{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-25_4_StR_528_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-25","aktenzeichen":"4 StR 528/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 528/61\n\n2164 078\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Manfred C EEE zus\n, Sort zeboren sr 1957, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Februar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt w in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED vei ser\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\n\nin Bochum vom 25. August 1961 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Die kevision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\noffensichtlich unbegründet. Das gilt sowohl insoweit, als\ndie Revision dus Verfahren der Strafkammer im Falle Ti»\nbeanstandet, als auch für die allgemeine, zun Schuldspruch\nnicht näher ausgeführte Sachrüge.\n\nIl. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte\nGie beiden Verbrechen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3\nund §§ 255, 255 StGB) im Zustand erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit begangen habe, Nachdem sie in ihren\nStrafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei die Gründe dargelegt hat, aus denen sie dem Angeklagten in jedem\nder beiden Fälle \"auch unter Berücksichtigung des § 51\nAbs. 2 StGB\" mildernde Umstände versage und die Verhängung von Zuchthausstrafen für erforderiich halte, führt\nsie aus: \"Angesichts der Geringfügigkeit des im Falle\nThiel erbeuteten Betrags, des Geständnisses des Angeklagten im Falle Low und seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit hat die Kammer die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von je fünf Jahren Zuchthaus festgesetzt ...\".\n\nDie Strafkammer scheint dabei nicht beachtet zu haben, daß wegen der in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, das Gesetz für eine im Zustand erheblich vermin- |\nGerter Zurechnungsfähigkeit begangene Straftat zwei\nStrafrahmen vorsieht, nämlich den für die vollendete und\n\n- 3.\n\nden für die versuchte Tat. Für jede der beiden Taten\ndes Angeklagten ist demnach gesetzlich auch die Möglichkeit der Wahl des für die versuchte Straftat geltenden Strafrahmens vorgesehen, Er reicht bei schweren\nRaub bis zu einem Viertel der gesetzlichen Mindestsirafe\ndes vollendeten Verbrechens, also bis zu einem Viertel\nder Mindeststrafle von fünf Jahren Zuchthaus. Die Straf.\nkammer aber ist, wie ihre Strafzumessungserwägungen ver.\nmuten lassen, möglicherweise davon ausgegangen, daß\n\ndie Mindeststrafe in jedem Falle fünf Jahre Zuchthaus\nbetrage. Allerdings ist die Strafkammer rechtlich nicht\ndaran gehindert, die Milderung nach dieser Vorschrift\nnicht Flatz greifen zu lassen. Wollte sie von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so hätte sie\ndies unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in der\nEntscheidung BGHSt 7, 28 aufgestellten Grundsätze deutlich aussprechen müssen. Nur in diesem Falle hätte sie\n\n-4-\nihrer Strafzumessung den für das vollendete Verbrechen\ndes schweren Raubes vorgesehenen Strafrahmen mit einer\n\nMindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus zugrunde legen\ndürfen,\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-25/4-str-528-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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