{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-16_4_StR_29_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-16","aktenzeichen":"4 StR 29/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u 2164 096\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strasfsache\n\ngegen\n\nden Berginvaliden Peter $ aus 7,\ngeboren am EEE 1.904 in\n\nwegen Heineides u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung\nvom 16. März 1962 an der teilgenommen haben:\n\nSenatwspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBunäesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr, Sanders\n\nals beisitzende Richier,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GW in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wira das Urteil des\nLanägerichts in Bochum vom 14. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n- \n\nI. Im Oktober 1955 war es zwischen dem Angeklagten und\nden mit ihm verfeindeten, in seiner Nachbarschaft wohnenden\nEheleuten Ro zu einem Streit gekommen, der in Tätlichkeiten .ausartete. Dabei hatte Frau Ro ien Angeklagten mit Wasser begossen. Wie die Strafkammer für nachgewiesen hält, hatte daraufhin der Angeklagte eine Scheibe\ndes Toilettenfensters und eine aus sechs kleineren Glasscheiben mit Kreuzsprossen bestehende Türfüllung der Woh-\n\nnung RO :<:rtrünnert.\n\nMit der Behauptung, nicht mit Wasser, sondern mit\nJauche begossen worden zu sein, nahm der Angeklagte die\nEheleute Ro auf Schadensersatz vor Gericht in Anspruch. Diese erklärten, mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des Schadens aufzurechnen, den ihnen der Angeklagte\nund damalige Kläger durch die Zertrümmerung ihres Toilettenfensters und ihrer Türfüllung zugefügt habe. In diesem\nRechtsstreit wurde der Angeklaste am 27. März 1956 als Partei vernommen. Dabei sagte er unter Eid aus: \"Es trifft\nnicht zu, daß ich von der Eingangstür und der Toilette der\nBeklagten die Fensterscheibe unä die Kreuzsprosse irgendwie gewaltsam beschädigt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unrichtig. Insbesondere habe ich\ndie Fensterscheibe und die Kreuzsprosse nicht mit einem\nBesen oder einer Sitzbank zerstört!\n\nDieser Aussage schenkte der über Jie beiderseits geltend gemachten Ansprüche entscheidende Zivilrichter Glauben. Er verurteilte die Beklagten RB zur Bezanlung\n\nBm\n\nder ganzen Klageforderung, weil sie den Nachweis für ihre\nGegenforderung nicht hättenerbringen können.\n\nDie Strafkammer ist dagegen zu der Überzeugung gekonmen, daß die eidlicher Bekundungen des Angeklagten bewußt\nunrichtig gewesen seien. Sie hat ihn deshalb am 29. April\n1959 wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (Prozeßbetrug)\nzu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nre Sr Die: Revision des Angeklagten hiergegen hat\n\nder erkennende Senat durch Urteil vom 11. März 1960 als\nunbegründet verworfen. Auf Antrag des Angeklagten kam es\nnach Zulassung der “Wiederaufnahne des Verfahrens zu seinen\nGunsten zu einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht,\nDie Strafkammer gelangte jedoch auf Grund eingehender Beweiswürdigung wiederum zu dem früheren Ergetnis und hat\n\nihr früheres Urteil in ihrer Entscheidung vom 11. Oktober\n1961 aufrechterhalten,\n\nIl, Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er sich\naus sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen\ngegen dieses Urteil des Landgerichts wendet, kann nur im\nStrafausspruch Erfolg haben.\n\nl. Wie die Beweiswürdigung des Landgerichts deutlich\nerkennen läßt, hat es sich auf Grund einer Reihe zweifelsfreier Tatsachen davon überzeugt, daß von den beiden vernünftigerweise allein in Betracht kommenden Möglichkeiten,\nwie es zur Beschädigung der Küchentüre und des Toilettenfensters der Eheleute Ro 2ekommen sein kann, nänlich der Beschädigungen durch diese selbst oder uen Angeklagten, dessen Täterschaft als nachgewiesen zu erachten\nsei. In Verbindung mit der auch vom Angeklagten nicht in\n\nFrage gestellten Tatsache der erwähnten Beschädigungen und\nder von einen unbeteiligten Zeugen glaubwürdig bekunseten\nweiteren Tatsache, daß sich der Besen des Angeklagten mit\nabgebrochenenm Stiel im Besitz der Eheleute Ron\nbefand, hat die Strafkammer aus einer Reihe von Beweisan=-\nzeichen geschlossen, daß der Angeklagte Türe und Fenster\nder Fımilie Ro zertrümmert hat.\n\nSie hat zwar bei rörterung der einzelnen Beweisanzeichen mit wechselnden Ausdrücken darauf hingewiesen, daß\ndiese je für sichgenomnen uen Schluß auf die Täterschaft\ndes Angeklagten \"nahe legen\" oder \"dafür sprechen\". Diese Wendungen dürfen jsäoch nicht, wie es die Revision\ntut, so verstanden werden, als habe die Strafkamnmer die\nTäterschaft des Angeklagten nur für möglich oder nahe liegend, nicht aber für sicher gehalten. Die von der Strafkammer erörterten Beweisanzeichen werden einzeln festgestellt. Sie haben ihr imtihrer Häaufung; die»\nsichere Überzeugung dävon vermittelt, daß nicht die Eheleute REED scıost inre Türe unä ihr Fenster beschädieten; , sondern daß der Angeklagte dies tat,\n\n2. Die Strafkammer erwähnt, daß den Ang@ben der Eheleute Ro selbst kein \"selbständiger\" Bewaiswert\nzuzumessen sei (UA S. 6). Dieser Auffassung widerspricht\nes nicht, daß die Strafkammer am Ende ihrer Beweiswürdigung mit dem bereits erwähnten Ergebnis \"zur Bestätigung\nder Richtigkeit dieses Beweisergebnisses ... auch auf die\nBekundungen der Eheleute Roi Bezug nelimen zu können\"\nglaubt, \"die sich danit trotz aller Feindschaft doch als\nrichtig erwiesen” hätten,\n\n5. Unter den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten erwähnt die Strafkamnmer unter anderem auch\n(UA S. 5) die des Amtsgerichts Recklinghausen 25 Bs 25/57,\nSie befassen sich nit einem ebenialls zwischen den Eheleuten Ro una dem Angeklagten strittigen Vorgang,\nder aber etwa zwei Jahre nach jenem sich ereignete, auf\nden sich der dem Angeklagten zur Last gelegte Meineid bezieht. Mit jenem späteren Aktenvorgang, der ein Privatklageverfahren zwischen den beteiligten Parteien zum Gegenstand hat, hat der Senat sich bereits in seinem ersten\nRevisionsurteil vom 11. März 1960 befaßt. Schon damals\nführteer aus, die Strafkammer habe keinen Anlaß gehabt,\nin ihren Urteil (vom 29. April 1959) zu prüfen, ob der\nVorwurf der Eheleute Ro, ier Angeklagte habe\n1957 ein Toilettenfenster eingeschlagen, begründet war\noder nicht. Denn selbst wenn die Angaben der Zheleute Tage\n\nGEB, zuf cie dieser Vorwurf sich gründete, durch ein\nGutachten des Bundeskriminalamtes widerlegt worden sein\nsollte, so könnten doch ihre Angaben zu dem früheren Vorgang aus dem Jahre 1955 der Wahrheit entsprochen haben.\n\nOb dies der Fall gewesen sei, habe allein der Beurteilung\nder Strafkammer auf Grund der Beweismittel obgelegen, die\nfür den Vorgang vom Oktober 1955 zur Verfügung standen. Für\ndie Strafkammer habe kein Anlaß bestanden, der Frage, ob\nder Angeklagte zutreffend der Zerstörung des Toilettenfensters der Wohnung Ro im Janre 1957 beschuldigt\nwerde, deshalb nachzugehen, weil sich beim folılenden Nachweis seiner Schuld insoweit dann möglicherweise zuch die\nUnrichtigkeit der Angaben der Eheleute Ro zum\nVorgang aus dem Jahre 1955 hätte ergeben können. Denn die\nStrafkamner sei auf Grunä der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu der bestimmten Überzeugung gelangt, daß\n\nder Angeklagte 1955 das Toiletienfenster der Eheleute Rogge\n\nGW sin:eschlagen hatte.\n\nDiese Erwägungen treffen in verstärktem Maß auf das\njetzige Urteil der Strafkammer zu. Denn sie hat nun m nicht\nwie in ihrem ersten Urteil „ie den Angeklagten belastenden\nBekundurigen der Eheleute Ro für ihre Überzeugung\nursächlich nit verwertet, sondern nur zur Bestätigung ihrer\nanderweit geschöpften Überzeugung darauf verwiesen. Die\nStrafkammer hatte deshalb entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, sich mit dem etwaigen Beweisergebnis\nin jenem Verfahren aus dem Jahre 1957 zu befassen. Daß ihr\nder Inhalt der auf diesen Vorgang bezüglichen Privatklageakten bekannt war, kann deshalb angenommen werden, weil die\nStrafkammer sie als verwertetes Beweismittel erwähnt. Sie\nbrauchte jedoch weder aus verfahrensrechtlichen noch aus\nsachlichrechtlichen Gründen sich mit den Inhalt jener Akten,\nwie immer er gelautet haben mag, auseinanderzusetzen, wenn\nsie auf Grund anderer Beweismittel die sichere Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten gewinnen durfte.\n\n4. Für unglaubwürdig erachtet hat die Strafkammer die\nAussage eines Zeugen TE. er habe gerade noch gesehen, wie der Angeklagte eine zum Einschlagen der Türfüllung\nbenützte Sitzbank der Eheleute Ro die üabei be--\nschädigt worden sei, zu Boden geworfen habe. Die Revision\nneint, dann aber widerspreche sich die Strafkammer, da sie\ndennoch zu der Überzeugung gelange, der Angeklagte habe\nsie Sitzbank weggeworfen. Die Revision übersieht jedoch,\ndaß die Strafkamner diese Überzeugung gewinnen konnte, ohne\nsich auf WEDs Bekunäungen stützen zu müssen. So konnte\nbeispielsweise, wofür übrigens der Urteilsinhalt einen zu-\n\n- T-\n\nverlässigen Anhalt liefert, die für glaubwürdig gehaltene\nAussage eines Zeugen Reggwerunilage für diese Überzeugung\ngeworden sein. Denn, wie die Strafkamner ausführt. (UA 3,8)\nhabe dieser Zeuge, der unmittelbar nach dem Geschehen am\nTatort eingetroffen sei, bekundet, die Sitzbank habe mit\neingeknicktem Bein auf dem Fof gelegen und seine ... Bemühung, die Bank wieder herzurichten, seier: vom Ehemann\nREED, nit der Bemerkung unterbunden worden, dieses\nBeweisstück dürfe nicht verändert werden.\n\n5. Es kann keine Rede davon sein, die Strafkamnmer habe, wie die Revision ihr vorwirft, auf Seite 9 ihres Urteils dem Angeklagten \"äie Beweislast aufgebürdet\". Die\nStrafkammer weist dort nur zur Unterstützung für ihre schon\nanderweit gewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte Tür\nund Fenster der Eheleute Ro Deschääigt hane, darauf hin, daß er fürldiegerwiesefe:(küund«von\nihm selbst nicht in Abrede gestellte) Beschädigung der\nRO schen Sitzbank keine plausible Erklärung abzugeben gewußt habe, obwohl er als damaliger Nachbar die\nstets hinter der Küchentüre für seine Blicke offen abgestellte Bank vor Augen gehabt habe und dahor eine etwaige\nfrühere Beschädigung wahrgenommen und in der Haupiverhandlung geltend gemacht hätte. Die Strafkammer hat, wie\ndiese Darlegungen erkennen lassen, die sichere Überzeugung\ndavon gewonnen, daß der Angeklagte als unmittelbarer Nachbar Ross, zunal er mit ihnen verfeindet war, aus\nnächster Nähe Beobachtungen machen konnte und wegen der\nbestehenden Feindschaft zu seinen Gunsten verwertpare Tatsachen beobachtet haben würde, wenn sie vorgelegen hätten,\nund daß er sich zu seiner Verteiäigung in der Hauptverhandlung auf solche “ahrnehmungen berufen hätte. In diesem Ge-\n\ndankengang ist kein Denkiehiler enthalten, ebensowenig ein\nVerstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung.\n\n6. Für unrichtig hält die Strofkammer äie Einlassung\ndes Angeklagten, er sei am fraglichen Tag, obwohl er von\nFrau Ro nit Wasser begossen worden sei, nach Hause gegangen, ohne die ihm vorgeworfenenBeschädädigungen an\nder Vohnung RO Desangen zu haben- Denn, so meint\nGie Strafkammer, nach der Lebenserfahrung liege es bei\ndem \"rauhen Bergmannsmilieu\" dem der Angeklagte angehöre,\nnahe, daß er von dem frühest möglichen Zeitpunkt ab mit\n\niner heitisen Reaktion auf cie Mißhandlung geantwortet\nhabe, wenn ihn dies wegen Behinderung seiner Sicht infolge\nder Überschüttung mit Wasser nicht sofort möglich gewesen\nsein sollte. Die Revision sieht einen Mangel aes Urteils\ndarin, daß die Strafkamner nicht angab, wann der Zeitpunkt für eine dem Angeklagten frühest mögliche Reaktion\ngekommen gewesen sei. Indes brauchte die Strafkammer diesen genauen Zeitpunkt nicht zu ermitteln. Sinn ihrer Darlegungen ist unverkennbar der, daß der Angeklagte alsbald,\nnachdem er übergossen worden war, wieder die Fähigkeit erlangte, mit einer ihm richtig dünkenden Maßnahme zu antworten. Auf die Feststellung es genauen Zeitpunkts einer\nsolchen Maßnahme kam es für die Überzeugung der Strafkammer nicht an.\n\n17. Dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zufolge hat\ndie Strafkammer einen Beweisamtrag des Angeklagten abgelehnt. Der Antrag zielte auf Vernehmung eines technischen\nSachverständigen darüber, \"ob bei starkem Zuschlagen einer\nTür nicht nur die Scheiben, sondern auch die Sprossen von\n\nder früheren Scheibe in der Tür RB zerbrechen, auch\ndurch den Rückschlag sich nach innen bewegen können\". Sinn\ndieses Beweisamtrags war, zu beweisen, daß die Beschädigungen an der Türe der Wohnung Ro auch üasurch entstanden sein konnten, daß RO möglicherweise\nselbst die Türe heftig zuschlug \"MieYStrafkammer 7” \\\nhat den Antrag abgelehnt, \"weil äas Beweismittel völlig\nungeeignet ist\". Denn eine Beantwortung der nur ganz allgemeinen Beweisfrage sei für die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Ferner sei ein Gutachten für\ndiesen Fall als Beweismittel ungeeignet, weil die tatsächlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht wieder hergestellt werden könnten.\n\nZu Unrecht beanstandet äie Revision die Ablehnung\ndes Beweisamtrags. Die Strafkammer äurfte mit Recht die\nallgemeine Frage, ob Beschädigungen von der an der Türe\nder Eheleute RO Testgesteilten Art auch dadurch\nentstehen können, daß die Türe von innen heftig zugeschlagen wird, für beweisunerheblich erachten. Denn eine solche\nnach den Grundsätzen des technischen Erfahrungsvissensan\nsich nicht auszuschließenden Möglichkeit hat die Strafkamner im vorliegenden Fall auf Grund sicherer Beweise,\ndie für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, für\nausgeschlossen gehalten unä halten dürfen. Sie hat deshalb\ndas angebotene Beweismittel jedenfalls deshalb ablehnen\ndürfen, weil es für die Wahrheitsfindung bedeutungslos\nwar.\n\n8. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Unter den von ih? strafschärfenä\n\n- 10 -\n\nverwerteten Umständen weist sie auch auf den Straizweck\nder Abschreckung hin und führt wörtlich aus: \"Dem Ange-\n\nklagten und der Allgemeinheit mus::: eindringlich und\nnachhaltig vor Augen geführt werden, wie verweriilich gerichtliche Falschaussagen unä deren Beeidigung sind. Wird\ndarauf nicht wit aller Deutlichkeit hingewiesen, so gerät\neiner der Grundpfeiler der Rechtspflege, die unbedingte\nReinheit der Beweisführung ins Wanken\" (UA S. 13):\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Strafkemmer mit\ndiesen Erwägungen gerade den gesetzgeberischen Zweck\nstraferhöhend mitverwertet hat, der dem Gesetzgeber Anlaß für die Strafbestimmung gegen Meineid und Falscheiä\nwar, Damit hat die Strafkammer ein Straftatbestandsmerkmal unzulässigerweise zur Strafschärfung herangezogen.\n\nBei ihrer neuen Strafbemessung wird die Strafikammer,\ndie auch der \"intensiven Hartnäckigkeit\" des Icugnens des\nAngeklagten straferschwerende Bedeutung beilegt, nicht\nübersehen dürfen, daß Leugnen, auch hartnäckiges Leugnen\neines Angeklagten nur dann stratschärfend berücksichtigt\nwerden darf,wenn es bei der Art seiner Tat und seiner\nPersönlichkeit auf Rechtsfeinädschaft schließen läßt\n(BGHSü 1, 103; NJW 1955, 1158). Die Strafkammer wird zu\n\n- 11 -\n\nprüfen haben, ob das Leugnen des Angeklagten etwa einem\nanderen Beweggrund als dem der Uneinsichtigkeit oder den\nrechtsfeindlicher Gesinnung entsprungen sein mag.»\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/4-str-29-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/4-str-29-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.066065+00:00"}}