{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-09_4_StR_527_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-09","aktenzeichen":"4 StR 527/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 181 StGB\n\na)\n\nb)\n\nDer Geschlechtsverkehr Verlobter, die den Willen zur\nbaldigen Eheschließung haben, ist auch dann unzüchtig,\nwenn der Eheschließung ein Shehindernis entgegensteht,\ndas von einer rechtsstaatlichen Ordnung aus anzuerkennen ist. Das gilt selbst dann, wenn das Kindernis\n(z.B. mangelnde Ehemündigkeit des männlichen Verlobten)\nbehebbar gevesen und dic Ehe bereits geschlossen worden\nwäre, die rechtzeitige Behebung jedoch aus Unkenntnis\nunterlassen worden ist (im Anschluß an BGHSt 6, 46 ff).\n\nStiefeltern sind im Sinne des § 1§ 1 StGB den Eltern\ngleichzustellen, auch wenn die Stiefkinder volljährig\n\nsind ° \\","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n2164 093\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n§ 181 StGB\n\na)\n\nb)\n\nDer Geschlechtsverkehr Verlobter, die den Willen zur\nbaldigen Eheschließung haben, ist auch dann unzüchtig,\nwenn der Eheschließung ein Shehindernis entgegensteht,\ndas von einer rechtsstaatlichen Ordnung aus anzuerkennen ist. Das gilt selbst dann, wenn das Kindernis\n(z.B. mangelnde Ehemündigkeit des männlichen Verlobten)\nbehebbar gevesen und dic Ehe bereits geschlossen worden\nwäre, die rechtzeitige Behebung jedoch aus Unkenntnis\nunterlassen worden ist (im Anschluß an BGHSt 6, 46 ff).\n\nStiefeltern sind im Sinne des § 1§ 1 StGB den Eltern\ngleichzustellen, auch wenn die Stiefkinder volljährig\n\nsind ° \\\n\nBGH, Urt. v. 9. März 1962 - 4 StR 527/61 - LG Bochum\n\n4 StR 527/61\n\nı\n\nIm Namen des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. die Ehefrau Gertrud Maria D _verw, TE,\n\ngch. SCEMWD:.: (u, zeboren am 1911 in\n8\n\n’\n\n2. den Kesselschmied Hermann DM zu: : um ,\ngeboren am EEE 1909 ir Pa\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 9. März1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzlier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ww in der Verkandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 7. September 1961 werden\n\nvervioorfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Die Angeklagten sind wegen schwerer Kuppelei\n\nzu Gelängnisstrafen von je einem Monat verurteilt worden.\nDie Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt.\n\nIm Oktober 1960 verlobte sich Rosemarie, die\nTochter der angeklagten Ehefrau und die Stieftochter\ndes angeklagten Ehemannes, mit dem Zeugen Sg, den\nsie im Sommer 1960 kennengelernt hatte. Die Hochzeit\nsollte am 25. Dezember 1960 stattfinden. Als die beiden jungen Leute Anfang Dezember zum Standesamt kamen,\num das Aufgebot zu bestellen, erfuhren sie erotmalig,\ndaß es zur Eheschließung einer Volljährigkeitserklärung Ges damals erst 19 Jahre alten Verlobten Sg»\nbedurfte, das Einverstänänis seiner öltern also nicht\nausreichte,. Sb begab sich daraufhin zum Amtsgericht\nin Bochum, wo ihm durch den Rechtspfleger Dggwserklärt\nwurde, daß ein Antrag auf Volljährigkeitserklärung\n- gemeint ist wohl auf Befreiung von der mangelnden\nEhefähigkeit wegen Nichtvollendung des 21. Lebensjahres\ngemäß § 1 des Ehegesetzes von 1946 - wenig Aussicht\nauf Erfolg biete. Einem solchen Antrag werde nur dann\nentsprochen, wenn ein besonderer Grund vorliege, wozu\ndie bloße Absicht einer Eheschließung nicht ausreiche,\nAuf Grund dieser Auskunft wurde ein Antrag nicht gestellt. Als Anfang Januar 1961 die Mutter Mes verreiste, bat sie die Angeklagte zu 1), während ihrer\nAbwesenheit für ihren Sohn zu sorgen. Daraufhin nahmen\nihn die Angeklagten in die Ehewohnung auf. Dabei gestatteten sie, daß er mit Rosemarie, die zu dieser\nZeit bereits von ihm schwanger war, in dem der Tochter\nüberlassenen Raum wie Mann und Frau zusammen lebten.\n\n- )—-\n\nDieser Zustand währte bis Anfang März 1961. ‘legen des\ninzwischen in dieser Sache eingeleiteten Zrmittlungsverfahrens. zog denn STE viieder zu seinen Eltern zurück. Am 19. März 1961 stellte MB im Hinverständnis\nseiner Eltern bei dem Amtsgericht unter Hinweis auf\ndie Schwangerschaft seiner Verlobten einen Antrag auf\n\"Yolljährigkeitserklärung\" (Befreiung von dem Erfordernis der Ehemündigkeit). Diesem Antrag wurde durch\nBeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 12. Mai 1961\nentsprochen. Daraufhin heiratetenSggwund Rosemarie\n\nam 23. Juni 1961; om EB 1961 wurde das erwartete Kind geboren.\n\nII. Mit der Revision rügen die Beschwerdeführer\nVerletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtli-\n\ncher Vorschriliten.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob es sich bei\ndem Verkehr der Verlobten um Unzucht handelt, bejeht.\nEs ist dabei von dem in der Entscheidung des Großen\nStrafsenats des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 46 ff aufgestellten Grundsatz ausgegangen, nach welchem der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist. Das Landgericht hat weiter geprüft, ob\nein Fall gegeben ist, wie ihn der Bundesgerichtshof\naa0 als Ausnahme von diesem Grundsatz bejant. Danach\nverstößt der Verlobtenverkehr nicht gegen die geschlechtliche Zucht, wenn der Eheschließung zwingende\nHinderniszs entgegenstehen, die von den Verlobten nicht\nzu verantworten sinä und \"in absehbarer Zeit\" nicht\nbehoben werden können (EGHSt 6, 54 f). Die Strafkammer\n\n— 4 _\n\nhat das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne dieser\n\nEntscheidung verneint,\nHiergegen richtet sich die Revision.\n\nDie Bundesanwaltschaft ist ihr im Ergebnis beigetreten, Sie vertritt die Auffassung, daß das Schwergewicht der Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu\ndem Ausnahmefall nicht so sehr in den drei äußeren\nVoraussetzungen (ernsthaftes Eheversprechen, nicht zu\nverantwortendes Ehehindernis, keine Behebbarkeit in,\nabsehbarer Zeit) liege, sondern in dem allgemeinen\nGrundsatz, der die innere Rechtfertigung für eine Ausnahme darstelle, daß nämlich das sittliche Unwerturteil\nüber den Verliobtenverkehr entfalle, wenn das Verlöbnis\nnach dem Yillen der Verlobten ohne das Hindernis schon\nlängst Ehe im förmlichen Sinn geworden wäre. Gehe man\nhiervon aus, dann sei das sittliche Unwerturteil auch\ndann unbegründet, wenn der Wille zu sofortiger üheschließung bestehe, aber vom Stanäpunkt eines sittlich\ndenkenden, verständigen, unvoreingenommenen Dritten aus\nes den Verlobten nicht zugemutet werden könne, auf die\nBeseitigung eines von ihnen nicht zu verantwortenden\nEhehindernisses zu warten. Das sei z.B. der Fall, wenn\ndas Ehehindernis behebbar war, die Ehe also bereits\nförmlich hätte geschlossen werden können und nur aus\nUnkenntnis die rechtzeitige Beseitigung des Hindernisses unterlassen worden sei. Zusätzlich verlangt die\nbundesanwaltschaft, daß der Entschluß. zusammenzuleben,\nohne die fürmliche Beseitigung des Ehehindernissces abzuwarten, nicht allein auf geschlechtlichen Beweggrün-\n\nden beruhen dürfe.\n\nIII, a) Dieser Auffassung kann aus grunäsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Sie steht mit\n\nger Begründung sowie mit Sinn und Geist der Entscheidung\ndes Großen Senats nicht in Einklang. Ihr leitender\nGedanke ist, die sittliche Ordnung fordere, daß sich\n\nder Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe\nvollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das\nKind ist, das nur in der Gemeinschaft’ der Familie gedeihen kann, und daß daher der ernstliche “Wille der\nVerlobten zur Ehe für sich allein nicht die Unzüchtigkeit des Verkehrs zwischen ihnen beseitigt. Der Große\nSenat hat hierbei auch darauf hingewiesen, daß das Verlöbnis bei aller Ernsthaftigkeit keine feste Bindung\ndarstellt und jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen\noder durch Rücktritt eines Teiles aufgelöst werden kann.\nHieraus folgt, daß der Ausnahmebereich, den der Bundesgerichtshof. anerkannt hat, sehr eng zu begrenzen ist.\n\nEs müssen Fälle vorliegen, die mit dem in der Entscheidung genannten Beispiel ( Eheverbot durch Rassengesetzgebung) in den wesentlichen Zügen übereinstimmen, in\ndenen es sich also um ganz besondere - gleichsam außerrechtliche; insbesondere den Charakter höherer Gewalt\n\ntragende — Ausnahmelagen handelt.\n\n—\n\nDiese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden\nFall nicht gegeben, Würde man der Auffassung der Bundesanwaltschaft folgen, so würde angesichts der nicht unerheblichen Anzahl möglicherweise behebbarer, gesetzlicher\nEhehindernisse oder sonstiger Schwierigkeiten oder Hindernisse, die einer Eheschließung entgegen stehen künnen,\nder vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz in\nweitem Umfang aufgehoben werden. Es wäre eine unübersehbare Gruppe von Fällen denkbar, in denen nach der von\nder Bundesanwaltschaft vertretenen Ansicht der Verkehr\nVerliobter für nicht unzüchtig zu erklären wäre.\n\nAbgesehen hiervon kann bereits dem dieser Ansicht\nzu Grunde liegenden Ausgangspunkt nicht zugestimmt werden, |\n\ndaß nämlich in Fällen der hier vorliegenden Art ein\nAbwarten mit der Aufnahme des Zusammenlebens bis zur\nBeseitigung des Hindernisses der mangelnden Ehemündigkeit oder bis zur Befreiung von diesem Hindernis gemäß\n§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes 1946 vom Standpunkt eines\nsittlich denkenden, unvoreingenommenen Dritten nicht\nzumutbar sei. In einem Rechtsstaat beruhen die Ehehindernisse -— auch wenn sie nach Art und Umfang im\nLaufe der Zeit gewechselt haben - nicht auf Willkür,\nSie sind vielmehr im wohl erwogenen öffentlichen Interesse aufgestellt. Der einzelne hat sie daher zu achten,\nals sein Schicksal hinzunehmen und sein Verhalten dementsprechend einzurichten. Dieser rechtlichen und sittlichen Forderung zu entsprechen, wird ihm zugemutet.\n\nEr erfüllt sie nicht, wenn er vor Behebung des Hindernisses ein äußercheliches Verhältnis begründet, gleichviel aus welchen Beweggründen er dies tut. Dabei ist\nes, wie der Große Senat ausgesprochen hat, ohne Bedeutung, welche Auffassungen über Beziehungen äieser Art\nin engeren oder weiteren Volkskreisen testehen. Er hat\nseine Entscheidung auf das Sittengesetz gegründet und\nerklärt, daß dessen Geltung von der Anerkennung im Bewußtsein der Menschen unabhängig ist (BGHSt 6, 46, 55).\nHieran ist auch trotz der im Schrifttum erhobenen Ein-\n\nwendungen festzuhalten.\n\nBesonders deutlich zeigt sich die Unrichtigkeit\ndes von der Bundesanwaltschaft vertretenen Standpunkts\nbei dem hier gegebenen, aber durch Befreiung zu beseitigenden Hindernis der Nichtvollendung des 21. Lebens-\n\n\"jahres des männlichen Verlobten, Gerade dieses beruht\n\nauf dem im öffentlichen Interesse ‚liegenden Gedanken,\ndaß Menschen,diesangesichts ihres geringen Alters im\nallgemeinen noch nicht die volle Reife für die verantwortliche Führung einer Ehe haben, diese nicht eingehen\n\ndürfen. Da in einzelnen Fällen die Umstände anders\niiegen können, ist das Vormundschaftsgericht bei Vorliegen eines Antrags berufen, nach sorgfältiger Prüfung zu entscheiden, ob dem noch nicht Ehemündigen\ndurch Befreiung von dem Hindernis ausnahmsweise die\nReife für die Führung einer Ehe vorzeitig zuzucerkennen\nist. Erst nach Befreiung unä folgender Eheschließung\nentsprechen:die Beziehungen der Beteiligten den Anforderungen der Rechts- und der Sittenordnung. Sie können\ndiesen Zustand ohne Sittenverstoß nicht vorher eigenmächtig durch Begründung eines außerehelichen Verhältnisses herstellen, auch wenn sie Anhaltspunkte dafür\nhaben, daß die Befreiung erfolgen wird. Nicht die persönliche Meinung der Veriobten soll hierüber entscheiden, sondern der Richter, der zur Beurteilung dessen,\nwas dem Besten des noch nicht 21jährigen Bräutigans\nund damit meist auch der geplanten Ehe dient, einen\nsachlichen Maßstab heranzuziehen hat.\n\nEben wegen der Ungewißheit über die persönliche\nEhereife des noch nicht 21jährigen männlichen Verlobten- verstößt es — entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft - ebenfalls gegen die geschlechtliche Zucht,\nwenn das außereheliche Zusammenleben infolge von Unkenntnis über die Behebbarkeit des Hindernisses von den\nVerlobten vorweggenommen wird. Eine gesicherte Eheordnung, auf die kein Rechtsstaat verzichten kann, muß\nauf vorheriger Klarstellung der persönlichen Ehereife\nder Beteiligtenbestehen. Sie muß von einem nach dem\nGesetz noch nicht ehemündigen Ehebewerber verlangen,\ndaß er sich rechtzeitig, wegen der von ihm zu erlfüllenden Voraussetzungen erkundige und sich der vorzeitigen Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen mit seiner\nPartnerin aus Verantwortung gegenüber dem Ernst der Ehe\nunä dem möglichen Nachwuchs enthalte.\n\nIm übrigen ist die Beseitigung des nur aufschiebenden Hindernisses des mangelnden ühealters stets\nabsehbar, so daß auch aus diesen Grunde die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahmelage nicht vorliegen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt,\ndaß die Verlobten schon Ende Dezember 19609, also vor\nBeginn ihres Zusammenlebens im Hause der Angeklagten,\nvermutet haben, daß die Braut schwanger sei, und aus\ndiesem Grund gemäß der Auskunft des Amtsgerichts mit\neiner baldigen Befreiung von dem Hindernis rechneten.\n\nNach den vom Großen Senat zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen ist es erst die Eheschließung selbst,\ndie den Verkehr der Geschlechter nicht nur rechtlich,\nsondern auch sittlich rechtfertigt. Diese Grunäsütze\nwürden gerade bei Mißachtung des Ehehindernisses der u\nmangelnden Enemündigkeit besonders weitgehend ausgehöhlt werden, da von diesem alle noch nicht 21 jährigen\nmännlichen Verlobten,aisa: nicht nur ein begrenzter Personenkreis, betroffen werden. Das wäre sittlich und\nrechtspolitisch untragbar.\n\nMithin ist die Unzüchtigkeit des Verkehrs der beiden Beteiligten zu bejahen., Auf den gestellten Beweisamtrag kam es nicht an. Das Urteil beruht daher nicht\ndarauf, daß die Strafkammer nicht über ihn in der Haupt-\n\nverhandlung entschieden hat.\n\nb) Im Einklang mit der Rechtsprechung hat das Jandgericht ferner angenommen, daß § 1§ 1 StGB - entgegen\nabweichenden Ansichten im Schrifttum (Schönke/Schröder\nStGB 10. Aufl. 1961 § 181 II 2 a S, 761) - auch gegenüber\nvolljährigen Kindern - die Tochter war bereits volljährig -\nAnwendung findet (RGSt 16, 50; BGHSt 5, 185) und daß\n\nunter Eltern im Sinne dieser Vorschrift auch Stiefeltern\nzu verstehen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob\n\nim einzelnen Fall ein \"Pietäts- oder Autoritätsverhältnis\" vorliegt. Der erkennende Senat schließt sich dieser.\nAnsicht mit den aus der Entscheidung des Reichsgerichts\nRGSt 62, 114, 115 £ ersichtlichen Gründen an. Er ist\ninsbesondere der Auffassung, daß allein schon durch die\nEheschließung mit einer Person, die Kinder hat, ein besonderes persönliches Pflichtenverhältnis zu diesen begründet wird, das im Sinne des § 1§ 1 StGB dem Elternverhältnis gleichsteht, und zwar selbst dann, wenn die\n\nStiefkinder volljährig sind.\n\nce) Sollte die Tat der Angeklagten, wie das Landgericht annimmt, als eine unechte Unterlassungstat anzusehen sein, so hätte das Landgericht rechtsirrtunsfrei\nauch die weiteren Voraussetzungen der §§ 180, 1§ 1 StGB\n\nbejaht.\n\nEs hat ausgeführt, daß die Möglichkeit eines\nEinschreitens bestanden hat, weil die Verlobten, wenn\ndie Angeklagten ihr Verhalten nißbilligt und SB\naufgefordert hätten, wieder bei seinen Eltern Wohnung\nzu nehmen, sich diesem Ansinnen nicht widersetzt haben\nwürden. Es hat damit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß ein Tätigwerden in dieser Richtung einen\nweiteren unzüchtigen Verkehr verhindert hätte. Diese\nErwägung läßt einen Rechtsfenler nicht erkennen.\n\nAllerdings leitet das Landgericht diese Ausführungen (UA S. 5) mit dem Satz ein, daß in der Verhandlung \"keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar\" geworden seien, daß sich die Verlobten dem Verlangen der\nAngeklagten widersetzt haben würden. Ersiehtlich will\nes aber hiermit zum Ausdruck bringen, daß es davon\n\nüberzeugt ist,\n\nAuch der Begriff der Zumutbarkeit ist nicht\nverkannt. Insbesondere liegt keine Überforderung darin,\ndaß die Strafkammer von den Angeklagten verlangt hat,\nsie hätten Saw auffordern sollen, wieder zu seinen\nEltern zu ziehen. Eine Gefährdung des Verlöbnisses,\ndie den Angeklagten hauptsächlich wegender schon\nvon ihnen vermu@ten Schwangerschaft ihrer Tochter\nunerwünscht erscheinen mußte, war davon nicht zu be- .\nfürchten. Die Schwangerschaft stand im Zeitpunkt des\nBeginns des Zusammenlebens noch”nicht fest. Die Aufnahme des Bräutigams berunte auch nicht auf seinen\nVerlangen, sondern auf einer Anregung seiner Mutter,\nSie war von vornherein nur für die Dauer der Abwesenheit der Mutter auf Reisen, also nur als vorübergehende\ngedacht. Tatsächlich ist dann auch die Ehe trotz des in\nMärz 1961 erfolgten Auszuges des Verlobten aus dem\nHause der Angeklagten im Juni 1961 geschlossen worden,\nDas Lanägericht hat demgemäß mit Recht verneint, daß\nsich aus der Untersagung weiteren Aufenthaltes des Bräutigams in ihrer Wohnung unzumutpbare Folgerungen ergeben\nhätten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung,\nals sie der Tatrichter vorgenommen hat, führen könnten,\nsind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat ferner festgestellt, daß den\nBeschwerdeführern die Voraussetzungen, an die die Rechtsprechung die Pflicht zum Tätigwerden knüpft, bekannt\nwaren, also die Eigenschaft als Mutter und Stiefvater.\n\nSie hat schließlich die Frage, ob die Angeklagten sich\nihrer Pflicht zum Einschreiten bewußt waren, bejaht. Diese\nFeststellung kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen\nwerden. Die Angeklagten hatten sich dahin eingelassen,\nsie seien deswegen nicht gegen das zwischen Roscmarie\nund SGB bestehende eheähnliche Verhältnis eingeschrit-\n\n- 11 -\n\nten, weil Rosemarie einmal von Sg schwanger gevresen\nsei und die jungen Teute zum anderen fest entschlossen\ngevresen seien, Sohald wie möglich zu heiraten, und weil\nsie ferner im Zeitpunkt ihres Zusammenlebens auch vereits verheiratet gewesen wären, wenn sich nicht wegen\nder Volljährigkeitserklärung des Sp Schwierigkeiten\nergeben hätten. Das Landgericht hat diese Einlassung\ndahin ausgelegt, daß die Angeklagten sich des grundsützlichen Verbotenseins ihres Verhaltens bewußt gewesen\nseien und den Verstoß lediglich deswegen nicht für so\nschwerwiegend gehalten hätten, weil es sich bis zur geplanten Heirat nach menschlichem ärmessen nur um einen\nkurzen Zeitraum habe nandeln können. Die Auslegung der\nEinlassung liegt dem Tatrichter ob. Sie kann rechtlich\nnur dann beanstandet werden, wenn sie Denkgesetzen:\noder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht oder der\nTatrichter eine andere ÄAuslegungsmöglichkeit übersehen\nhat. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\nd) Im übrigen spricht die Feststellung, daß die\nAngeklagten es gestatteten, daß Tochter und Verliobter\nin dem der Tochter überlassenen Raum wie Mann und Frau\nzusammenlebten, dafür, daß es sich nicht nur um ein Dulden, Sondern um eine tätige Billigung handelte, Dann läge\nnicht eine (unechte) Unterlassungstat, sondern ein Tätigkeitsdelikt vor. Die für die Unterlassungstaten entwickelten Grundsätze würden in diesem Falle nicht zur\nAnwendung gelangen. Es würde dann genügen, wenn die Angeklagten sich dessen bewußt waren, daß sie als Eltern\ndurch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leisteten. Dieser Vorsatz wäre nach Lage der Dinge ohne\nweiteres gegeben. Auch das Bewußtsein, Unrecht zu tun,\n\nwäre nach den Feststellungen des Tatrichters zu bejahen.\nob eine Begehungs-\n\nEines näheren Eingehens auf die Frag”\n\n- 12? -\n\noder eine Unterlassungstat vorliegt, bedurfte es jedoch\nnicht, da die Entscheidung bereits bei Annahme einer\nUnterlassungstat sowohl hinsichtlich der äußeren als\nauch der inneren Tatseite von dem festgestellten Sach-\n\nverhalt getragen wird.\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten nicht enthält, waren die Re-\n\nvisionen zu verwerfen.\n\nBundesrichter Martin\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\n\n'Rotberg Sauer\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-09/4-str-527-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-09/4-str-527-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.628530+00:00"}}