{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-09_4_StR_3_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-09","aktenzeichen":"4 StR 3/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"d StR 3/62\nDa 2164 089\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Maschinenarbeiter Hans Günter F aus\nVE , ze boren um GER 19471 ir 1.00\n\n2. den Hausdiener Edgar 5 ‚„ ohne festen\n\"ohnsitz, geboren am 1936 in Km: zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Autostraßenraubes uU. 24.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rar\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 19. September 1961\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Slip wird die seit dem\n20. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-\n\ngerechnet,\n\nYon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI, Die Strafkamner hat die beiden Angeklagten je\nwegen Autostraßenraubs und wegen eines unabhängig\ndavon begangenen selbständigen versuchten schweren\nDiebstahls jeweils als Mittäter verurteilt, und zwar\nden Angeklagten Tg als Heranwachsenden unter\nAnwendung von Jugendstrafrecht zu zwei Jahren sechs\nMonaten Jugendstrafe und den erwachsenen Angeklagten\nSC zur Gesamtstrafe von fünf Jahren drei Hona-\n\nten Zuchthaus.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten SW ist offensichtlich unbegründet. Er hat den Angriff gegen seine\nVerurteilungen auf die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge beschränkt. Der Senat sieht keinen\nAnlaß, näher zu begründen, daß das Urteil gegen Schaller keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nIII. Auch die Revision des Angeklagten Fggppieibt\nerfolglos.\n\n1. Dies bedarf keiner näheren Begründung, soweit\ndie allgemeine, insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Nr. 5, 43 StGB betrifft. Denn\ndieser Teil des Urteils enthält offensichtlich keinen\nRechtsfehler.\n\n2, In seiner Revisionsbegründung macht der Verteidiger FB geltend, die Strafkammer habe nicht\nhinreichend und zuverlässig genug die Alkoholmenge ermittelt, die FEW vor dem gemeinschaftlich mit\nSCHE auf den Taxifahrer Dauber verübten Raubüberfall zu sich genommen hatte. Die Revisionsbegründung\n\n1äßt erkennen, daß sich das Rechtsmittel außer ge-\n\ngen den Strafausspruch auch gegen den Schuldspruch\ninsoweit mit dem Ziel richtet, die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 StGB für die Tat des Angeklagten zu erreichen.\n\nDie Strafkammer hat in Übereinstimmung nit\neinem in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen\nSachverständigen angenommen, daß FW \"infoize ..:\nerheblichen Entwicklungsrückstandes\" und \"auch der\nangeborenen oder gewordenen starken Haltlosigkeit\nin Verbindung mit ... hirnorganischen Störungen\"\nzwar nicht in seinem Einsichts-, wohl aber in seinen\nHemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei.\nSie hat deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nbei ihm bejaht. Sie hat sich bei ihren Überlegungen\nüber die strafrechtliche Verantwortlichkeit Tees,\nsoweit sie im Urteil ihren schriftlichen Niederschlag\ngefunden haben, nicht damit befaßt, ob der Angeklagte\nden Autostraßenraub etwa deshalb im Zustand völliger\nZurechnungsfunfähigkeit begangen haben könnte, weil\nbei ihm zur Tatzeit die dauernden Schäden in seiner\ngeistigen und charakterlichen Entwicklung mit den\n\"irkungen genossenen Alkohols zusammentrafen. Diese\nUnterlassung der Strafkammer kann indes den Bestand\ndes Urteils nicht gefährden.\n\nDie Strafkammer hat die wenn auch nur kurze\nFeststellung getroffen (UA S. 13), daß FEMED/ evenso\nvie SW vor dem Überfall auf Dauber in den vorher\nbesuchten Gastwirtschaften \"keine großen Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen\" hatte. Daraus\nfolgert sie, beide, TED un: SCEEW, scien zur\n\nTatzeit \"nicht infolge Trunkenheit unzurechnungsfähig\n\nim Sinne des 8 51 Abs. 1 StGb\" gewesen, Sie beruft\nsich zur Rechtfertigung ihres Schlusses auch darauf,\n\ndaß beide sich an alle Einzelheiten dieses Abends\n\ngenau erinnern und daß sich aus der Äussage Din\nkeine Hinweise dafür ergeben hätten, daß sie \"so stark\nunter Alkoholeinfluß standen, daß sie nicht nehr wußten,\nwas sie taten oder dadurch in ihrer Zurechnungsfähigkeit\nnach § 51 Abs. 2 erheblich vermindert waren\".\n\nTür die Beurteilung der Begründetheit der Rüge,\ndie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt,\nweil sie weder die Menge des von FW senossenen Alkohols festgesteilt, noch einen Sachverständigen über die\nAlkoholwirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit vernommen\nhabe, sind noch folgende Feststellungen über die Vorgeschichte der Tat und ihre Ausführung von Bedeutung: die\nbeiden Angeklagten hatten, um zu Geld zu kommen, den\nPlan gefaßt, sich von einem Taxifahrer befördern zu\nlassen und .iär-. währenä der Fahrt bei passender Gelegenheit zu überfallen. Denn \"Taxifahrer hätten‘,so hatte\nS zu FEB gesagt, \"viel Geld\". Fo ...ar,\nvie SE wußte, mit einer Gaspistole ausgerüstet.\nBeide nahmen hinten im Fahrzeug DB Flatz, den\nsie ven einer Wirtschaft/fernmündlich durch die Kellnerin\nhatten rufen lassen. Nach mehreren Fahrten innerhalb\nPaderborns und in die Umgebung der Stadt kam es am fraglichen Abend (1.12.1960) etwa um 22 Uhr auf der zu dieser Zeit verhältnismäßig ruhigen Kreisstraße zwischen\nBad Lippspringe und Neuenbeken zu dem Überfall auf Dow.\nWährend der Fahrt hatte FW dien Taxifahrer zunächst\nzu verstehen gegeben, daß ihm übel sei und er einen\n. Brechreiz verspüre. Dauber, der befürchtete, TE»\nkönnte erbrechen und seinen Wagen beschmutzen, hielt\nan und ließ ihn aussteigen. Feb ertrach außerhaiv\n\ndes Wagens zweimal. Nach einiger Zeit stieg auch\nSED zus und ging zu dem jetzt stöhnenä am Boden\nliegenden FB: Der Aufforderung Schallers an Dauber,\ner solle Filwheifen, kam DW nach. Als er:-\n\nsich bückte, um FB aufzuheben, schoß dieser ihm\nmit seiner Gaspistole plötzlich ins Gesicht, sS daß dem\nDEE 1cich die Augen zu tränen anfingen. :\n\nAbsez» sich sofort umdrehte, um zu seinem Wagen zu\nlaufen, schoß FÜ noch mindestens zweimal hinter\nihm her. Nachdem es TB gelungen war, sein Fahrzeug\nzu erreichen und darin zu entkommen, ergriffen die\nAngeklagten auerfeldein die Flucht.\n\nDie Revision TWs meint, die Strafkammer\nhätte genaue Feststellungen über die von ihm genossene Alkoholmenge treffen müssen, was olifensichtlich\nnicht geschehen sei, etwa durch Vernehmung der Inhaber der von FT besuchten Gaststätten. Die Teststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten in\nden von ihnen besuchten Gastwirtschaften \"keine großen\nMengen alkoholischer Getränke zu sich genommen\" kann\nindes auf Grund der Angaben der Angeklagten selbst\nzustande gekommen sein. Wie sich übrigens aus der\nSchilderung über die Vorgeschichte der Tat ergikt,\nhielt sich FW in den Gastwirtschaften, in denen\ner während der Fahrt angeblich nach Bekannten suchte,\njeweils nur kurz auf, offenbar nur zu dem wirklichen\noder dem Dauber vorgetäuschten Zweck, nachzusehen,\nob sich die Gesuchten dort befänden. Die Fahrt nahm\neinige Zeit in Anspruch. Der Senat ist nicht in der\nLage zu beurteilen, wie die Strafkammer zu der erwähnten Feststellung über die Alkoholmenge gekommen ist,\nDies kann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise\ngeschehen sein. Dann aber fehlt es an einem sicheren\n\nAnhalt dalür, daß die Strafkammer noch weitere Beweise über die Alkoholmenge hätte erheben müssen.\n\nhuch die Ausführung der Tat verrät keinerlei\nAnzeichen für einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit Frickes. Sie spricht eher für das\nGegenteil. Sie beweist nicht nur mit aller Deutlichkeit, daß FB den geeignetsten Zeitpunkt für den\nüberraschenden Angriff auf Dee wählte, sondernauıuch,\ndaß er verschlagen und zielstrebig seinen Angriff\neinleitete und durchführte, sein Verhalten also kritisch zu steuern wußte. Diese Ausführung der Tat in\nVerbindung mit der, wie bereits dargelegt, nicht nachweisbar verfahrenswidrig zustandegekommenen und. darum\nvom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Feststellung, daß Fb keine großen Alkoholmengn genossen\nhatte, rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß\ndem Älkohol keine nennenswerte Bedeutung für die Frage\nnach der strafrechtlichen Verantwortlicnkeit zukam.\nAus diesem Grund kann dahingestelltbleiben, ob die\nStrafkammer auch deshalb, von der Abartigkeit der Persönlichkeit FaWs abgesehen, keinen vollen Ausschluß\nder Zurechnungsfähigkeit für gegeben halten durfte,\nweil er sich an alle Einzelheiten des Abends genau\nhabe erinnern kör.en und nicht so sehr unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß er \"nicht mehr wußte, was\ner tat\".\n\nAus den bereits dargelegten Gründen durfte die\nStrafkammer mindestens schließen, daß FW noch in\n: einem bestimmten Maß strafrechtlich verantwortlich\nwar, wenn diese Verantwortlichkeit auch erheblich\nvermindert war.\n\nUm zu diesem Schluß zu gelangen, bedurfte sie\ntrotz der abartigen Persönlichkeit Fgggps unter den\nbesonderen Umständen des Falles auch nicht der Sach-\n\nkunde eines medizinischen Wissenschaftlers. Vielmehr\nreichte ihre richterliche Erfahrung aus, um wenigstens\nzu der Überzeugung zu gelangen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen\n\nWare\n\n3. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, die Strafkammer\nsei sich, wie die Revision meint, bei Festsetzung der\nStrafe nicht dessen bewußt gewesen, daß der Angeklagte\nsich bisher straffrei geführt hat, daß er geständig war\nund leicht beeinflußbar ist. Die beiden letzten Tatsachen\nsind im Urteil ausdrücklich festgestellt. Die Überzeugung\nder Strafkammer von der bisherigen Straflosigkeit Tg»:\naber ergibt sich deutlich daraus, daß sie bei Schilderung\nseiner Persönlichkeit im Gegensatz zu den beiden anderen\nMitangeklagten, insbesondere im Gegensatz zu Si:\nbei ihm keine Vorstralen erwähnt.\n\nRotberg Sauer Martin\nBundesrichter Prof.\nDr. Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-09/4-str-3-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-09/4-str-3-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.275506+00:00"}}