{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-16_4_StR_521_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-16","aktenzeichen":"4 StR 521/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 521/61\n\n2165 041\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfriede R ED, setvoren: Sin\naus BEP, ort geboren an ME 1921,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt EEE ir der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE »ei äer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil:\ndes Schwurgerichts in Bielefeld vom 6. Oktober\n1961 wird verworfen.\n\nSie trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen gefährlicher Körperverletzung ihrer Tochter Marianne\nbei Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nIhre Revision bemängelt allgemein die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\n1. Bei der Verurteilung der Angeklagten geht das\nSchwurgericht von folgendem Sachverhalt aus:\n\nAls die Angeklagte am 7. August 1960 abends nach\nKino- und Wirtshausbesuch mit ihrem Ehemann heimkehrte,\nbemerkte dieser beim Betreten des Schlafzimmers, daß die\nam GE :957 geborene, sich nur langsam entwickelnde\nund noch regelmäßig einnässende und einschmutzende Marianne\nTBB, obwohl wach, ihr Bett wiederum durch Kot und Harn\nverunreinigt hatte. Darüber geriet der Ehemann der Angeklagten derart in Wut, daß er die aus nachehelichem Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit ihrem früheren Ehemann\nstammende Marianne züchtigte. Mit der Hand schlug er ihr\n\"heftig und rücksichtslos\" ins Gesicht und an den Kopf,\nferner mit dem früher schon zu Züchtigungszwecken benutzten Kleiderbügel \"blindlings und hemmungslos\" auf Gesäß\nund Oberschenkel. Er ließ damit seine Wut und seinen Ärger,\ndie sich äurch die Ereignisse des Tages bei ihm angehäuft\nhatten, an dem Kinde aus. Auch daß Marianne schrie und aus\nder Nase blutete, brachte ihn nicht zur Besinnung. \"Es war\nihm alles egal.\" Mehrfach hob er das Kind in die Höhe und\nschüttelte es hin und her. Die Behandlung Marianne's, die\ngroßen Lärm im Hause verursachte, zog sich mit Unterbrechungen eine ganze Stunde hin. Während dieser Zeit\nbetrat auch die Angeklagte das Schlafzimmer und war teil-\n\nweise noch Augenzeugin der Mißhandlungen. Sie sagte aben\nnichts dazu, wenngleich sie schon von der benachbarten\nKüche her gehört hatte, was im Nebenzimmer vor sich ging,\nAuch schwieg sie, als ihr Ehemann ihre Tochter noch mehr. °\nmals schlug, während sie mit ihm zusammen diese und deren\nBett säuberte. Am folgenden Morgen war das Gesicht des\nKindes geschwollen und blutunterlaufen.:Sein linkes Auge\nwar fast geschlossen. Das Kind konnte in den ersten Tagen\nnach der Mißhanälung nicht essen. An seinem Körper waren\ngrünblaue Flecken. Mehrfach klagte es über Schmerzen am\nKopf. Nach Rückkehr ihres Ehemannes von der Arbeit machte\nsie Angeklagte ihn darauf aufmerksam, was er angerichtet\nhatte. Beide kamen überein, äas Kinä mit seinem entstellten Gesicht riemand sehen zu lassen. Der Ehemann der Angeklagten befürchtete für sich Unannshmlichkeiten, wenn\nandere den Zustand Mariannes wahrnähmen.\n\n2. Den Ehemann der Angeklagten, der selbst zugegeben hat, Marianne am 7. August 1961 \"unmenschlich geschlagen\" zu haben, hat das Schwurgericht wegen Mißhandlung eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 223 vb, 223 a, 73\nStGB) bestraft. Die Angeklagte hat es der gefährlichen\nkörperverletzung (§ 225 a StGB) für schuldig befunden,\nweil sie trotz ihr bewußter Rechtspflicht es geäuldet hat,\ndaß ihr Ehemann ihr Kind schwer mißhandelte, obwohl sie\ndiese Mißhandlungen miterlebt und - wie ihr zumutbar -\n\nwenigstens ‚teilweise hätte verhüten können.\n\na) Dazu legt das Schwurgericht im einzelnen dar,\ndie Angeklagte habe nach seiner Überzeugung nicht nur\neinen Teil der Mißhandlungen im Schlafzimmer unmittelbar wahrgenommen, sondern einen Teil schon von der Küche\naus bewußt miterlebt. Denn die Mißhandlungen seien \"von\nlautem Schimpfen des Ehemannes und Hin- und Herrücken\n\nund Aufstanpfen des Kinderbettes begleitet gewesen, so\ndaß die Angeklagte, obwohl sie auf einem Ohr schwer höre\nund obwohl in der Küche der Rundfunkapparat angestellt\nzewesen sei, \"den Lärm, insbesondere das Schimpfen des\nAngeklagten mit den Worten \"was hast du: wieder gemacht\"\ndeutlich gehört und alseinmaligempfunden habe.\" Dafür\nspreche, daß es ihr nicht entgangen sei, als ihr Ehemam\nsie in das Schlafzimmer gerufen habe, daß die unter ihnen\nwohnenden Mieter den Lärm, insbesondere das Schimpfen\n\ndes Ehemannes der Angeklagten, gehört hätten, und daß\n\ndie Angeklagte sich bei ihrer Nachbarin Frau R op\nam anderen Morgen wegen des starken Lärms entschuldigt\nhabe, den diese ebenso wie deren Ehemann über den gemeinsamen Wohnflur beider Wohnungen hinweg wahrgenommen habe.\nDie Angeklagte habe gevmßt, daß ihr Ehemann ihr Kind\n\nsüch tigte, wenn es \"sich voll gemacht hatte und daß er\ndabei grob wurde unä den Kleiderbügel nahm.\" Denn sie\nhabe das Schon früher bemerkt gehabt unä sei zudem von\n-hrem Sohn Horst wiederholt darauf aufmerksan gemacht\nworden. \"Gewarnt'\" gewesen sei sie ferner dadurch, daß\n\nsie ihren Ehemann, der, wie ihr bekannt, \"sehr aufgeregt\nund böse sein konnte,\" am Nachmittag des Tattages so ärgerlich wie noch nie gesehen habe. Nach alledem habe die Angeklagte gemerkt und gehört, \"was im Nebenzimmer vor sich\nging\", zumal die Mißhandlungen im Schlafraum mindestens\n15 Minuten angedauert hätten.\n\nb) Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, die Angeklagte habe gegen § 223 a StGB verstoßen. Denn sie habe zımmindesten damit gerechnet und\nes gebilligt, daß ihr Mann an jenem Abend auch den Kleiderbügel zum Schlagen benutzte. Darauf sei sie \"äurch frühere\nZüchtigungen hinreichend vorbereitet gewesen.\" Da ihr\nauch aus Erfahrung bekannt gewesen sei, \"daß ihr Mann leicht\n\nzu grob schlug und sie selbst deswegen den Kleiderbügel\nimmer wieder in den Schrank gelegt hatte,\" wenn sie ihn\n\nin der Kücnhenscnublade gefunden gehabt habe, so sei ihr\n\"auch klar gewesen, daß die Benutzung des Kleidertügels\ndurch ihren unbeherrschten Ehemann bei dem kleinen Kinde\n\nzu erheblichen Verletzungen führen konnte, wenn es damit\nübermäßig geschlagen wurde.\" Da die Mißhandlungen an diesem Abend besonders stark gewesen seien und längere Zeit\ngedauert hätten und die Erregung des angeklagten Ehemannes\naus seinem Schimpfen und Poltern hervorgegangen sei, was\ndie Angeklagte zum mindesten teilweise miterlebt habe, so\nbestünden keine Bedenken festzustellen, daß sie die Körperverletzung in diesem Umfange in ihr Bewußtsein aufgenommen und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit entsprechend\naus Schwäche und Gleichgültigkeit \"billigend geduldet\" hate.\n\nc} Diese Darlegungen des Schwurgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\nIhnen liegen ersichtlich die - jedenfalls im Ergebnis -\nrechtsbedenkenfreien Ausführungen des Schwurgerichts über\nden Umfang des Züchtigungsrechts zu Grunde, die im ange-Vochtenen Urteil im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Ehemannes der Angeklagten zu\n'inden sind (UA S. 27, 28).\n\nDie körperliche Züchtigung erfüllt nach der vom\nReichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht den äußeren und inneren Tatbestand der Körververletzung in der Form des körperlichen\nMißhandelns (§ 223 Abs. 1 StGB). Sie kann indessen dann\nstrailos sein, wenn sie durch eine Züchtigungsbefugnis\ngerechtfertigt wird (vgl. BGHSt 11, 242, 243 mit Hinweisen). Wird die Züchtigung aber, selbst wenn ein Anlaß\n\nzu ihrer Vornahme gegeben ist, nicht zu erzieherischem\nZweck vorgenommen, so wird die körperliche Mißhandlung\naurch die Züchtigungsbefugnis nicht gedeckt. Gleiches\ngilt, wenn sich die Züchtigung nicht auf das unbedingt\nTotwendige beschränkt (vgl. BGHSt 12, 62, 73). Den Umfang\ndes Züchtigungsrechts bestimmt der Erziehungszweck. Die\nallgemeinen sittlichen Anschauungen über das Wesen des\nVerhältnisses zwischen Eltern und Kinder verbieten u. &\neine quälerische, gesundheitsschädigende Behandlung des\nKindes (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).\n\nHiervon ausgehend hat das Schwurgericht den Ehemann\nder Angeklagten ohne Rechtsirrtum wegen gefährlicher\nKörperverletzung (§ 223 a StGB) bestraft, weil er die\ndreijährige Marianne, deren Erziehung äie Angeklagte\nihrem Ehemann anvertraut hatte, am 7. August 1961 in\neiner jedes zulässige Maß überschreitenden Weise, nämlich\nohne Maß und Ziel und ohne berechtigenden ürund,mehr..aus\nWut als aus erzieherischen Gründen mit der Hand und mit\neinem Kleidergübel, den er blindlings und hemmungslos gebrauchte, geschlagen hat.\n\nDie Verurteilung des Ehemannes der Angeklagten\nauch wegen Mißhandlung Abhängiger (§ 223 db StGB) braucht\nhier nicht behandelt zu werden, weil die Angeklagte nur\nder gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) für schuldig befunden ist und allein die wegen der Verurteilung\nihres Ehemannes nach § 223 a StGB maßgeblichen rechtlichen\nGesichtspunkte auch für ihren Schuldspruch von Belang\n\nsind.\n\nObwohl nicht festgestellt worden ist, daß die Angeklagte selbst geschlagen hat, begegnet die Annahme, daß\ndie Angeklagte sich nach § 223 a StGB schuldig gemacht\nhat, rechtlich keinen Bedenken. Denn als Mutter Marianne's\n\ntraf sie infolge ihrer natürlichen Verbundenheit mit\ndieser die Rechtspflicht, gegen deren weitere Mißhandlung einzuschreiten (vgl. schon RGSt 66, 71, 74). Das\nSchwurgericht hat, rechtlich ebenfalls nicht angreifbar,\nausdrücklich erörtert, daß ihr das auch zumutbar war.\nDie bezeichnete Rechtspflicht traf die Angeklagte, wie\ndas Schwurgericht ferner zutreffend angenommen hat,\nmindestens in gleichem Grade, nachdem sie nach ihrem\nEintritt in das Schlafzimmer wahrnahm, daß ihr Ehemann\ndas schon zuvor über ;jedes verständige Maß hinaus gezüchtigte äreijährige Kind weiterhin schlug.\n\nd) Auch die Ausführungen des Schwurgerichts, nach\ndenen bei der Angeklagten nur die Veraussetzungen einer\nerheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs. 2 StGB), nicht aber deren voller Ausschluß (§ 51\nAbs. 1 StGB) vorliegen, um die Strafzumessungserwägungen, in äaenen u. a. die erhebiiche Beeinträchtigung der\nHandlungs- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im\nZeitpunkt der Tat mildernd berücksichtigt werden, sind\n- jedenfalls im Ergebnis — von keinem Rechtsirrtum be-\n\neinflußt.\n\nDanach ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler\n\nae","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-521-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-521-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.879464+00:00"}}