{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-16_4_StR_507_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-16","aktenzeichen":"4 StR 507/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 4_S+R 507/61 2165 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinisten Hugo Robert Amp au: \"EEE\ngeboren om ED 9:11 in DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. zul\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 5. September 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern\nunter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtiicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nEines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedurfte es nicht,\nda das Urteil auf Grund eines sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden muß.\n\nDas Landgericht geht für deu Zeitpunkt der Tat\nvon einem Blutalkoholgehalt von 2,74 %o aus. Es legt\ndar, bei diesem Alxonolwert bestehe im allgemeinen zu\neiner Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig sei, keine Veranlassung. Hier sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, daß der Täter nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und dem Untersuchungsergebnis des Sachverständigen ein in starkem\nMaße nervöser, leicht reizbarer und labiler Mensch sei.\nBei einem derartigen Zustand könne die Alkoholverträglichkeit stark vermindert sein. Im Einklang nit dem Gutachten ist der Tatrichter jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß trotzdem \"grundsätzlich\" noch von einer Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser £insicht zu handeln, ausgegangen werden müsse. In\nsolchen Fällen hänge die Entscheidung von dem \"speziellen Tatverhalten und den konkreten Umständen des Tatgeschehens\" ab. In dieser Hinsicht hat das Landgericht\nim Einklang mit dem Gutachter als sichere Anzeichen\nseiner Zurechnungsfähigkeit das Tatverhalten angesehen.\nEinmal habe der Angeklagte nach den Schilderungen der\nMäächen im Vorverfahren und der Darstellung der Doris\n\nVD in der Hauptverhandlung sowie der Aussage\n\ndes Zeugen SC nicht den Eindruck eines Menschen\ngemacht, der nicht mehr gewußt habe, wo er sich befunden habe und was er tue. Zum anderen sei die eigentliche Tatausführung auch derart überlegt und für das\nVorhaben des Angeklagten folgerichtig ausgeführt worden,\ndaß sie von einem unzurechnungsfähigen Menschen so nicht\nhätte ausgeführt werden können.\n\nDiese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken\nAnlaß.\n\nDie Merkmale, die das Landgericht dafür herangezogen hat, daß der Angeklagte nicht unzurechnungsfähig gewesen sei, beziehen sich im wesentlichen auf die Frage\nder Einsichtsfähigkeit und nicht der Hemmungsfähigkeit.\nAuch jemand der unfähig ist, seiner Einsicht entsprechend zu handeln (Mangel des Hemmungsvermögens), kann\nbei der Tatausführung planmäßig vorgehen (BGHSt 1, 384).\nIm übrigen gibt das Tatverhalten nach den bisherigen\nFeststellungen keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte\nin besonderer Weise planmäßig vorgegangen ist. Die Tatsache, daß er jedem Mädchen 5 Pfennig gab und ihnen in\nAussicht stellte, ihnen ein Butterbrot zu machen, wenn\nsie zu ihm kämen, und daß er, bevor er die unzüchtigen\nHandlungen vornahm, das Zimmer abschloß, gibt noch keinen Anhalt für ein besonders planmäßiges Vorgehen, da\nes sich um ein in solchen Fällen sehr naheliegendes und\nübliches Verhalten handelt. Dieser Gesichtspunkt könnte\nbis zu einem gewissen Grad allenfalls für seine Einsichtsfähigkeit, nicht aber für sein Hemmungsvermögen\nvon Bedeutung sein. Auch die weiteren Erwägungen, daß\nder Zeuge Schäfer und die Mädchen nicht den Eindruck\nhatten, daß der Angeklagte nicht mehr wußte, in wessen\nGegenwart er sich befand und was er tat, sind bedenklich-\n\nSie könnten darauf hindeuten, daß das Landgericht der\nAuffassung wäre, daß Unzurechnungsfähigkeit nur dann\ngegeben sei, wenn sich jemand im Zustand sinnloser\nTrunkenheit befindet. Dies wäre jedoch rechtsirrig.\nAbgesehen hiervon kann der Eindruck, den Laien, hier\nsogar zum Teil noch Kinder, von dem Grad der Alkoholwirkung haben, nickt von entscheidender Bedeutung für\ndie Beurteilung des Zustandes des Täters sein. Gerade\nim vorliegenden Falle hätten die Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Hemmungsfähigkeit einer getrennten\nPrüfüng bedurft, und insbesondere die letztere Frage\neingehend erörtert werden müssen. Der Alkoholgehalt von\n2,74 %o ist an und für sich schon erheblich. Hinzu kommt\nnoch, daß es sich, wie das Landgericht feststellt, um\neinen in starkem Maße nervösen, leicht reizbaren und\nlabilen Menschen handelt, bei der die Alkoholverträglichkeit oft stark herabgemindert ist, Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, daß äas Alleinsein und der\nGesundheitszustand des Angeklagten diesen im Jahre 1960\nzu zwei Selbstmerdversuchen veranlaßt hatten. Nach dem\nletzten Selbstmordversuch war er derart nervös, daß\n\ner nicht mehr arbeiten konnte und eine Nervenheilanstalt aufsuchen wollte. Am Tage der Tat selbst atte\nder erfolglose Sühneversuch in seinem Ehescheidungsverfahren stattgefunden, dessen Ausgang ihn ersichtlich\nstark beeindruckt hat. Diese Gesichtspunkte sind bei\nder Erörterung der Zurechnungsfähigkeit im Urteil nicht\ngenügend, namentlich in ihrem Zusammenwirken mit dem\nAlkohol, erörtert woräen, obwohl sie möglicherweise\neinen Einfluß auf die Entscheidung hätten ausüben\n\nkönnen.\n\nEs geht übrigens aus dem Urteil auch nicht eindeutisg hervor, ob die Strafkammer angenommen hat, daß\n\nbeim Angeklagten eine Erinnerungslücke vorliegt oder nicht,\nSie führt aus (UA S. 9), daß sie \"die Einlassung des Ange.\nklagten als unrichtige (!) Schutzbehauptung werte\". Hiermit ist offenbar die Behauptung des Angeklagten gemeint,\ndaß er sich an den eigentlichen Tatvorgang nicht erinnern könne. Anscheinend ist jedoch der Sachverständige\n\nvon dem Vorhandensein einer wenn auch \"eng eingegrenzten\nErinnerungslücke\" ausgegangen. Wenn der Tatrichter hiervon abweichen wollte, hätte es einer näheren Darlegung\n\nbedurft.\n\nUnter diesen Umständen konnte das Urteil keinen\n\nBestand haben.*\n\nDie Aufhebung des Urteils wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu erwägen, ob ein anderer Sachverständiger vernommen werden soll, da die Hemmungsfähigkeit\nvon ihm unzureichenä erörtert worden zu sein scheint.\n\nSollte das Landgericht auch in der neuen Verhandlung lediglich zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangen, so. wird es zum Ausdruck bringen müssen, daß es sich der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß\n88 51 Abs. 2, 44 StGB bewußt war und ob es. von dieser\nMöglichkeit Gebrauch machen will. In dem aufgehobenen\nUrteil hat es die herabgesetzte Schuldfähigkeit nur im\nRahmen der mildernden Umstände berücksichtigt. Die Frage\neiner Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2,44 StGB\nhat das Landgericht nicht erörtert. Im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit wird aber der Tatrichter,\nwenn er eine Strafmilderung vornehmen will, die Strafe\nin der Regel gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Wie\nder Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 373/61 vom\n17. November 1961. (zur Veröffentlichung in der amtlichen\nSammlung bestimmt), ausgeführt hat, kann das Gericht\nallerdings die verminderte Zurechnungsfähiäkeit auch\nallein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände\n\nberücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, daß es\ninnerhalb dieses Strafrahmens dem Schuldgehalt der Tat\nbesser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Der\nTatrichter kann also die zusätzliche Strafmilderung\nablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß schon mit\nder Zubilligung mildernder Umstände der auf Grund des\nGeisteszustandes des Täters gegebenen Schuldnminderung\nin vollem Umfang Rechnung getragen ist. Der Tatrichter\nist jedoch ferner befugt, den für mildernde Umstände\nvorgesehenen Strafranmen auf Grund der §§ 51 Abs. 2,\n\n44 StGB zu unterschreiten, also der geistigen Verfassung\ndes Täters unter einem zweifachen rechtlichen Gesichtspunkt Einfluß einzuräumen, wie dies bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 f anerkannt -.\nhat. Ob der Tatrichter den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich mildert, steht\n\nin seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung\nnamentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist. Insoweit ist auf die vom Bundesgerichtshof\nin BGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu verweisen.\n\nDanach wäre das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen, der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nlediglich durch Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB Einfluß\nauf die Bestrafung einzuräumen, wenn es der Meinung gewesen wäre, daß eine der verringerten Schuldfähigkeit\nangepaßte Strafe noch in dem bei Zubilligung mildernder Umstände anzuwendenden Strafrahmen gefunden werden konnte, Das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß\nsich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten\nbewußt war. Es muß insbesondere ersichtlich sein, von\nwelchen Strafrahmen er ausgegangen ist, da die im Einzelfall verhängte Strafe durch den jeweilig zugrunde\n\ngelegten Strafrahmen beeinflußt wird.\n\nRotberg Sauer - Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-507-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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