{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-16_4_StR_23_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-16","aktenzeichen":"4 StR 23/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 064:\n\n-.-—— un neun _—\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Valter C EB 20:5 SEE, sort\nseborer am EB 1924,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs i.R. uU:2\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundersrichter- Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwalt Dr.ir. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftrstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n\n30. November 1961 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen‘ aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nung Entscheidung, auck über die Kosten des\nRechtsrittels, an das Landgzericht zurückverwieser.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wezen fortgesetzten Rückfsllbetrurs in Tateirkeit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\nunter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerjichts in Soest vom 16. kärz 1961 gegen den Angeklagten\nerkannten Einzelstraien von je fünf Monaten Gefängnis\nzu einer sesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dazu hat ihm die Strafkammer die Ausübung\ndes Berufs als Vertreter auf fünf Jahre untersapt.\n\nDie Revision des Anteklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch kegzründet.\n\nl. Die Darlegunzen des Landgerichts zum Schuldspruch\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Er hat rie auch im einzelren nicht angegriffen.\n\n2, Tie Berründung des angefochtenen Urteils dafür,\ndaß die strafschäriender Voraussetzungen des Rückfalls\nvorliegen, ist ater unvollständig. Denn aus ihr 1äßt\nsich nicht entne'nen, wann der Angeklagte die zur Rechtferticung der Annahme des Rückfalls herangezogene Betrugstat berangen hat, die am 24. Septemter 1953 akgeurteilt worden ist. Der Senat hat die Rückfallvoraussetzungen nur auf Grund der tatsächlichen Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils nachzuprüfen, die sich nicht\nbloß.auf die in einem früheren Urteil enthaltene Annahme\nstützen Gürfen, daß die Voraussetzungen des strafschärfen-Cen Rückfalls gezeben sind. Er kann mithin aus dem ansefochtener Urteil nickt ersehen, ot das Landgericht die\n\nS 244, 245 StGB rechtlich zutreffend angewendet hat.\n\nn\n©\n.\n\nDies nötigt zwar nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, zu der die Arnahme des Rückfalls nicht zehört\n\n- 3.\n\n(vel. 8 263 Ats. 3 StPO - BGHSt 2, 360, 362; 5 StR 183/53\nvom 15. Mai 1953 - nicht veröffentlicht), ater zur Aufhebtung des kinzelstrafausspruchs. Mit dessen Aufhebung\nentfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n\ndas Berufsverktot (vgl. BGHSt 14, 381, 382, 383).\n\nDer Senat kann nicht selbst entscheiden. Die Sache\nnuß daher im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an der Tatrichter zurückverwiesen werden,\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-23-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-16/4-str-23-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.794692+00:00"}}