{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-23_4_StR_489_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-23","aktenzeichen":"4 StR 489/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 489/61 2165 046\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berginvaliden Otto Karl S GE au: HERE:\ngeboren arı MED 1859 in LE (Ostpreusen),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichts in Dortmund vom 12. September 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den 71 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hielt für erwiesen,\ndaß der Angeklagte im Frühjahr und Frühsommer 1960 in mindestens vier Fällen unzüchtige Handlungen an der damals\nlljährigen Brigitte NEM vorgenommen hat, indem er dem\nMädchen in geschlechtlicher Erregung die nackten Oberschenkel bis in die Höne des Geschlechtsteils streichelte. In\neinem Falle drang er nach den Feststellungen mit (peiner\nHand bis an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und betastete ihn. Er küßte bei diesen Gelegenheiten das Kind\nwiederholt auf die Wange und griff ihm an die Brüste, zunächst über und dann unter der Kleidung, indem er durch\nden Ausschnitt des Kleides faßte, In einem Falle erklärte\ner dem Mädchen mit \"grobschlächtigen Worten!\" die Art und\nWeise der menschlichen Zeugung.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und\n\nder Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), verstoßen, weil\nes dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, x\nLandesmedizinalrat Dr. Protzies, teilweise, nämlich in\nder Frage der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, nicht gefolgt sei, ohne einen weitefen Sachverständigen zuzuziehen, scheitert daran, daß den Urteils-\n\n- 3 -\n\ngründen eine Abweichung der ötrafkammer von dem Gutachten\ndes Sachverständigen nicht zu entnehmen ist. Was die Re\nvision hierzu an Einzelheiten aus der Hauptverhandlung\nbehauptet, darf der Senat nicht berücksichtigen. ihm ist\nder Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen\nnur insoweit zugänglich, als er im angefochtenen Urteil\nwiedergegeben ist. Übrigens bestätigt auch das bei den Ak.\nten befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen\n(Bl. 38 ff-ä.A.) nicht die Darstellung der Revision. Allerdings hat sich Landesmedizinalrat Dr. Protzies in diesem ausdrücklich nur zu den Fragen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Wieäerholungsgefahr (§§ 51,\n42 e StGB) geäußert. er hat aber die Gedächtnisschwäche\ndes Angeklagten an zwei Stellen des Gutachtens erörtert,\nohne anzüdeuten, daß wegen dieser Schwäche die von dem\nAngeklagten kurz nach der Einleitung des Strafverfahrens\nbei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter apgelegten Teilgeständnisse falsch seien.\n\nIl.\n\nSachbeschwerde.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision ausdrücklich nur die Nichtanwendung des § 51 Abs.l\nStGB. Die schon in der Revisionseinlegungsschrift erhobence allgemeine Sachrüge zwingt jedoch zur Nachprüfung des\nUrteils im ganzen.\n\nl. Der Schuldspruch beruht auf den Teilgeständnissen\ndes Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, weil die Strafkammer den Aussagen der jugendlichen\nZeuginnen Brigitte Ne (verietztes Kind) und Doris\nSEM keinen Glauben schenkte. Das \"Geständnis\" des\n\n-4-\n\nAngeklagten hat das Landgericht als glaubhaft angesehen,\nobwohl der Angeklagte wegen seiner Gehirnadernverkalkung\nein \"schlechtes Neugedächtnis\" hat, so daß er sich an\nneuere Erlebnisse nur schwer erinnern kann, während seine Erinnerung an länger zurückliegende Ereignisse noch\n\ngut ist (S. 6 UA). Die Strafkammer erläutert und begründet\ndas (aa0) wie folgt: Sie habe die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung insoweit der Urteilsfindung\n\nzu Grunde legen können, als diese mit der Einlassung des\nAngeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Au.“\n1960 übereinstimmte. Bei der damaligen Vernehmung hätten\ndie dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen erst zwei bis\nvier Monate zurückgelegen, so daß der Angeklagte \"noch ein\ndeutlicheres Erinnerungsbild vor Augen hatte\". Überdies\nsei der polizeiliche Vernehmungsbeamte in der lage gewesen, dem Angeklagten zur Auffrischung seines Gedächtnisses\ndie außerordentlich umfangreichen (belastenden) Aussagen\nder Zeuginnen Brigitte N und Doris DEE vorzuhalten. Dieser habe die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht etwa in Bausch und Bogen zugegeben oder abgestritten, sondern zu ihnen in dreierlei Form Stellung genommen: Einen Teil der Vorwürfe habe er bestimut und klar\neingeräumt, bei einem weiteren Teil habe er sich auf sein\nschlechtes Gedächtnis zurückgezogen, indem er gesagt habe, es könne so sein, aber er wisse es nicht mehr, einen\ndritten Teil, unö zwar die schwersten Vorwürfe, nämlich\ndaß er der Brigitte Neumann die Hose herabgezogen und\nseinen Geschlechtsteil aus der Hose geholt habe, habe\n\ner schon damals entschieden abgestritten. Das; Landgericht\nhat daraus geschlossen. daß der Angeklagte bei seiner po=-\nlizeilichen Vernehmung noch genau unterscheiden konnte,\nwas an Unzuchtshandlungen wirklich, was möglicherweise\n\nund was nicht geschehen war. Es glaubte daher, die kEinlassung des Angeklagten insoweit dem Urteilsfeststellungen zugrundelegen zu können, als der Angeklagte das, was\n\ner bei der polizeilichen Vernehmung \"noch mit Sicherhejt ’\nwußte, in der heutigen Hauptverhandlung wiederholt ung\nals richtig zugegeben hat\" (S. 7 UA).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, daß die Strafkammer\ndie Zuverlässigkeit der Teilgeständnisse des Angeklagten\nmit Vorsicht geprüft und nur in dem Umfang bejaht hat,\nin dem sie von ihr voll überzeugt war. Das Landgericht\nhat nicht einfach das als richtig unterstellt, was der\nAngeklagte nach der Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeamten im Vorverfahren eingeräumt hat. Es hat\nsich ersichtlich auch nicht damit zufrieden gegeben, daß\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung mehr oder weniger\nbestimmt zugab, vor der Polizei Angaben des von dem Zeugen\nbekundeten Inhalts gemacht zu haben und daß er deren Richtigkeit nicht 'bestritt2:-Vielmehr hat es den Angeklagten\n- mit Eriolg — veranlaßt, sich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigunger neu zu erklären. Soweit er dabei geständig war, hat es die Übereinstimmung dieses in der\nHauptverhandlung abgelegten Geständnisses mit den im\nVorverfahren abgegebenen Erklärungen überprüft und es\ndem Schuldspruch nur insoweit zugrunde gelegt, als Übereinstimmung bestand. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Aus der Übereinstimmung der zu verschiedenen Zeiten abgegöbenen (Teil-)Geständnisse durfte die\nStraikammer folgern, daß sich der Angeklagte trotz seines schlechten Neugedächtnisses \"wenigstens: in gewissen\nUmfang an die ihm zur Last gelegten Vorgänge erinnern\nkonnte und daß diese beschränkte Erinnerung zuverlässig\nwar.\n\n2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht\nmit einem Kinde läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen.\n\nDie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen als erheblich vermindert, nicht\naber als ausgeschlossen erachtet, Auch das ist rechtlich\nnicht zu bemängeln.\n\n3. Dem Angeklagten wurden mildernde Umstände nach\n§ 176 Abs. 2 StGB u.a. deshalb zugebilligt, weil er bei\nBegehung der Tat nur vermindert zurechnungsfähig war.\nDagegen hat das Landgericht die Möglichkeit, die Strafe\ndem nach 8 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 1 oder 2 StGB zu entnehmen, abgelehnt, weil der Angeklagte zweimal einschlägig vorbestraft\nist und selbst durch die Verbüßung einer neunmonatigen Ge-Tängnisstrafe nicht von der Verübung der jetzigen Straftat\n\n- 1 -\nabgehalten wurde, Auch dagegen sind rechtliche Bedenken\nnicht zu erheben (vgl. Urteil des erkennenden Senats Yon\n\n17. November 1961 — 4 StR 373/61 -, zum Abdruck in der\nEntscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt),\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/4-str-489-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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