{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-09_4_StR_482_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-09","aktenzeichen":"4 StR 482/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en nr be\n—\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Gastwirt und Kraftfahrer Eugen IB aus “mw;\n\ngevoren an EEE 1925 in PEmm/Est1and,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Rot+tkerg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Frof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Zweitrücken vom 26. September 1961 mit den\nFeststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Wie die Strafkammer für erwiesen hält, fuhr der Angeklagte am 1. April 1961 im Zustand erheblicher Angetrunkenheit gegen 23,50 Uhr mit seinem hauptsächlich zu\nTaxifahrten benutzten Personenwagen Ford 17 X von der\nSieölung MNiesau, wohin er eine Lohnfahrt ausgeführt hatte,\nnach den Ort Miesau zurück, wo er wohnte. Datei geriet\n\ner infolge alkoholbtedingter Fahruntauglichkeit (mindestens 2,0 %0o Elutalkohol) auf die linke Straßenseite.\nDort erfaßte er einen Fußgänger, den in Richtung nach\n“iesau auf der äußersten linken Straßenseite rechts neben\neinem ihm tefreundeten Nann gehenden Hilfsarteiter >:\nDer Anstoß war so heftig, daß MW schwere Verletzungen\nerlitt, die auf der Stelle zu seinem Tod führten. Der\nAngeklagte merkte, daß er einen Menschen angefahren hatte.\nTrotzdem entfernte er sich, ohne anzuhalten, mit unverminderter 3jeschwindigkeit. Im Hofe der von ihm in Miesau\nbetriebenen Gastwirtschaft stellte er sein Fahrzeug entgegen seiner Gewohrheit so ab, daß die Vorderseite Ger\nStraße zurekehrt war. Es wies dort und zwar hauptsächlic::.\nlinks eine Reihe von Schäden auf.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlich tegangener fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung zur Einsatzstrafe von einem\nJahr Gefängnis, ferner wegen eines seltständigen Vergehens der Urfallflucht zur Einzelstrafe von sechs Nonaten Gefängnis verurteilt. Beide Strafen hat sie auf\neine Gesamtstrafe von einer Jahr drei Monaten Gefängnis\nzurückzeführt. Daneten hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren kis\nzur Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt,\n\n-5-\n\nII !.Der_Angeklagte macht zur Begründung der gegen Seine\nVerurteilung erhobenen Sachrüge geltend, die Strafkammer\nhate infoige fehlerhafter Beweiswürdigung angenommen, daß\ner der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sei.\n\na. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von\nDenkverstößen. Zwar kommt es, worauf die Revision hinweist, vor, daß sich Zeugen in Zeitangaben irren. Doch\ntrifft dies nicht so häufig oder gar so regelmäßig zu,\ndaß der Tatrichter dieser Tatsache das Gewicht eines\nlückenlos geltenden Erfahrungssatzes beizulegen hätte.\nEs ist vielmehr Aufgabe seiner freien pflichtgemäßen\nrichterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen, ob ihm Zeiviangaben von Zeugen als zuverlässig erscheinen oder nicht,\nIm Falle des Angeklagten stimmten die Aussagen mehrerer\nZeugen über den unsefähren Zeitpunkt seiner Rückfahrt\nnach Niesau so sehr überein, daß der Tatrichter sie für\nzuverlässig halter durfte.\n\ntb. Aus dem gleichen Grund geht der Einwand der Revision fehl, die Strafkammer hate die \"Erfahrungstatsache\"\nterücksichtigen müssen, daß in Scheidung letende Eheleute aus Ha2 sich der Wahrheit :zuwider belasten,\ndaß sie auch von ihren Verwandten und nahen Bekannten\ndarin unterstützt würden und daß deshalb im vorliegenden\nFall die Aussagen der in Scheidung lebenden Ehefrau des\nAngeklagten sowie die Bekundungen weiterer ihr verwandter\noder nahestehender Zeugen zum Nachteil des Angeklagten\ngefärbt gewesen sein könnten.\n\nC. Der aus den beiden vorerwähnten Einwänden hergeleitete Vorwurf der Revision, die Strafkammer hate gegen\nden Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verstoßen, ist demnach offensichtlich unbegründet.\n\nd. Der Angeklagte fuhr sein vor allem an der Stirnseite deutlich erkenntzr beschädigtes fahrzeug rückwärts\nin seinen Hof urd ließ es mit der Spitze zur Straße hin\nstehen. Dieses, wie der Revision zugegeben werden mag,\nauffällige und bei einem Angetrunkenen mit zusätzlichen\nSchwierigkeiten verbundene Verhalten, durch das er sich\nais Beteiligten an einem Unfall eher verraten konnte als\ndann, wenn er sein Fahrzeug wie sonst vorwärts in den Hof\nzelenkt hätte, bildete kein denkgesetzliches Hindernis\nfür die Überzeugung der Strafkamner, daß er dennoch der\nFührer der Wagens war, durch den MW tödlich verletzt\nwurde. Denr der Strafkammer standen andererseits genügend\nsichere Beweisanzeichen zur Verfügung, die diesen Schluß\nrechtfertigten.\n\n2. Sind demnach die näher in der Revisionstegründung\ndargeleegten Einwände gegen den Schuldspruch nicht stichhaltig, so führt doch die allgemeine Sachrüge zu einen\nTeilerfolg des Rechtsmittels. Der Strafausspruch wegen\nUnfallflucht kann nämlich nicht bestehen bleiben.\n\nAls der Angeklagte sich nach den Unfall zur Flucht\nentschloß, stand er unter dem Einfluß von Alkohol, der\nnach den Feststellungen der Strafkammer \"mindestens 2 Fo\"\nbetrug. Sie hält ihn dennoch auch für die Unfallflucht\nfür voll verantwortlich. Dafür spreche, daß er trotz des\nfestgestellten Alkoholgehalts noch in der Lage gewesen\nsei, sein Fahrzeug nach Hause und rückwärts in den Hof\nzu lenken, und ferner \"sein zielstretiges Handeln nach\ndem Verkehrsunfall\".\n\nDafür jedoch, daß der Angeklagte sich nach dem Unfall\n\n\"zielstretig\" verhalten hate, fehlt es im Urteil an sicheren\n\n5 -\n\nFeststellungen. Die Tatsache, daß er entgegen seiner\nsonstigen Gepflogenheit mit seinem Fahrzeug rückwärts\n\nin seinen Hof fuhr und es dort mit der Vorderseite, die\ndeutliche Beschädigungen aufwies, zur Straße hin stehenließ, verrät nicht ohne weiteres Zielstretigkeit. Dieses\nVerhalten kann vielmehr eher im gegenteiligen Sinn ausgelegt werden. Denn die Rückwärtseinfahrt war für den\nerheblich angetrunkenen Angeklagten möglicherweise unbeauemer auszuführen, als es eine Vorwärtsfahrt gewesen\nwäre, Außerdem gab er sein vorne unverkennbar beschädigtes\nFahrzeug mit der Front zur Straße hin den Blicken von\nJedermann, insbesondere von Polizeibeamten preis, mit\nderer Eintreffen er wohl rechnen konnte. Schließlich hat\ndie Strafkanmer die oberste Grenze des Alkoholgehaltes\nnicht genau festgestellt, sondern mit der Bemerkung, sie\nhate \"mindestens 2 #0\" betragen, offen gelassen. Diese\nUngewißheit könnte sich bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die\nFahrerflucht zu seinen Gunsten auswirken, wenn sich nicht\nausschließen ließe, daß sein Blutalkoholgehalt 2 #0 überstiegen hat.\n\nIIl. Die Staatsanwaltschaft richtet mit sachlichrechtlichen Einwänden ihren Revisionsangriff nur dagegen, daß\ndie Strafkammer einen besonders schweren Fall der Unfallflucht verneint hat. Diesem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie Strafkammer begründet ihre von der Revision beanstaniete Auffassung mit der Erwägung, dem Angeklagten\nkönne nicht nachgewiesen werden, daß ihm die Schwere des\nUnfalls im Augenblick des Zusammenstoßes zum Bewußtsein\ngekommen und er aus diesem Grund von der Unfallstelle ge-\n\nflohen sei (UA S. 8). Diese |berlegung spricht Jafür, daß\ndie Strafkammer unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte tei Beginn seiner Flucht nicht wenigstens mit der\nwöglichkeit rechnete, der von ihm angefehrene Fußgänger\nsei sckwer verletzt worden. Auch wenn er sich den wirklichen Eirtritt schwerer Verletzungen beim Angefahrenen\nnicht vergegenwärtigt haben sollte, ja dies wohl nicht\nkonnte, weil er bei Nacht zu sicheren Wahrnehmungen außerstande war, so lag doch die Möglichkeit solch schwerer\nFolgen mindestens ebenso nahe, wie die des Gegenteils.,\n\nDie Annahme eines besonders sehweren Falles im Sinne des\n\n§ 142 Abs. 3 StGB ater ist, wovon die Strafkammer seltst\nzutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung\ndes erkennenien Senats (siehe die zusammenfassende Würdigung in BGHSt 12, 253, 256) ausgeht, regelmäßig dann gekoten, wenn bei einen Verkehrsunfall ein kensch schwer\nverletzt worden ist und der teteiligte Fahrer dies weiß\noder wenigstens mit einer solchen Mögiichkeit rechnet.\n\nDaß der Angeklagte nicht mindestens dieser nach der Lebenserfahrung naheliegenden Nöglichkeit sich bewußt geworden\nsein sollte, ist so unwahrscheinlich, daß es der Darlegung besonderer Umstände tedürfte, die dies ausschlieieu\nkönnten. Rechnete er aber mindestens damit, daß er den\nangefahrenen Fußgänger schwer verletzt haben könne, ala\n\ner sich zur Flucht wandte, so könnte entgegen der Meinung\nder Strafkammer - allerdings vorbehaltlich kesonderer zu\nseinen Gunsten sprechender, aus den tisherigen Urteilsfeststellungen aber nicht ersichtlicher Umstände - seine Un-Tallflucht nicht zu den Verstößen gegen § 142 StGB gezählt\nwerden, die durch Anwendung des gewöhnlichen Strafrahmens\nhinreichend gesrühnt werden.\n\nSollte die Strafkammer ater die Überzeugung gewonnen, .\\\neber in ihren schriftlichen Gründen nur nicht deutlich gemacht\nhaben, der Angeklagte hate mindestens mit der Möglichkeit\nschwerer Verletzungen des Angefahrenen gerechnet, dann würde\nsie sich durch die Begründung, mit der sie einen besonders\nschweren Fall verneint hat, in Widerspruch gesetzt haten zu\nden von ihr seltst dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung,\n\nIV. Die Aufhetung der Gesamtstrafe, die infolge des Erfolges sowohl der Revision des Angeklagten wie der der Staats.\nanwaltschaft hinsichtlich des Strafausspruchs wegen Fakrerflucht nicht bestehenbleiben kann, hat zur Folge, daß auch\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Üter sie muß im\nAnschluß an die Bildung einer neuen Gesamtstrafe neuerdings\nentschieden werden. Dabei ist die Strafkammer deshalb, weil\ndie staatsanwaltschaftliche Revision erfolgreich ist, bei\nBemessung der Sperrfrist nicht an die bisher ausgesprochene\nDauer Zetunden.\n\nRotterg j Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-09/4-str-482-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-09/4-str-482-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.465946+00:00"}}