{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-23_4_StR_537_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-23","aktenzeichen":"4 StR 537/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 537/61 2165 010\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinz vH zu: ri\ngeboren am EENEENEEEED 1929 in em, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren kaubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. rrsRad\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 20. September 1961 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Rüge_der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\nIn der Hauptverhanälung hat der Verteidiger lediglich\ndie Rüge, es hätte näher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet werden müßte, aufrechterhalten. Zu ihr brauchte nicht Stellung genommen werden, da insoweit das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,\n\n1. Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Beanstandungen\nkeinen Anlaß. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die Würdigung der Tat des Angeklagten als Raub stehen mit den tatsächlichen Feststellungen\ndes Urteils nicht im Einklang und greifen daher nicht\ndurch.\n\n2. Das Urteil muß jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben werden. Die Anwendung der §§ 20 a,\n42 e StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht\n\ngetragen.\n\nDie Strafkammer führt aus, aus der Tatsache, daß der\nAngeklagte schon so viele Straftaten und meigtens schwere Diebstähle begangen habe, ergebe sich eindeutig, daß\ner einen ausgesprochenen und offensichtlich unüberwind-.\nlichen Hang zu strafbaren Handlungen, insbesondere zu\nEigentumsdelikten, und zwar zu schweren Diebstählen,\n\"also sogar zu Gewaltverbrechen'\" habe. Er sei deshalb\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, Nach seinem bisherigen Lebenslauf und seiner ganzen Persöniichkeit sei\nmit Sicherheit zu erwarten, daß er in Zukunft wieder und\nwie bisher straffällig werde und den Rechtsfrieden erneut\nerheblich stören werde. Dies gehe schon daraus hervor,\ndaß er bereits viele Straftaten und äiese stets nicht\nlange nach Verbüßung seiner jeweiligen Strafen begangen\nhabe. Sogar jahrelange Freiheitsentziehungen hätien ihn\nersichtlich überhaupt nicht beeindruckt. Auch trotz der\nguten Entwicklung seines Lebens nach seiner letzten Strafverbüßung Gurch die Gründung einer glücklichen Familie\nunä trotz der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse\nsei er Goch wieder straffällig geworden, Daher müsse angenommen werden, daß er auch nach der Strafverbüßung\nwieder in erheblichem Maße straffällig werden würde.\n\nZunächst ergeben sich rechtliche Bedenken gegenüber\nden Ausführungen zu den beiden gemäß § 20 a Abs, 1 StGB\nerforderlichen Vortaten, Das Urteil führt lediglich die\nDaten der Urteile und der Verbüßung an, jedoch nicht den\nZeitpunkt derjenigen Taten, die der Verurteilung vom\n2. Juni 1954 zugrunde liegen. Das Urteil muß jedoch\nhierüber Feststellungen treffen. Denn der Täter muß die\n\n- 4 -\n\nTat, die der zweiten Vorverurteilung zugrunde lag, nach\nder Rechtskraft des ersten Urteils begangen haben (BCHSt 7,\n178).\n\nAber auch im übrigen sind die Feststellungen nicht ausreichend.\n\nEs ist zwar zutreffend, daß der Angeklagte häufig vorbestraft ist, insbesondere auch wegen schweren Dicbstahls\nund zum Teil mit sehr erheblichen Strafen. Allein der Hinweis auf die Bestrafungen genügt jedoch nicht, um die\nEigenschaft als Gewohnheitsverbrecher zu begründen. Nur\nwenn die Taten kennzeichnend für das Wesen des Täters\nsind, kann ein Hang des Täters festgestellt werden. Hierfür bedarf es näherer Darlegung, welcher Art die Taten\nim einzelnen waren unä welche Rückschlüsse sie auf die\nPersönlichkeit des Täters gestatten, Hieran fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil, das sich lediglich auf die\nBezeichnung der früheren Taten und die Angabe der Strafen\nbeschränkt. Nach dem Urteil werden vom Landgericht ferner\ndie gesamten früheren Bestrafungen zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft herangezogen. Es ist aber\nmangels näherer Schilderung der Taten nicht erkennbar,\ninwiefern alle diese sieben Vortaten den Schluß auf den\nHang des Täters zulassen sollen. Insbesondere hätte es\neiner näheren Begründung bedurft, daß auch die in der\nJugend des Täters und in der Nachkriegszeit begangenen\nTaten für das Wesen des Täters kennzeichnend sind, wenn\nauch mit ihnen die Gewohnheitsverbrechereigenschaft\nbegründet werden sollte. Aber auch die beiden letzten.\nStraftaten, die der Tatrichter zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft gemäß § 20 a Als. 1 StGB\nherangezogen hat, sind im Urteil nicht dargestellt. Fer-\n\n-5-\n\nner ist der für die Beurteilung der Persönlichkeit wich.\ntige Lebenslauf - abgesehen von dem Hinweis auf die frü.\nheren Bestrafungen — nicht geschildert. Auch die Ausfüh.\nrungen des Urteils, daß der Angeklagte zu Gewaltverbrechen\nneige, sind bisher nicht ausreichend belegt worden (UA s,\n10). Auf UA S, 9 wird zwar ausgeführt, daß der Angeklagte\neinen Hang zu schweren Diebstählen, \"also sogar zu Gewaltverbrechen\", besitze, Da nicht jeder schwere Diebstarein Gewaltverbrechen ist, hätte es einer näheren Begrün.\ndung beäurft, daß es sich um mit Gewalt ausgeführte Diebstag.-\nle gehandelt hat.\n\nDas Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die genannten Vorschriften\n\nzutreffend angewandt hat,\n\nDeshalb mußte das Urteil wegen sachlichrechtlicher\nKängel im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg \"Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/4-str-537-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/4-str-537-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.217746+00:00"}}