{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-02_4_StR_355_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"4 StR 355/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der an eine \"Unglücksstelle\" gerufene Arzt, der dem Hilferuf\nnicht Folge leistet, verletzt die ihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er bei\nAnkunft an der Unglücksstelle nicht mehr helfen könrke. Es\ngenügt, daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch möglich war, in den\ner von dem an ihn gerichteten Hilferuf Kenntnis erlangte.","text_plain":"ER\n\n. Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2 164 079\n\nStcB § 330 c\n\nDer an eine \"Unglücksstelle\" gerufene Arzt, der dem Hilferuf\nnicht Folge leistet, verletzt die ihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er bei\nAnkunft an der Unglücksstelle nicht mehr helfen könrke. Es\ngenügt, daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch möglich war, in den\ner von dem an ihn gerichteten Hilferuf Kenntnis erlangte.\n\nBGH, Beschl. v. 2. März 1962 - 4 StR 355/61 - SchöG Lüdenscheid\nOLG Hamm\n\n4_ StR 555/61\n\ny\n\nbesch]luß\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Hellmut T EEEEEEEED\naus HEEEW/Nestf., geboren am EEE 9:6 in\n[2\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Jul!\n1961 - (1) Ss 651/61 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. März 1962 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Dr. üauer,\nMartin, Dr. Fiitner unä Börtzler\n\nbeschlossen:\n\nDer an eine \"Unglücksstelle\" gerufene Arzt, der\ndem Hilferuf nicht Folge leistet,verletzt die\nihm nach 3 330 c StGB obliegende Hilfspflicht\ngrundsätzlich auch dann, wenn er bei Ankunft\n\nan der IUnglücksstelle nicht mehr helfen könnte.\nEs genügt. daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch möglich war, in dem er von dem an ihn gerichteten\nHilferuf Zenntnis erlangte.\n\nx\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte ist praktischer Arzt in Hm\nWestfalen. Mitte Juni 1959 erkrankte das in Kol ve:\nHo >ei seinen Eltern lebende neun Monate alte Kinä\nBeate EEE. Der Hausarzt der Familie, Dr. “m,\n\nstellte am 20. Juni 1959 eine leichte Hals- und Rachenrö tim:\n\nals Folge einer Bronchitis fest. Da das Kind an „t:lkopf\n\nund Hals anfällig war, verschrieb Dr. KMWBauser den\nüblichen Bronchitismitteln zusätzlich einen sulfonamidhaltigen Kehlkopfsaft. Dr. KlBberunisgte die Mutter,\ndaß das Kind keine schwere Krankheit habe, und erklärte\nihr weiter, daß er in Urlaub fahre und von jedem Arzt\n\nin HW vertreten werde. Den Angeklagten hat Dr. Ki\nnach am 20. Juni 1959 um seine Vertretung gebeten.\n\nNachdem sich der Zustand des Kindes zunächst gebessert hatte, bemerkte die Mutter am frühen Morgen (etwa «<\num 4 Uhr) des 22. Juni 1959, daß das Kind Atembeschwerden hatte, wobei es Luft zog. Sein Blick war starr in\neine Ecke des Zimmers gerichtet, und es traten Zuckungen\nam ganzen Körper auf. Nunmehr bemühten sich die Eheleute\nDM ] um einen Arzt. Nach einigen vergeblichen Anrufen\nbei abwesenden Ärzten rief die Mutter des Kindes den Angeklagten an, dem sie sehr eindringlich den Zustand des\nKindes schilderte. Der Angeklagte verwies sie an den Hausarzt. Auf die Mitteilung, daß dieser verreist sei, forderte\nsie der Angeklagte auf, das Fieber zu messen und am nächsten Morgen in-die Sprechstunde zu kommen. Nachdem die\nMutter bei dem Kind eine Temperatur von 41 bis 42 Grad\nfestgestellt hatte, rief sie den Angeklagten nochmals an\nund unterrichtete ihn von dem hohen Fieber. Der Angeklagte\nlehnte sein Kommen jedoch mit der Bemerkung ab, daß er\nDr. KB nicht vertrete. Auch als der Vater des Kindes,\n: weil dessen Zustand immer ernster und bedrohlicher gewor-Gen war, kurz darauf ein drittes Hal anrief und dem Angeklagten mit erregter und eindringlicher Stimme etwa\nwörtlich sagte: \"Herr Doktor, Sie müssen sofort kommen,\ndas Kind liegt im Sterben\", lehnte der Angeklagte sein\nKommen mit der Begründung ab, daß er nicht der Vertreter\ndes Dr. Kl sei. Hierauf versuchten die Eltern, einen\n\nDD\n\nlich\n\nhs\n\nanderen Arzt herbeizurufen., Es gelang ihnen schli\nden Arzt Dr. CHE zu erreichen,der sein Kommen\nzusagte. Als Dr. CME ijeäoch 15 Minuten später an das\nKrankenbett kam, war das Xinä bereits gestorben.\n\n»\n\n?\n\n+\n\neRßlic\nS st\n\nof\n\n2. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte vom Erweiterten Schöfrengericht in Lüdenscheid\nwegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von\n1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM zu einem Tag Gefängnis,\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Tehlerhafte Anwendung des § 330 c StGB. Sie ist der Ansicht,\ndaß der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung nur\nhätte verurteilt werden dürfen, wenn er überhaupt die\nMöglichkeit gehabt hätte‘, dem Kinä zu helfen. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß er das Kind bt angetroffen hätte, wenn er sich nach dem dritten Anruf sofort auf\nden Weg gemacht hätte. Daß der Angeklagte das nicht habe\nwissen können, sei unerheblich. Entscheidend sei nur, de!\ner tatsächlich keine Hilfe mehr habe bringen können.\n\n3. Das Oberlandesgericht in Hamm, das über die Revision zu entscheiden hat, möchte diese ververfen, glaubt\nsich damit jedoch zu einem Urteil des Bundesgerichtshcefs\nin VRS 13, 121, 125 in “Widerspruch zu setzen. Der erkennende Senat hat damals ausgeführt: \"Die im Sinne von § 330 c\nStGB erforderliche Hilfe kann nur einem noch Tebenden geleistet werden. Ist ein Verunglückter bereits tot oder\n1&ßt sich die Möglichkeit seines Todes für den Zeitpunkt\nnicht ausschließen, in dem ihm, wäre er noch am Leben,\nhätte Hilfe geleistet werden können, so fehlt es an einen\nTatbestandsmerkmal des § 330 c StGB oder dem sicheren\nNachweis dafür, Die Auffassung, daß sich auch in einen\nsolchen Fall derjenige strafbar mache, der noch keine\nGewißheit von Tode des Verunglückten erlangt habe und\n\n- UL.\nt\n\nihm keine Hilfe bringe, würde zur Bestrafung einer blo3en,\nwenn auch sittlich verwerflichen Gesinnung führen.\" Das\nOberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, daß der Angeklagte vom Standpunkt dieser Entscheidung aus freigesprochen werden müßte, da nach den Feststellungen des Tatrichters nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte, hätte\ner sich nachdem dritten Anruf sofort auf den Weg gemacht, das Kind tot vorgefunden hätte. Es hat deshalb\n\ndie Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, es genüge für § 330 ce StGB, daß im\nZeitpunkt des Hilferufs und der Ablehnung der Hilfe noch\nAussicht bestand, daß der Herbeigerufene würde eingrei-\n\nfen können.\n\n+\nI\no\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Die Auffassung des\nOberlandesgerichts ir Hamm, daß es bei der von ihm beabsichtigten Entscheidung von dem Urteil des Senats in\nVRS 13, 121 (125) abweichen würde, ist vertretbar, wenn\n\nauch nicht zwingend.\nIII.\n\nIn der Sache tritt der Senat der Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts bei,\n\n1. Der äußere Tatbestand des § 330 c StGB setzt\nvoraus, daß die zu leistende Hilfe \"erforderlich\" ist.\nIn Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß eine\nHilfeleistung dann nicht mehr als erforderlich bezeichnet werden kann, wenn sie aussichtslos ist, insbesondere\nweil der Verunglückte bereits tot ist (u. a. EGHSt 1, 266,\n\n269; 5,.124, 126). In seiner Entscheidung BGHSt 14, 213\n(216) hat der beskchließende Senat dazu ausgeführt,\n\nArt und Zeitpunkt der Hilfeleistungspflicht bestimmten\nsich nach dem Sittengesetz, ohne Rücksicht auf die Anschauung des Verpflichteten, Als Maßstab geite die Beurteilung durch einen verständigen Beobachter in den\nAugenblick, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen,.\nherausstelle. Und weiter: Es komme nicht darauf an, ob\nsich etwa später bei der ärztlichen Untersuchung des\nVerunglückten herausstelle, daß Gdieser auch dann nicht\nmehr zu retten gewesen wäre, wenn er sofort ärztlich\nbehandelt worden wäre. Regelmäßig setze nur der Sofortige\nTod des Opfers der Hilfeleistungspilicht Grenzen (so\nauch BGH JR 1956, 347). Das Ergebnis dieser Rechtsprechung geht also dahin, daß der um Hilfe AÄngegangene nur\ndann untätig bleiben darf, wenn zu diesen Zeitpunkt ürr\nVerunglückte bereits tot ist oder aber, wenn auf Grund\ndes vorausschauenden Urteils eines verständigen Beobachters ein Tätigwerden aes Hilflspilichtigen sinnlos wäre,\n2B. weil der zur Hilfe gerufene Facharzt weit entfernt\nwohnt und erst nach Stunden oder Tagen am Unglücksort\neintreffen könnte, während der Verunglückte sofort operiert werden müßte (vgl. auch Schönke/Schröder, 10. Aufl.\n1961, Anm. II 3 zu § 330 ce StGB; Kohlrausch/Lange, 43. Aufl.\n1961, Anm. IV 1 zu ! 330 c StGB; Welzel NJW 1953, 328).\n\nIn dem von Oberlandesgericht in Hamm zu entscheidenden Fall war eine Hilfeleistung des Angeklagten noch\nmöglich. Mit dem vorlegenden Oberlandesgericht ist nämlich\nbei der Beurteilung dieser Frage nicht von dem Zeitpunkt\nauszugehen, in dem der Angeklagte am Krankenbett des\nspäter verstorbenen Kindes eingetroffen wäre, wenn er dem\nRufe der Eltern gefolgt wäre, sondern von dem Zeitpunkt;\n\nin dem er von der Hilfsbedürftigkeit des Kindes erfinhren\nhat. Dies war spätestens beim dritten Arruf der Fall,\nalso zu einem Zeitpunkt, in dem das kind noch zelebt\nhat und Hilfe demnach noch möglich und sinnvoll war.\nIn diesem Augenblick begann die Pflicht des Angeklagten,\ndazu beizutragen, daß sich der Zustand des Kindes nicht\nverschlechterte. Dazu gehörte auch, daß er sich tunlichst schnell zu dem Kinde begab, also den Weg zum\nKrankenbett zurücklegte, um dort unmittelbar heiiend\neinzugreifen. Demnach war auch schon die Fahrt zum\n\n5\n\nKrankenlager Hilfeleistung im weiteren Sinne des 3 350 c\nStGB.\n\nDaß die Pflicht, sich zu einer Unglücksstelle zu\nbegeben, nicht uferlos weit zu ziehen ist, versteht sic\nvon selbst. Die sinnvolle Beschränkung liegt in dem\nzum Tatbestand des § 330 c StGB gehörenden Begriff der\nZumutbarkeit. Da die Hilfeleistung als solche für den\nTäter zumutbar sein muß, ist auch zu prüfen, ob es ihm\nanzusinnen war, sich an die Unglücksstelle zu begeben.\nEs wird hierbei im Einzelfall darauf ankommen, wie weit\nder zu Hilfe Gerufene von der Unglücksstelle entfernt\nist, welche Möglichkeiten zu helfen er hat, unter Unständen auch, ob ein anderer ohne große Verzögerung\nherbeigerufen werden kann, der sich näher am Unglücks-\n\nrt befindet und der über die gleichen Kenntnisse und\nHilfsmittel verfügt wie der zunächst um Hilfe Angegangene (vgl. dazu OLG Köln in NdW 1957, 1609). Ist es bei\nBerücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände dem\nzu Hilfe Gerufenen zumutbar, zu helfen, so sind alle\nHandlungen, die er vornehmen muß, um an der Unglücksstelle tätig zu werden, also namentlich auch das Gehen\noder Fahren zu dieser Stelle, notwendige Voraussetzung\nder eigentlichen Hilfeleistung, die am Krankenlager oder\n\nan der Unfallstelle zu erbringen ist. Schon dureh das\nUnterlassen der zur Hilfe erforderlichen zumutbaren\nVorbereitung verletzt daher der zu Hille Gerufene die\nihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht. Die\ntaibestandsmäßige Verletzung dieser Pilicht entfällt\nnicht deshalb, weil dem Verunglückten bei Ankunft am\nUnglücksort tatsächlich nicht mehr hätte geholfen er‘\nkönnen; denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfelc. stung\nkommt es grundsätzlich nicht an (vgl. u. a. BGHSt 11, 353,\n356; 14, 215, 216; BGH JR 1956, 347; BGH YVRS 12, 197,\n198).\n\nIm vorliegenden Fall hat demnach der Angeklagte\nden (äußeren) Tatbestand des § 350 ce StGB spätestens\nerfüllt, als er es nach dem letzten Anruf der Eltern\ndes erkrankten Kindes ablehnte, an das Krankenbett zu\nkommen. In diesem Zeitpunkt hat das Kind zweifellos\nnoch gelebt; daß ihm später - bei Ankunft äcs Angeklagten\nam Krankenbett - nicht mehr hätte geholfen werden können,\nweil es inzwischen gestorben war, ist rechtlich unerheblich.\n\n2. Daß diese Auslegung des § 330 c StGB richtig\nist, ergibt sich auch aus der Überlegung, daß es nicht\nder Beurteilung des Hilfeverpflichteten überlassen bleiben kann, ob er noch rechtzeitig am Ort, an dem er die\nHilfe (im engeren Sinne) erbringen soll, eintreffen\nwerde - sofern das Gegenteil nicht ganz offenkundig :.“:\ndenn in den meisten Fällen wird es ihm fern von der\nUnglücksstelle gar nicht möglich sein, zu entscheiden,\nob er noch mit Aussicht auf Erfolg werde helfen können\n(vgl. in diesem Zusammenhang auch Welzel in HJ‘ 1953,\n328, der die Hilfeleistungspflicht nach % 330 c StGB\njn eine Prüfungspflicht unä in eine Hillepilicht im\nengeren Sinne zerlegt und darauf hinweist, daß bereits\ndie Nichterfüllung der Prüfungspflicht aus S 330 c Stös\n\nstrafbar sei).\n\n3. Die hier vertretene Auslegung entspricht ferner\neinem Gebot der Gerechtigkeit. Dies nicht nur deshalb,\nweil bei entgegengesetzter Entscheidung die Strafbarkeit dessen, der die Hilfeleistung versagt, weitgehend\nvom Zufall abhinge, sondern auch, weil dann die strafwürdigsten Fälle, in denen es um Leben und Tod geht un.\nder Hilfebedürftige stirbt häufig ungesühnt blicben.\n\nDie hier vertretene Auffassung entspricht schließlich\neinem rechtspolitischen Erforäernis. „Wäre für das Bestehen einer Hilfspflicht allein die Sachlage maßgebend, die sich dem zu Hilfe Gerufenen am Unglücksort\ndarstellt, so wäre - worauf der Generalbundesanwait mit\nRecht hinweist -— in den Fällen schwerster Gefahr die\nEinlassung des Täters, dem Verunglückten nütte an Ort\n\nund Stelle nicht mehr geholfen weräen können, weil er bereits tot gewesen sei, oft nicht zu widerlegen. Dadurch\nwürde die Vorschrift des § 530 c StGB innerlich ausgehöhlt\nund ihr Anwendungsgebiet auf harmlosere Unglücksfälle beschränkt, in denen mit Sicherheit keine Ichbensgefahr ent-\n\nstanden war.\n\n4, Der Senat befindet sich mit seiner Auslegung\nnicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie betreffen sämtlich Fälle, in denen\nder als hilfspflichtig Angesehene sich an der Unglücksstelle befand, so daß kein Anlaß zur Entscheidung der\nFrage bestand, ob maßgebender Zeitpunkt für die Beurtei.-\nlung der Pflicht zur Hilfeleistung eines nicht an der\nUnglücksstelle Anwesenden dessen Herbeirufung oder seine\n(mögliche) Ankunft am Unglücksort ist.\n\nIn übrigen ist folgendes zu bemerken: Wie bereits\nhervorgehoben, ist in BGHSt 1, 266, 269 dargelegt, daß\ndie Hilfeleistungsp{flicht entfäll“, wenn der Verunglückte\n\nsofort den Tod gefunden, nicht aber, wenn er, sei es\nsuch nur kurze Zeit, noch gelebt hat. In den schon erwähnten Urteil YRS 12, 197 betonte der beschließendäe\nSenat, daß es für die Anwendung des 8 330 c StGB nicht\ndarauf ankomme, ob der Verletzte durch eine sofortige\nHilfeleistung gerettet worden wäre. Im Gegensatz zu den\nunechten Unterlassungstaten, so heißt es aa0 S. 198,\n\nbei denen eine Erfoigsabwendungspflicht bestehe, der\nVerpflichtete also (nur) diejenigen Hanälungen vorzunehmen habe, die mit einer an Gewißheit grenzenden Yahrscheinlichkeit den Erfolg abwenden, sei der Täter bei\nder echten Unterlassungstat des § 330 c StGB in jedem\nFalle verpflichtet, die nach den Umständen gebotene,\n\nauf Hilfe abzielende Tätigkeit vorzunehmen, gleichvie!,\nob der \"Erfolg\" äurch sie abgewendet werden konnte oder\nnicht. Es komme nur darauf an, ob aie Hilfeleistung er-\n\nforderlich sei. Das aber sei ausschließlich nach den Unständen zu beurteilen, wie sie in dem Zeitpunkt der möglichen Hilfeleistung zu erkennen sind, also danach, ob\ndie Hilfeleistung nach dem Urteil eines verständigen\nBeobachters aus der damaligen Sicht geeignet ist, drohenden Schaden abzuwehren. Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß der Angeklagte seine Handlungsweise nicht damit rechtfertigen kann, daß er dem\nKind nicht mehr hätte helfen können, auch wenn er den\nRuf der Eltern Folge geleistet hätte und an das Krankenbett des Kindes geeilt wäre,\n\nDas unveröffentlichte Urteil des 2. Strafsenats\nvom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 - steht einer Entscheidung des vom Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Inhaltes und der hier vertretenen Rechtsansicht\nebenfalls nicht entgegen. Dort heißt es: \"Jedoch hat es\nnur dann Sinn und Zweck, eine Hilfe zu fordern, wenn\n\n.. ft\n\nder Betroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anmerkung IM Nr. 1 zu § 330 e StöB = BGHSt 1, 266) u\nwenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, duren\nseinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen\",\nDieser letzte Satzteil könnte allerdings dahin ausgelegt werden, daß eine Hilfe dann nicht mehr möglich\n\nund deshalb nicht im Sinne von § 330 c StGB \"erforderlich\" sei, wenn der Verpflichtete zu dem Zeitpunkt, in\ndem er am Unglücksort eingreifen könnte, nur noch einen\nToten anträfe. Daß der 2. Senat mit der angeführten\n“wendung indes nicht die hier aufgeworfene Rechtsfrage\nentscheiden wollte, ergibt sich aus dem gänzlich anders\ngelagerten Sachverhalt. Es ging darum, ob der Angeklagte\nwegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden konnte,\n‚weil er nichts unternahm, als in seiner Anwesenheit anl1ößlich einer tätlichen Auseinandersetzung ein Nann von\neinem Mitangeklagten zwei Messerstiche in die linke\nHalssceite eräkistkt- und, an-der Halssinkagader. getreffen,\nzu Boden sank; damals konnte nicht geklärt werden, 0%\n\nder .‚Verierzie sofort tot war oder erst danach verblutete. Demnach wollte der 2. Senat damals - in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung - nur sagen,\n\ndaß der Täter nach dem Urteil eines verständigen Beobachters in dem Zeitpunkt, zu dem seine Verpflichtung zum\nHelfen beginnt, noch eine Möglichkeit haben muß, zu\nhelfen. In dem hier zu entscheidenden Fall aber hatte.\nder Angeklagte noch diese Möglichkeit, als er gerufen\nwurde und sich weigerte, zu kommen.\n\n%\n\nr\nEr\n7\n\ny\n\\\n\nNach dem Dargelegten ist die. aufgeworfene Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:\n\nDer an eine \"Unglücksstelle\" gerufene Arzt, der\ndem Hilferuf nicht Folge leistet, verletzt die\nihm nach § 330 c StGB obiiegenäe Hilfspflicht\n\ngrundsätzlich auch dann, wenn er bei Ankunft\n\nan der Unglücksstelle nicht mehr helfer könnte,\nEs genügt, daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch ınöglich war, in dem er von dem an ihn gerichteten\nHilferuf Kenntnis erlangte.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBunäesrichter Dr. Flitner\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-355-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-355-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.553588+00:00"}}