{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-09_4_StR_519_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-09","aktenzeichen":"4 StR 519/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(II 3 d der Gründe)\n\nStGB § 142; StPO § 267 Abs. 3\n\nBei der Bemessung der wegen Unfallflucht auszusprechenden Strafe darf der Richter schärfend berücksichtigen,\ndaß der Flüchtige während oder nach der Flucht weiteren\nAlkohol zu sich genommen (sog. Nachtrunk) und dadurch\ndie \"Rückrechnung\" des Blutalkoholwerts auf den Unfallzcitpunkt unmöglich gemacht oder erschwert hat.","text_plain":"Hachschlagewerk: Ja 2 1 65 035\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n(II 3 d der Gründe)\n\nStGB § 142; StPO § 267 Abs. 3\n\nBei der Bemessung der wegen Unfallflucht auszusprechenden Strafe darf der Richter schärfend berücksichtigen,\ndaß der Flüchtige während oder nach der Flucht weiteren\nAlkohol zu sich genommen (sog. Nachtrunk) und dadurch\ndie \"Rückrechnung\" des Blutalkoholwerts auf den Unfallzcitpunkt unmöglich gemacht oder erschwert hat.\n\nBGH, Urt. v. 9. Februar 1962 - 4 StR 519/61 - IG Saarbrücken\n\n4 StR 519/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\nden Bäckermeister Hubert Ep aus Sm; zeboren\n\nam EEE 19:15 ir + EEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. 2a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Juli 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen\nist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis).\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, au das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitc#iehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und\nihn die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jah-\n\nren entzogen.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in\nder Nacht vom 6./7. März 1960 gegen 1,25 Uhr mit einem\nPersonenkraftwagen Marke DKÄW-Sonderklasse von St.Ingbert\nin Richtung Saarbrücken. Als er bei Abblendlicht mit etwa\n70 km/h durch die stark befahrene, 10,60 m breite Kaiserstraße am Ortsausgang von Scheidt fuhr, erfaßte er den\nauf der rechten Straßenseite gehenden, stark angetrunkenen 68 Jahre alten Pensionär RE unä verletzte ihn\ntödlich. Etwa 50 m nach der Unfallstelle hielt der Angeklagte an und betrachtete die Beschädigungen auf der\nrechten Seite seines Fahrzeugs. Dabei unterhielt er sich\nmit seinem Beifahrer MW, wie er sich dem Zugriff der\nPolizei entziehen könne - wobei der Ausdruck \"Fahrerflucht\"\nfiel -, und entschloß sich zur Weiterfahrt. Um den Verletzten kümmerte er sich nicht. Als er beim Anfahren ein\nSchleifgeräusch am Wagen bemerkte, hielt er nochmals\nan, um die Ursache festzustellen, Einige Minuten später\n{uhr der Angeklagte mit ausgeschalteter Beleuchtung in\nRichtung Saarbrücken davon. Er kehrte auf einem Umweg\nnach Hause zurück. Dort trank. er zusammen mit seinem\n\nBegleiter Mg ein.\n\nDas Unfallopfer wurde von der herbeigerufenen Polizei varallel zur Bordsteinkante auf dem Rücken liegend mit nach beiden Seiten ausgebreiteten Armen vorge-Tunden. Der Kopf zeigte in Richtung Saarbrücken. In Höhe\n\ndes Getüteten lagen auf der Fahrbahn Glassplitter, und\nwar bis über die Mittellinie hinaus in einem Umkreis\nvon 6 m verstreut. In einer Entfernung von etwa 20 m\nvom Getöteten in Richtung St. Ingbert lag der Hut des\nOpfers auf der rechten Fahrbahn (in der Fahrtrichtung\ndes Angeklagten gesehen). An dieser Stelle endete auch\neine von dem Wagen des Angeklagten gesetzte Brensspur.,\nDiese verlief doppelspurig und in einem leichten Bogen\nnach links in Richtung Saarbrücken, wobei das Ende der\nrund 15 m langen linken Spur die markierte Mittellinie\nberührte. Die rechte Spur war 9,30 m lang. In etwa 10 m\nEntfernung vom Getöteten in Richtung St. Ingbert lag auf\nder Hitte der rechten Fahrbahn der rechte Schuh des Ver-\n\nunglückten.\n\n2. Der Angeklagte hat gegenüber dem Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung eingewendet, der von ihm angefahrene\n„ußgäuger müsse schon vorher tot auf der Fahrbahn gelegen haben. Er -— der Angeklagte - habe niemanden in aufrechter oder gebückter Haltung auf der Fahrbahn erblickt,\nwohl aber habe er kurz vor dem Aufprall rechts vorne vor\nseinem Kotflügel die Füße einer Person flach auf der\nFahrbahn liegen gesehen. Die am Unfallort festgestellte\nBrensspur stamne nicht von seinem Fahrzeug; denn er habe\nerst gebremst, nachdem er einen Schlag verspürt habe.\nAußerdem habe er keine Notbremsung vorgenommen.\n\n3. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Auf Grund\nder Aussagen zweier Zeugen hat es für erwiesen erachtet,\ndaß der Angeklagte vor dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger scharf bremste und daß die auf der Straße vorgefundene Bremsspur, die mit der Spurweite des Kraftwagens\ndes Angeklagten übereinstimmte, von diesem herrührte. Aus\nden am Unfallfahrzeug festgestellten Beschädigungen, den\n\nVerletzungen des Getöteten und den Unfallspuren hat es\n- in Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten -\nweiter gefolgert, daß der Angeklagte den Fußgänger in\naufrechter oder zumindest gebückter Haltung angefahren\n\nhat,\n\nDas Verschulden des Angeklagten bei der Tötung des\nFußgängers hat das Landgericht darin gesehen, daß er die\nGeschwindigkeit des von ihm gesteuerten Kraftwagens nicht\nden gegebenen Sichtverhältnissen angepaßt habe; mit Abblendlicht habe der Angeklagte bei einer Sichtweite von\nhöchstens 25 bis 30 m nicht schneller als mit 40 km/h\nfahren dürfen. Der Unfall sei für den Angeklagten \"objektiv und subjektiv\" voraussehbar gewesen. Dieser habe\nvor allem in Rechnung stellen müssen, daß sich zur Unfallzeit noch Fußgänger - auch in betrunkenenm Zustand -\nauf der Fahrbahn befinden könnten, vor denen er durch\nEinhalten einer seiner Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit sein Fahrzeug notfalls zum Stehen zu bringen\n\nhätte,\nII.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise\n\nbegründet.\n\n1. Nicht angefochten hat der Angeklagte ausweislich der schriftlichen Revisionsbegründung - trotz des\nförmlichen Antrags auf Aufhebung des ganzen Urteils -\nden Schuldspruch wegen Verkehrsunfallfluh t. Insoweit\nwäre die Revision übrigens offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Schon die insoweit erh&ene Rüge mangelnder\nSachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkamner\ndie Reichweite des Abblendlichts des Angeklagten mit\n\"höchstens zwischen 25 - 30 m\" am Unfallwagen ermittelt\noder nur allgemein geschätzt hat. Das es nicht ohne wei.\nteres angeht, eine durchschnittliche Reichweite von\nnur 25 bis 30 m zu Grunde zu legen, einen Anhaltewveg\nvon gleicher Länge anzunehmen, und hieraus die zulässige Geschwindigkeit zu errechnen, hat der Senat in\njüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen (u. a. VRS 19, 124\n282, 284 f; 4 StR 525/61 vom 17. Januar 1961; 4 StR 365/6\nvon 22. Dezember 1961, zum Abdruck in der VRS bestimmt)!\nauch die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs\nhaben in ihrem Beschluß vom 1. Juli 1961 darauf hingewiesen (BGHSt 16, 145, 152). Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, ob die in der Kaiser\nstraße vorhandene, wenn auch schwache Straßenbeleuchtung\ngeeignet war, die Sichtweite des Angeklagten zu vergrößerr\n(BGH aa0; ferner BGH VRS 20, 129, 132). Sollte der Angeklagte die Fahrbahn auf mehr als 25 bis 30 m (zu seinen\nGunsten ist ohnehin von 30 m auszugehen) übersehen haben,\nso hätte ihm ein entsprechend längerer Anhaltevweg zur\nVerfügung gestanden, unä er hätte dann auch schneller als\nnur mit der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit\nvon 40 km/h fahren dürfen; vorausgesetzt allerdings, daß\ner nicht nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO n.F. an die für das\nFahren innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschriebene Geschwindigkeitsgrenze gebunden war, wozu im angelochtenen Urteil nichts gesagt ist.\n\nb) Auch der Sachrüge der Revision, das Landgericht\nhabe nicht geprüft, wie der von dem Angeklagten angefahrene Fußgänger vor dessen Kraftwagen gelangt ist, kann\nder Erfolg nicht versagt werden.\n\nEs ist bekannt, daß betrunkene Fußgänger oft unvorhersehbare Seitenbewegungen machen, die den Kraftfahrer auch beim Fahren auf Sicht außerstande setzen,\neinen Zusammenstoß zu vermeiden. In solchen Fällen\nist eine übermäßige Geschwindigkeit des Kraftfahrers\nfür den Unfall nicht ursächlich. Das Gebot des Fahrens\nauf Sicht besagt nicht, daß der Kraftfahrer so langsam\nfahren muß, daß er auch vor jedem von der Seite her in\nseine Fahrbahn gelangenden Hindernis rechtzeitig halten kann (vgl. BGH VRS 6, 296, 297; 7, 57, 58). Die Ursächlichkeit der vom Landgericht angenommenen überhöhten\nGeschvinäigkeit des Angeklagten für den Unfall stünde\ndaher nur aann zweifelsfrei fest, wenn dem Urteil zu entnehmen wäre, daß der Fußgänger schon vor dem Herankommen\ndes Kraftwagens auf der Straße ging und nicht plötzlich\nvom Gehsteig herab vor das Fahrzeug getreten oder getorkelt ist. Darüber schweigt jedoch das Urteil. Eine Äußerung hierzu erübrigte sich nicht deshalb, weil der ANngeklagte selbst diesen Einwand nicht gebracht hat; das muß\nnicht bedeuten, daß er einräumt, der Fußgänger habe sich\nvon Anfang an in seiner Fahrbahn befunden; denn seine\nVerteidigung ging dahin, der Fußgänger sei überhaupt\nnicht gegangen, sondern habe auf der Pahrbahn gelegen.\n\nAnders wäre die Rechtslase freilich auch dann zu\nbeurteilen, wenn der Angeklagte den betrunkenen Zustand\ndes Fußgängers hätte erkennen können oder wenn er allgemein mit angetrunkenen Fußgängern auf der Fahrbahn\nhätte rechnen müssen. Letzteres hat das Landgericht angenommen. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. “ie\nder Senat u. a. in VRS 18, 123, 126 ausgeführt hat,\nbraucht ein Kraftfahrer selbst um die übliche Zeit der\nHeinkehr von \\irtshausbesuchern nicht ohnewiteres nit\ndem Vorhandensein Betrunkener auf der Fahrbahn zu rechnen. Das entbindet ihn sllerdings nicht von der Pflicht,\nnicht schneller zu fahren, als ihm die Sichtweite im\n\nHinbiick auf den benötigten Anhalteweg erlaubt; denn\ndieser Grundsatz will das Auffahren auf Hindernisse\njedweder Art ohne Rücksicht darauf verhindern, ob diese\nverschuldet sind oder nicht (vgl. BGH 4 StR 365/61 vom\n22. Dezember 1961). Andererseits ist der Kraftfahrer\naber auch nicht gehalten, von vornherein langsamer als\nauf Sicht zu fahren, weil sich Betrunkene auf der Fahrbahn aufhalten oder ihm vom Gehweg her plötzlich vor\ndas Fahrzeug treten könnten.\n\n3. Die erörterten Rechtsmängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung und\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die für das Vergehen der Unfallflucht verhängte ZEinzelstrafe von einem Jahr Gefängnis kann bestehenbleiben, weil sie nach den Strafzumessungsgründen durch den Vorwurf fahrlässiger Tötung des\nUnfallopfers nicht beeinflußt ist (S. 11 UA),\n\nDie von der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erhobenen Bedenken sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht durfte das Leugnen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen, weil dieser sich\nnicht darauf beschränkt hat, seine Schuld an den ihm zur\nLast gelegten Taten zu bestreiten, sondern weil er \"nit\nallen Mitteln kis in die Hauptverhandlung versucht hat,\nseine Beteiligung an dem Unfall zu verschleiern\", indem\ner hartnäckig in Abrede stellte, überhaupt etwas mit\ndem Unfall zu tun zu haben, und \"nicht davor zurückschreckte, den Zeugen > zu einer Falschaussage zu\nbestimmen\", die dieser zunächst aucherstattete. Solches\nVerhalten durfte das Landgericht als \"große Uneinsichtigkeit\" auslegen (S. 12 UA), die einen nachteiligen\n\nan make. eh a m ee\n\nSchluß auf das Maß der persönlichen Schuld und den\n\nSrad der Gefährlichkeit des Angeklagten zuließ (vgl.\nBGHSt 1, 103, 105; 105, 106 f; BGH IM Nr. 37 zu § 267\nAbs. 3 StPO). Von einer nur \"schematischen Berücksichtigung des Prozeßverhaltens bei der Strafzumessung\", vor\nder die genannten Entscheidung/ des Bundesgerichtshofs\nwarnen (vgl. Ann. Geier IM Nr. 5 zu § 267 Abs. 3 StPO),.\nkenn hier keine Rede sein.\n\nb) Auch daß der Angeklagte nach dem Unfall \"in\nnicht unerheplichem Maße\" (nämlich 4 bis 5 Wassergläser\n= fast 1 Liter) Wein zu sich genommen hat und \"dadurch\n- nachdem er vor Durchführung der Unfallfahrt in nicht\nunerheblichem Maße Alkohol getrunken hätte -— jedenfalls\ndie Ermittlungen über seinen Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt erschwert hat\", durfte das Landgericht zum\nAnlaß einer Strafschärfung nehmen; denn durch äieses Verhalten verhinderte der Angeklagte die zuverlässige Feststellung seines Blutalkohols für den Zeitpunkt der Tat\n(S. 6 UA) in besonders nachhaltiger, durch den Tatbestand des § 142 StGB nicht erfaßter Weise. ‘legen Unfallflucht macht sich der unter Alkohol stehende Unfallbeteiligte schon dann strafbar, wenn er den Unfallort ver-1&ßt und dadurch die baldige Entnahme einer Blutprobe\nzum Zwecke der Ermittlung seines Blutalkoholgehalts für\nden Unfallzeitpunkt und damit der \"Art seiner Beteiligung an dem Unfall\" vereitelt oder erschwert. Wer sich\nhierauf nicht beschränkt, sondern während oder.nach '\"\nder Flucht weiteren Alkohol zu sich nimmt und durch diesen \"Nachtrunk\" den Strafverfolgungsbehörden und den von\nihnen zugezogenen ärztlichen Sachverständigen -— zum Nachteil der durch § 142 StGB geschützten Anspruchsberechtigten - die zuverläss'ge \"Rückrechnung\" des für den\nZeitpunkt der Blutentnahme gefundenen Alkoholwerts auf\n\nden Unfallzeitpunkt unmöglich macht oder erschwert,\n\nfügt dem tatbestandsmäßigen Unrecht ein in derselben\nRichtung liegendes zusätzliches Unrecht hinzu, das von\nRichter als Ausdruck eines sich nicht in der Tatbestands.\nverwirklichung der Unfallflucht erschöpfenden rechtsfeindlichen Verhaltens gewürdigt werden darf. Er bewegt\nsich nicht im Bereich erlaubter Selbstbegünstigung,\nsondern handelt der durch § 42 StGB :in Einschränkung\ndieses Bereichs aufgestellten Rechtspflicht, nach (Mit-)\nVerursachung eines Verkehrsunfalls die zu dessen Aufklärung erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, besonders hartnäckig zuwider. Das Recht (und die Pflicht)\ndes Richters, solches Verhalten strafschärfend zu berücksichtigen, setzt entgegen der Meinung der Revision\nauch nicht voraus, daß der Täter die Absicht hatte, die\nsrmittlung seines Blutalkoholgehalts zu vereiteln oder\nzu erschweren; es genügt, daß er diese Folge des Nachtrunks voraussah und gleichwohl trank. Daß die Strafkammer das beim Beschwerdeführer - in Übereinstimmung\nmit der Lebenserfahrung - für erwiesen ansah, läßt sich\ndem angefochtenen Urteil trotz Fehlens einer ausdrück- _\nlichen Feststellung hinreichend entnehnen.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und\n\n- 10 -\n\nie Dauer der Sperrfrist neu zu befinden haben (BGH VRS\n20, 117; vel. BGHSt 14, 381).\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-09/4-str-519-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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