{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-03-02_4_StR_2_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"4 StR 2/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S4R_2/62 2164 083\n\nim Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl K ED aus EEE. zeuoren\nam OD 1925 in VE: zur Zeit in Unier-\n\nsuchungshaft;,\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.Ro\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatisanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EREEEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom\n17. November 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 18. November 1961\nexrlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten als gefähr--\nlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteiit und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hicergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer\nVerflahrensrüge und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg»\n\n1. Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend,\ndas Lanägericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit\nder Beweisaufnahme verletzt. Es habe nämlich seine ÜÜberzeugung von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nauch auf das Ergebnis einer Begutachtung gestützt, die\nein Sachverständiger in einem gegen den Angeklagten im\nJahre 1957 durchgeführten Strafverfahren abgegeben habe;\ndiesen Sachverständigen nabe das Landgericht in der jetzt\nGurchgeführten Hauptverhandlung nicht gehört.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Seine Überzeugung von\nder vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Lanägericht auf die Bekundungen des Sachverständigen Dr. Fatheuer gegründet, der den Angeklagten\nwährend des jetzt anhängigen Verfahrens untersucht und\nüber seine Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen in der\njetzt durchgeführten Hauptverhanälung ausgesagt hat. Den\nwesentlichen Inhalt seiner Bekundungen hat das Landgericht im Urteil angeführt (VA 13); es hat sich ihm aufgrund des Einärucks, den der Angeklagte in der Hauptver--\nhandlung hervorgerufen hat, angeschlossen.\n\nIN\n\nAllerdings hat das Landgericht beiläufig erwähnt\n'aa0), daß Dr. Fatheuer zu demselben Ergebnis gelangt\nsei wie der in dem 195” durchgeführten Strafverfahren\ngehörte Sachversiändige Dr. Ohnsorge. Dagegen bestehen\naber keine rechtlichen Bedenken. Es handelt sich insoweit\num die bloße Feststellung einer Tatsache - eben des Umstandes, daß der Angeklagte auch 1957 schon untersucht\nund für voll verantwortlich befunden wurde -, die das\nLandgericht in zulässiger Weise den zum Gegenstand der\nHaupivarhandlung gemachten Akten 4 KLs 6/57 der Staatsanwaltschaft Paderborn entnehmen konnte. Für die Überzeugung\ndes Landgerichts von der Verantwortlichkeit des Angeklagien für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat\nwaren außer seinen eigenen Wahrnehmungen allein die „use\nführungen des jetzt vernommenen Sachverständigen Dr.\nFatheuer maßgebend»\n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der\nRevision gehen fehl.\n\na) Vergebens versucht die Revision, ihre eigene\nBeweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Lanägerichts\nzu Setzen, Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht\ngehört werden. Entgegen der Meinung der Revision lassen\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze\nung die Erfahrung nicht erkennen. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß bei dem Landgericht in irgend einen\nFunkte Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten\nTatsachen bestehen geblieben wären.\n\nb’ Die Tatbestandsmerkmale des versuchten\nschweren Diebstahls sind nach der äußeren und der\ninneren Tatseite einwandfrei dargetan. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rücktritts sind ebenfalls festgestellt,\n\nZur Begründung seiner Überzeugung, da? der Angeklagte auch infolge des genossenen Alkohols nicht vermindert zurechnungsfähig war, hat das Landgericht außer\ndem geringen Blutalkoholgehalt des Angeklagten [0,47 %o\nzur Taizeit] auch die sonst bedeutsamen Gesichtspunkte\n\nausreichend erörtert.\n\nc' Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 StGB hat das Landgericht in der gebotenen unfassenden \\eise die bisherige Entwiellung des Angeklagten,\nseine Charaktereigenschaften sowie die Zahl, Axt, Begehungsweise und unmittelbare Aufeinanderfolge seiner\nStraftaten gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Insbesondere kann die Annahme,\ndaß der Angeklagte auch die jetzt zur Aburteilung sishende Straftat nicht aus Not begangen hat, daß sie vielmehr seinem Hang zur Begehung von Diebstählen entsprungen\nist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\ndi Schließlich tritt ein Rechtsfehler auch\nnicht in den Erwägungen zu Tage, mit denen das Land-\n\ngericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründei hate\n\nNach allem ist die Revision unbegründet.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-2-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-2-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.529329+00:00"}}