{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-23_4_StR_523_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-23","aktenzeichen":"4 StR 523/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 523/61\n\n2164 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Nietenarbeiter Winfried DEE au: zuguuuup\nGEB, schoren a2 EEE 1935 ir Damm\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts inBockum vom 18. September 1961\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nN)\n\nGründe\n\nDer ingeklagte Dahl ist wegen gefährlicher Körperverletzung des Dachdeckers RD] zu zehn Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt worden,\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß die Strafkammer\ndie Sache nicht genügenä aufgeklärt habe, weil sie die im\nErmittlungsverfahren polizeilich gehörte Frau Inge Hi»\nnicht in äer Hauptverhandlung als Zeugin vernommen habe.\nHätte sie Frau HB schört, so würde diese, wie der Beschwerdeführer behauptet, wie schon im Ermittlungsverfahren,\nausgesagt haben, daß der in der Hauptverhandlung als Zeuge\neidlich vernommene Kraftfahrer Wolfgang KB; auf dessen den Angeklagten belastender Aussage die Feststellungen\ndes Landgerichts mit beruhten, nach der körperlichen Hißhandlung des Dachdeckers Horst Re nit üem in der Hauptverhandlung als Zeugen uneidlich gehörten Dachdecker Willi\nKO \"zrinsend\" herungestanden habe. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu, daß sich so nur jemand verhalte, \"welcher selbst an den Mißhandlungen des REWBein Interesse\nzeigt und dazu wesentlich beigetragen\" hat. KB have\nREED auch unmöglich gemacht, sich in Sicherheit zu bringen,\nindem er ihn mit seinem Moped verfolgt habe. Das Landgericht\nhabe verkannt, daß x ED tejn entscheidendes Interesse\"\ndaran zehabt habe, den Beschwerdeführer als Haupttäter hinzustellen, \"um so sein eigenes Verhalten bei der Tat hintanzusetzen.\" Sei er auch nicht als Täter oder als Gehilfe\nangeklagt gewesen, obwohl mindestens letzteres angezeigt\nsevesen wäre, so habe er doch damit rechnen müssen, daß die\n\nHauptverhandlung neue ihn belastende Umstände ergebe.\nDie Rüge schlägt fehl.\n\nZu der Behauptung des Beschwerdeführers, KÜEEB n:0e\nRB körperlich verletzt oder dazu Beihilfe geleistet und\ndamit entscheidendes Interesse daran gehabt, den Beschwer.\ndeführer als Haupitäter hinzustellen, ist zu bemerken:\nDafür gibt das gesamte Verfahren - weder nach dem Inhalt\ndes angefochtenen Urteils noch nach dem sonstigen Inhalt\nder Hauptakten — keinen Anhaltspunkt. KW vefand sich\nin Ko s Gesellschaft, als dieser vom Angeklagten\nDahl, der Kun: Ko nit Gen Mitangeklagten\nSCHE .n: vB sovie dem als Zeugen vernommenen Hilfsarbeiter ZU entgesenkan, \"ohne weiteres mit einem Fausthieb\" so zu Boden gestreckt wurde, daß er einige Minuten\nbewußtlos liegen pliepb (UA S. 3). Dafür, daß A ni:\nGef aus dem Angeklagten, en beiden Mitangeklagten Sn\nunä ] sowie Zilian bestehenden Gruppe in Verbindung gestanden hätte oder gekommen wäre, obwohl er zunächst mit\nKon den RED folgte und nach dessen erster Mißhandlung durch die ärei entgegenkommenden Angeklagten diesen\nunä dem vor ihnen flüchtenden | nachging, ist - auch\naus den Hauptakten —- nichts zu entnehmen. Insbesondere\ngibt die Aussage der Frau He vor üer Polizei (HA\nBl. 4) dafür nichts her. Frau EM hat äen Mishandıungen des RB nach ihren Bekundungen nicht selbst zugesehen und in ihrer Aussage vor der Polizei insoweit nur wiedergegeben, was ihr Rs davon berichtet hat. Darin findet sich allerdings die Wendung, R@WBhabe ihr gesagt, daß\neuch KW ihn geschlagen habe. Rep selbst hat aber\nbei seiner Anzeige an die Polizei und auch später derartises nicht. angegeben. Gegen AB richtete sich zunächst\nnur der Verdacht, WW s Brieftasche gestohlen zu haben.\n\n- 4 -\n\nDoch ist KB schon im Ermittlungsverfahren geglaubt\nworden, daß er FW die Brieftasche nur weggenommen hat,\num FED s Namen zu ermitteln, weil Ko ihn gesagt\nhatte, er wolle I Oo 7] wegen seiner von diesem beschädigten Brille in Anspruch nehmen, Daß diese Angaben des bisher nur wegen Fahrens ohne Führerschein mit 40 TM Geldstrafe belegten Ko ED ihr glaubhaft erschienen, hat\nFrau HB auf Grund Ges persönlichen Eindruckes, den\nsie von KB visner gewonnen hatte, in ihrer Aussage\nvor der Polizei ausdrücklich bemerkt (HA Bl. 4\"). Nach\nalledem mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, Frau\n\nFO 215 Zeugin zu hören,\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Revision, KB hätte im Hinblick auf die in § 60 Nr. 3\nStPO getroffene Regelung als Zeuge nicht vereidigt werden dürfen,\n\nzwar unterliegt es dem Ermessen des Tatrichters, ob\nein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Doch ist die\nEntscheidung des Tatrichters im Revisionsverfahren in der\nRichtung nachprüfbar, ob der Tatrichter einen Rechtsfehler\nbegangen hat (BGHSt 4. 255). Dies ist indessen hier nicht\nder Fall,\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der \"den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat\" im Sinne des 3 60 Nr. 3 StGB weit zu verstehen, Er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang innerhalb dessen der Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht worden ist. Ebenso ist der Begriff der Beteilisung im weitesten Sinne zu verstehen. \"Beteiligt\" ist\n\njeder. der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vor...\ngang und in derselben Richtung wie der Beschuldigte nit.\ngewirkt hat. Zudem genügt schon ein entfernter Verdacht,\num das Vereidigungsverbot des § 60 Nr, 5 StGB auszulösen\n(vgl. BGHSt aaO 256).\n\nEs wird nicht ersichtlich, daß hier die Entscheidung\ndes Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflußt worden ist,\n\nSoweit der Beschwerdeführer seine Rüge Mit denselben\nAnführungen: wie die unter I 1 behandelte Aufklärungsrüge berründet, kann auf die dortigen Darlegungen verwie-\n\nsen erden, Danach konnte das Landgericht auch nicht den\nentfernten Verdacht einer Beseiligung des Kw an\n\"ier den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\" des\nBeschwerdeführers feststellen, Dies schon deswegen nicht,\nweil die Strafkammer im gesamten Prozeßverfahren ersichtlich keine Anhaltspunkte feststellen konnte, die eine\n\"Beteiligung\" des KM an der RE zugefüsgten Mißhandlung überhaupt als möglich erscheinen ließen, Das\n\"Grienen\" des KW nach den Mißhandlungen des rn\nauf das die Revision hinweist, fällt nicht unter den weit\nsefaßten Begriff der \"Beteiligung\" im Sinne des § 60 Nr.3\nStPO. Selbst wenn man aus diesem \"Grienen\" des Ki\nnämlich schließen würde, daß er dem Rehse die Mißhandlung\ngegönnt hätte. würde das für das Vereidigungsverbot des\n§ 60 Nr. 3 StGB nicht ausreichen, ebensowenig wie ein\nsonstiges Interesse au Ausgang des Verfahrens.\n\n3: Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch\nvorbringt, im angefochtenen Urteil fehle eine Auseinandersetzung damit, warum entgegen den Ermittlungen im\nVorverfahren \"nunmehr eine wesentlich stärkere Tatbetei-\n\nO\\\ni\n\nligung des Angeklagten MgWin Betracht kommen solle\".\nwird darauf hingewiesen, daß die Strafprozeßordnung keine Regelung enthält, die eine derartige -— übrigens in\n\nger Praxis der Gerichte auch nicht übliche -— Erörterung\nvorschreibt. Das Landgericht hat auch gegen keine Verfahrensvorschrift. insbesondere nicht gegen § 267 Abs. 1 StPO,\nverstoßen, wenn es in der Begründung des angefochtenen Urteils \"keine Feststellungen getroffen\" hat, warum gerade\nder Angeklagte Do] Nals Täter besonders iestgestellt wurde\", obwohl, wie die Revision anführt, die Polizei ermittelt\nhabe, \"daß VB una IBetva gleich groß und kräftig\nsind.\" Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein,\ndaß die Strafkammer vervflichtet gewesen sei, in der Begründung des angefochtenen Urteils zu erörtern, wie sie\n\nzu ihren Feststellungen gelangt ist, so ist dazu zu benerken: § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt derartiges nicht\nvor. Satz 2 StPO besagt nur, daß. soweit der Beweis aus\nanderen Tatsachen gefolgert wird, diese angegeben werden\nsollen. Mithin handelt es sich nur um eine Ordnungsvorschrift, auf die die Revision nicht gestützt werden kann,\n\n4. Als Verfahrensfehler kann ferner nicht angesehen\nwerden, daß die Strafkamnmer eine wesentliche Tatbeteiligung als erwiesen angesehen hat, obwohl der Angeklagte DB vorauf die kevision besonders hinweist, im Gesensatz zu seinen beiden Mitangeklagten, nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Strafprozeßoränung schreibt,\nwie schon vorstehend erörtert, nirgends vor, daß der\nTatrichter darlegen müsse, wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist. Im übrigen wäre es - auch sachlichrechtlich - verfehlt, allein aus den Vorstrafen Schlüsse auf ale Stärke der Tatbeteiligung der einzelnen Anzeklagten im vorliegenden Falle zu ziehen.\n\n5. Die Revision beanstandet ferner unter Hinweis auf\n267 StFPO,.die Strafkamnmer hätte \"eingehende Feststellun..\ngen treffen müssen\", da der Mitangeklagte Sin\nErmittlungsverfahren zugegeben habe, \"daß er andauernd\nund wie wild auf Re eingeschlagen hat\". und da auch\nder Polizeibericht Bl. 22 der Hauptakten sich dahin äuße.\nre, daß der Mitangeklagte SEE 'üer aktivste und ra-\n\nbiateste Schläger\" gewesen sei.\n\nDaß § 267 Abs. 1 StPO auch in diesem Falle nicht verletzt worden sein kann. bedarf nach den vorangegangenen\nErörterungen keines näheren Eingehens.\n\nSollte das Vorbringen der Revision trotz Hinweises\nauf $S 267 StPO als Aufklärungsrüge aufzufassen sein, so\nwäre diese Rüge unbsachtlich. denn es fehlt der Hinweis,\nmit welchen Beweismitteln eine bessere Aufklärung hätte\nvorgenommen werden sollen,\n\nIl. Die Sachrüse.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Dewegen gefährlicher Körperverletzung wird durch die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils getragen. Die Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nl. Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung\nder Revision, daß die %8 223, 225 a, 4”7 StGB verletzt\nseien, weil das Landgericht bei DB zu Unrecht densel-\n\nben grad der Tatbeteiligung wie bei Sun: vg\nangenommen hat.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nsreiit der Beschwerdeführer wie folgt an: Das Landge-\n\nricht habe nicht berücksichtigt, daR MW erheblich\nvorbestraft sei. Dasselbe gelte bezüglich vw der\nNerst vor kurzem wegen gefährlicher “Körperverletzung\n\nzu 15 Monaten Gefängnis vom Schöffengericht Witten verurteilt worden\" sei. Nicht gewürdigt habe die Strafkamme:\nauch die Einlassung des Sw, \"daß er bis zum Schluß\nständig auf RegWrie wilä eingeschlagen hat.\"\n\nDiese Angriffe der Revision richten sich ersichtlich\ndagegen, daß das Landgericht den Angeklagten Dipunangemessen hoch bestraft habe, Doch ist auch Gdiese Rüge\nunbegründet.\n\nErmessensentscheidungen verletzen das Recht, wenn\nder Tatrichter sein Ermessen ü)erschreitet oder mißbraucht (vgl. BGHSt 6, 298, 300). Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau festgelegt wetden. Der\ndurch das Gesetz festgelegte Strafrahmen gewährt dem Tatrichter einen Spielraum, der nach unten äurch die schon\nschuldangemessene Strafe, nach oben äurch die noch\nschuldangemessene Strafe begrenzt wird. Diese obere\nGrenze darf der Tatrichter nicht überschreiten. Rechtsfehlerhaft wäre es, wenn er eine Strafe verhängte, die\nnach Höhe oder Art so hoch ist, daß sie von ihm selber\nnicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Innerhalb seines Ermessens aber darf der Tatrichter darüber\n\nbefinden, wie hoch er innerhalb des ihm eingeräumten\nSpoielraums gehen soll (vgl. BGHSt 7, 28, 32).\n\nIm vorliegenden Fall lag eine Strafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis innerhalb des dem\nTatrichter zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Aus\nden Strafzumessungsgründen wird nicht ersichtlich, daß\nGas Lanägericht den Rahmen seines Frmessens verkannt hät-\n\nve oder daß dieses durch rechtsfehlerhafte Erwägunge n\nbei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens be.\n\neinflußt worden wäre,\n\nZwar ist die Straikammer über das Mindestmaß der\nnach § 225 a StGB zu verhängenden Gefängnisstrafe nicht\nunwesentlich hinausgegangen, wenngleich aus dem Zusamnmenhang der Strafzumessungserwägungen zu entnehmen ist, daß\ndas Vorlieben des Angeklagten DB in Gegensatz zu dem\nseiner beiden Mitangeklagten nichts aufweist, was für\neine Strafschärfung spräche, Auch ist in den Stralizumessungsgründen nicht Dgg sondern der wiederholt und\nerheblich. wenn auch nicht einschlägig vorbestrafte,\nebenfalls mit zehn Monaten Gefärgnis bedachte Mitangeklagte SW als der \"Hauptschläger\" bezeichnet worden. Aber der Tatanteil des Angeklagten Ber: :\nsich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nvon dem Tatanteil der beiden Mitangeklagten insoweit\nab, als er \"die Kette der Mißhandlungen\" des ZB ürerhaupt erst \"ausgelöst\" hat, die zu Prellungen und Schürfungen in RB s Gesicht und in der Rippengegend, zur\nLosschlagung von zwei Zähnen und einer Woche Arbeitsunfähiskeit führte. Denn nachdem, wie den Feststeliungen\ndes angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, Das\nSC ohne jeden Anlaß mit einem Fausthiev zu Boden gestreckt hatte (UA S. 5), \"schubste\" er vei gleichzeitiger ungerechtfertigter Bezichtigung des Reg»:\nSWiörperlich mißhandelt zu naben, Rp gegen\nie beiden Mitangeklagten, und damit begannen erst\ndie von allen ärei Angeklagten begangenen Mißhandlunggn\ndes Rehse, auf den auch DB wieder einschlug, als rg\n\nEBD horn am Boden lag, und den Dpnit veiden Mitangeklasten erneut mißhandelte, bis er \"unter der Wucht der\nSchläge erneut zu Boden ging,\" nachdem > zum zweivel\n\n- 10 --\n\nMal geflüchtet, jedoch erneut gestellt war. Das Landgericht hat ferner als bestimmend für die Höhe der Strafe\nbei allen Angeklagten hervorgehoben, daß sie, wenngleich\nsie nur leicht unter Alkoholeinfluß standen, auf Fi\neingeschlagen haben, \"obwohl er ihnen unbekannt war und\nihnen keine Veranlassung zu den Mißhandlungen gegeben\nhatte,\" ferner, \"daß gerade bei Nachtzeit die Sicherheit\nauf der Straße gewährleistet sein muß,\"\n\nDanach ist ein Mißbrauch des dem Landgericht als Tatrichter obliegenden Ermessens nicht erkennbar. Die Strafzumessungsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür. daß\ndie Strafkammer willkürlich verfahren wäre, Dieser Annahme widerspricht vielmehr die rechtlich nicht zu beanstan-Gende Begründung der Strafhöhe, ädie das Landgericht - auch\nunter Beachtung der lediglich die Mittäter belastenden Umstände — vorgenommen hat.\n\n- 1l-\n\nhach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/4-str-523-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/4-str-523-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.195252+00:00"}}