediglich aus\n\ngem früheren Gutachten \"übernommen\" hate. Dafür lägen nicht\n\ndie geringsten Anhaltspunkte vor.\n\nDiese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen,\nsie rechtfertigen nicht nur die - vom Beschwerdeführer auch\nnicht ausdrücklich angefochtene - Zurückweisung des geren\nDr. Jahn gerichteten Ablehnungsgesuchs sondern auch die\nvom Iandgsericht sowohl aus den Gründen des 8 244 Aks. 4 StPO\nale auch nach © 244 Abs. 2 StPO ausgesprochene Ablehrung,\n\n& sten kenannten \\rzte oder einer »onrtigen\nter über den Geisteszustand des Anzeklagten zu\nr Tatrichter war auch nicht verpflichtet,\nSie vom Anzeklezten tenanrtern Ärzte deshalb a\netiindige zu hören, weil sie ihr - 2.11. vor Jahren - kevtachtet oder Tehandelt hatten und Gaieser besonderes Veru ihnen bekundete., trigens sind selbst die vom\nten ale Sachverständige gewünsckten Froiessoren\nvr. Laeux und Dr. WYWelske in Kiel kei ihrer im dahre 1957\nvorgenommenen Untersuchung des Angeklagten zu dem zleichen\nirsetbnis zekorsien wie nunmehr der gerichtliche Sachver-H Jahn, wie dieser aus den ihr zugänglich zeachten der ilervenklirik der Universität Kiel\nhat (UA 13).\n\nDie Angriffe Ser Revision gegen die sachliche Ricktirkeit des von Iandgericnt kei seiner Üterzeugungstilduns\nzusrundezelegten üutachtens des Dr. Jahn werden in Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Nachnrüfunz Ges\nUrteils erörtert {siehe urter Il).\n\n2) Die Akten 4 kLs 55/54 der Staatsanwaltschaft in Lübeck\nüber die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit\n\nseiner Zündel sind etersco wie die Akten % üs 60/59 des\nSchöffengerichts in Detmold, in denen der Angeklagte von\ndem Vorwurf der Unzucht nit einem Mann manzels Beweises\nausweislich der Urteilsgründe zum\nerhandlung gemacht worden (UA 3).\n\n'e en geschehen ist, kann.das Revisionsgericht richt prüfen, weil sich der Gang der Verhandlung\neiner Kenntris entzieht, soweit er nicht in der Sitzunesniedersckrift festrehalten ist (§ 273 StPO),\n\nI\nn\nl\n\nrteilc war nicht erforderlich, da sie nicht\nH\n\n[0]\n\nvb\n2%)\nıyY\nr\n\nrensteteiligten beantragt worden war (EG\nbas Landgericht konnte ihren Inhalt schon durch d\n\nüÜrterung mit dem Angeklagten feststellen (ESHSt 3, 109,\n201; 5, 278, 279). Außerdem konnten die in ihnen enthaltenen, im angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellunren\nüber die in den früheren Verfahren zutazxe getretene Wesensart des Anzxel.lagten, wie es hier ersichtlich geschenen\n\nist (UA 5), dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt\nwerden, daß der Sachverständize sie im Rahmen seines dutachtens erürterte, da sie für die Erkenntnis der gesamten\nseistigen und seelischen Entwicklunz des Angeklagten kedeutsam sind und mithin auch als Unterlagen für die dem\nSschverständiren okliegende Beurteilung des Geisterzustandes des Ansceklagten zur Zeit der Ausführung der neuen\nStraftaten dienten. Dadurch wurde eine Verlesung der btezeichneten Feststellunsen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers überflüssig {vel. EGESt ©, 292, 294 oben).\n\nUnzutreffend ist die Behauptung, das Landgericht hate\ndas freisprechende Urteil des Schöifengerichts in Detmold\nvon 29. Juli 1959 zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten\ntelastend verwertet. Lie im angefochtenen Urteil lediglich\nmit herangezogene Erwägung, daß der Angeklagte äurch dieses\nmit einem Freispruch mangels Beweises endende Verfahren\neine weitere Warnung erhalten hate, die ihn d:zu hätte\nverenlassen müssen, sich von dem Verkehr mit Jugendlichen\nzurückzuhalten (UA 17), bedeutet keine Verwertung des Ürteilsinhalts. Sie ist keineswegs unzulässig. Das Landgericht\nkonnte vielmehr, wie es getan hat, aus der “irkungslosigkeit der früheren Warnunz ohne Rechtsverstoß schließen, daß\nden Angeklagten auch die jetzige Verurteilung nicht vor\nihnlichen Straftaten zurückhalter werde.\n\nN + _ f . . x N . m - m _ Panlkan FE 5 | fi .-\n2 in zrretnis wird der Eestand Jes angelfochtener Urteils\n2a La + nIahE\nnuch nicht dscgurch gefährdet, deß das landzrerickt, was der\n\ne\nKeschwerdeführer rüst, die Vorgänge in dem Landeskrsnken-\n„nur in nicFeltorn, die zur Verlegung des Angeklagten in\nas Terte Haus zeführt haben, richt durch Zeugenverneknmung\ncrlärt Ent. Das Urteil gibt ledirlich die “itteilung\ngen Sachverständigen wieder, der Angeklagte sei von drei\nAnctaltsinsaesen verdiüchtigt worden, sie ar ihren Geschlechtsteil velaßt zu haben, ale Anstaltsleitung sei diesem Vor-\n\nıt weiter nachgegangen, weil die Patienten\n\n—\n\nc\nicht normal seien; der Angeklagte sei nur deslezt worden, um ihn vor weiteren Verdächtigungen\n\nen (VA 10). Gleichwohl führt die Strafkamner an\n\nanderer Stelle aus, der Angeklagte hate sich nicht mit\n\nd 1\nihn der Vorwurf der versuchten Unzucht mit einem anderen\nIntersuchurgezerangenen gemacht worden war, und durch das\nschviebende Verfahren allen Anlaß zehatt hätte. Für diese\n\nAnnahme Tehlt es in den UrSeilszründen an ausreichenden\ntatsächlichen Grundlagen, da nicht erörtert ist, kei\n“eichen Gelegenheiten sich Jer Angeklagte den drei Kranken\nunsittlich genähert hater soll und ob er das Zusammentreifen mit ihnen überhaupt vermeiden konnte. Jedoch läßt\nsich mit Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf diesem\nsangel berunt, weil es sich rur um einen zusätzlichen\nHinweis handelt, der lediglich zur Abrundung des schon\n\naus den übrigen Umständen, besonders seinen eigenen ErkKlärungen über seine Verliebte für den Umgang mit Wännern,\nvor allem mit Jugendlichen, zewonnenen Fersönlichkeitsbilges des Anseklagten diert und der für die Anorinung\n\nger Unterbringuns unerherlich ist.\n\nI. Auch in_sachlichrechtlicher_tinsicht zitt das Urteil\nkeinen Anlaß zu durchereifenden rechtlichen Bederken-\n\n1) Dis Voraussetzunfen des | 51 Abs. 2 StGE sind einmwansfrei fertzestellt, obwohl das Vorliegen einer bestinrten\n\nSeisteskranrheit oder Geisteerschwäche keim Ärzeklag:\n\nnicht nachgewiesen werden konnte. Ein solcher Nachweis\nerforderlich. Denn als\n\ne\nkrankhafte Störung\nigkeit i.35. des § 51 Abs. 2 StüR könne\n\nr r der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gehls- oder Trietietens in Betracht kommen, u.3. auch\n\ne\n\neine naturwiärige zeschlechtliche Triethaftizkeit, wenn\nder Träger ihr, irsbesrondere infolge Entartung seiner Fersörlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Nur allgemeine jiillensschwäche oder sonstige reine Charakternängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung\nder üeistestätigkeit in Gicser Sinne sind, rechtfertigen\ndie Annehme erheclich verminderter ZurechnungsTtähigkeit\nnicht (v#l. BGHSt 14, 30).\n\na) Das Landgericht war - wie schon unter 1 2 erwähnt -\nrechtlich nicht gehindert, die im Rahmen des Sschveretänädigengutschtens mitgeteilten Ergetrisse früherer üutachten über den veisteszustand des Angeklagten, die dem\nSachverständigen zugänzlich gemacht worden sind, tei der\nUrteilsfindung mitzutberücksichtigen, da es sich insoweit\num ververtkare\"Befundstatsacher!' des Sachverständigengutachtens handelt\n\nec) Der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nist entgegen der Weirung Ses Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden, daß das Landgericht tei der Urteils-Tinrdung die Schlußfolgerungen des Sachverständigen verwertet hat, die dieser auf Grund geistiger Verarteitung\nseiner bei der Untersuchung des Angeklagten zewonnenen\n\nung dem Lanügericht im ei.zeinen mitgeteilten zeokachtunsen\n\n„znäüger het, Gerade darin liest der Wert der liiife des\nöschveretiindigen bei der Urteilsfindung, daß dieser die\n\ne .\nvol ger Erforschung Ger Viterpersönlickkeit zu Tare ge-\n\niserheiten des Angeklagten auf üGrund seiner\n\nirse und Erfahrungen auswertet. Das\n„nrdsericht muf sich scdann an Hand dieser Deutungen ein\nsenes Urteil Über gie Zurechnuncsfähiskeit des Täters\ntilsen. ber bezeichneten Rechtsrrundsatz würde es nur\n&nnn verletzt haben, wenn er von Ser Nichtigkeit der\nAuslezunz des Sachverständigen nicht voll überzeugt re-\n»esen wäre, dessen Arnahmen ater rleichwohl übernommen\n52, 310).\n\nIn dieser kinsricht !äkt das Urteil ster keinen Recht\n\nfenler erkennen. Die Straikamner tetort vielmehr aussrickh al eile von fer “ich\n\n>\n\nekeit des ausführlich kezrün-\n\naesen Gutachtens überzeust\n\nz\n\nst und dessen Ergebnis ertenso\n\n7\n\n+\n\n„ic die Camit übereinstimnen Schilderung und Beurteilung\n\n€\nder Fersönlichkeit des Angeklagten in den Lübecker\nSs\n\nverfahren von 1954, durch das Bild bestätigt wird, das\n\ndic Kammer selkst a Grund der Hauptverhandlung von\nihm gewonnen hat (UA Q Abs. 2).\n\nce) Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Landgericht\nei unzulässigerweise davon als feststehend auszegangen,\ndem Angeklagten sei es \"auf Grund eines in der Jugend\n\naufrctretenen scnizophrenen Schutes zu einem Defekt auf\njez Gebiet des höheren Geieteslebens gekomren\" (UA 8),\netvchl die Richtigkeit dieser Behauptung nicht nachge-\n“jesen worden sei. Er handelt sich vielmekr insoweit nur\num einen Erklärungsversuch der beim Argeklasten tatsäch-\n\nnn un ne\n\nlich beobrzchteten, im Urteil ausführlich darzelegten, selk\nfür einen Isien ohne Weiteres als acnorm erkernkaren Rigen\nnoiten, Alec den Schluß des Sachverstänsigen vollauf recht-\n\nst\n\nfertigen, daß der Angeklagte an einer erhetlichen Stüruns\nder kriiikfühigkeit, Ger Antrietskralt und des vefühls-\n\nıebeng leide, die sein Hemmungsvermögen zur Zeit der StrnT-\ntaten erheblich vermindert habe. Der Sachverständige meint,\n\ndicse Wesensart des Angeklagten müsse entwe\n\n| —\n\ner auf eine\n\nınzekorene Anomalie i.S. der haltlosen Feyc\n\nıopathie oder\nauf einen in früher Jugend erlittenen scnizophrenen Schub\n\nzurückgeführt werden.\n\nte eotellt, der Anzeklarte sei in sexueller Hinsicht\n\n'erheblich retardiert und undifferenziert\", ohne anzugeken,\n\nwoher es diesc kerntnis hake; es handele sich um reine\n\"Spekulationen\", die durch nichts telegt werden könnten.\n\nvie das Urteil hervorhebt, hat der Sachverständige zur Be-\n\ngründung dieser Beurteilung die auf Grund seiner Untersuchung\nunö Befragung des Angeklagten Fevionnenen Feokachtungserzetbnisse in der Haupiverhandlung im einzelnen geschildert. Danach\nist der Angeklagte innerlich vereinsamt, neigt zu \"paranoiden\n\nkeaktionen\", ist immer schon von der Norm abgzewichen und hat\ninfolge Kontaktschwierigkeiten der Jugend zugewandt (UA 8, 2),\nGerade die innere Vereinsamung des Angeklagten und seine\nKontaktschiwäche, auch gerenüber dem anderen Geschlecht\n\n(VA 18), trotz Fehlens einer eindeutig - anlagebedingsten\n\ncder erworbenen - gleichgeschlechtlichen Triebrichtung,\n\nvorauf er sich seltst beruft, sind für das Stehentleiten\n\nauf einer unausgereiften, undifferenzierten Stufe der seschlechtlichen Entwicklung, auf der es noch an der Sicher-\n\nheit der Triebrichtung mangelt, kennzeichnend (vgl.\nKretschmer, Gutachten und Stellungnahmen zur Frage der\nStrairechtsreßm mit ärztlicher Einschlag 1956 S. 10;\n\nGutachten und Stellungnahme der Deutschen Serellschaft\n\nfür Psychiatrie und Nervenkeilkunde aaO S. § 0; Stelluns-\n\nnakme der Deutschen Gesellschaft für Frychotnerapie und\n\nsich\n\nTieferprychologie aaO S. 90; Stellungnahme der Deutschen\n\n°\nsesullschaft für Sexualforschung aat S. 135).\n\ne) Auch die übrigen Angriffe gegen die auf Grund des\nSoachverutändigengutachtens und des persörlichen Einärucks\nin der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen über\ndie Fersönlichkeit des Angeklagten sind unbegründet. Die\nUrteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, daß dem Landgericht bei der Würdigung insoweit irgendein Dernkfe! ler\n\noder Erfahrungsridgrirkeiten unterlaufen seien.\n\nDie Anrahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich\nin der Freiheit enerzie- und haltlos erwiesen hate (UA SE,\n9, 18), könnte durch sein Verhalten in der Heft keinesseee errchüttert werden. Nach des Untersuchungserrebnis\n„iuut ser Angeklagte an Störungen in gedanklicher Hinsicht, an einer erhetlichen Zerfahrerheit und an affektiven Störungen, die zu einer Verflachunz seines Gemütsletens geführt und ihn zu einem ganz labilen Menschen\n»emscht haben (UA 8); in dem Lübecker Strafverfahren war\ner ebenfrllIs als kraftlos sich verlierende, in hohen Nafße\nurstabile, enerrielose Fersönlichkeit bezeichnet worden\n(UA ©). Daraus, daß der Angeklagte sich nunmehr in zehllosen, umfangreichen Eingaten gegen die mit der Sache teiaften Richter gewandt und gegen seine Untertringung in\neiner Heil- oder Fflegeanstslt entschieden gewehrt hat,\num seine Freiheit wiederzuerlangen, wird die durch seine\nVerfehlungen hirlänglich belegte Tatsache nicht widerlegt, daß er bei Bexrehung der Straftaten nicht in der\nLage war, mit der gleichen Ausdauer seinen gleichgeschlechtlichen Neigunren zuwiderstehen. Der Inhalt seiner\n„eitschweifigen Eingaben, die auch im Revisionsverfahren\nmit den Strafakten den Senat vorgelegt worden sind, bestätigt übrigens in sinnfälligster Weise das Urteil des\n\nki\n»\nD\n\nSachverständigen und des Landgerichts üter die tei\n\ntestnchteten Leirtunzssusfälle im gedanklichen und\n\nseelischen Tereich.\n\nEbenso fehl gehen die Arngriile der Revision zegen\nilsausfükrungen üter das berufliche Versagen des\nArgeklagten. Wienn der Sachverständige hervorhett, \"praktisch\nhate Ger Angeklagte nach ordnunssmäßig und gut testand.nen\nAtisur im leben nicht mehr viel zeleietet\", obzleich eine\norrale Inteliigerz bei ihm durchaus, vorherden sei, so\nvermißt er, in Übereinstimmung mit dem sich insoweit arschließenden Tatrichter, ersichtlich nur das nach eeiren\n\nsozialen Herkommen übliche, seiner Iintellisenz und Austildung entsprechende zielstretige Hinsrteiten auf einen\nbestinnten festen Beruf, der ihm eine angesshene Lebens-\n\n@\nstellung hätte verschaffen können. üerade die von dem\nBerchvwerdefükrer selbst anzezetenen wechselnden Betätigungen auf den verschiedensten Gebieten bestätigen die\n£ichtigkeit dieser Beurteilung. Die von ihm f\nbehauptete Unterbringung im Konzentrationslager wegen\n„iderstands gegen den Nationalsozialismus ergibt sich\naus dem Urteil trotz eingehender Schilderung des Letenslaufs nicht (UA 3, 4). Im Revisionsrechtszug kann dieses\nVortringen deshalk nickt keacktet werden.\n\nWenn der Angeklagte, wie er geltend macht, sich auch\nin der Zeit vom 10. August bis 25. Oktober 1960, also\nwWÄhrend des schwebenden Strafverfahrens, straflos veführt\nhaben mag, und ihm während der Haft- und Unt tertringungszeit keine Verfehlungen nachgewiesen werden konnten, so\nkann doch dadurch die auf seine gesamte Lebensführung\nund Fersönlichkeitsgestaltung zestützte reststellung der\n\nS\n\nSstrafkammer nicht erschüttert werden, daß der Angeklagte\nin_der Freiheit und ohne den Druck eines Strafverfahrens\n\ny ;)\n\nnicht in der Lage sein wird, seine gleichgeschlechtlichen\nNeicungen ausreichend zu zügeln, weil sein Hemmunxsver-\n\nmögen 1.5. des 5 51 Ats. 2 StGB erhetlich vermindert\n\n2) Auch zegen die änordnung der Unterbrin\n\nu\n\nVeil- oier Filegeanstalt bestehen keine rechtlichen Bedenken. Liere auf £leiche Erwägungen gestützte Sicherun\nafnahre des ersten tatrichterlichen Urteils (5. 27, 28}\nvurde schon in ersten Aevisionsurteil als rechtseirrtums-\n\nfrei tezeichnct 8. 16). Ihre Aufnetung ergak sich ledig-\n\nls Folge der Aufhetung des Strafaus-\n\n+\nbe\nO\nPaz\n|\nr\nMm\nje\nE\n>}\n[Rn\na\n0%)\n\nDas Landgericht hat sich nunmehr wiederum davon überch nach seiner Freilassung\n\nzeust, daß der Anreklagte au\nnis an Sicherheit erentencer Wahrscheinlichkeit die Rechtsoränung in erherlicher Weise äurch neue Unrzuchtshardlungen\n\neleichgeschlechtlicher oder Äähnlicher - strafltarer - Art\nbedrohen wird. Die mangelnde Widerstandskralt des Angeklagten gegenüber neuer Versuchungen entnimmt es zunächst\naus der Tatsache, daß der Angeklagte sich trotz seiner\neinrchlägigen Vorstrafe und weiterer Yarnungen, Sie er\ndurck das mit einem Freispruch mangels Beweises endende\nStrafverfahren des Schöffengerichts in Detmoläa und das\neitere trotz erherlicken Tatverdrchts eingestellte Ernittlunrsverlahren der Startsanwaltschaft in Detmold erhalter hat, nicht von der Begehung von Sittlichkeits- '\nverbrechen athalten ließ. Weiter stützt sick die Strafkammer in Jtereinstimmung mit dem Sschverstängigengut-\nıchten darauf, daß der Angeklagte bei seiner seramten\n\"Persünlichkeitsstruktur\", insbesordere deshalt, weil\nr sexueller Hinsicht erhetlich \"retardiert und un-\n\ner i\neifferenziert\" sei, een der rit höherer Lebensalter\nimner Soutlicher werdenden schweren Fontaktstörunzen\n\nrehr un@ö mehr sich leichter zu verwirklichender und wenrixer\n\nsufvensigen Verhältnissen mit rleichgeschlechtlicken Jugen\"\n\nlichen zuwenden werde. Die dringende Gefahr der Wiederholun\nähnlicher Straftaten kält Jas Landgericht bei der Haltkeit des Argzeklasten für unso wahrscheinlicher, els\n\nInzeklagte selbst zugegeben hat, der Umgane mit Yännern\nund irebecondere mit Jugendlichen nicht atgeneigt und\nsern rerade mit Jungen zusammen zu sein, von denen er\n\neich zchwer trennen könne.\n\nDie vom Lenägericht erwähnten Vorfälle im Inndeskrankenhaus ir Eickeltorr spielen bei den Erwägungen des\nLanägerichts ersichtlich keine maßgetliche Rolle (vsl.\n\noben zu I 5)\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Notwendiskeit\nder Unterkringung können den Bestand dieser Anordnuns\n\nnicht gefährden,\n\n2) UnzutrefrTend ist die Behauptung des RBeschwerdefünrers, der Sachverständige hate sich einfach auf andere\ngutachten tezogen. Dieser hat vielnehr, wie er in der\nHauptverhandlung versichert hat und auch durch den Innalt des Sutacktens bestätigt wird, sein Urteil lediglich auf seine eigenen Untersuchungen und Ergebnisse\ngestützt. Dabei konnte er auch den Inhalt früherer ihm\nzugänglich zemachter Gutackten und Urteile zum Vergleich\nnziehen, wie tereits unter I 2 erörtert ist.\n\nb) Daß der Angeklagte erst einmal einschlägig vorbestreit ist, steht der Unterbringung nicht entgegen. Unerhetlich iet es auch, deß die Jugendlichen, mit denen der\nAngeklagte sich unsittlich vergangen hat, kereits verdorben waren und den Angeklagten von sich aus immer\n“jeder aufgesucht haben. Denn der Angeklagte hat die\nJungen, meg er sie auch nicht zu den Besuchen aufse-\n\n7\n\nieder in seinem Zimmer empfangen,\n\nQo\n\n9%)\n+\nHr\na 2]\nC\nis”\nch\n19)\n[7\nnn]\nPau PR\n[@)\n[ey\n\nhen Urteil rechtskrältiz\n\nde\nestellt ist (S. 5, 6; vel. S. 3 des früheren Revi-\n\nn\n\n‘\n\nsionsurteils),. Er schlo&£ die Tür größtenteils nicht at,\nKindern, seltst dann hereinzukomnen, wenn\n\nf: 2\n’n\ner\n10)\n+\nct\n[9]\n4.\n[0]\nje?\n&\n\ner \"vsllis nacht war und lief£ sich in diesem Zustande auf\nunzüchtige Gesrräche mit ihnen ein. Daraus entnimmt der\nZatrichter rechtsteierkernfrei, daß Ger Angeklagte die bBesuche der dungen nicht ungern gesehen hat, zumal er dann\n\nr\n\nBeisein unzücktige Hardlunsen vorzenomrenr hat.\nrı\n\nin Ihrem\n\nLem steht rickt entgegen, daß der Angeklagte - wie der\nlatrichter zu seinen Gunsten unterstellt - andererseits\nversucht hat, dahinzuwirken, daß die Jungen von dem Hof\n\nir IB, uf den er ohnte, ferngehalter würden (UA 18).\nFei dem ersten Vorfall während des Spazierzangs zur ügge\nlu\n\nist es nach dern Urteilsfeststellungen, wie sich schon\n\naus dem erster tatrichterlichen Urteil erzikt, gerade\nder Anzeklagte gewesen, der mivw dem unzüchtigen Verhalten\n[6]\n\nberonren hat, wo@urch Qie Finder erst zu ähr.lichen Handlungen aufsgereizt worden sird.\nDaß die Unzuchtshandlungen schlieflich infolge einer\n\nLietstahlsanzeizge des Angeklagten gegen die Jungen ein\nende nehmen, worauf die Revisior hinweist, ist in diesen\nZusammenhang unwesentlich.\n\ne) Dem weiteren Vorbringen des Angeklagten, er wolle sich\nalstald verheiraten, tbegegret das Lend-ericht rechtsirrtumsfrei mit dem Hinweis, daß ja auch das eheähnliche\nVerhältnis mit der vWitwe De ihn seinerzeit nicht\n»bzehalten hate, sich an ihrer Kinde unsittlich zu verzehen. Im übrigen schützt die Eheschliellung erlatrurgszemäß in den meisten Fällen keineswegs vor der Begehung\n“leichgercnlecrhtlicher Handlungen, wern der Täter - wie\n\nder Angeklagte - infolge seiner \"PersSnlichkei\nen Taten neigt (vgl. Baan, Zur Fra\nlunsr von Sittlickkeitedelinquenten. Beiträge zur Sexusln ft 2, %2; Freund/Finkava,Berzinova, Zur\n\nu\nSrose der Eheschließung homosexueller Nänner, daseltst\n\n5) Zutreffend ist allerdings der Einwand der Revision,\nGaß der Angeklagte die Jugendlichen nicht zu sich herangezogen und sie nicht verführt hate. Das hebt das Urteil auch ausdrücklich hervor (UA 15). \\enn es\n\nhi am Schlu? seiner Ausführungen erklärt, auch vordecnaftsgerichtliche Maßnahmen versprechen keinen\nfolg, weil eine dauernde Beaufsichvigung des Angeklagten einfach nient möglich ist und somit keine Gewähr ärfür besteht, daß der Angeklagte sich nicht \"doch\nwieder an Jugendliche keranmacht\", wern er in Freiheit\nbelassen wird, so handelt es sich hier ersichtlich nur\num ein Verzreifen im Ausäruck, das den Bestand des\n\nürteils nicht erschütterr kann.\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerlTen.\n\nDem Angeklagten kleibt es unbenommen, sich während\neiner Unterbringung, um diese abzukürzen, freiwillig\neiner therepeutischen Behandlung zu unterzichen, die\ngerade in den Fällen nicht anlagetedirgter gleichgeschlechtlicher Triethaftigkeit vielfach als erfol:-versprechend beurteilt wird [vgl. Bann aaO, Schwökel,\n\nnen\n\nh\n\nmi\n\nnene\n\nStellu\n\nund\n\nvutachten\n\nr\n«3\n\nSauer\n\nBörtzler\n\nKartin\n\na.\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-25/4-str-476-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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