{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-07_4_StR_284_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-07","aktenzeichen":"4 StR 284/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 2164 069\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Theodor Saw zus EEE, üort seboren am\n\nEND 195, zur Zeit in Untersuchungsshaft,\n\nwegen Betruges u. &.\n\nha: der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 7. März 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 8. März 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung in übrigen\nwegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon in vier F\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Beihilfe\nzum Betrug unter Einbeziehung der in 45a Ds 277/58 vom\nAmtsgericht Essen erkannten Strafe von einem Monat Ge-'\nfängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\n\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nv\n—_\n\nKit der Revision rügt er Verletzungen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtiicher Vorschriften.\n\n1, Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-\n\nschriften.\n\na) Der Beschwerdeführer greift seine Verurteilung\nwegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Kaufmanns\nEEE in Tateinneit mit fortgesetzter Urkundenfälschung teilweise an. Er macht geltend, unter den drei\nEinzelakten, die der fortgesetzten Handlung zugrunde\ngelegt worden seien, sei auch ein Fall, nämlich ein Betrug,\nder durch Einreichen eines vorgetäuschten Kaufvertrages\nüber einen Ring, der auf den Namen Schi 1autcte, begangen worden sei (UA S. 8 II 7 b). Diese Tat sei aber\nin der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß nicht ihm,\nsondern allein seiner damaligen mitangeklagten Ehefrau\nzur last gelegt worden. Mithin erstreckten sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß nicht auf diesen Vorgang.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß\ndieser Fall des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des\nKaufmanns TWw in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten nicht zur Last gelegt worden\nist (HA Bd. I, Bl. 28, 34, 35). In der Hauptverkandiung\n\nit\n\nich aber, wie das Urteil ergibt, herausgestellt,\n\nha\n\ner\nie\nHF\n\ndaß der Angeklagte diesen Kaufvertrag selbst vorgetäuscht hat. Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß\nangenommen, daß es sich dabei um einen Teil der als\nfortgesetzte Handlung gewürdigten Betrugstat gehandelt\nhat. Unter diesen Umständen war es berechtigt und\nverpflichtet, diese unselbständige Einzelhandlung von\n\nAmts wegen in die Verhandlung und Verurteilung einzubeziehen. Nach 8 264 Aks. 1 StPO ist Gegenstand er Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich\nnach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. \"Tat\" bedeutet nach feststehender Rechtsprechung den vom Eröffnungsbeschluß erfaßten geschichtlichen Vorgang in seiner\nGesamtheit, einschließlich aller damit zusammenhängenden\nund darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen\nUmstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen lassen, also das\ngesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch\nden Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen\nVorgang bildet (R6St 72, 339 ff). In diesem Sinn gehören\nzu der Tat anerkanntermaßen alle Einzelakte einer fortgesetzten Handlung (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 264\n\n' Anm. 5 e).\n\nb) Der Angeklagte rügt ferner zu Unrecht, das Land-\n\ngericht habe bei der Verurteilung im Falle II 1 des Urteils\n(VA S. 4 f) die Aussage des Handelsvertreters Klaus Jürgen\ngg» verwertet, obwohl dieser von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht habe.\nDer Zeuge habe zunächst Bekundungen gemacht, später aber\nnach erneuter Belehrung seine Aussage \"Schlechthin\" verweigert. Die Verwertung seiner Bekundungen sei daher im\nganzen unstatthalt gewesen,\n\nEs trifft zwar zu, daß der Zeuge ggg zunächst\n\nRekundungen gemacht, später jedoch erklärt hat (am ärit-\n\nten Verhandlungstag vom 7. März 1962 HA Bd, [SY Bi. 370),\n\ner verweigere nunmehr seine Aussage,\n\n“ie das Urteil ergibt, ist der Zeuge zu mehreren\nBetrugsfällen vernommen worden. Seine Auskunf tsverweigerung bezog sich aber nicht . schlechthin auf alle Fälle.\nDies folgt schon daraus, daß das Landgericht in der Sitzung vom 7. März 1962 beschlossen hat, der Zeuge \"En\nbleibe, soweit er ausgesagt habe, gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nunbeeidigt, weil er als Mitbeteiligter an der lat, die\nhier den Gegenstand der Untersuchung bilde, verdächtig\nsei. Dieser Beschluß hätte keinen Sinn, wenn der Zeuge\nseine Auskunft nachträglich in vollem Umfang verweigert\nhätte. Übrigens ist nach der Verhandlungsniederschrift\ngegen diese Auslegung der Auskunftsverweigerung des 3eugen, auf Grund deren der Beschluß des Gerichts nur sinnvoll sein konnte, ein Widerspruch von keiner Seite erhoben worden. Die Verweigerung hat sich nach den Urteilsgründen nur auf den Fall 5 (UA S. erstreckt, in den\nder Angeklagte mangels Beweises infolge der Aussägeverweigerung YgBs5 freigesprochen worden ist. Um jeden Zweifel auszuschließen, hat der Senat dienstliche Erklärungen\nvon einigen an der Verhandlung beteiligten Amtspersonen\neingeholt. Die Äußerungen des Vorsitzenden Tandgerichtsrat\nDr. Dep und des Sitzungsvertreters der Staatsanvaltschaft\nergeben eindeutig, daß sich die Auskunftsverweigerung\nnicht auf alle Fälle, sondern nur auf den Fall 5 erstreckt\n\nhat.\n\n2, Rüse der Verletzung sachlichen Rechts.\n\na) Der Beschwerdeführer vermißt im Falle II 11 ausreichende Feststellungen der gesctzlichen Tatbestandsmerk-\n\nmale des Betruges. Das Landgericht hat folgenden Sach-\n\nverhalt festgestelit:\n\nDer Angeklagte kaufte am 6. August 1958 von den\nZeugen VB ein \"Mixi-Gerät\" zum Preise von 504,- Dil.\nKurze Zeit später verpiändete er dieses Gerät [lür i00 DM\nan den Zeugen Bü. Bereits beim Kauf hatte er diesen\nEntschluß gefaßt.\n\nEs trifft zwar zu,daß:diese Ausführungen für sich\nallein den vollständigen Sachverhalt, namentlich zur\ninneren Tatseite, nicht erkennen lassen, Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte,\nwie er dies in zahlreichen anderen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen getan hat, auch dieses Gerät nit\nbetrügerischer Absicht auf Abzahlung gekauft hat und\nsich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Ersichtlich hat das Landgericht im Hinblick auf die eingehendere Darstellung des im wesentlichen gleichmäßigen\nVorgehens des Angeklagten in anderen Fällen von einer\nnäheren Sachverhaltsschilderung in diesem Falle abgesehen. Da diese Tat aber im Rahmen weiterer Fälle, in\ndenen Abzahlungsgeschäfte wnter Eigentumsvorbehalt geschlossen wurden, erörtert ist, kann kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte, der diese Verfehlung zugegeben hat, auch hier alle Merkmale des Betruges erfüllt\nhat.\n\nb) Die allgemeine Sachrüge nötigte dazu, das Urteil\n\nin ganzem Umfang nachzuprüfen. Zur Erörterung gibt nur\ndie Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Falle 18\n(S. 14/15 UA) Anlaß. Ihr liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde: -\n\nVeen; wine nn\n\na une re ger\n\nAm 6. Oktober 1958 jernten der Angeklagte und\nder Fahrtrainer Krggp den Kaufnarn Yil@ kennen, der\nder Schwiegermutter des Angeklagten ein Radiozerät verkauft hatte. Da sich Kr» ebenfalls für ein Radiogerät interessierte, fuhr Yilking mit den Angeklagten und\nKr zun Yarenlager der Firma Yigg: “re suchte\nsich dort im Beisein des Angeklagten ein Radiogerät\n\naus. Ein Kaufvertrag konnte nicht abgeschlossen werden,\nweil Kr» zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig\nwar. Es wurde weshalb vereinbart, den Kaufvertrag \"vorzudatieren\". Auf die Frage des Wi, ot er sich für\ndie Einhaltung des Vertrages verbürgen wolle, erklärte\nder Angeklagte, er könne sich nicht verbürgen, da er\nselbst zahlungsunfähig sei. Er verschwieg dabei, da3\n\nauch “rg nicht in der Lage war, die Ratenzahlungen\neinzuhalten. Am Abend des gleichen Tages wurde das Radiogerät von dem Angeklagten und Kr verkauft. Den Erlös\nerhielt Kr :is auf einen Betrag von 40 Dil, den der\nAngeklagte sofort an die Firma Ti =is Anzanlung\nweiterleitete, Das Gerät ist bisher noch nicht vollstän-\n\ndig bezahlt worden.\n\nDiese leststellungen beruhen auf der Binlassung\ndes Angeklagten sowie auf den Aussagen Krap una vi\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe\nsich der Beihilfe zum Betrug des in dieser Sache bereits\nverurteilten ie — ] zum Nachteil der Firma Tim schuldig gemacht. Er habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit\n‘rn diesem bei dem Kauf des Radios mit Rat und Tat\nzur Seite gestanden, indem er ihn an den Verkäufer ige\n= vermittelt und die Zahlungsunfähi gkeit Kr ve:-\n\non\n\nhabe.\n\nschwlegen\n\nden er selbst es abgelehnt\n\nDie Verurteilung wird von den Feststeilungen des\nLandgerichts getragen. Kran seltst hat sich durch\n\nsein Verhalten des Betrugs\n\nzum Nachteil der Firma ig\n\nschuldig gemacht und ist, wie erwähnt, deswegen bereits\nverurteilt worden. Der Angeklagte hat zu dieser Handlung,\n\nwie das Urteil ergibt, mit\nTun Hilfe geleistet, indem\n\nTg vermittelt, ihn zu\n\ngleitet hat und bei diesen\n\nRat und Tat, also durch (aktives)\ner Kr an den Verkäufer\n\nden Vertragsverhandlungen be-Hierbei war ihm\n\nenwesend war,\n\nnach den Feststellungen des Landgerichts bekannt, daß\n\nKr zanlungsunfänig war,\nsiges Verhalten dem Verkäufer vortäuschte,\n\ndaß dieser also durch schlüsgewiilt und\n\nin der lage zu sein, die Ratenzahlungen einzuhalten. Er\nhat daher den Betrug Kr durch Handlungen geföräert,\nso daß es auf das Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit\n\ndes Käufers nicht ankommt.\n\nc) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.,\n\nKrumme\n\nFlitner\n\nMartin Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/4-str-284-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/4-str-284-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.136130+00:00"}}