{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-02_4_StR_454_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"4 StR 454/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2164 080\n\nBeschluß,\n\nin der Bußgeldsache\n\ndes Kaufmanns Heinrich Albert H en) aus\nSB, sort geboren an ww 1925,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die Straßenordnung für die\nStadt Bremen vom 10, Mai 1960 (Bremisches Gesetz-\n\nblatt S. 51)\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. März 1962\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler be-\n\nschlossen:\n\nDie Sache wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur eigenen Entscheidung\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht in Bremen hat über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu entscheiden, gegen den wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung für die Stadt Bremen (Bremisches Gesetzblatt S. 51) eine Geläbuße festgesetzt worden ist. Nach dieser Bestimmung darf, vorbehaltlich einer\nGebrauchserlaubnis, niemand öffentliche “Wege wie Einstellplätze oder Garagen benutzen. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hatte das Amtsgericht\nBremen durch Beschluß vom 20. Dezember 1960 den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten. Nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts hat der Betroffene in der Nacht vom 13. Juli\n\nbis 14. Juli 1960 in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr\nse:nen Omnibus in der Elbstraße in der Nähe seiner\n„ohnung abgestellt, um sich den langen Anmarschweg\nvon seiner Wohnung bis zu seinem Abstellplatz in\n\nder Huckelriede zu ersparen. Das Amtsgericht würdigt\ndas Abstellen des Omnibusses in Übereinstinmung mit\ndem Stadt- und Polizeiamt als eine Zuwiderhandlung\ngegen § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung, gezen dessen Rechtsgültigkeit es keine Bedenken hat.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen vertritt die\nAuffassung, daß die Anwendung des § 1 Abs, 2 Buchstabe c\nder Straßenoränung gegen das Gesetz verstoße, weil diese\nBestimmung unwirksam sei, der festgestellte Sachverhalt übrigens auch die Voraussetzungen äieser Bestimmung nicht erfülle.\n\nDas Öberlandesgericht in Bremen möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es das \"Dauerparken\" durch\n9§ 16, 45 StVO für abschließend geregelt hält, so daß\nfür eine abweichende ortsrechtliche Regelung kein Raum\nsei und es mithin § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung für die Stadt Bremen als nichtig ansieht. Doch\nhält sich das Oberlandesgericht an dem Erlaß einer dementsprechenden Entscheidung, nämlich der Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und des Bußgeldbescheides,\nfür gehindert, weil nach deräAusiegung, die § 16 StVO\nin der vom Oberlandesgericht Frankfurt getroffenen, in\nNW 1957, 1811 Nr. 18 abgedruckten Entscheidung vom\n2. Oktober 1957 - 1 Ss 611/57 - erfahren hat, keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der ortsrechtlichen\nRegelung in § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung\nfür Bremen erhoben werden könnten. Sonach komnt es nach\n\nAnsicht des vorlegenden Oberlandesgerichts für seine\nEntscheidung auf die zwischen ihm und dem Oberlandessericht Frankfurt streitige Auslegung des § 16 StVO\nan. Es meint, es habe die Sache daher - wie geschehen -\ngemäß § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof wegen der Rechtsfrage vorzulegen, ob die\nBenützung eines öffentlichen Weges wie ein Einstellplatz oder eine Garage unter den Begriff des Parkens\nim Sinne des § 16 StVO falle und daher gemäß § 45 StVO\nund Art. 31, 72, 74 Nr. 22 GG nicht Gegenstand einer\nortsrechtlichen Regelung sein könne.\n\nDer Senat hält die Voraussetzungen für die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht für gegeben.\n\nDem vorliegenden Falle liegt ein Verfahren zu\nGrunde, in dem es sich um die Frage handelt, ob dem\nBetroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die ihre\nRegelung nicht im Bundesrecht gefunden hat, zu Recht\nein Bußgeld auferlegt worden ist. Mithin ist kein Bundesrecht unmittelbar angewendet worden.\n\nFür die Frage, ob § 121 Abs. 2 GVG entsprechende\nAnwendung findet, gilt § 56 Abs. 5 OWiG unmittelbar,\n- wenn Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung eingelegt ist, durch die auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid befunden ist, falls die zur Last gelegte Oränungswidrigkeit ihre Regelung im Bundesrecht gefunden hat (§ 3\nOWiG). Ist. letzteres dagegen nicht der Fall, so ist für\ndie Frage, ob § 121 Abs. 2 GVG entsprechend gilt, entscheidend, ob das Landesrecht, gegen das die Ordnungswidrigkeit verstoßen hat, § 56 Abs. 5 OWiG für anwendbar erklärt (vgl. Rotberg, Gesetz über Orädnungswidrig-\n\nkeiten, 2. Aufl., Randnote 4 zu § 3). Eine derartige\nRegelung fehlt jedoch im bremischen Landesgesetz über\nOrdnungswidrigkeiten vom 16. Juli 1957 (Gesetzblatt 1957,\n71). § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sieht nur die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 bis 4, aber nicht die des Abs. 5\nfür die Fälle vor, in denen bremische Landes- oder\nOrtsgesetze Geldbuße androhen, wie es im vorliegenden\nFalle § 43 der Straßenordnung für die Stadt Bremen tut.\nSomit entbehrt die auf § 121 Abs. 2 GVG gestützte Vorlegung an den Bundesgerichtshof der rechtlichen Grundlage.\n\nAuch § 4 des bremischen Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt diese nicht ab. Diese Bestimmung\nregelt die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nur für\nden Fall, daß das Oberlandesgericht \"bei der Entscheidung\nüber eine Rechtsbeschweräde auf Grund dieses Gesetzes das\nBundesgesetz anders auslegen will, als ein anderes Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof es nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes getan hat\". Was als Bundesgesetz im Sinne dieser landesrechtlichen Regelung anzusehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 5 bis 7 und\n§ 9 des Bremer Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nEs ist ausschließlich das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils geltenden Fassung. Des=«\nsen Auslegung wird im vorliegenden Falle mit der Vorlegungsirage aber nicht begehrt.\n\nAußerdem steht der vom vorlegenden Oberlandesgericht Bremen besbsiihtigten Entscheidung diejenige des\nOberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 1957\n- 1 Ss 611/57 - (NJW 1957, 1811 Nr. 18) nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte damals den\nFall zu entscheiden, ob der Angeklagte, der einen aus\ndem Verkehr gezogenen Anhänger fast drei Monate auf einen\nParkplatz in Frankfurt/Main abgestellt hatte, damit ge-\n\ngen die §§ 1, 2, 50 der Polizeiverordnung über die\nSicherheit und Ordnung auf und in den Straßen der Staät\nFrankfurt/Main vom 20. Juli 1954 i.V. mit 8 366 Ziff. 39\nStGB verstoßen habe oder ob die Handlungsweise des Anseklagten einen Vorgang im Straßenverkehr darstelle,\n\nder nach § 45 StVO ausschließlich nach der Straßenverkehrsoränung zu beurteilen wäre, so daß die erwähnte\nPolizeiverordnung keine Anwendung finden könnte. Das\nÜberlandesgericht hat das Abstellen für drei Monate nicht\nals \"Vorgang im Straßenverkehr\", insbesondere nicht\n\nals Parken im Sinne von § 16 StVO angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das \"Parken\" als eine nur\nvorübergehend gedachte Fahrtunterbrechung vom \"Abstellen\" eines Fahrzeugs als seiner mehr oder weniger endgültigen Zurruhesetzung unterschieden werden müsse,\nwobei es nicht alein auf die zeitliche Dauer der Außere\nverkehrsetzung ankomme, sondern die verkehrswirtschaftliche Absicht der Maßnahme entscheidend sei. Es fährt\ndann fort, daß aus einem nur tageweisen Abstellen noch“\nkeine Anzeichen für die verkehrswirtschaftliche Absicht\nder mehr oder weniger dauernden Zurruhesetzung hergeleitet werden könnten, in solchen Fällen also keine Bedenken bestünden, ein Parken im Sinne von § 16 StVO an-\n\nzunehmen.\n\nIm Vorlegungsfalle hat der Betroffene seinen Omnibus nachts von 22 Uhr bis 4 Uhr aus Bequemlichkeitsgründen statt auf dem weiter entfernten Abstellpiatz in\neiner Straße bei seiner Wohnung stehen lassen, Nach der\ndargelegten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Trankfurt handelt es sich hierbei nicht um eine \"mehr oder\nweniger endgültige Zurruhesetzung eines Fahrzeugs\", sondern um ein Parken im Sinne von § 16 StVO. Dies ist die\ngleiche Ansicht, die auch das vorlegende Oberlandesgericht\n\nBremen vertreten möchte, Daß die beiden Oberlandesgerichte in anderen Fällen möglicherweise den Begriff\ndes Parkens verschieden auslegen und dabei zu voneinander abweichenden Entscheidungen kommen, rechtfertigt\neine Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG in diesem Falle\n\nnicht.\n\nDie nach alledem vom Senat zu beschließende Rückgabe der Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit entspricht im Ergebnis\ndem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler\nÄ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-454-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-454-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.640473+00:00"}}