{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-16_4_StR_517_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-16","aktenzeichen":"4 StR 517/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Leistet der Schuldner vor Ablauf von drei Jahren einen\nneuen Offenbarungseid und verschweigt er dabei einen\nnach dem früheren Offenbarungseid liegenden Vermögenserverb, so braucht ihm nicht strafmildernd angerechnet\n\nzu werden, daß ihm der Offenbarungseid vor Fristablauf\nnochmals abgenommen worden ist, ohne daß der Gläubiger\neinen zwischenzeitigen Vermögenserwerb des Schuldners\nglaubhaft gemacht hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja „, 11\n\nAmtliche Sammlung: ja} 2165 043\n\nStGB § 154; StPO § 267 Abs. 3; ZPO §§ 807, 900 Abs. 2, 903\n\nLeistet der Schuldner vor Ablauf von drei Jahren einen\nneuen Offenbarungseid und verschweigt er dabei einen\nnach dem früheren Offenbarungseid liegenden Vermögenserverb, so braucht ihm nicht strafmildernd angerechnet\n\nzu werden, daß ihm der Offenbarungseid vor Fristablauf\nnochmals abgenommen worden ist, ohne daß der Gläubiger\neinen zwischenzeitigen Vermögenserwerb des Schuldners\nglaubhaft gemacht hatte.\n\nBGH, Urt. v. 16. Februar 1962 - 4 StR 517/61 - IG Münster\n\n4 StR 517/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Horst » ED aus ,„ geboren am\n\nGE : 925 in om.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teiigenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzenäer,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED in üder Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ers bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\näes Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 8. Sep-\n\ntenber 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 —-\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen Meineids (Offenbarungsmeineids) zur Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Die Strafkammer hat diese Strafe\nund eine gleichzeitig wegen eines selbständigen Vergehens der Hehlerei gegen ihn verhängte Einzelstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von\neinem Jahr zwei Monaten Gefängnis zurückgeführt. Seine\nRevision richtet sich mit sachlichrechtlichen Einwänden nur gegen seine Verurteilung wegen Meineids. Ihr\nliegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:\n\nIm Frühjahr 1960 erwarb der Angeklagte mit Hilfe\nseines Schwagers VggB einen gebrauchten Volkswagen\nim yert von 900 DM auf Abzahlung. Da er selbst von dem\nVertreter der Verkaufsfirma nicht für kreditwürig gehalten wurde, weil er erst 1958 den Offenbarungseiä\ngeleistet hatte, trat seiner Bitte gemäß sein Schwager\nvn für ihn als Käufer auf. Beide vereinbarten jedoch, daß der Angeklagte die Kaufpreisraten zu leisten\nund sämtliche mit dem Betrieb des Wagens verbundenen\nUnkosten zu tragen habe, weil nur ihm das Fahrzeig zur\nBenutzung überlassen bleiben sollte. Tatsächlich benutzte ausschließlich er das Fahrzeug, nachdem es ihm\ngeliefert worden war.\n\nAm 16. September 1960 leistete er vor dem Amtsgericht in Beckum den Offenbarungseid. Bis dahin hatte\ner den Wagen schon fünf Monate lang in Gebrauch und\ndie bislang fällig gewordenen fünf Monatsraten zu je\n95 DM selbst bezahlt. In dem Vermögensverzeichnis,\ndessen Richtigkeit er eidlich bekräftigte, verschwieg\n\ner die Rechtsbeziehungen, die hinsichtlich des\nWagens auf Grund der Abreden mit Ve zwischen diesem und ihm bestanden. Er war sich bei der Eidesleistung der Unvollständigkeit seiner Angaben und auch\ndessen bewußt, daß er die verschwiegenen rechtlichen\nVerhältnisse hätte angeben müssen.\n\nIl. 1. Für die strafrechtliche Beurteilung des Falles ist es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte auf Grund\nseiner Absprachen mit VER einerseits und den Vertragsbeziehungen Vs zu der Verkaufsfirma andererseits mit Bezahlung der letzten Kaufpreisrate ohne\nweiteres, d.h. ohne Durchgang durch das Vermögen Vogels, das Eigentum am Wagen erwerben sollte (vgl. hierzu BGHZ: 20, 88) oder ob zunächst VB Eigentümer des\nWagens werden, aber verpflichtet sein sollte, ihn dem\nAngeklagten zu übereignen. Im einen Fall war der Angeklagte von Anfang an unmittelbarer Anwärter auf das\nEigentum am Fahrzeug, wobei dieses Recht mit jeder weiteren Ratenzahlung an wirtschaftlichem und rechtlichen\nWert gewann. Im anderen Fall hatte er gegen vom einen\nschuldrechtlichen Anspruch. darauf, daß dieser ihm das\nmit der Zahlung der letzten Rate erlangte Eigentum am\nFahrzeug übertrage. Auch der Wert dieses Anspruchs erhöhte sich wirtschaftlich und rechtlich mit jeder neuen\nRatenzahlung. Im einen wie im anderen Fall war der Angeklagte, als er nach Zahlung der fünften Rate den\nOffenbarungseid leistete, Inhaber eines bedingten.\nRechtes, das schon damals einen Vermögenswert darstellte:\nEinen solchen Anspruch muß der den Offenbarungseid leistende Schuldner angeben. Dies ergibt sich schon aus\ndem Wortlaut des § 807 ZPO, erst recht aber aus dem\nSinn dieser Bestimmung. Sie will einem Gläubiger die\nKenntnis des Vermögensstandes seines Schuldners ver-\n\nmitteln, damit ihm die Grundlage für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen geboten wird. Auf die vom Angeklagten bei seinem Offenbarungseid verschwiegenen Rechte\nhätte der die Vollstreckung betreibende Gläubiger zugreifen können. Denn auch Anwartschaftsrechte auf den\nkünftigen Erwerb des Eigentums an einer Sache oder\n\nrein schuldrechtliche selbst bedingte Forderungen können Gegenstand von Pfändungen sein.\n\nDie Strafkammer hat unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 13, 345 mit zutreffenden Gründen, auf die\nBezug genommen werden kann, ausgeführt, daß die Rechtsstellung des Angeklagten aus seinen vertraglichen Abmachungen mit Ve in Zeitpunkt des Offenbarungseides\nkeineswegs offensichtlich wertlos unä er deshalb zur Angabe seiner Rechte verpflichtet war. Diese Würdigung\nträfe auch dann zu, wenn, wie die Revision neuerdings\ngeltend macht und nach,tatrichterlichen Feststellungen:\nnicht ganz zweifelsfrei auszuschließen ist, die vom\nAngeklagten bezahlten fünf Raten ganz auf entstandene\nUnkosten, Zinsen und Versicherungsprämien verrechnet\nwurden und in ihnen auch nicht zum Teil eine Anzanlung\nauf. den Kaufpreis enthalten gewesen sein sollte:;. Denn\nschon im Augenblick des Abschlusses des Kaufvertrags\nzwischen dem Verkäufer und Ve entstand auch für\nden Angeklagten dank seiner vertraglichen Abmächungen\nmit VB schon vor Bezanlung auch nur eines Teiles\ndes Kaufpreises ein Rechtsanspruch von einer der beiden\noben gekennzeichneten Arten, aiso entweder ein unmit-\n.telbar ihm selbst gegen die Verkäuferin zustehendes\nRecht auf den Erwerb des Eigentums am Wagen oder ein\ngegen VB gerichtetes Recht auf Eigentumsverschaffung.\nIn jedem Fall kam dieser Rechtsstellung des Angeklagten ein Vermögenswert zu. Sie konnte für einen Gläubiger\n\neinen Gegenstand des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung bilden. Einen Anlaß hierzu mochte er etwa dann\nhaben, wenn der Wert des Wagens über dem Kaufpreis von\n900.- DM gelegen hatte und er deshalb einen Gewinn aus\nder Zwangsvollstreckung erwarten durfte.\n\n2. Die Ausführungen der Strafkammer zum inneren\nTatbestand werden von der Revision in einem Punkt mißverstanden. Das Landgericht hat ein Beweisanzeichen für\ndas Bewußtsein des Angeklagten von seiner Pflicht zur\nOffenbarung der Rechtsverhältnisse am Wagen u. a. darin\ngesehen, daß er auf die Frage des den Offenbarungseid\nabnehmenden Richters nach der Dauer seines Besitzes am\nYagen bewußt der Wahrheit zuwider eine Zeit von zwei\nMonaten angab. Dies tat er nach der denkfehlerfreien\nÜberzeugung des Landgerichts deshalb, weil er befürchtete, der Richter.und die Gläubiger würden bei Angabe\nseiner wahren Besitzdauer von fünf Monaten seiner Angabe, der Wagen sei Eigentum des Vgg, nichttrauen.\n\nDie Strafkammer hat dagegen nicht, wie die Revision\nmeint, die unrichtige Angabe über seine Besitzdauer als\ndie tatbestandsmäßige unwahre Angabe im Sinne des § 154\nStGB i. V. m. § 807 ZPO angesehen.\n\nIII. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß es sich |\n\"bei dem verschwiegenen Anwartschaftsrecht\" unter den\ndamaligen Umständen nur um einen geringfügigen Vermögenswert des Angeklagten gehandelt habe und ihm deshalb mildernde Umstände zugebilligt würden (§ 154 Abs. 2 StGB).\nSie hat nichts darüber gesagt, ob der Meineid des Angeklagten etwa deshalb milder zu beurteilen sei, weil, wie\nsie in ihren Feststellungen zu seinem Lebenslauf mitteilt;\n\nET: erst 1958, also innerhalb der letzten drei Jahre,\nden Offenbarungseid geleistet hatte. Diese Tatsache\nhätte das Vollstreckungsgericht nach § 900 Abs. 2 ZPQ\nvor der Bestimmung des neuen Termins zur Leistung des\nIffenbarungseids von Amts wegen aus dem bei ihm geführten Schulänerverzeichnis feststellen können und müssen\nund denn, wenn die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht war, den Vollstreckungsgsläubiger davon benachrichtigen müssen. Nur auf dessen\nAntrag hin hätte es dann das Verfahren fortsetzen dürfen.\nDebei wäre der Angeklagte zur nochmaligen Leistung des\nOffenvarungseides dem Gläubiger gegenüber nur dann verpflichtet gewesen, wenn glaubhaft gemacht gewesen wäre,\ndaß der Angeklagte später, d. h. nach dem letzten Offenbarungseid, Vermögen erworben habe (§§ 900 Abs. 2, 903\nZPO).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Vollstrekkungsgericht diese ihm nach den Vorschriften der Zivilprozeßoränung obliegenden Aufgaben wahrgenommen und ob\nder Vollstreckungsgläubiger nach Glaubhaftmachung eines\nneuen Vermögenszuwachses seines Schuldners nach der letz2-\nten Offenbarungseidleistung den entsprechenden Antrag\nauf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat. Denn ein\nFall der unbedinzten Unzulässigkeit der Abnahme des\nneuen Offenbarungseides im Jahre 1960 nach § 903 ZPO\nlag nicht vor. Diese Vorschrift will im Interesse des\nSchuldners und zur Vermeidung unnötiger Offenbarungseide sicherstellen, daß ein neuer Offenbarungseid in\nden ersten drei Jahren nach der Eidesleistung unterbleibt, wenn der Schuldner seitdem kein neues Vermögen\nerworben hat. Um dies zu erreichen will das Gesetz\nein näher beschriebenes Verfahren eingehalten haben,\n\n-17-\n\ndas sowohl das Vollstreckungsgericht wie der Gläubiger\nbeobachten sollen. Diese verfahrensmäßigen Voraussetzungen sind jedoch nicht um ihrer selbst willen gescharf.\nfen. Sie sollen lediglich der Erfüllung des sachlichen,\nin § 903 ZPO zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen\nAnliegens dienen, ein neues Offenbarungseidsverfahren\nnur bei neuem Vermögenserwerb des Schuldners zu eröffnen. Ist ein solcher Vermögenserwerb eingetreten, dann -\nist ein neuer Offenbarungseid auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn es an jenen verfahrensmäßigen Sicherungen fehlt. Die Tatsache, daß dem Angeklagten im\nvorliegenden Fall nach dem letzten Offenbarungseid\n\nein neues Vermögen zugewachsen war, bestand unabhängig\ndavon, ob das Vollstreckungsgericht die in § 900 Abs. 2\nZPO vorgesehenen Ermittlungen und die Benachrichtigung\ndes Gläubigers vorgenommen hatte oder nicht unä ob der\nVollstreckungsgläubiger jene Tatsache glaubhaft gemacht\nund die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt hatte. Auch wenn diese verfahrensrechtlichen Maßnahmen und Schritte unterblieben sein sollten, könnte\ndaraus dem Angeklagten, der einen ihm nach dem letzten\nOffenbarungseid zugefallenen Vermögenszuwachs bewußt\nverschwiegen hat, billigerweise nichtder Vorteil einer\nweiteren Strafmilderung zuteil werden. Denn an der Strafwürdigkeit seines Meineids würde sich adurch nichts\n\nändern.\n\nSein Rechtsmittel muß demnach in vollem Umfang\nerfolglos bleiben.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-517-61","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-517-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.857117+00:00"}}