{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-19_4_StR_500_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-29","aktenzeichen":"4 StR 500/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2161 039\n\nStGB § 52\n\nWer sich auf Nötigungsstand beruft, ist nur entschuldigt,\nwenn cr sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat,\nder Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne cinen Ausweg zu\nfinden, Je schwerer die abgenötigte Straftat ist (hier:\nBeihilfe zu vielen Morden an KZ-Häftlingen}), um so\nstrengere Anforderungen sind an diese Prüfung zu stellen.\nDer Genötigte oder vermeintlich Genötigte muß alle scine\ngeistigen und körperlichen Fähigkeiten eingesetzt haben.","text_plain":"Amtliche Sammlung: ja\n\n2161 039\n\nStGB § 52\n\nWer sich auf Nötigungsstand beruft, ist nur entschuldigt,\nwenn cr sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat,\nder Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne cinen Ausweg zu\nfinden, Je schwerer die abgenötigte Straftat ist (hier:\nBeihilfe zu vielen Morden an KZ-Häftlingen}), um so\nstrengere Anforderungen sind an diese Prüfung zu stellen.\nDer Genötigte oder vermeintlich Genötigte muß alle scine\ngeistigen und körperlichen Fähigkeiten eingesetzt haben.\n\nBGH, Urt. v. 29. März 1963 - 4 StR 500/62 - SchwG Münster/\\lestf.\n\nIm N eınıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arzt Dr. med. Heinz aus Ki\nYestl., geboren am 19132 in B 3\n\naus\n\nGERD\n1907 in Og\n\n2. den praktischen Arzt Dr. med. Alois_G\nscborcn am EEE\nze er HD (SR,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nmd\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt WB in der Verhandlung und\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster/\nVestf. vom 19. Februar 1962 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe\n\nBeide Angeklagten gehörten in den letzten Kriegsjahren dem Personal des Konzentrationslagers Sachsenlauscen\nals Ärzte an. Dr. DEE var erster Lagerarzt. Von der\nAnklage verschiedener Straftaten, die sie in dieser Diensteigenscheft begangen haben sollen, hat sie das Schvurgcericht freigesprochen. In anderen Fällen hat es sie vcerurteilt, und zwar\na! Dr. GE wegen Beihilfe zum Mord in zehn Fällen, weil\n\ner äurch sein Verhalten an 10 verschiedenen Tagen die\nErschießung von insgesamt 46 Gefangenen in der Genick-\n\nschußanlage des Lagers gefördert hat,\nb' Dr. Dunn\n\naa: wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord, weil er in\nden insgesamt 14 Fällen, in denen Dr. GC und\nein weiterer Arzt mitgewirkt haben, die Tötung von\nzusammen 59 Gefangenen in der Genickschußanlage des\nlagers unterstützt hat,\n\nbb! wegen einer weiteren Beihilfe zum Mord, weil er in\neinem weiteren Fall an der Erschießung von drci\nGefangenen in der Genickschußanlage des Lagers tceilgenommen hat,\n\ncc) ebenfalls wegen Beihilfe zum Mord, weil er anläßlich\ndcr Evakuierung des Lagers im Frühjahr 1945 an der\nTötung von mindestens 110 kranken Häftlingen nitgswirkt hat.\n\nGegen den Angeklagten Dr. CB hat das Schwurgericht eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nZuchthaus verhängt, auf die es die Untersuchungshaft und\n\nden größten Teil der nach dem Kriege vollzogenen Internicrungshaft angerechnet hat. Gegen Dr. DEE :.:.:\n\nes cine Gesamntstrafe von acht Jahren Zuchthaus fcestgcsetzt; diese Strafe hat es als durch dio Untersuchungshaft und die auf Grund des Urteils des Militärtribunals\nder Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutuchland von 1. November 1947 vollzogene Strafhaft verbüßt\nerkiärt.\n\nBeide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrcensrechts und dcs sachlichen Rechts, Ihre Rechtsmittel haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüren\n\n1. Offensichtlich unbegründet sind dic von beiden\nAngcklagten erhobenen Rügen, das Schwurgericht sci nicht\nordnungsmäßig besetzt gewesen, und die Rügc des Angeklagten\nDr. DEE, sie Strafklage sei verbraucht.\n\n2. Ohne Erfolg muß das Vorbringen der beiden Ängeklagten bleiben, das Schwurgericht habe zu Unrecht, entgegen § 60 Nr. 1 StPO, den Zeugen Fritz MB vercidist.\n\nOb ein Zeuge wegen mangelnder Verstandesreife oder\nwegen Verstandesschväche keine genügende Vorstellung von\nesen und von der Bedeutung des Eides hat, muß der Tatrichter jeweils prüfen. Hat dieser die Prüfung vorgenornmen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die\nRevision dies nur dann mit Erfolg beanstanden, wenn sich\nder Tatrichter dabei von rechtlich unzutreffenden Ervägungen hat leiten lassen. Dem Revisionsgericht stcht cs\n\nnicht zu, zu entscheiden, ob ein Zeuge in solchem Maßc\nverstandesunreif oder verstandesschwach ist, daß er vom\nVesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende\nVorstellung hat.\n\nDas Schwurgericht hat bei der Vernehmung des Zeugen\nTED von diesem einen unmittelbaren Eindruck gewonnen.\nWie sich aus der Sitzungsniederschrift und aus der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters ergibt, hat es auch\nberücksichtigt und in der Hauptverhandlung mit den Betceiligten erörtert, daß im Jahre 1960 ein wegen Verleundung\ngegen MI anhängig gewesenes Strafverfahren unter Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB eingestellt worden ist, und\nferner, mit welchem Ergebris Me im Jahre 1958 nervenfachärztlich begutachtet worden ist. Auch mehrere an das\nSchwurgericht gerichtete Eingaben YEWB, aus denen sich\nseine Geistesgestörtheit und Eidesuntauglichkeit nach der\nAuffassung der beiden Revisionen ergeben soll, sind in\nder Hauptverhandlung erörtert worden, Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\nwenn das Schwurgcericht dennoch die Überzeugung gewonnen\nhat, MB habe noch eine genügende Vorstellung vom\nWesen und von der Bedeutung des Eides. Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet.\n\n3. Die Rüge des Angeklagten Dr. IDEEEEEEEEB: as\nSchwurgericht habe zu Unrecht die Ladung und Vernehmung\n\ndcs Ministerialrats Dre» 215 Sachverständigen und\nZeugen abgelehnt, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge\n\nbehandelt werden;\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Soweit die beiden Angeklagten wegen ihrer Nitwirkung an Tötungen in der Genickschußanlage verurteilt\nworden sind, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechts-\n\n£fchler zu ihrem Nachtcil erkennen.\n\nRechtliche Bedenken bestehen zwar insoweit, ais\ndas Schwurgericht, was die Haupttaten angeht, jeweils nur\neine Straftat angenommen hat, obwohl an zusammen 15 Tagen\ninsgesamt 62 Häftlinge ermordet worden sind (Dr. Baumkötter\nan cinem Tage drei Häftlinge nacheinander, Dr, Gaberles\nan ncun Tagen je vier Häftlinge, an einem weiteren lage\nzehn Häftlinge je nacheinander, Dr. Agipen zwei Tasen\nje vier, an einem Tage drei, an einem Tage zwei Häftlinge\nje nacheinander). Die Taten betrafen höchstpersönliche\nRechtsgüter. Die Opfer sind, was die Haupttäter angcht,\nnicht durch einen einzigen Tötungsakt umgebracht worden,\nsondern nacheinander nach einzeln ausgestellten Tötungsbefehlen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unzutreffend, jeweils mehrere dieser Tötungen als einc einzige\nTat hinzustellen. Auch durch die Beihilfehanälungen der\nAngeklagten, wie das Urteil sie feststellt, können sic\nnicht zu ciner einzigen Haupttat zusammengefaßt werden.\nDadurch sind die beiden Angeklagten aber nicht beschvert:\n\nHiervon abgesehen tragen die Feststellungen den\nSchuldspruch gegen beide Angeklagten. Das Vorbringen der\nRevisionen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf\ndic Beveiswürdigung. Diese läßt weder Denkfehler noch Ver-\n\nstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.\n\nInsbesondere können die Erwägungen rechtlich nicht\nbeanstandet werden, mit denen das Schwurgericht dic Berufung\nGer Angeklagten auf NMotstand zurückweist. Die Ausführungen,\nmit denen das Schwurgericht seine Überzeugung davon bceründet hat, daß sich die beiden Angeklagten nicht in\ngegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr (§§ 52, 54 StGR)\nbefunden haben, sind frei von Rechtsirrtum. Auch die\nFrage eines vermeintlichen Notstandes der beiden Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrci beurteilt.\nScinc Ausführungen stehen im Einklang mit der Entscheidung\nBGUSt 3, 271/272, 275.\n\n2. Wegen Mitwirkung bei der Tötung kranker Häftlinze\nim Frühjahr 1945 ist nur der Angeklagte Dr. Em» vcrurteilt worden. Auch insoweit ist, entgegen der Ansicht\nder Revision, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frci\nvon Verstößen gegen Denkgesetze und die Erfahrung und hält\nder rechtlichen Nachnrüfung stand.\n\nWas das Schwurgericht insoweit zum Nichteingreifen\ndes Entschuldigungsgrundes des Nötigungsstandes (§ 52\nStGR) ausführt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum stellt es bindend\nfest, daß der Angeklagte keiner der im § 52 StGB bezeichneten Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich. ..\ndem Befehl, die \"nicht marschfähigen\" und daher befchlsgemäß zu tötenden Häftlinge auszuwählen, entzogen hätte.\nDas Vorbringen der Revision hierzu läuft nur auf cine\nandere Beurteilung der festgestellten Tatsachen und auf\nAnhörung noch weiterer sachverständiger Zeugen hinaus.\n\n-J\n\nWeiter führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte\nhabe sich möglicherweise \"irrtümlich eine Gefahrenlagce im\nSinne der §§ 52, 54 StGB vorgestellt\". Bei dieser Irrtumsfeststellung ist es schon zweifelhaft, ob sich das\nSchwurgericht, richtig verstanden, wirklich einen Irrtum\ndes Angeklagten über eine Nötigung vorgestellt hat. Ein\nsolcher Irrtum hätte sich nicht auf einen abstrakten Bcgriff vic \"Gefahrenlage\" beziehen dürfen, wie ihn das\nSchwurgericht anführt, sondern er hätte sich auf bestimmte,\nwirklich cingetretene oder vermeintlich vorhandene Unstände, also auf Tatsachen (BGHSt 3, 274) beziehen müssen,\ndic dem vermeintlich Genötigten ein Gesamtbild vortäuschen,\nauf Grund dessen er sich mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben bedroht fühlt, ohne wirklich bedroht zu\nsein. Solche Umstände oder Tatsachen führt das Urteil\nnicht an, es sei denn, das Schwurgericht hätte sie schon\nin der Äußerung KgDs sehen wollen, es gehe jetzt un\nseinen und des Angeklagten Kopf. Dazu hätte es jedoch näherer Untersuchung dieser Äußerung und ihres Sinnes beaurft, der durchaus nicht von vornherein für Nötigung durch\nDrohung zu sprechen braucht. Ein bloßes allgemeines Sich-Einbilden, die Umstände könnten bedrohlich sein, ohne bcstimmte Vorstellung, durch welche Handlungen welcher Person\nunmittelbare Gofahr äroht, erfüllt das Merkmal der vermceintlichen Drohung nicht. |\n\nDoch kann dies, weil es den Angeklagten nicht beschwert, sondern ihm eher entgegenkommt, im Ergebnis beiscite bleiben. Denn auch vermeintliches Abnötigen entschuldigt nicht, wenn es für den Genötigten nicht unwiderstehlich ist, wenn sich die vermeintliche Gefahr auf\n\nanderem Wege hätte abwenden lassen, Dies hat das Schwurgericht richtig erkannt. \\ler sich darauf beruft, durch\nunwiderstehliche Drohung (§ 52 StGB) zu der Straftat\ngenötigt worden zu sein, ist nur entschuldigt, wenn er\nsich nach dem Maß aller seiner Kräfte bemüht hat, der\n(hier vermeintlichen) Gefahr auf andere, die Straftat\nvermeidende Weise zu entgehen, In dieser Richtung muß er\nalie Möglichkeiten gewissenhaft geprüft haben (BGH NV\n1952, 111, 113; OGHSt 2, 225, 227/228, auch RGSt 66,\n222, 227, 228). Je schwerer die ihm (vermeintlich) abgenötigte Straftat ist, um so sorgfältiger muß die Prüfung\nsein. liat der Täter diese Prüfung zwar vorgenommen, ist\nihm dabci aber aus Fahrlässigkeit kein gangbarer Ausweg\neingefallen, der im richtigen Verhältnis zu der abgenötigten Straftat gestanden hätte, so mag er, was den\nVorwurf vorsätzlichen Handelns angeht, entschuldigt sein\n(BGHSt 5, 371). Doch ist dies hier nicht zu entscheiden.\n\nEs ist Tatfrage, welche Anforderungen hinsichtlich\nder gebotenen Prüfung an den Täter in einer bestimmten,\nwirklichen oder vermeintlichen, Gefahr gestellt werden\nkönnen, und ob ein Nann wie der Angeklagte, der sich zur\nTatzeit bereits längere Zeit als erster lagerarzt im Lager\nbefand, bei Anbpaiinung aller seiner geistigen Kräfte die\nAuswege erkannt hätte, die das Schwurgericht anführt, wenn\ner um diese Zeit überhaupt noch auf Auswege gesonnen\nhättc. Doch kann auch dies auf sich beruhen.\n\nDas Schwurgericht stellt nämlich fest, daß sich\nder Angcklagte, als er bei der Auswahl der zu tötenden\nHäftlinge mitwirkte, gar nicht in der inneren Lage cines\nim Rechtssinne Genötigten befunden hat. Es führt aus, nach-\n\ndem die anfänglichen Bemühungen des Angeklagten um Zurück.\nnahme des Himmler'schen Mordbefehls fehlgeschlagen waren,\nhabs er \"resigniert und in blindem Gehorsam das getan,\n\nwas ihm unter den gegebenen Umständen als der beqauemste\nAusvcg und damit der Weg des geringsten Widerstandes erschien\". Er habe sich anders entscheiden können, aber\n\"die sich daraus für ihn ergebenden Folgen überhaupt nicht\nernsthaft in Erwägung gezogen\", Daraus geht hinreichend\nhervor, daß ihn die vermeintliche Nötigung nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht zu der strafbaren Beteiligung veranlaßt und daß er die nach § 52 StGB erforderlichen sorgfältigen Überlegungen überhaupt nicht\nangestellt hat, Auf diese Vorschrift kann er sich daher\nnicht berufen.\n\nDa also die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht davon abhängt, ob er sich wirklich oder\nvermeintlich in Gefahr befunden hat, ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag, den Ministerialrat Breuw als Sachverständigen und Zeugen über das behauptete Vorhandensein\nund den Inhalt eines für Befehlsverweigerungen strenge\nStrafen androhenden \"Führer-\"Befehls- zu hören, als für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (§ 244\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\n3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechts-\n\n- 10 -\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, müssen\ndie Revisionen verworfen werden.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-29/4-str-500-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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