{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-16_4_StR_526_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-16","aktenzeichen":"4 StR 526/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mu as zum nen wm vun Due mn ame Dan me\n\n2165 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lackierer Heinz Wilhelm FEED au: EEE\ndort geboren am EEEEEEEB ' 954\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBunäesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1961\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens mit\nKindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nWas den Strafausspruch anlangt, so hat die Strafkanmer\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StuB bejaht und ausgeführt, daß es dem Angeklagtön wegen verminderter Zurechnunssfähigkeit mildernde Umstände im Sinne des } 176 Abs.2\nStGB zubillige. Im folgenden führt sie dann weitere Umstände an, die sie bei der Strafzumessung teils strafuildernä und teils straferschwerenä berücksichtigt hat.\n\nDie Frage einer Strafmilderung auf Grund der 33 51\nAbs. 2, 44 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Im\nFalle der verminderten Zurechnungsfähigkeit wird das Landgericht, wenn es eine Strafmilderung vornehmen will, die\nStrafe in aller Regel gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Wie der Bundesgerichtshof (4 StR 373/61 vom 17. November 1961, zur Veröffentlichung in der amtlichen Samnulung bestimmt) entschieden hat, kann das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit aber auch allein im Rahmen\nder allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen, wenn\nes der Auffassung ist, daß es innerhalb dieses Strafrahmens dem Schuldgehalt der Tat besser als im Rahmen des\n\n5m\n\n§ 44 StGB gerecht wird. Der Tatrichter kann also die zu.\nsätzliche Strafmilderung (aus § 44 StGB) ablehnen, wenn er\nder Überzeugung ist, daß mit der Zubilligung wildernder\nstände der auf Grund des Geisteszustandes des Täters gege..\nbenen Schuldminderung in vollem Umfang Rechnung getraxen\nist. Der Tatrichter ist jedoch ebenfalls befugt, den für\nmildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen auf Grund der\n35 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten, also der geisti.\ngen Verfassung des Täters unter einem zweifachen rechtli.-\nchen Gesichtspunkt Einfluß einzuräumen, wie dies bereits\ndas Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 £ aner.\nKannt hat. Ob der Tatrichter den für mildernde Umstände\nvorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich mildert, steht\nin seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung namentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist. Insoweit ist auf die vom Bundesgerichtshof in\nBGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu verweisen.\n\nDaher wäre das Landgericht rechtlich nicht gehindert\n\ngewesen, der verminderten Zurechnungsfähigkeit lediglich\ndurch Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB Einfluß auf die Bestrafung einzuräumen, wenn es der Meinung gewesen wäre,\ndaß eine der verringerten Schuldfähigkeit angemessene\nStrafe noch innerhalb des bei Zubilligung mildernder Unstände anzuwendenden Strafrahmens gefunden werden könnte:\nDas Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewußt war.\nEs muß auch eindeutig erkennbar sein, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist, da die im Einzelfall verhängte\nStrafe durch den jeweilig zu Grunde gelegten Strafrahmen\nbeeinflußt wird.\n\nDem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich das\n\n-4-\n\nLandgericht in vollen Umfange der ihm zustehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bewußt war. Es hat weder den § 44 StGB erörtert\nnoch zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Überzeugung\nmit der Zubilligung mildernder Umstände die Schuldminderung auf Grund des Geisteszustandes des Täters volle Berücksichtigung gefunden habe.\n\nDaher muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-526-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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