{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-14_4_StR_93_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"4 StR 93/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurzc oder längere Zeit aus dem flicßenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie\nmöglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in\ngleicher Weise zu halten.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2 1 4 9 07 1\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSstvo § 15\n\nDer Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurzc oder längere Zeit aus dem flicßenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie\nmöglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in\ngleicher Weise zu halten.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Mai 1962 - 4 StR 93/62 - AG Moers\nOLG Düsseldorf\n\n25\n\nDD\n\n4_StR_93/6\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Paul S$ «EB aus HB:\nKreis Mg. dort geboren an 1913,\n\nwegen Übertretung des § 15 StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1962 - 2 Ss 26/62 - in der Sitzung\nvom 9. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nDr.Rotberg sowie der Bundesricnter Krumme, Martin,\nProf.Dr.Lang-Hinrichsen und Dr.Flitner nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDer Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug\nfür kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke\ndes Haltens soweit wie nöglich an die rechte\nBegrenzung der Fahrbahn heranfanren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher\nWeise zu halten.\n\nGründe:\n\nnn dienen te vn Gr m rn ae\n\nDer Angeklagte hielt am 23. Juni 1961 mit seinem\nBorgward-Personenwagen vor einem Hause in der dort\n7,30 m breiten Asberger Straße in Homberg für kurze\nZeit an. Die rechten Räder seines Fahrzeugs waren während des Anhaltens einen Meter von der Gehwegkante\n\nentfernt. Das Amtsgericht in Moers hat ihn wegen Übertretung des § 15 i.V. m. § 49 StVO zu 20 DU Geldstrafe verurteilt, weil es der Meinung ist, daß der Angeklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewesen sei, an die äußerste rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren, um dort zu halten. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte die hiergegen gserichtete Revision des Angeklagten verwerfen, weil es derselben Rechtsauffassung ist. Hieran sieht es sich\ndurch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom '0. Februar 1960 (JR 1960, 427 =\nDAR 1960, °48) unä des Oberlandesgerichts in Celle\nvom 2. April 1958 (VRS 15, 385) genindert, die der\ngegenteiligen Ansicht sind, weil § 15 Abs. 1 Stvo\nnicht bestimme, wo auf der rechten Fahrbannseite zu\nhalten ist. Es hat deshalb die Sache dem bBunüesgericntshof zur üntscneidung der Rechtsirage vorgelegt,\nob beim Halten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz. 1 StVO\nsoweit wie möglich an die rechte Fahrbahnbegrenzung\nherangefahren werden muß,\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDer Senat tritt auch sachlich der Rechtsansicht\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\nVor der Neufassung des § 15 StVO durch die Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I 199, 5:0) war diesem als Abs. 1 folgende Bestimmung vorangestellt:\n\"Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der\nVerkehr nicht behindert oder gefährdet wird.\" Daraus\nhat die höchstrichterliche Rechtsprechung überwiegend\n\nN\n\ngefolgert, § 15 Abs. 1 trete dem § 1 StVO als selbständige Norm gegenüber, sie gene ihm als Sondervorschrift\nvor. Es bedürfe desnalb zur Verurteilung wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht äes Nachweises, daß durch\ndas Anhalten eine bestimmte Behinderung oder Gefährdung\neines anderen Verkehrsteilnehmers eingetreten sei,\nvielmehr genüge die bloße Möglichkeit der Behinderung\noder der Gefährdung des Verkehrs im allgemeinen (vgl.\nu.a. BGH in VRS 5, 474, 476 zu 5; BayObL6GSt 1952, 25,\n28 zu 2; 1955, 75; DAR 1952, 94; VRS 4, 146, 628;\n\nOLG Frankfurt/Main in DAR 1955, 198; OLG Hamburg in\nDAR 1957, 27; OLG :.: Hamm in DAR 1955, 95; VRS 9,\n\n226; KG in VerkMitt 1956, 26; OLG !: Oldenburg in\n\nVRS 5, 472). Schon unter der Geltung dieser Bestimmung\nwurde gelordert, daß der Fahrzeugführer zum Zwecke\n\ndes Haltens soweit wie möglich rechts heranfahren müssc, um eine Behinderung des Verkehrs zu vermeiden\n(u.a. BGH - Z in VRS 9, 336; OLG Oldenburg in VRS 5,\n472) o ”\n\nDie Verordnung vom 14. März 1956 hat den bis dahin geltenden Abs. 1 des § 15 StVO gestrichen. Die\nAmtliche Begründung erklärt hierzu folgendes: \"Der\nX 15 Abs. 1 verbietet ebenso wie der § 1 das Benindern und Gefährden. Um klarzustellen, daß § 15 Abs.1l\nund § 1 nicht als einander selbständig gegenüberstehende Normen anzuschen sind (im Schrifttum und in der\nRechtsprechung herrscht darüber Streit ...}, empfiehlt\nes sich, den Abs. 1 des § 15 zu streichen. Sein Gesetzesbefehl folgt unmittelbar aus § 1 \"(VerkBl 1956,\n\n418, 426 zu 11).\"\n\nAus der Streichung des früheren Abs. 1 entnimmt\ndas Bayerische Oberste Landesgericht, daß der jetzt\n\nEn\n\ngeltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 StVO (früher Abs.2\n\n\"Satz 7) schon genügt ist, wenn auf der rechten Stra-\n\nßBenseite in der Fahrtrichtung angehalten wird, und\n\ndaß sich Beschränkungen hinsichtlich der Art der Fahrzeugaufstellung und des zu benutzenden Teils der rechten Fahrbahnseite nicht mehr aus § 15 Abs. 1 und § 1,\nsondemnur noch aus § 1 StVO ergeben. ber Tatbestand\ndes jetzigen § 15 Abs. 1 StVO sei daher auch dann\nnicht verwirklicht, wenn das Anhalten auf der rechten Straßenseite in einer Weise geschieht, daß andere\nVerkehrsteilnenmer gelänrdet oder behindert werden\nkönnen. Vielmehr sei dann eine äurch das Anhalten tatsächlich eingetretene Behinderung oder Gefährdung\nAnderer nur als Verstoß gegen die Grundregel des\n\n§ 1 StVO.strafbar. Denn die abweichende Auslegung, daß\nnach § 15 Abs. 1 soweit wie möglicn rechts heranzufahren ist, um dort anzuhalten, liefe auf eine wWiederherstellung der vom Gesetzgeber bewußt gestrichenen\nVorschrift des früheren Abs. 1 des § 15 hinaus (bBayObLG\n\n‘vom 10. Februar 1960 in JR 1960, 427 mit ablehnender\n\nAnmerkung von Hartung = DAR 1960, 148). Die gleiche\nAuffassung hat das Oberlandesgericht in Celle in\nseiner Entscheidung vom 2. April 1958 (VRS 15, 385)\nvertreten. Auch dic Oberlandesgerichte in Düsseldorf\n(VerkNitt 1958, 18 Nr. 42) und Hamm (VerkBl 1957,\n\n295 und VRS 15, 60, 62) haben in früheren Entscheidungen im Ergebnis den gleichen Standpunkt eingenommen,\ndiesen aber inzwischen aufgegeben. Das Oberlandesgcericht in Hamm hat schon am 14. Februar 1958 (VRS 15,\n290) und sodann wiederum in seinem Vorlegungsbeschluß\nvom 24. November 1959 (VRS 18, 153, 154) in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in Köln (VRS 15.73,\n174) aus dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 StVO n.F.\n\ngefolgert, daß der Fahrzeugführer, um zu halten, möglichst weit nach rechts an die Fahrbahnbegrenzung\nheranzufahren habe. Diese Ansicht vertritt nunmehr\nauch Hartung in Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 153. Aufl. § 15 StVO Anm. 4 a. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte sich -— wie erwähnt -\n\nihr ebenfails anschließen.\n\nDer Senat hat schon in seinem auf den erwähnten\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm ergangenen Beschluß vom 19. Februar 1960, allerdings\nnur beiläufig, da dort ein Vorlegungsfall nicht gegeben war, der Meinung Ausdruck gegeben, daß zum\nZweck des Haltens soweit wie möglich rechts heranzufahren sei, damit der fließende Verkehr möglichst\nwenig behindert unä gefähriet werde (vgl. BGHSt 14,\n149, 52). An dieser Ansicht ist festzuhalten,\n\nLer Amtlichen Begründung zu der Streichung des\nfrüheren § 15 Abs. 1 StVO kann für die Auslegung der\njetzt als Abs. 1 Satz * geltenden Bestimmung, die mit\ndem früheren Abs. 2 Satz 1 des § 15 wörtlich übereinstimmt, nichts entnommen werden. Sie weist lediglich\ndarauf hin, daß der frühere Abs. 1 das ohnenin für\nalle Verkenrsvorgänge geltende Behinderungs- und Gefährdungsverbot des § 1 StVO überflüssigerweise wiederhole, also keine selbständige Bedeutung habe und\ndeshalb, um weitere Mißverständnisse zu vermeiden,\nbesser zu streichen sei (vgl. auch Hartung in seiner\nAnm. zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 10. Februar 1960 in JR 1960, 427,\n428). |\n\nUnabhängig von der Bedeutung des früheren Abs.l\nmuß der- jetzige Abs. 1 Satz 1 des § 15 StVO so ausgelegt werden, daß der vom Gesetzgeber mit ihm verfolgte Zweck am besten erreicht wird. Wie der Vorspruch der Straßenverkehrsordnung hervorhebt, stellt\ndiese ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen\nErfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen\nunter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer führen können, während\ndie Grundregel des § 1 die Rechtsgrundlage zu einem\nEinschreiten in allen nicht im einzelnen geregelten\nFällen bilüet. Zu den Tatbeständen, die um ihrer\nallgemeinen Gefährlichkeit willen in einer Sonderbestimmung geregelt worden sind, gehört das Anhalten\neines Fahrzeugs auf der Fahrbahn nach § 15 StVO.\n\nDie im Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ausgesprochene Beschränkung des Haltens auf die rechte Seite der\nStraße soll dazu dienen, dem sich bewegenden Verkehr\nmöglichst freie Bahn zu schaffen und dadurch Gefanren zu vermeiden, die infolge der Beninderung durch\nanhaltende Fahrzeuge jederzeit leicht ausgelöst werden können. Lieser Zweck würde nicht erreicht, wenn\nes gestattet wäre, auf einer beliebigen Stelle der\nTechten Fahrbahnhälfte, insbesondere in der Nähe der\nMittellinie anzuhalten. Dadurch würde der fließende\nVerkehr stärker beeinträchtigt als durch langsam fahrende Fahrzeuge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO die\näußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen.\nSchon das legt die Anwendung des gleichen Grundsatzcs\nauf die Aufstellung haltender Fahrzeuge nanc. Wenn\nauch ausnahmsweise von langsam sich bewegenden Fahr-\n\nzeugen ausgehende Gefahren infolge besonderer Straßenverhältnisse, etwa auf einer unübersichtlicnhen Strecke\n\nmit starkem Gegenverkehr, größer sein mögen, als wenn\nein Fahrzeug auf übersichtlicher Strecke nahe der Mittellinic kurzfristig anhält, wie das Oberlandesgericht\nin Hamm in seiner Entscheidung vom 18, Januar 1957\n(VerkBl 1957, 293) ausgeführt hat, so können hieraus :\ndoch keine Schlüsse auf die Bedürfnisse des Verkehrs\nim allgemeinen gezogen werden. Entscheidend ist vielmenr, daß der fließende Verkehr, wärc das Anhalten\n\nauf der rechten Seite nahe der Fahrbahnmitte oder in\nerheblichem Abstand von der rechten Fehrbahngrenze\ngestattet, in der Regel zur ständigen Rücksichtnahme\nauf solche Fahrzeuge gezwungen wäre und diese Hindernisse vorsichtig umfahren müßte. Der fließende Verkehr\nbraucht aber zu seiner Sicherheit und Schnelligkeit\neinen möglichst großen, durch keinerlei Hindernisse\nbesetzten Fahrbahngquerschnitt. Dieser würde durch\n\ndas Halten von Fahrzeugen abseits des Fahrbahnrandes\n\nunerträglicn geschmälert. Dadurch könnten gefährliche\nVerkehrsstockungen entstehen, und die Flüssigkeit und\nSicherheit des Verkehrs würden wesentlich vermindert:\nDeren Förderung ist angesichts unserer beengten Straßenverhältnisse nicht nur zur Vermeidung von Verkehrsunfällen, sondern auch im Interesse einer schnelleren Abwicklung des Berufsverkehrs dringend notwendig.\nDie Rücksicht auf die obengenannten Verkehrsbedürfnisse gebietet es daher, die Straßennitte möglichst\ndem fließenden, schnell fanrenden Verkehr vorzubchalten. Es muß mithin verlangt werden, daß Fahrzeugfünrer, die anhalten wollen, die ihnen zugewiesene rechte Fahrbahnseite zur Mitte zu nach Höglichkeit dem\nsich bewegenden Verkehr überlassen, also so weit wie\nmöglich rechts heranfahren und sich dort parallel zum\nFahrbahnrand aufstellen, sofern nicht durch Parkleitlinien auf der Fahrbahn (s. Anl, zur StVO AIc])\n\neine andere Aufstellung festgelegt ist oder es aus\nsonstigen verkehrstechniscnen Gründen, namentlich\n\nzur besseren Ausnutzung Ges vorhandenen Parkrauums,\nbei genügenö breiter Straße zwecknäßiger ist, die\nFahrzeuge an der rechten kahrbahnbegrenzung schräg\nnebeneinander aufzustellen, und damit keine üeflaurenerhöhung verbunden ist.\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend, wenn auf\nEinbahnstraßen links angehalten wird (§ 15 Abs.2 StVO}.\nSic gelten nicnt, wenn ein Fahrzeugführer aus petriebstechnischer Gründen oder durch ein amtliches\nVerkehrszeichen gezwungen ist, sein Fahrzeug im fliebenden Verkehr zum Stehen zu bringen, weil er dann nicht\nfreiwillig annälti, wie im § 15 Abs. 1 StVO vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 14, 149).\n\nUnentschieden bleibt die Frage, wie weit Ausnahmen zum Zwecke des Be- und entladens von Fahrzeugen zuzulassen sind, wenn an dem rechten Fahrbahnrand\nbereits eine ununterbrocnene Xette von Fanrzeugen\nhält, die es dem Fahrzeugführer unmöglich macht, in\nder Nähe des Ortes, an dem er seine Waren aoleden\noder aufladen muß, unmittelbar an hahrbannreng anzunalten.\n\nliese Entscheidung entspricht der Stellungnahme\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme\nLang-Hinrichsen\n\nMartin\nFiitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/4-str-93-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/4-str-93-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.752931+00:00"}}