{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-27_4_StR_327_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-27","aktenzeichen":"4 StR 327/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2750 MH\n\n4_StR_321/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strsfsache\ngegen\n\nden Schlosser Werner P ED zu: DeEEED- ci,\ngeboren am WB: EEE ED :: DEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhet der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Gktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. >\n. ale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: | |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n\n27. Februar 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ertscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrizen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDun,\nFa -.\n\nee ee\n\nDer schon zehnmal, darunter siebenmal wegen - zun\nTeil schweren - Diekstahls und dreimal wegen Besitzes\nvon Diebeswerkzeug, vorbestrafte Angeklagte ist vom\nLandzericht wegen schweren Diebstahls im Rückfall,\nvegen Betruges und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, muß zum Teil Erfolg haben.\n\nI, Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt ZU-\ngrunde:\n\nDer Angeklagte stieg. am 20. März 1961 in die Sohlosserei\nder Vin EB atrik AG in DD ein, in\nder er vom 23. bis 27. Februar 1961 gearbeitet. hatte,\nDort stahl er aus einem unverschlossenen Schrank zwei\ndem Mechaniker Sch zehörige Fotoappa arate im. Werte.\nvon etwa 1.000 DM und nahm außerdem zwei Flaschen Schnaps\nmit. Ar nächsten Tage verpfändete er die Fotoapparate\n\nn DEE ?fandhäusern. Ein Gerät versetzte er für\nein Dsrlehen von 80 DM in der Pfandleihe. Walter SED,\ndas andere gegen ein Darlehen von 100 DM im. \"Grüne' 3\nLeihhtusern\". In beiden Fällen wurde er als Verpfänder\nin den Pfandbüchern eingetragen. Die Polizei ermittelte\ndie Geräte bei den Pfandhäusern und gab sie dem Eigentlimer zurück. Am 12. April 1961 wurden bei einer im\nZuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Haussuchung sechs handgefertigte Dietriche, 15 Nachschlüssel\nund ein 55 om langer Meißel gefunden. Das Diebeswerk-.\nzeug wurde mit Einverständnis des Angeklagten einge- |\nBOgenN. | |\n\nII, Die Verurteilung wegen Besitzes von Lieteswerkzeug läßt keinen Rechtsfehler erkennen. insoweit hat\ndie Revision auch keine Einwendungen erhoben. Die Eingabe des Angeklagten vom 23. September 1962 kann in Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.\n\nIll. Auch die Verurteilung wegen Betruges wird von\nden Feststellungen getragen. Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von\nDenkfehlern und Erfahrungswidrigkeiten. \"Sicher\" brauchen 4\ndie Schlußfolgerungen des Tatrichters aus den festge- |\nstellten Tatsschen entgegen der Meinung der Verteidigung nicht zu sein. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich\nmöglich sind, nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen F\nund andere Auslegungsmöglichkeiten vom Tatrichter nicht |\nüberschen worden sind.\n\nDie Strafksmmer hat ohne Rechtsfehler auf den Angeklagten als Verpfänder des Geräts in Gg@'s Leihhäusern\naus der Aussage der Angestellten dieses Geschäfts, der\n\nZeugin KGB, zeschlossen. Diese hat bekundet, daß\n\nsie den Angeklagten als laufenden Kunden der Pfandleihe ganz genau kenne und es ihr deshalt sofort teim\nAnblick seines Namens in dem ihr vorgelegten Personalausweis aufgefallen wäre, wenn sich eine andere Person\ndes Ausweises bedient hätte. Daraus konnte die Strafkammor entgegen. der Meinung der Revision entnehmen, daB\neine Verwechslung durch die Zeugin nicht möglich war,\nweil der Name 7 ) unter den Kunden des Pfandhauses\nnicht häufig war. Es war ersichtlich gerade der Sinn\ndieser Zeugenausssge, andere Personen als den Benutzer\ndes Ausweises auszuschließen.\n\nu\nPe em\n\n- A -\n\nAus dem Briefe der Ähefrau des Angeklagten vom\n27. April 1961, den sie ihrem Mann in das Gefängnis\nschrieb, in dem er damals die letzte Strafe verbüßte,\nhat die Strafksmmer ebenfalls rechtlich unangreifbar\ngeschlossen, daß die Frau mit dem Hinweis auf \"GC\"\ndie dem Angeklagten gerade in diesem Zeitpunkt vorgeworfene Verpfändung eines Fotogerätes meinte, da sie .\nihm in dem vorhergehenden Briefe die am 12. April 1961\nim gegenwärtigen Verfahren durchgeführte Haussuchung\nmitgeteilt hatte und nunmehr auf seine Frage, worum es\neich handele, für ausreichend hielt zu antworten, es\nhandele sich um \"Gi\", er solle mal nachdenken; |\ndann wisse er, was los sei; es sehe büse aue. Bei dieser\nSachlage brauchte sich die Strafkammer nicht ausdrück- |\nlich mit der Möglichkeit zu befassen, daß diese Andeutung der Ehefrau sich auf irgendeinen anderen kei\nGriine versetzten Gegenstand beziehe. Der Zusammenhang\nergibt eindeutig, daß die Strafkammer eine solche. Möglichkeit gerade ausschließen wollte, sie also keineswegs übersehen haten kann, wie die Revision annimmt.\n\nIhre Überzeugung, daß der Angeklagte den ihn angeblich dem Namen nach unbekannten \"Bekannten\", dem\ner schon am 27. Februar 1961 seinen Personalausweis\nüberlassen haben will, \"erfunden\" hat, stützt die Straf- u\nkammer außerdem rechtsfehlerfrei auf die im Laufe des\nVerfahrens wiederholt gewechselten, im Urteil ausführlich widerlegten Behauptungen des Angeklagten über den\nZeitpunkt und die Umstände der Rückgabe des Ausweises.\nan ihn.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\ndie Fotogeräte selbst verpfändet und sich datei in\n\n-5-.\n\nbetrügerischer Absicht als Eigentümer der Pfanägegenstände tezeichnet hat, gibt nach alledem keinen Anlaß\nzu rechtlichen Beanstandungen.\n\nIV. Dagegen enthalten die Beweisgründe der Strafkammer dafür, daß der Angeklagte auch den Diebstahl\nseltst ausgeführt habe, eine Lücke, die sich aus dem\nUrteilezusammenhang : nicht ohne weiteres überbrücken\n1äßt. -\n\nZwar ist das Landgericht, wie unter III erörtert,\nschon auf Grund der häufig wechselnden widerspruchsvollen Einlassungen des Angeklagten davon überzeugt,\ndaß dieser die Person des \"unbekannten Bekannten\", dem\ner einen %onat vor dem Diekstahl der Geräte und der an-\n\nschließenden Verpfändung seinen Personalausweis über-.\nlassen haben will, erfunden hat. Ale Beweisgrund für\ndie Ausführung des Diebstahls durch den Angeklagten\ngibt der Tatrichter aber an, daß der Diebstahl ur\nvon jenand ausgeführt werden konnte, der die Örtlichkeit genau kannte, wie der Angeklagte, der am Tatort\n‚gearbeitet hatte. Anschließend hebt die Strafkammer\nhervor, außerdem hätten die entwendeten Fotogeräte\n\nnicht ständig in dem Schrank der Schlosserei gelagert,\n\"vie der Angeklagte den von ihm erfundenen unbekannten\nTätern gesagt haben will\". Welche Bedeutung die Strafkammer diesem Umstand beimessen will, ist nicht klar.\nDaß der Angeklagte den Unbekannten auf eine nicht zutreffende Tatsache hingewiesen haben will, legt die\nläterschaft des Angeklagten als \"örtskundigen\" - was.\ndas Landgericht nöglicherweise angenommen hat - gerade,\nricht nahe, weil sich aus diesem Sachverhalt umgekehrt\nergibt, daß er mit der Lagerung der Geräte in der \\erk-\n\nstatt nicht völlig. vertraut war. Da das Ürteil anschließend fortfährt, der Angeklagte habe auch in\nweiteren Punkten seine Einlassung laufend gewechselt,\nso daß sie \"vollkommen\" unglaubwürdig ist, soll der\nHinweis auf die unrichtige Angabe über die Aufbewahrung\nder Fotogeräte möglicherweise dazu dienen, die Einlassung des Angeklagten auch in diesem Punkt als unglaubwürdig zu kennzeichnen. Das Landgericht hat insoweit jedoch keine Umstände mitgeteilt, die darauf |\nschließen lassen, daß dem Angeklagten die nur vorübergehende Aufbewahrung der Fotoger&äte in der Schlosserei\ntekannt wer, daß er also auch insoweit bewußt die Unwabrheit gesagt habe. Da er dort nach der Sachverhaltsschilderung nur vier Tage gearbeitet hatte, liegt die\ngegenteilige Annahme nahe. Lie vorausgehende Feststellung,\ndaß dem Angeklagten die Verhältnisse in der Schlosserei\ntekannt waren, kann auch nicht ohne weiteres auf die\nKenntnis von der \"nicht ständigen\" Aufbewahrung der\nFotogeräte in dem Schrank der Schlosserei bezogen\nwerden. |\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß der erörterte Manzel das Beweisergetnis au Ungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt hat. Die Verurteilung wegen\nschweren Rückfalldiebstahls muß daher aufgehoben und\ndie Sache insoweit zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückver-.\nwiesen werden. - | .\n\nV. Nach den Sträfzumessungsgründen läßt sich nicht\nmit Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen wegen Betruges und Besitzes von Diebeswerkzeug\näurch die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahlis\n\n- 7 -\n\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Des-\n\nhalk muß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotterg | Krumme Leng-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-27/4-str-327-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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