{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-09_4_StR_504_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-09","aktenzeichen":"4 StR 504/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2165 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilheln S GEEED aus EB zetoren am\nGE 1907 ir c EEE.\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Rotkerg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOterstaatssnwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster/Westfalen\nvom 18. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewertsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von einer Jahr, zu einer Geldstrafe von 15.050 DM\nund zu Wertersatz in Höhe von 167.409,60 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der sich aus verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlicher Gründen gegen seine\nVerurteilung wendet, muß schon aus einen verfahrensrechtlichen Grund zur Aufhetung des Urteils führen. Er macht\ninsoweit geltend, er hate sich zur Zeit der Hauptverhandlung länger als drei Monate in Untersuchungshaft tefunden, sei ater in der Hauptverhandlung ohre den Beistand eines Fflichtverteidigers gewesen. Sein Antrag,\nihm seinen früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt\nDr. FEED aus CE 21: Filichiverteidiger zu bestellen, nachdem dieser seine Vertretung niedergelegt\nhatte, sei nicht beschieden worden.\n\nAus dem Inhalt der Hauptakten ergibt sich die Richtizkeit dieser Behauptungen, insbesondere, daß der Angeklagte\nin einem Schreiber vom 15. Juli, das tei Gericht am\n18. Juli, dem Tag der Hauptverhandlung gerer ihn, eingegangen war, an sein früheres Schreiten vom 5. Mai\nerinnerte. Darin schon hatte er beantragt, ihm solle\nein Pflichtverteidiger keigeordnet werden. Schließlich\nsteht auch nach dem Inhalt der Hauptakten (Bd. 2 Bl. 69 a)\nfest, daß Rechtsanwalt Dr. FÜ ni: Schreiten vom\n13. Mai, eingegangen tei der Strafkammer am 15. Mai,\nmitgeteilt hatte, er habe die Vertretung des Angeklagten\nniedergelegt. Nach dem Wegfall dieses Wahlverteidigers\nkonnte der Angeklagte beim vorliegen der weiteren Voraus-\n\nsetzungen des § 140 '--- . Ats. 1 Nr. 5 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen (R6St 67,\n3, 73, 48; BGHSt 7, 381; NJW 1956, 17§ 6 u. w.a.).\n\nIn der Hauptverhandlung war der Angeklagte nicht\nvon einem Verteidiger vertreten. Daß er gleichwohl nicht\nauf der Beiordnung eines Verteidigers bestand, bedeutet\ntei dieser Sachlage keinen Verzicht auf sein Recht auf\neinen Pflichtverteidiger. Denn die Sitzungsniederschrift\nenthält keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte seinen\nfrüheren Antrag fallen gelassen hatte.\n\nDer Antrag vom 15./18. Juli 1961 war nicht verspätet. Der rechtsunkundige Angeklagte war nämlich\nnicht darüber belehrt worden, daß er auch dann, wenn\nsein Wahlv-rteidiger wegfallen sollte, die Beiordnung\neines Pflichtverteidigers nur innerhalt einer bestimmten\nFrist oder werigstens unverzüglich nach Eintritt der\nVoraussetzungen des § 140 Nr. 5 StPO beanspruchen\nkönne. Es liegt deshalt der untedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 5 StPO vor.\n\nDa sich der Angeklagte seit dem 19. Oktober 1961\nwieder auf freiem Fuß befindet, wird der Vorsitzende\nder Straefkamner prüfen müssen, ob die Bestellung eines\nPflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO etwa wegen\nder Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach-\n\n-4_\n\noder Rechtslage geboten erscheint (IM § 140 Nr. 18).\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen . Flitner\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-09/4-str-504-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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