{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-23_4_StR_21_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-23","aktenzeichen":"4 StR 21/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) List kann auch gegenüber dem Minderjährigen gebraucht\nwerden. Sie kann in dem täuschenden Vorspiegeln besonders günstiger Lebensumstände liegen.\n\n2) \"Unsittliche\" Zwecke verfolgt der Kindesräuber schon\ndann, wenn er den Minderjährigen zwar nicht zur Unzuckt.\naber in Verhältnisse bringen will, die gegen Anstand\nund gute Sitten verstoßen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: nein 2165 003\nStGB § 235\n\n1) List kann auch gegenüber dem Minderjährigen gebraucht\nwerden. Sie kann in dem täuschenden Vorspiegeln besonders günstiger Lebensumstände liegen.\n\n2) \"Unsittliche\" Zwecke verfolgt der Kindesräuber schon\ndann, wenn er den Minderjährigen zwar nicht zur Unzuckt.\naber in Verhältnisse bringen will, die gegen Anstand\nund gute Sitten verstoßen.\n\nBGH, Urt. v. 23. März 1962 - 4 StR 21/62 - LG Bielefeld -\n\n4 StR 21/62\n\nun\n\nim Nanen des3 Volke\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Lenpold Li aus I@W/Trankreich,\n\ngeboren am EBD 1930 in Hp Tirol, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Kindesraubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin u\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Bielefeld vom 30. Oktober 1961 wird verworien.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 31. Oktober 1961erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\ndtrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Kinäerraubes\" gemäß § 235 Abs, 1 und 3 StGE zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche sinwände geltend\nmacht, bleibt erfolglos.\n\nTI, Die Revision wendet sich gegen mehrere Feststellungen des Landgerichts mit dem Vorwurf, das Urteil lasse\nnicht erkennen, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht zu jenen Feststellungen gelangte. Die Strafkammer\nhabe daher ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Revision macht jedoch mit diesem Vorbringen\nkeine Tatsachen geltend, aus denen sich die behauptete\nVerletzung der Aufklärungspflicht ergeben könnte, Denn\ndie Strefkammer kann durchaus auf einem anderen verfahrensgemäßen jeg als dem, den äie Revision für allein\nzulässig hält, zu den beanstandeten Feststellungen gekommen sein. Wenn dieses Revisionsvorbringen nicht von\nvornherein als unzulässig zu beurteilen sein sollte,\n\nu. &, übrigens auch deshalb, weil in der Revisionsbegründung keine Beweismittel bezeichnet werden, deren sich\ndie Strafkamner noch hätte für die Yahrheitsfindung bedienen sollen, so ist es jedenfalls offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Einwände der Revision sind unberechtigt. Sie richten sich hauptsächlich\ngegen die Annahme der Strafkammer, das Vorgehen des Angeklagten erfülle das Merkmal der \"List\" im Sinne des\n§ 235 Abs. 1 StGB, und sei außerdem der Absicht entsprungen, das entführte Mädchen Hildegard Se \"u\nunsittlichen Zwecken zu gebrauchen\".\n\n1. Für die Beurteilung dieser beiden Revisionsangriffe sind folgende Feststellungen aus dem landgserichtlichen Urteil wichtig:\n\nNachdem die \"Braut\" des Angeklagten, Ingrid An\nmit der er seit 1959 in Nizza in wilder \"Ehe\" zusammen\ngelebt hatte, mit der \"Braut\" Elfriede MB des evenfalls in Nizza tätigen verheirateten Günter Loge\nsich im Frühjahr 1961 nach Paris begeben hatte, um dem\nDirnengewerbe nachzugehen, fuhren der Angeklagte und\nLadusch mit einem Personenwagen aus Frankreich nach\nDeutschland. Am 5. Juni 1961 nach Mitternacht kamen sie\nin Leverkusen und am folgenden äbend in Werther an.\n\nDort hinterstellten sie gegen Mitternacht ihren Wagen\nin der Nähe des Mädchenheims \"jaldheimat\" und machten\nsich auf den Teg dorthin. Lei ::o11:e cine frühere\nFreundin entführen, von der er vermutete, sie sei in\ndem Heim untergebracht. Mit demVorhaten TB5 var\nder Angeklagte einverstanden, obwohl er wußte, daß sein\nBegleiter sich in Frankreich als Zuhälter betätigt hatte,\ndies auch künftig beabsichtigte unä zu diesem Zwecke\nseine \"Freundin\" aus dem Heim entführen wollte. Durch eine\nLücke in dem das Heim umgebenden Drahtzaun, die der Angeklagte mit einer Zange schnitt, schlüpften sie in das\nHeimgelände. Da es ihnen nicht gelang, dadurch, daß sie\nSteinchen an die Fenster des ersten Stocks warfen, auf\nsich aufmerksam zu machen, kletterte der Angeklagte an\neinem Blitzableiter bis zur Regenrinne des Hausdaches\nund klopfte an ein Fenster. Daraufhin erschien die damals 17jährige Hildegard SD an Fenster, das freilich infolge eines Sicherheitsverschlusses nicht völlig\ngeöfinet werden konnte. Die Mutter der Hildegard hatte\nnach Scheidung ihrer Ehe in Ausübung des ihr allein zugesprochenen Rechts zur Personensorge für ihre Tochter\ndiese der Leitung des Mädchenheins zur freiwilligen Er-\n\nziehungshilfe anvertraut. Vom Angeklagten und dem ebenfalls am Blitzableiter nachgestiegenen La erfunr:\nHildegard Sm. da: Le seine Freundin Gisela\nMDsuche, um sie nach Nizza mitzunehmen. Da ihnen\ndie SW mitteilte, im Mädchenheim befinde sich\nkeine Gisela Me, stiegen beide zunächst nach unten,\nwährend das Nädchen wieder zu Bett ging. Aber schon\n\nnach einigen Minuten kletterte der Angeklagte erneut\n\nin den ersten Stock an das Fenster der Su, knüpfte\nmit ihr ein Gespräch an und fragte sie, ob sie nicht\n\nein Mädchen wisse, das aus dem Heim wolle. Trotz ihrer\nverneinenden Antwort versuchte der Angeklagte, an anderen Fenstern Verbindung mit anderen heiminsassinnen zu\ngewinnen, allerdings vergeblich. Deshal5 begab er sich\nwieder an das Fenster der SB: Spätestens in diesem Zeitpunkt entschloß er sich, \"nunmehr\", wie die\nStrafkammer wörtlich ausführt, \"äieses Nädchen mit\nlistiger Überredung aus der Obhut des Heimes zu entführen und sie zu seinen unsittlichen Zwecken in Frankreich\nzu gebrauchen\", Er versicherte sie seines Nitgefühls dafür, daß sie eingeschlossen sei, und bot ihr, sein Vorhaben einleitend, Schreibpapier für einen Schriftwechsci\nan. Obwohl Hildegard Sp dieses Ansinnen ablehnte,\nließ er nicht locker. Er schilderte in beredten Worten\ndie Vorzüge Nizzas: dort sei immer schönes “letter, dort\nkönne man sogar im Januar im blauen Meer baden; ob sie\nnicht Lust habe, mitzukommen, sie könne dort mit ihnen\nviel herumfahren. Hildegard SB ies jedoch darauf\nhin, daß sie nur noch knapp B \\iochen im Heim bleiben\nmüsse und lehnte deshalb zunächst ab. Nachden der Angeklagte einer Aufforderung Lil: folgend erneut vorübergehend wieder zu Boden geklettert war, Stiegen beide\nacch einmal an das Fenster der SEES . Sie versuchten\nnun zemeinsam, das Mädchen zum Mitkommen zu überreden.\n\nAls sie sich bis zum nächsten Abend Bedenkzeit erbat,\n\ndrängte der Angeklagte sie mit der unwahren Behauptung,\nsie müßten in fünf Stunden wieder an der Grenze sein.\nDie SEE, die dies glaubte, stimmte nun unter dem\nEindruck der Schilderung eines freien schönen Lebens\n\nan der Riviera zu. Daraufhin holten beide aus ihrem\nPersonenwagen einen Steckschlüssel. Mit ihm gelang es\ndem Angeklagten, das Fenster der SEE zu öffnen. Sie\nkleidete sich an und stieg dann auf dem Rücken des Angeklagten mit diesem am Blitzableiter nach unten. Durch\ndie vom Angeklagten geschaffene Zaunlücke gelangten sie\nins Freie und begaben sich zu ihrem Wagen. Sie fuhren\ndavon. Unterwegs äußerte. Leib zum Angeklagten mit\nBezug auf SEM: 'D=5 ist ein schönes Pferdchen, mit\ndem kann man Gelä veräienen\". während der Fahrt ging\nihnen jedoch das Benzin aus. \\ber mehreren Versuchen,\nden Wagen wieder flott zu bringen, verging so viel Zeit,\ndaß die Polizei eingreifen una den angeklagten und die\nSEE festnehmen konnte. Vorher hatte der Angeklagte\nder Sp während cr allein mit ihr im wagen saß,\nerzählt, Lei friste sein Deoven als Zuhälter, er\n\n- der Angeklagte -— wolle aber verhindern, daß sie von\nLe zu solchem Zweck mißbraucht werde. Der Angeklagte\nerwähnte dabei noch, er selbst übe einen gefährlichen\nBeruf aus, er handle nämlich mit Waffen für Algerier und\nmit Diebesgut; Benzin verschaffe er sich in Frankreich\nstets dadurch, daß er es aus fremden “Jagen abzapfe. ‚In\nspäteren Verlauf ihres Aufenthalts im Tagen war es\n\ndem Angeklagten, während TLeB weiter auf der Suche\nnach Benzin war, gelungen, das Mädchen SB un\nGeschlechtsverkehr durch die nicht ernst gemeinte Erklärung zu überreden, er wolle sie in Nizza heiraten.\n\n2. Die Strafkammer bejaht eine sowohl gegenüber\nder Minderjährigen wie gegenüber der sorgeberechtisten\nMutter des Mädchens und der Heimleitung mit List betriebene Entführung: die ahnungslose Mutter, die ihr\nKind in der gesicherten Obhut des Mädchenheims wähnte;,:\nhabe ebensowenig wie die Heimleitung damit rechnen\nkönnen, daß um Mitternacht junge Männer auf dem Dach\ndes Heimes erscheinen würden, um die Minderjährige zur\nMitfahrt ins Ausland 'zu überreden und daß sie sogar\ndas besonders gesicherte Fenster entriegeln würden\n(UA S. 10); die Überlistung des Mädchens bestche dar:n,\n\ner Angeklagte, .\ndaß ey ınm ein freies, unbeschwertes Leben unter dem\newig blauen Himmel Nizzas vorgegaukelt unä verschwiegen.\nhabe, was ihm an seiner Seite dort wirklich bevorstand.\n\nIm Hinblick auf die von der Strafkammer im einzelnen geschiläerte Art des mit besonderer Verschlagenheit begonnenen und durchgeführten Entführungsunternenmens kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte\nund sein Begleiter sich listiger liittel bedienten, um\ndas Mädchen aus der Obhut des Heimes zu locken. in\ndurchaus zutreffenden Ausführungen (UA S, 9), auf die\nBezug genommen wird, legt die Strafkammer dar, daß und\ninwiefern Hildegard Sp von Argeklagten überlistet\nwurde. Der Kern dieser Begründung ist in der Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als einer bewußt\neinseitigen Beeinflussung des Mädchens enthalten: er\nmalte: ihm nur die schönen Seiten eines Lebens in Frankreich in den lockendsten Farben, verschwieg ihm dagegen,\nwelche Absichten er selbst mit ihm verfolgte und in\nwelche höchst bedenkliche Umgebung sie dort kommen\nwerde. Erst nachdem er die SW aus dem Heim gelockt hatte, erzählte er ihr von den schlechten persön-\n\nlichen und beruflichen Verhältnissen, unter denen\ner in Frankreich lebte. in diesem Zeitpunkt aber\nwagte das Mädchen nicht mehr, ins Heim zurückzukehren (UA S. 6).\n\nDieses Vorgehen des Angeklagten erfüllt das\nMerkmal der List im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB. Hierzu ist ein geflissentliches Verbergen der Absicht\nunter Anwendung eines gewissen Grades von Schlauheit\nerforderlich (RGSt 17, 90; EGHSt 1, 199, 201 unä\n364, 366; 10, 376, 378; 16, 58, 62). Es liegt offen\nzu Tage, daß die Art, wie der Angeklagte äie Zustimmung des Mädchens SEE zur Flucht aus dem Mädchenheim erreichte, das Merkmal der List dem Mädchen gegenüber erfüllte. was die Revision hiergegen geltend\nmacht, geht offensichtlich fehl, Ob darin auch eine\nList gegen die Mutter der Hildegard SW unä gegen\ndie Heimleitung lag, kann dahingestellt bleiben. Denn\ndie in 8 235 Abs. 1 StGB vorausgesetzte List kann auch\nallein dem Minderjährigen gegenüber gebraucht werden\n(RGSt 15, 342; 75, 68; RG in DR 1941, 1840; BGHSt 16,\n58, 62). n\n\n3. Mit Recht durfte die Strafkammer auf Grund\nihrer Feststellungen auch zu der Annahme gelangen, der\nAngeklagte sei bei der Entführung der SW von der\nAbsicht geleitet gewesen, das Mädchen zu unsittlichen\nZvrecken zu gebrauchen, auf ihn treffe deshalb die\nstrafschärfende Bestimmung des Abs. 3 des § 235 StGB\nZUs\n\nEs kann in Übereinstimmung mit der Strafkammer\ndahingestellt bleiben, ob er wie sein Begleiter vorhatte,\ndie Sin Dirnenkreise einzuführen und sich\n\nselbst als ihr Zuhälter zu betätigen. Denn für die\nAnnahme, er habe sie \"zu unsittlichen Zwecken und\nBeschäftigungen\" gebrauchen wollen, genügte die Tatsache, daß er selbst zu dem Mädchen in außereheliche\nGeschlechtsbeziehungen treten wollte. Daß mindestens\ndies seine Absicht war, hat die Strafkammer mit Recht\naus seinem früheren Verhalten gegenüber seiner ersten\n\"Braut\" gefolgert, für die er in der SW einen\nErsatz gefunden zu hoffen glaubte, und ferner daraus,\ndaß er alsbald geschlechtlich mit ihr verkehrte.\n\nÜberdies beabsichtigte der Angeklagte, das \"läuchen in Lebensverhältnisse in Frankreich einzuführen,\ndie, unabhängig von seinen geschlechtlichen Beziehungen zu ihm, als unsittlich bewertet werden müssen. j\nDenn unsittlich im Sinne des § 235 Abs. 3 StGB ist\nnicht nur ein Zweck, der gegen die Gebote der Zucht\nauf geschlechtlichem Gebiet verstößt, sondern auch\nein solcher, der allgemein den Anforderungen der guten\nSitten und des Anstandes zuwiderläuft (RG in J‘T 1938,\n1388). Das Leben, das Hildegard SED nach dem\n‚illen des Angeklagten an seiner Seite in Frankreich\nzu erwarten hatte, war das in der Umgebung eines Henschen, der sein Leben unter Umständen führte, die auch\ndann den guten Sitten widersprochen haben würden, wenn\nsie nicht zu Verstößen gegen die Sittlichkeit geführt\n\nhaben würden.Das hat die Strafkammer mit zutreffen-\n\nder Begründung bejaht (Vi S. 10 unten).\n\nRotberg Krunme Sauer\nBundesrichter Martin\n\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nRotberg Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/4-str-21-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/4-str-21-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.166849+00:00"}}