{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-02_4_StR_419_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"4 StR 419/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 419/61\n\n2164 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher August Yilheln ' EEEEEED\n\nsus DEM, zeporen am GE 997 in KW; zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. vr. (EB ; 1 der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dar tmund vom 7. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle Rn verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.,\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinäe\n(Fall tg) und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (Fall Ep zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs WHonaten Zucht-\n\nhaus verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie\nist zum Teil begründet.\n\nT. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Meyer.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit\nder zur Yatzeit 15 Jahre alten’ Paulo ip vird aurch die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die\nRevision greift die Verurteilnng des Angeklagten in diesem Falle auch nicht im einzelnen an. Bestehen bleiben\nkann auch der Einzelstrafausspruch, obwohl die Verurteilung des Angeklagten im Falie Rp aufgehoben werden\nmuß (vgl. II). Denn den Strafzumessungsgründen ist zu\nentnehnen, daß die Höhe der im Falle Mg verhängten\nStrafe durch den Schuldspruch im Falle Reis nicht beeinflußt worden ist.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Rp:\n\n&+ Die Revision beanstandet unter Hinweis auf\n§ 244 StPO, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag des Verteidigers auf Untersuchung des Angeklagten abgelehnt hat.\n\nDieser Antrag enthielt die Behauptung, der Angeklagte sei seit etwa drei Jahren nicht mehr in der Lage,\n\nGeschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau auszuüben. U.\nleide er unter einer chronischen \"Harnleiterentzündung\"\nmit entsprechendem Ausfluß. Besonders groß seien seine\nSchmerzen, wenn sein Glied \"gelegentlich teilweise in\nErektion\" gerate. Infolgedessen könne er mit Heidemarie\nRp entgegen deren Zeugenaussage gar nicht häufigen Geschlechtsverkehr gehabt haben. Schon im Ermittlungsverfahren habe der Angeklade gebeten, amtsärztlich untersucht zu werden. Es werde beantragt, ihn durch einen\n\nUrologen untersuchen zu lassen.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer diesen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung durch Beschluß abgelehnt hat, geht dahin, daß nach den Angaben des Angeklagten eine Erkrankung zines Geschlechtsteils und seiner\nHarnröhre nicht vorliege, vielmehr nach den Angaben des\nden Angeklagten behandelnden Arztes nur eine allgemeine\nLeistungsschwäche vorliege; es handle sich also um ein\nvöllig ungeeignetes Beweismittel.\n\nDas angefochtene Urteil führt dazu aus, ein Urologe\nkönne nach Überzeugung der Strafkammer nur feststellen,\nob eine organische Erkrankung des Geschlechtsorgans des\nAngeklagten diesen an der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\nverhindere. Eine solche Erkrankung liege aber nach den\neigenen Angaben des Angeklagten nicht vor. Ob eine Impotenz auf Grund allgemeiner Körperschwäche oder Altersschwäche vorliege oder nicht, könne dagegen mangels geeigneter Untersuchungsmöglichkeiten nicht ermittelt werden. Es sei nicht ersichtlich, welcher Mittel sich ein\nSachverständiger bedienen sollte, um künstlich einen\ngseschlechtlichen Reiz bei dem zu Untersuchenden hervor-\n\nzurufen.\n\nDie Rüge hat Erfolg.\n\n-4&-\n\nZutre(lfend hat allerdings das Landgericht erkannt, daß der Verteidiger des Angeklagten sich insoweit im Ausdruck vergriffen hat, als in seinem Antrag\nvon einer Harnleiterentzündung anstatt von einer Harnzöhrenentzündung äie Rede ist, die Beschwerden bei der\nVersteifung des männlichen Gliedes zur Folge haben kann.\nDagegen rechtfertigt die im Beschluß des Landgerichts\ngegebene Begrünäung nicht die Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidäigers.\n\nDie Stellung des Verteidigers ist im öffentlichen\nRecht verwurzelt. Er hat daher die selbständige Befugnis,\nBeweisamtrüge zu stellen. Unter Umständen darf er von\ndieser Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen auch gegen\nden Willen des Angeklagten Febrauch machen (vgl. BGH\nNIW 1953, 1314 Nr. 21). Was der Angeklagte vorbringt\nund was der Verteidiger geltenä macht, ist voneinander\nunabhüngig und im Verfahren von selbständiger Bedeutung.\nFür den pflichtbewußten Verteidiger, der die Rechte seines Auftraggebers sorgfältig zu wahren hat, ist die\nEinlassung des Angeklagten auch nicht die einzige\nGrundlage für die Art und den Umfang der Verteidigung.\nEin Beweisamtrag des Verteidigers muß deshalb unabhängig vom Vorbringen des Angeklagten beschieden werden,\nsofern er nicht ausnahmsweise als allein auf Verschleppun& der Sache gerichtet, zurückzuweisen ist (vgl. schon\n\nRGSt 17, 315,_316).\n\nHier hatte zwar der Angeklagte im Hinblick auf\ndie Untersuchung seines Hausarztes angegeben, sein\nGlied sei nicht organisch krank. Den Geschlechtsverkehr könne er nur wegen allgemeiner Körperschwäche nicht\nausüben. Dennoch durfte der Antrag des Verteidigers,\nwie das Landgericht es getan hat, nicht wegen der entsegenstehenden Angaben des Angeklagten zurückgewiesen\n\nwerden. Denn die hier vom Verteidiger beantragte Beweiserhebung konnte, wie die Revision richtig bemerkt, für\ndie glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden\nZeugin Heidemarie REP und infolgedessen auch für die\nVerurteilung des Angeklagten erheblich sein, weil der\nAngeklagte im Falle einer Bestätigung der zugrunde liegenden Beweisbehauptung mit Heidemarie Rp in dem von\nihr als Zeugin bekundeten und von der Strafkammer als\nerwiesen angesehenen Umfang nicht hätte geschlechtlich\nverkehren können. Möglicherweise beruht also das angefochtene Urteil darauf, daß die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht, wie beanstandet, nicht genügt hat.\n\nkuch die im angefochtenen Urteil zur Ablehnung\ndes Beweisamtrags des Verteidigers gebrachte Begründung scnlägt nicht durch. Konnte, wie äie Strafkammer\nzutreffend meint, ein Urologe feststellen, \"ob etwa\neine organische Erkrankung des Geschlechtsorgans des\nAngeklagten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs verhindere\", so durfte der Antrag des Verteidigers auf\nUntersuchung des Angeklagten durch einen Urologen nicht\nmit der Begründung abgelehnt werden, daß es sich bei\ndem Antrag des Verteidigers um ein \"völlig ungeeignetes\nBeweismittel\" handele. a\n\nDie von der Revision mit Recht beanstandete Behandlung des vom Verteidiger gestellten BeWeisamtrags\näurch das Landgericht nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Falle Rp unä zur Zurückverweisung der Sache insoweit an den Tatrichter, ohne\ndaß auf die allgemeine Sachrüge eingegangen zu werden\nbraucht. Der Senat macht dabei von der Befugnis des\n§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch. Der Tatrichter wird\nbei neuer Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben,\n\nsich mit den nicht erörterten Angriffen der Revision\nauseinanderzusetzen. Hingewiesen sei darauf, daß die\nAnsicht der Strafkammer Bedenken begegnet, wonach eine\nHirnuntersuchung grundsätzlich nicht geeignet ist (UA\nS. 20), zur Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen\n\"irgendwelchen\" Beweis zu erbringen.\n\nRotberg Bauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-419-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-419-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.606674+00:00"}}