{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-02_4_StR_536_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"4 StR 536/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Durch den Verlust der vier oteren und der vier unteren\nSchneidezähne ist ein Mensch immer in erheblicher Weise\ndnuernd entstellt. Daran ändert es nichts, daß der Verlust dieser Zähne künstlich ersetzt werden kann.\n\nEGH, Urt.v. 2. März 1962 4A StR 536/61 SchwG Detmold","text_plain":"amtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 224\n\nDurch den Verlust der vier oteren und der vier unteren\nSchneidezähne ist ein Mensch immer in erheblicher Weise\ndnuernd entstellt. Daran ändert es nichts, daß der Verlust dieser Zähne künstlich ersetzt werden kann.\n\nEGH, Urt.v. 2. März 1962 4A StR 536/61 SchwG Detmold\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker, zur Zeit Bauhelfer Helmut I ED aus Ha,\n\nsevoren am MEERE 195 in SEE, Kreis Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotterg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Detmold vom 26. Septemter 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 27. Septemter 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Nonate ütersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nl. Das Schwurzericht kat den Angeklagten wegen schwerer\nkörnerverletzung zu einer Gefängnissetrafe von drei Jahren\nverurteilt. Es ist davon ausgegangen, der Angeklagte hake\ndie Tat im Zustand erhetlich verminderter Zurechnungsfähigskeit begangen.\n\n2. Innerhalt der Revisionsbegründungesfrist hat der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sechrüge erhoten\nund sie in einem späteren Schriftsatz näher ausgeführt.\nLarin wendet er sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts,\ndurch die Verletzungen, die der Angeklagte dem Kaufmann\nKi zufücte, sei dieser in erheblicher Weise\ndauernd entstellt worden, wie es § 224 StGB voraussetzt.\n\nTrotz der unterchränkten Sachrüge sieht der Senat keinen\nAnlaß zu anderen sachlichrechtlichen Ausführungen als solchen,\ndie sich mit der Frage kefassen, ch die Weinung des Schwurgerichts zutrifft, Ki sei durch die ihm zuzefügte\nKörperverletzung in erhetlicher Weise dauernd entstellt\n\nworden. Denn von diesem Punkte atgesehen tegernet die Verurteilung offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken.\n\n3, Für äie Beurteilung der erörterungsbedürftigen\nFrage sind folgende Feststellungen aus dem tatrichterlichen\nUrteil bedeutsam: Gegen Ende der etwa 20 Minuten dauernden\nMißhanälungen seines Opfers trat der Angeklagte mit den\nFüßen auf den Körper des blutüberströmt vor ihm am Boden\nliegenden Ki. Datei stieß er mit einem Schuh\nso wuchtig geren dessen Kopf, daß die vier mittleren\nSchreidezähne oben herausgeschlagen und die vier unteren\nSchneidezähne so gelockert wurden, daß sie, wie das Schwurgericht weiter erwähnt, \"demnächst entfernt werden nüssen\".\nwreänzend weist es im Zusammenhang seiner rechtlichen\n\n“Uürdigungz darauf kin, durch der endgültigen Verlust von\n\nvier Vorderzähnen und der vier unteren Schreidezähre, die\nnach Äußerung des von Fleiw ir Anspruch zerommenen\nZakrarzter entiernt werden müssen, sei Klostermeier in erbetlicher Weise dauernd entstellt. Daß er sich ein künstliches Teilgektiß beschaffen könne, komme dem Angeklagten\nnicht zugute. Überdies stehe noch nicht einmal fest, ob\nElostermeier von der Krankenkasse solche Prothesen bewilligt\narhalten werde.\n\n4. Die Annahme des Schwurgerichts, KıdmmEiw sei\ndurch die ihm widerfrhrene Körperverletzung erheblich und\ndruernd ertstellt worden, ist rechtlich begründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ot er sich für seine\nverlorenen vier oberen und vier unteren Schneidezähre künstliche Zähne, sei es in der Form einer herausnehntbaren\nProthese, sei es in der Form einer mit den übrigen Zähnen\nfestverbundenen Brücke oder won Stiftzähnen beschaffen wird\noder kann. Denn in jedem Fall würde ein solcher Zahnersatz\ndie mit dem Verlust der acht natürlichen Zähne eingetretene erhertliche Entstellung, die ohne jenen Ersatz\neine dauernde wäre, nicht in einer Weise beseitigen können,\ndie zu einer Verneinung des Merkmals der erheblichen und\ndauernden Entstellung führen könnte,\n\nDas Reichsgericht war in einem in RGSt 14, 344 veröftentlichten Urteil mit einer Körperverletzung befaßt,\naie den Verlust eines Auges bei dem Verletzten zur Folge\nhatte, das dann durch ein künstliches Glasauge ersetzt\nworden war. Das Reichsgericht hat die Auffassung der Strafkammer mißtilligt, ---. ein Fall der Entstellung im Sinne\ndes § 224 StGB sei nicht gegeben, weil sich nur bei genauerer Beobachtung erkennen lasse, daß das Auge ein\n»ünstliches sei. Es begründet seine Meinung wörtlich wie\nTolzt:\n\n\"Man kann zugeben, daß nicht jede Zerstörung oder\nBeschädigung menschlicher Eörperteile, welche die\näußere Erscheinung des ketrefienden Individiune\nvor Standpunkte des Schörkeitszefühls durch Erregung eines unangenehmen, seltst widerwärtizen\nEindruckes beeinträchtigt, schon deshalt das zedachte Berriffsmerkmal erschöpft. Denn dieser Antlick kann je nach Beschaffenheit des verletzten\nErgares Dritten nur zufällig oder ausnahmsweise\ngeboten sein, während er sie regelmäßig den Blicken\nderselten entzieht. Aber das Vertergen des Defektes,\nseltst tis zum Grade der Unkenntlichkeit, reicht\nfür sich allein nicht aus, das Begriffsemerkmal der\nSauernden erhetlichen Entstellung zu beseitigen.\nDenn alsdann würde das Merkmal seine objektive\nBedeutung völlig verlieren und bezüglich seines\nVorhandenseins dem freien Willen des Verletzten\narheimgestellt sein. Entscheiden kann nur, ob der\nentstellte Körperteil nach den natürlichen und\nsozialen Lebensverhältnissen des Verletzten Dritten\nesgenüber Ggerart bedeckt zu werden pflert, daß der\nMangel al= wesertliche Entstellung nur .xier tesonideren Umständen nach außen erkennbar sein und\nals solche erpfunden würde. Trifft diese Voraussetzung nicht zu und befindet sich die entstellende Verletzung an einem Körperteil, welcher rezelmäßig den Blicken anderer zugänzlich ist, so kann\nder Umstand, daß der Verletzte solchen gegen die\nsonstigen Re;reln und Gewohnheiten des Lebens verdeckt hält oder verdeckt halten kann, an den otjektiven Vorhandensein einer Entstellung nichts\nändern. Von diesen Gesichtspunkten aus hätte die\n.trafkammer prüfen müssen, ot der Zustand der\n\n-\n\n14\n\nFu\n\n-enhäönle nach Entferrunsz des Augapfels, ohre\n\nRücksicht darauf, ob durch künstliche “Mittel das\nFehlen desselten unkenntar gemacht werden konnte\nund gemscht worden ist, sich als eine dauerndeerhebicäe\nEntstellung darstellt\".\n\nIm vorliegenden Fall würde das Reichsgericht bei Anwendieser Rechtsgrundsätze eine erhetliche druernde Inttellung Ks >ejant haten. Denn der menschliche\nund, der in aller Regel unverdeckt ist, gibt häufig und\n\n€ ungsgemäß den Blick auf die dahinter liegenden\nvorieren Zuhnreihen frei. Es sind deshalb mindestens auch\n\ndie Vorderzähne eines Menschen Organteile, die regelmäßig\nsich den Blicken der Umwelt darkieten. Würde die der klosterrcier vom Angeklagten geschlagene Lücke von acht Vorderzähnen\nnicht durch künstliche Zähne, zleichgültig in welcher. Beechaffenheit, geschlessen werder können, so bestände kein\nZweifel daran, daR er erhetlich für sein ganzes Leten entstellt wäre. Dies führt vom Standpunkt des Reichsgerichts\naus dazu, daß der Verlust von scht' natürlichen Vorderzähnen,\nder sich bei fehlendem Zahnersatz als deutliche Lücke darstellt, als dauerrie erhebliche Entstellung zu \"eurteilen\nyäre. Denn dies rilt nach Auffassung des Reichsgerichts\n\n\"ohne Rücrsicht darauf, ob durch künstliche Mittel das\n\nFenrlen unkenntlich gemacht werden kann oder wird\".\n\nDer Senat hält diese Rechtsauffassung auch unter den\nheutizen Lebensverhältnissen trotz der seit jener Entscheilung\ndes Reichsgerichts eingetretenen Änderungen für richtir,\n\nSie besitzt sogar heute eine weiterreichende Bedeutung deshalb, weil ein Kensch tei den jetzigen Lebensformen in weit\nsrößerem Umfang in die Lage kommt auch sckicklicherweise\n„Seile seines Körpers den Blicken der Umwelt freizugeben\n\nale dies noch vor einem halken Jahrhundert der Fall war.\n\nDicse Tatsache wird vor allem tei einem Vergleich des Rade-Ictens der Bevölkerung heute und des vor Jahrzehnten deut-\n\nTich,\n\nÜtrigens befindet sich der Senat in Übereinstimmung\nmit einen Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtrkofs\nvom 16. Juli 1957 (5 StR 205/57). In dem dort teurteilten\nFall hatte der Angeklagte einer Mädchen so heftir ins Gesicht recschlegen, daß es sofort sechs Schneidezähne verlor.\nVer 5. Strefeenat meint: \"Der Verlust von sechs Vorderz’ihnen ist stets entstellend. Aus diesem Grund hat es die\ntrafkammer daher nur für erforderlich zehalten, nähere\nAusführunzren darüber zu nachen, ob § 224 StGB anzuwenden\nist, wenn die Entstellung durch künstliche Kittel, instesondere durch eine herausnehmkare Zahnprothese verdeckt\nwird. Hierkei handelt es sich um eire reine Rechtsfrage.\nDas Landgericht nat sie zutreffend bejaht\",\n\nDieserAufßssung des 5. Strafsenats möchte\nder jetzt erkennende Senat aus folgenden Erwägungen folgen:\n\nG\n\nDie Vorschrift des § 224 StGE zählt eine Reihe von\nschweren Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung auf,\nbei deren zumind«,st fahrlässßer Herbeiführung ($S 5€ StGE)\neine erhöhte Strafdrohung Platz greift. Es handelt sich\nin allen Füllen um besonders bedeutsame:und nachhaltige\nEinbußen an körperlicher Urversehrtheit, die den Unrechtsrehslt einer solchen Körperverletzung derart Steigern, daß\n«je in vermehrtem Maß strafwürdizr erscheint. Der Kaßstab\nTür Cie Schwere wird dahei ausschließlich in den Folgen\ngesehen, die der Täter selbst durch seinen körperverletzerden Eingriff herbeiführt. Auf das nachträgliche Verhalter des Verletzten cier eines Dritten ist nirrends atsestellt. £s würde eine kaumnahe liegende Ausnahme von dem\nGrundsatz der Arkrürfung der Strefärchung an das Ausmaf:\n\nder von Tä 1ervorgerufenen Rechtszutverletzunxz darstellen\n\n13\npz\n\n& ?\nwenn man bei eirer der mehreren schweren Verletzungzsfolsen\nt\n\ndes § 224 8\n\n“ilderung de\n\n‚„ nämlich der Entstellung, die - spätere -\nFolgen durch einen anderen ale einen Grund\narsehen wollte, nicht die vom Täter geschaffenen schweren\nArfongstlolger zum Uradmesser seiner Strafwürdigkeit zu\nmachen.\n\nSchwer verständlich wäre es insbesondere und unvereinbar nit dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn eine erhetliche körperliche Entstellung, die dauernd in diesen Umfang\nterteken kliete, falls sie nicht durch künstliche Mittel\nteheten würde, deshalb die ihr in § 224 StGB zuzresprochene\nstraferhöhende Bedeutung verlöre, weil der Fortschritt der\nmedjzinirchen Wissenschaft und ihrer technischen Hilfsmittel\njene Entstellung weitgehend wettmachen kann. Dies darf nicht\ncinemr Täter zugute kommen, der nun einmal ursyrünglich jene\nerhebliche -Entstellung schuldhaft und durch eine ktesonders\netarke Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zeines\nünfers verursacht hat.\n\nSollte der Entscheidung des erkennenden Senats vom\n13. Oktoker 1955 {4 StR 346/55) eine andere Rechtsauffassung\nzu entnehmen sein, so würde er daran nicht Testhalten.\n\nAnders wäre wohl dann zu urteilen, wenn der Cr -anismus\ndes Verletzten eine durch den Täter tewirkte erhetliche\nEntstellung alsbald entweder aus eigener Kraft oder mit\nHilfe der Heilkunde so teheten Kann, daß ein verloren gegangenes oder erheblich entstelltes Crean oder wesentliche\nTeile davon nicht künstlich ersetzt werden müssen. Denn dann\nwürde sich die Verletzung in ihrer Auswirkung auf die\nUnversehrtheit des Verletzten nicht als so schwer wiegend\nherausstellen, daß sie als eine Dauerentstellung bezeichzet\nwerden könnte, die das Gesetz ausdrücklich als Voraussetzung\n\nder erhöhten Straftarkeit fordert. Der künstliche Ersatz\neines Creans jedoch, auch‘.von Zähnen; wird überdies mit Recht\nnicht als vollgültige “iederherstellung der früheren körperlichen Unversehrtheit eines Henschen gewertet.\n\nDas Ergetnis der hier vertretenen rechtlichen Würdigung\nhat den praktischen Vorteil, daß der Richter sich bei der\nAnwendung des © 224 \\tGB von den häufig vom Zufall athänzigen Möglichkeiten eines künstlichen Ersatzes des von:\nOpfer erlittenen Verlustes frei machen kann. Er braucht\nbeispielsweise nicht noch zu prüfen, ot es dem Verletzten\netwa finanziell möglich oder seelisch zumutbar sein wird,\n\nsich einer Behandlung zu unterziehen, die den erlittenen\nVerlust künstlich wieder ersetzen kann.\n\nDer vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Frage zu\nentscheiden, ob eine dauernde erhebliche Entstellung etwa\ncann zu verneinen wäre, wenn es gelänge, einen Menschen\nein verlorenes Organ durch Verpflanzung des entsprechenden\nOrgans aus einem fremden Organismus so einzuverleitbten, daß\nes nach kurzer Zeit zu einem natürlichen und dauerhaften\nTeil des eigenen Körpers würde,\n\nAus den Gr’'nden seiner Entscheidung vermag der Senat\nnicht der Auffassung des Eayerischen Obersten Landesgerichts\nzu folgen, die es in seinem Urteil vom 26. Oktober 1954\nvertreten hat (Amtl. Sammlung 4, 111). Dort hat es den\nVerlust von fünf einzelnen Zähnen, die, ohne daß ein\nkünstliches Getiß hätte zefertigt werden müssen, ersetzt\nwurden, nicht als dauernde Entstellung angesehen und sich\nzur Begründung hierfür auf die oben auszugsweise wörtlich\nwiederzweretene Entscheidung des Reichsgerichts bezogen.\n\nEs hat jedoch den Sinn dieser Entscheidung insofern verkannt, als es meint, bei dem Mund eines verletzten Menrchen,\ndem die Vorderzähne ausgeschlagen wurden, handele es sich\n\n-9 -\n\num einen Körperteil, der \"nach den sozialen Lekensverhältnissen des Verletzten Dritten gegenüber derart verdeckt zu\n„erden pflezt, daß der Margel nur unter besonderen Umständen\nnnch außen als wesentliche Entstellunz erkennbar ist\". Das\ntri'’ft, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, auf den und\neines Menschen nicht zu.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBundesrichter Tr. Flitner Förtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiten.\n\nRotterg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-536-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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