{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-09_4_StR_11_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-09","aktenzeichen":"4 StR 11/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2164 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt villi TOMB au: gu\ngeboren an WW 19:5 in zus\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in äcr Sitzung\nvom 9. März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende nichter,\n\nÜberstaatsanwalt uw in der Verhandlung,\nOOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB ci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 26. September 1961 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu [ünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nI.\n\nlo Nach den Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte, der eine Zahnpraxis unterhält, am 4. April 1961\n\ndie ledige, zur Tatzeit 19 Jahre alte Hilfsarbeiterin\nHelga <iWWzur Unzucht, nachdem die Patientin nach\nVerabreiehung einer örtlichen Betäubungsspritze in den\nUnterkiefer bewußtios geworden war. Als Helga x\naus der Be „ußtlosigkeit erwachte, fand sie sich in\neinem durch einen Vorhang abgeteilten Raum des Behandlungszimmers vor. Sie stand gegen einen Polsterstuhl gelehnt und wurde von dem Angeklagten mit den Händen unten\nim Rücken gehalten, Der Angeklagte hatte seinen Kittel\nund seine Hose geöffnet und den Geschlechtsteil entt1ö6ß6t. Ihren Rock fand die Patientin bis zu den Hüften\nhochgeschoben. ihr Schlüpfer war herunter gezogen und\nwurde nur durch die Beine gehalten. Helga X erschrak, stieß den Angeklagten von sich und versuchte,\nihm eine Ohrfeige zu geben. Anschließend zog sie den\nSchlüpfer hoch, öffnete die abgeschlossene Tür des\nBehandlungszimmers und verließ aufgelöst die Praxis des\nAngeklagten, nachdem dieser ihr zuvor noch Geld angeboten hatte (S., 2/3 UA).\n\n2. Der Angeklagte gab zu, an Helga KW unzüchtige\nHandlungen vorgenommen (nämlich ihr über der Kleidung\nan die Brüste gefaßt und an den nackten Geschlechts-\n\n3 -\n\nteil gegriffen und daran gespielt zu haben), behaupte.\nte aber, das mit dem stillschweigenden kinverständnis\nder Patientin getan zu haben, als diese auf dem Behand.\nlungsstunl saß und bei Bewußtsein war, Er habe die Fatientin auch in einen anderen Teil des Behandlungsraumes hinter einen Vorhang geführt; dort sei ihm jedoch\nplötzlich das Unmögliche seines Verhaltens bewußt gevior-.\nden, und er habe von der Patientin abgelassen (S. 5 UA),\n\n3. Das Landgericht ist der abweichenden Darstellung\nder Zeugin Helga KW gefolgt und hat deren Aussage\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt.\n\nEs hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit der Zeugin in bewußilosem Zustand den Beischlaf vollzogen hat. Deshalb hat es ihn nicht wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern nur\nwegen Beleidigung bestraft.\n\nIl:\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet,\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO), weil das Landgericht die \"Verläßlichkeit\" der\nZeugin | nicht durch einen Sachverständigen habe\n\nprüfen lassen. Nach der Meinung der Revision drängte\n\nsich der Strafkammer die Zuziehung eines SJachverstän-\n\n- 4A -\n\ndigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkcit der Zeugin\naus den nachstehend erörterten Gründen auf:\n\na) Die Zeugin habe sich nach den Urteilsfeststellungen in einer länger dauernden, ticfen Bewußtlosigkeit befunden; denn sie habe weder die von dem Angeklagten nach seinem Geständnis an ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen noch ihre Verbringung in einen anderen Teil des Behanädlungszimmers bemerkt. Beim \"plötzlichen Erwachen\" aus einer längeren und tiefen Bewußtlosigkeit, wie es das Landgericht bei der Zeugin angenommen habe, sei aber der Mensch zur \\ahrnehmung ins\neinzelne gehender Umstände, wie sie die Zeugin geschildert habe, außerstande,\n\nHierzu ist zu bemerken, daß sich das Urteil zur\nDauer des Erwachens der Zeugin KW nicht äußert. Der\nvon der Revision angeführten Wendung in der Sachverhaltsschilderung, die Zeugin habe \"erschreckt ... festgestellt\" (S. 3 UA), kann nichts dafür entnommen werden,\ndie Strafkammer sei von einem — nach der Ansicht der\nRevision erfahrungswidrigen - plötzlichen Erwachen der\nZeugin aus der Bewußtlosigkeit ausgegangen. Abgesehen\ndavon widerspräche es entgegen der Meinung der kevision\nnicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, daß ein schnell\naus einer Bewußtlosigkeit erwachender Mensch eine so peschämende Lage, wie sie sich der Zeugin KB Sarboi, sofort mit einem Blick erfassen kann,\n\nDer vom Hausarzt später festgestellte \"hysteroforme\"\nZustand der Zeugin Ki und die von ihr in diesem Zustanä gemachte unzuträiffende Äußerung, sie habe vom\nZahnarzt cine Spritze in den Arm bekommen, zwingen zu\n\nkeiner anderen Beurteilung der Sachverständigenfrage,\nweil der genannte Zustand nach dem vom Landgericht über\nnommenen Gutachten des Obermedizinalrats Dr. med, Cortain\ndurch den Anblick des entblößten Angeklagten und der\neigenen Entblößung erst hervorgerufen worden sein kann (S.?\nUA). Diese Erklärung drängt sich mangels irgendwelcher\nAnhaltspunkte für eine krankhafte Veranlagung der Zeugin auch dem Nichtarzt auf,\n\nDaß die Zeugin aus ungeklärten Gründen, vielleicht\nnur aus jugendlicher Angabe, vor dem Beginn der Zahnbehandlung den Angeklagten \"belogen\" hat, kein Fräulein mehr und Mutter eines (unehelichen) Kindes zu\nsein, ist für le Frage, ob die Zeugin nach ihrem. £Erwachen aus der Bewußtlosigkeit zuverlässige Beobachtungen machen konnte, belanglos.\n\nb) Die Revision macht ferner geltend, \"ein weiteres\nnotvendiges Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit der Zevgin drängte eine Wahrheitserforschung auch um deswillen auf, weil der vom Gutachter Dr. Cortain als möglich\nunterstellte Kreislaufkollaps nicht die sofortige Bewußtlosigkeit der Zeugin zur. Folge hatte und dieser Umstand die 'wahrheitsgemäße' Ableugnung der Zeugin Ki\nder vom Angeklagten gegebenen Darstellung ... infrage-\n\nstellen konnte oder sogar mußte\",\n\nDas Urteil 1äßt indes nicht erkennen, daß Dr. Cortain\nund mit ihm das Landgericht eine sofortige oder doch\nschnell eintretende Bewußtlosigkeit als Folge eines\nKreislaufkollapses nach Verabreichung der Spritze für\nunmöslich gehalten haben. Im übrigen würde das nichts |\nsegen die Darstellung der Zeugin besagen, weil sich\n\n-6-\n\nder Angeklagte in der ihm zur Last gelegten leise verhalten haben kann, auch wenn die Zeugin nicht sofort\n\n‘\nbewußtlos geworden sein sollte.\n\nc) Die Revision meint schließlich, das Landgericht\nsei \"umsomehr\" zur kinholung eines Gutachtens über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Kp verpflichtet gewesen,\nals der Verteidiger schon nach der Zustellung der Anklageschrift eine Voruntersuchung und die Zuziehung\neines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beantragt habe. Daß die Verteidigung\nauf die Wiederholung des Antrags in der Hauptverhandlung \"verzichtet\" habe, habe das Lanägericht nicht davon befreit, von Amts wegen einen Sachverständigen zuzuziehen,\n\nDie Behauptung der Revision, der Verteidiger habe\nnach der Zustellung der Anklageschrift die Zinholung\neines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin\n“reantragt, ist unrichtig. Im Schriftsatz von\n16. Juni 1961 (Bl. 31 d.A.) wurden lediglich eine gerichtliche Voruntersuchung und die Außerverfolgungssetzung des Angeklagten beantragt. In der 3 1/2-seitigen Begründung dieses Antrags ist nur an einer Stelle\nerwähnt, die \"nicht unbedenkliche Vergangenheit\" der\nZeugin lasse \"auch gewisse Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu, die besonders mit der zweifellos wahrheitswiärigen Behauptung, sie sei im bewußtlosen Zustand gewesen, in ihrer Glaubwürdigkeit schwer erschüttert ist\", Diese Stelle enthält nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht einmal die Anregung zur\nBeiziehuns eines Sachverstänäigen, der die Glaubwürdig-\n\n- 1T-\n\nkeit der Zeugin begutachten sollte. Sie anders auszulegen, hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung\numsoweniger Anlaß, als es die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin sei nicht bewußtlos geworden, für wider.\nlegt hielt.\n\nä) Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind,\nvie das Landgericht dazu gedrängt hätten, sich selbst\ndie erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaub-\n‘ würdigkeit der Zeugin abzusprechen und einen Sachverständigen zuzuziehen, erweist sich die Rüge als unbes-\n\ngründet.\n\n2% Sachbeschwerde\n\na) Der Schuläspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\nAllerdings ist, was die Revision rügt, im Urteil\nnicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die\nBewußtlosigkeit der Zeugin MO Dit damit den Mangel\nihres Einverständnisses zu seinem -— des Angeklagten -\nehrverletzenden Tun erkannt hat. Daß das Landgericht\nhiervon überzeugt war, versteht sich aber von selbst,\nzumal bei dem Angeklagten als Zahnarzt ein gewisses\nMindestmaß von ärztlichen Kenntnissen vorausgesetzt\nwerden kann. Die Nichterörterung der \"inneren Beweggründe\" des Angeklagten ist bei der kindeutigkeit seines Tuns ebenfalls kein Rechtsfehler; auch dem Angeklagten kann die ehrverletzende Natur des Geschehens\nnicht verborgen geblieben sein.\n\nb) Der Strafausspruch und die Versagung von Straf-\n\n- 8 -\n\naussetzung zur Bewährung lassen keinen Rechismangel\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die zutrefienden Erwägungen des Landgerichts zur Frage des Öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung verlieren\näurch das im Urteil festgestellte unpassende Verhaltei\nder Zeugin vor dem Beginn der Zahnbehandlung nicht ihre\nGültigkeit. Da die Strafkammer den Versagungsgrund des\n§ 253 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu Recht angewandt hat, kann offen bleiben, ob der Angeklagte angesichts seiner früheren Verfehlungen gegenüber anderen Fatientinnen\n\n(S. 6 UA) nicht auch aussetzungsunwürdig im Sinne des\n\n§ 23 Abs. 2 StGB war.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBundesrichter Prof.Dr,\nLang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb\n\nnicht unterschreiben. Börtzler\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-09/4-str-11-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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