{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-16_4_StR_14_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-16","aktenzeichen":"4 StR 14/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BE ._zu2b\nAmiliche Sammlung: ja\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 252\n\nHat der Täter eines räuberischen Diebstahls nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf einem\nder in § 250 Abs. 1 Nr. 3 genannten Öffentlichen Oric\nausgeführt, so ist der Striafschärfungsgrund der Vorschrift nicht gegeben {Ergänzung zu RGSt 71, 65, 68).","text_plain":"2164 091\n\nNachschlagewerk: ja\nBE ._zu2b\nAmiliche Sammlung: ja\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 252\n\nHat der Täter eines räuberischen Diebstahls nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf einem\nder in § 250 Abs. 1 Nr. 3 genannten Öffentlichen Oric\nausgeführt, so ist der Striafschärfungsgrund der Vorschrift nicht gegeben {Ergänzung zu RGSt 71, 65, 68).\n\nBGH, Urt. v. 16. März 1962 - 4 StR 14/62 - LG Dortmund\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Franz-Josef? M EEE =.: VA\nEEE. scoozen zn GEM 1535 ir 1.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung\nvom 16. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwatt Dr.\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juli 1961\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgenoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels.\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nja\nMH\ner\nIs\nIo,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räube--\nrischen Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\"Das Urteil beruht auf folgenden Feststelluigen: |\n\nAm 17. Januar 1961 kaufie sich der Angeklagte eine\nGaspistole mit 10 Gas- und 6 Platzpatronen. In einer Gaststäise lud er die Pistole und steckte sie in seine Tasche.\nAm Abenä riß er der au? der Straße gehenden Frau Elisabeth\nEB unvermutet deren Handtasche weg, die sie locker\nin der Hand trug, und rannte damit davon. Elisabeth und\nihre Begleiterin Renate WW riefen laut um Hilfe;\nRenaig licl hirscr ihm her. Der Angeklagte lief darauf\n\"von der Straße ab auf das Geiänös der. Firma FB.\n\nAls ihm dort der Weg durch einen Zaun versperrt wurde,\nmußic er umkehren, Renate SB. sie ihm gefolgt war\nund sich ihm in den Weg stellte, stieß er durch einen\nStoß vor die Brust zur Seite; er wollte mit der Tasche\nentkommen. Durch hinzueilende Männer wurde das aber vereitelt, obwohl er, nachäem er nun die Tasche weggevorfen\nhatte, ihnen erkennbar die Pistole aus der Tasche zog»\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts:und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO\nunbeachtlich,\n\n2. Die Annahme eines räubeıischen Diebstahls\n'§ 252 StGB) kann rechtlich nicht beanstandet werden.\nDennoch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die\nFeststellungen Zweiiel darüber bestehen lassen, ob\ndas Landgericht die erischwerenden Umstände der Nrn. 1\nund 3 des § 250 Abs. 1 StGB zu Recht als gegeben angeschen\nhat,\n\na) Das Landgericht hat unter Anführung der Entscheidung BGHSt 4, 125 erwähnt, die Gaspistole des Angeklagien sei als Waffe im technischen Sinn anzusehen. Der\nAngeklagte sei sich während des ganzen Vorfalles - auch\nschon zu dem Zeitpunkt, als er gegen Renate MB Gewalt:\nanwendete — bewußt gewesen, daß er die Pistole bei seiner\nTat als Waffe benutzen könne. Es hat sich aber nicht über\ndie Bauart der Pistole unä insbesondere über die Wirkungsweise der im Besitz des Angeklagten befindlichen Gas- und\nPlatzpatronen @erart, wie es die Entscheidung BGHSt 4,\n\n125, 126 für geboten erklärt hat, ausgesprochen. Aus den\n\nUrteil geht insbesondere auch nicht hervor, ob der Ange-\n\nklagte die Pistole mit Cas- oder mit Platzpatronen geladen\nhatte,\n\nEs liegt allerdings nahe anzunehmen, daß die Gaspistole geeignet und allgemein dazu bestimmt war, durch\nAbfeuerung von Gaspatronen im Nahkampf dem Gegner Verletzungen auf chemischem Wege beizubringen. Ist dem so, so handelt\nes sich bei der Gaspistiole um eine Waffe im technischen\nSinn. Hatte sie der Angeklagie mit Gaspatronen geladen, 50\nhat cr, der \"während des ganzen Vorfalles\" wußte, daß er sit\ngeladen bei sich trug, Sie bei Begehung der Tat als Yaffe\nbei sich geführt.\n\nSofern es sich bei der Pistole um eine Waffe im\ntechnischen Sinne gehandelt hat, so ist diese ihre Eigenschaft auch dann bestehen geblichben. wenn sie nur mit\nPlatzpatronen geladen gewesen sein sollte. Es ist dann\naber Sraglich. ob sie der Angeklagte als Waffe \"bei sich\ngeführt\" hat. Möglicherweise kann es zutreffen, daß auch\ndurch Platzpatronen - etwa bei einem aus nächster Entfernung gegen das Gesicht geführten Schuß - Verletzungen zuge»\nfügt werden können. Zumindest Platzpatronen der für dio\nVerwendung in Gaspistolen geeigneten Art sind dazu aber\nnicht allgemein bestimmt. Das Bewußtsein des Angeklagten,\n\"gie Waffe gebrauchsferiig bei sich zu tragen\" {UA 7),\nkann sich Garauf beschränkt haben, da2 er die Pistoie ohne\nweiteres nur zur Abschreckung una Einschüchterung, nicht\naber zur Verletzunz eines anderen, verwenden könne. Als\nWaffe im technischen Sinne \"bei sich geführt\" hat der Angeklagte dic Pistole, sofern sie mit Platzpatronen geladen\nwar, nur dann, wenn er sie - ihm bewußt —- ohne erneblichen\nZeitverlust zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck, Gaspatronen\nabzuschießen und dadurch zu verletzen, verwenden konnte,\nd.h. wenn er ohne Umstände und erheblichen Zeitverlust die\nPistole von den Platzpatronen entladen una anschlie3end\nmit Gaspatronen laden. zumws vgl. BGHSt 3, 229; 232;\n\nIM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 St@B).\n\nSofern der Angeklagte die Pistole nicht in dem eben\nbeschriebenen Sinn als ihrer Zweckbestimmung entsprechende\ntechnische Waffe gebrauchsbsreit hatte, kann er sie dennoch\nals Waffe bei sich geführt haben. Es kommt dann aber auf\ndie Vorstellungen an, dis er sich darüber gemacht hat,\nob uni wie er die Pistole als gefährliches Werkzeug zur\nBeibringung von Verletzungen, nicht bloß - wie bei Abgabe\nvon Schreckschüssen -— zur Einschüchterung, verwenden könne,\n\n2.5, durch einen nahe vor dem Gesicht eines Verfolgers\nabgegebenen Schuß oder durch Benutzung als Schlagweirkzeug\n'ygl. BGHSt 3, 229, 232/233).\n\nb: Die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngreift Platz, wenn der Täter den Raub_auf_einer Straße,\neinem öffentlichen Weg oder einem Öffentlichen Platze\nbegangen hat. Für den räuberischen Diebstahl genügt es\nzur Anwendung der erwähnten Strafschärfungsvorschrift,\nwenn nur die Nötigung, nicht aber der vorausgegangene\nDiebstahl an einem solchen öffentlichen Orte begangen\nworden ist fvgl. RGSt 71, 65. 68!. Dagegen hat es das\nReichsgericht dahingestellt gelassen ‘aaO 69), wie der\numgekehric Fall zu beurteilen ist, in dem nur der Diebstanl, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf der\nStraße usw. stattgefunden hat. Eine höchstrichterliche\nEntscheiaung für diesen Fall ist nicht festzusiellen.\n\nIn der vorliegenden Sache ist der Angeklagte nach\nBegehung ües Diebstahls auf der Flucht \"von der Straße\nab auf das Gelände der Firma RW' zelaufen. Das Urteil\nläßt nur erkennenz.-daß_er die Gewalt gegen seine Verfolgerin Renate MB angewendet hat, nachdem er vor\ndem ihm den Weg versperrenden Zaun kehrt gemacht hatte\nuna zurücklief, nicht zeber, ob das Zusammentreffen bereits\nwieder auf der Siraße oder noch auf dem Gelände der Firma\nRM stattfand. Es ist daher möglich, daß die Nötigung\nnicht auf der Straße, einem Öffentlichen Weg oder einen\nöiTertlichen Platze begangen wurde, sondern auf einem\nfür den Öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Gelände.\n\nDer Senat teilt die im Schrifttum überwiegend\nvertretene Auffassung: daR in diesem Falle die Strafe\nfür den räuberischen Dicbstahl nicht nach Nr. % des\n§ 250 Abs. 1 StGB geschärft werden darf. Die Begehung\neincs Diebstahls auf einer Straße ist, wie sich aus\n§ 243 StGB ergibt, vom Gesetz nicht mit Höherer Strafe\nbedroht, als die eines solchen an einem anderen Orice\ngibt dem Diebstahl den Unrechtsgehalt des Raubes. Eine\nVerurteilung zur Strafe des schweren Raubes ist demnach\nnur folgerichtig, wenn die die Ähnlichkeit mit dem Raubce\nbegründende Nötigung unter den stiraferhöhenden Umständen\ndes § 250 StGB begangen worden ist.Als solcher Umstand\nkommt hier die Anwendung der Nötigung auf Öffentlicher\nStraße in Betracht. Der Grund dafür, daß vom Gesetz der\nStraßenraub gegenüber dem einfachen Raube mit einer\nhöheren Strafe bedroht ist, liegt allein darin, daß die\nAllsemeirheis- zszatihrr Gewaltilätiekeiten uf GTlTentlichem\nVerkehrsgrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz\nhaben soll. Deswegen kann die Strafschärfung des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nur Gen Täter eines räuberischen Diebstahls treffen, der die Nötigungshandlung auf einer Straße,\neinem öffentlichen Weg usw. begangen hat (a.A., soweit\nersichtlich, im neueren Schrifttum nur IK 8. Aufl. § 252\nAnn. 9; an der von ihm aaO erwähnten Stelle - JWw 1937;\n1333/1334 - steht Mezger auf dem hier vertretenen Standpunkt, während das in IK aaO ebenfalls angeführte Erläuterungswerk von Kohlrausch/Lange = 43. und vorausgehende Aufl. § 252 Anm. VII - keine Stellungnahme zu dem\nhier fraglichen Punkt enthält; wie hier auch Schönke/\nSchröder 10. Aufl. § 252 Anm. VI):\n\nc) Das Landgericht wird Nhiernach den Sachverhalt\neingehender als bisher zu klären haben.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/4-str-14-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/4-str-14-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.038473+00:00"}}