{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-16_4_StR_258_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-16","aktenzeichen":"4 StR 258/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_258/61 2165 047\n\nIm Namen die Ss Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Harry W EEE aus\n\nIB geboren an 1906 in SEE Schlesien,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ME in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. met bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 27. März 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Monaten\nGefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts\n\ngeltend.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\nI»\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht befaßt sich\ndie Revision kritisch mit den Beschlüssen, mit denen\ndas Landgericht Beweisamträge abgelehnt hat. Sie gibt\naber weder den Wortlaut der Beweisamträge noch den der\nBeschlüsse in einer aus sich selbst, ohne Bezugnahme auf\ndie Akten, voll verständlichen Weise wieder. Deswegen\nbestehen Bedenken, ob diese Verfahrensrügen überhaupt\nals beachtlich angesehen werden können (vgl. BGHSt 3,\n215 ff; BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951, erwähnt\nbei Loewe/Rosenberg, 203:Aufl. § 344 Anm. Ti.\n\nWerden diese Bedenken außer Acht gelassen, so\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß\ndas Landgericht die Beweisamträge abgelehnt hat,\n\na) Der Angeklagte hatte beantragt, durch ein Gutachten eines Sprach- und Schriftpsychologen zu prüfen,\nob nicht die Möglichkeit bestehe, daß der Schriftsatz\nvom 26. Juli 1957 nicht Yom Angeklagten, sondern von\n\nu\n\neiner anderen Person angefertigt worden sei, die sich\nbemüht habe, Stil und Ausdrucksformen des Angeklagten\nnachzuahmen.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht\ndiesen Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die\nunter Beweis gestellte Tatsache könne nicht durch ein\nGutachten bewiesen werden. Diese Rüge greift nicht\ndurchs Durch das Gutachten hätte allenfalls die dem\nLanägericht ohnehin bewußte Möglichkeit bewiesen werden\nkönnen, daß außer dem Angeklagten auch andere Personen\nals Verfasser des in Rede stehenden Schriftsatzes in\nBetracht kamen, nicht aber, daß der Angeklagte nicht\nder Verfasser dieses Schriftsatzes war. Das Landgericht\nhat die außer dem Angeklagten in Betracht kommenden\nPersonen als Verfasser aus Erwägungen ausgeschieden,\ndie der rechtlichen Nachprüfung standhalten.\n\nb) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht hätte\ndem Antrag auf Beiziehung der Vorgänge der Rechtsanwaltskammer stattgeben müssen, in denen sich die später vom\nAngeklagten zum Vorwurf des Parteiverrats abgegebene\nStellungnahme befand. Die Verteidigung hat in dem Beweisamtrag nicht angeben können, was für ein Zusammenhang sick\nergeben sollte zwischen den Anmerkungen, die der Angeklagte während des Verfahrens StiEp zegen “uni\nauf den verschiedenen Schriftsätzen angebracht hatte,\nund der Äußerung, die er später der Rechtsanwaltskammer\ngegenüber abgab. In der Tat ist nicht erfindlich, inwiefern der Inhalt oder die Form und das Aussehen der\nÄußerungen, die der Angeklagte in einem späteren Zeitpunkt der Rechtsanwaltskammer einreichte, einen Beweis\ndafür erbringen könnte, daß er die Vermerke und Unter-\n\nstreichungen auf den Schriftsätzen des Rechtsstreits\n\nSCHEEEEEED zezen SEE nicht schon früher ange-\n\nfertigt hatte.\n\n2. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu der Frage Tügt, ob TED bei der\nAbfassung des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 zugegen\ngevesen ist /S. 3 der Revisionsrechtfertigung), hat sie\nnicht die Beweismittel angegeben, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Diese Rüge ist daher unbeachtlich.\n\nII.\n\nAuch die sachlichrechtlichen Angriffe können der\nRevision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die\nRichtigkeit der Feststellungen.\n\nDen Sachverhalt festzustellen, obliegt dem Tatrichter. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden,\ndio Zeugen oder der Angeklagte hätten anders ausgesagt,\nals es im Urteil festgehalten ist, oder der Tatrichter\nhabe bestimmte zum Gegenstand der Verhandlung gemachte\nUrkunden oder andere Beweismittel nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der sachlichrechtlichen\nSeite kann das Revisionsgericht die Feststellungen rur\ndaraufhin überprüfen, ob sie den Denkgesetzen oder der\nallgemeinen Erfahrung widersprechen oder ob der Tatrichter bei seinen Schlußfolgerungen Umstände außer\nBetracht gelassen hat, die sich ihm nach dem sonst festgestellten Sachverhalt aufdrängen mußten. Gegen die Be\n\nweiswürdigung des Tatrichters kann die Revision mit\nAussicht auf Erfolg nur dann angehen, wenn sie unmöglich ist. Sie braucht nicht zwingend zu sein. Insbesondere ist es unzulässig, daß die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzens\n\nUnter diesen Gesichtspunkten betrachtet, halten\ndie Feststellungen des Landgerichts der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die ausführlich gehaltene Beweiswürdigung die im wesentlichen im Abschnitt II der\nUrteilsgründe - UA 26 bis 35 — zusammengefaßt ist,\nwährend sich besonders zur inneren Tatseite auch an\nspäterer Stelle - UA 39 bis 42 - darüber Ausführungen\nbefinden) läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder\ngegen die allgemeine Erfahrung nicht erkennen. Das Landgericht hat ausreichend dargetan, weshalb es der Einlassung des Angeklagten nicht in allen Punkten folgen\nkonnte. Es hat sich dabei gerade auch mit den Punkten\nauseinandergesetzt, auf die die Revision Gewicht legt,\nwenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Revision\nfür angezeigt hält. Die Feststellungen sind frei von\nWidersprüchen. Schließlich hat das Landgericht auch\nnicht - wie die Revision meint - den Grundsatz verletzt;\ndaß im Zweifol zu Gunsten des Angeklagten entschieden\nwerden muß. Das Landgericht hat sich vielmehr über alle\nTatumstände, in denen es die Tatbestandsmerkmale des\nFarteiverrats gefunden hat, eine bestimmte, dem Angeklagten nathteilige Überzeugung gebildet; es hatte insoweit keinen Zweifel mehr,\n\nDie Ausführungen der Revision darüber, daß der\nAngeklagte schon vor dem Eingang der Klagebegründung\ndes Rechtsanwalts SEWEEW von 15. Dezember 1956 zur\n\nAbgabe der Vertretung des Kessemeier an den Rechtsanwalt Dr. Hep entschlossen gewesen sei, können\n\ndas angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Das\nUrteil stellt fest, daß die von KW unterzeichnete Vollmschtsurkunde, als sie beim Büro des Angeklagten einging, noch nicht ausgefüllt war und erst\n\"später\" auf Rechtsanwalt Dr. Hggipausgefüllt wurde\n{UA 11). Danach ist es möglich, daß der Name des Bevollmächtigten erst später als die Datumangabe (14.\nDezember 1956) eingetragen wurde oder daß Namen und\nDatum unter Rückdatierung eingesetzt wurden. Darauf,\n\ndaß eine dieser beiden Möglichkeiten zutraf, deutet\n\ndie Feststellung (UA 11 mit 137 hin, wonach der Angeklagte beim Durchlesen des am 17. Dezember eingegangenen\nKlagebegründungsschriftsatzes auf diesen den Vermerk\nanbrachte \"an is abgeben\" (nicht etwa \"abgegeben\").\nDas mag aber dahinstehen. Denn selbst wenn der Angeklagte schon entschlossen gewesen sein sollte, die Vertreiung Kom s gegen StB aus \"optischen\"\nGründen nicht selbst durchzuführen, so ändert das nichts\ndaran, daß er später eben doch in voller Kenntnis der\nSach- und Rechtslage KEEEEEB gegen seinen eigenen\nfrüheren Mandanten SCHE anwsitliche Hilfe geleistet hat.\n\n2. Nach den Feststellungen ist die Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 356 StGB nach der äußeren Tatseite erfüllt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat, wie das Landgericht\nfrei von Rechtsirrtum dargelegt hat, als Anwalt bei\nden ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten\nAngelegenaeiten in derselben Rechtssache :vgl. RGSt 60,\n298, 299/300; 62, 289, 294; BGHSt 5, 301, 304/305;\n\nBGH NIW 1953, 431) beiden Parteien !vgl. RGSt 66, 316,\n321; BGHSt 5, 284, 285 - 287) durch Rat und Beistand\npflichtwidrig gedient (vgl. BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19),\n\nEs kann dahinstehen, ob — wie das Landgericht\nmeint = der Angeklagte schon durch seine Mitwirkung\nan der Ausarbeitung des Sshriftsatzes vom 4. Januar 1957\nsowie durch das Durcharbeiten des Schriftsatzes des\nRechtsanwelts SED vom 14. Januar 1957 \"gedient\"\nhat. Daß er das jedenfalls durch das Abfassen des\nSchriftsatzes vom 26. Juli 1957 getan hat, ist nach den\nFeststellungen bedenkenfrei-\n\nDer Hinweis der Revision auf die in MDR 1961.\n230 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nStuttgart, der sich gegen äie Annahmö \"derselben Rechtssache\" wendet, geht an dem festgestellten Sachverhalt\nvorbei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nur dargelegt, daß bei einer Sachgesamtheit die Frage der Unbilligkeit einer Schätzung \"an sich\" nur für jeden einzelnen Gegenstand gesondert zu prüfen ist. In der vorliegenden Sache liegen nach den Feststellungen die Dinge\nanders. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt\nhat (UA 34 - 36), ging es sowohl im Rechtsstreit Pape\ngegen Stil wie im Verfahren St zesen\nKO jedenfalls auch darum, ob die Schätzer, darunter\nKO , ihren Auftrag nicht nur bezüglich einzelner\nGegenstände, sondern im allgemeinen richtig und sorgfältig erfüllt hatten, ob sie insbesondere den Vermerk\nzu Beginn der Schätzungsniederschrift, die Schätzung sei\n\"in Übereinstimmung beider Vertragsteile\" zustande gekommen, zu Recht aufgenommen hatten. Im Verfahren 79\n\ngegen St wurde das von SCHW: Anwälten,\n\nund zwar ausdrücklich auch vom Angeklagten selbst,\nbestritten /UA 6). Im Verfahren St zegen\nKOEEEEEED dagegen wurde namens des KEN — auch\nvom Angeklagten -—- geltend gemacht, es könne auch\nnicht annähernd davon die Rede sein, daß Kin»\nseine Pflicht als Sachverständiger vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig vernachlässigt habe (UA 23).- Diese\nAuffassung bezog sich zwangsläufig auch auf die\nPosition des Erdkabels, währenä der Angeklagte in der\nAuseinandersetzung zwischen Peg und SCHE in\ndes letzteren Namen gerade auch die Übernahme des Erdkabels abgelehnt -hatte.\n\n5. Zu Unrecht macht die Revision das Fehlen\neines ausreichenden Eingehens auf die innere Tatseite\ngeltend. Das Landgericht hat die damit zusammenhängenden Fragen ausführlich und in einer Weise, die rechtlich nicht beanstandet werden kann, erörtert {UA 39 - 42}.\n\nDa das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten\nvon allen Tatumständen bejaht und eindeutig sein Bewußtsein, er dürfe für Koi nicht tätig werden,\nin rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt\nhat {VA 40), war für Erörterungen über die Frage eines\nTatbestanäs- oder Verbotsirrtums kein Raum.\n\n4. Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\nDa das Landgericht auf die zulässige Mindeststrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nhat, kann der Strafausspruch auch für den Fall nicht\nbeanstandet werden, daß eine pflichtwidrige Betätigung\n\nfür KB nur in der Ausarbeitung des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 erblickt wird {vgl. oben\nNr. 2 Abs. 2).\n\nNaca allem muß die Revision verworfen werden.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-258-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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