{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-08_4_StR_122_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-01","aktenzeichen":"4 StR 122/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Über die Berufung des Staatsanwalts darf in Abwesenheit des\nAngeklagten, der trotz ordnungsmäßiger, unter Hinweis auf die\nFolgen des etwaigen Ausbleibens vorgenommener Ladung unentschuldigt ausgeblieben ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf\ndie Höhe der zu erwartenden Strafe verhandelt werden (§ 329\nAbs. 1'StPO). Das Berufungsgericht ist insbesondere nicht an\n-den in § 233 Abs. 1 StPO vorgesehenen Strafrahmen gebunden.\n\nDas Berufungsgericht muß jedoch prüfen, ob die Pflicht zur\nErforschung der Wahrheit 15 244 kbs. 2 StPO) oder andere Umstände die Zuziehung des Angeklagten zur Hauptverhandlung im\nWege der Vorführung oder der Verhaftung verlangen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2153 076\n\nStPO § 329\n\nÜber die Berufung des Staatsanwalts darf in Abwesenheit des\nAngeklagten, der trotz ordnungsmäßiger, unter Hinweis auf die\nFolgen des etwaigen Ausbleibens vorgenommener Ladung unentschuldigt ausgeblieben ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf\ndie Höhe der zu erwartenden Strafe verhandelt werden (§ 329\nAbs. 1'StPO). Das Berufungsgericht ist insbesondere nicht an\n-den in § 233 Abs. 1 StPO vorgesehenen Strafrahmen gebunden.\n\nDas Berufungsgericht muß jedoch prüfen, ob die Pflicht zur\nErforschung der Wahrheit 15 244 kbs. 2 StPO) oder andere Umstände die Zuziehung des Angeklagten zur Hauptverhandlung im\nWege der Vorführung oder der Verhaftung verlangen.\n\nBGH, Beschl. v. 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -— SchöG Ahaus\n. LG Münster\nOLG Hamm\n\ndip\n\n4 StR 122/62\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Otto DÜCEEEEED zu: CE, zeboren\nam ED :955 in VO; zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\nwegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\n\n‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Februar\n1962 - 2 Ss 1500/61 - in der Sitzung vom 1. August 1962 durch\nden Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter\n\nDr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nÜber die Berufung des Staatsanwalts darf in Abwesenheit des Angeklagten, der trotz ordnungsmäßiger, unter\nHinweis auf die Folgen des etwaigen Ausbleibens\n\n2 vorgenommener Ladung unentschuldigt ausgeblieben ist,\ngrundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe der zu\nerwartenden Strafe verhandelt werden (§ 329 Abs. 1 StPO).\nDas Berufungsgericht ist insbesondere nicht an den\nin § 233 Abs. 1 StPO vorgesehenen Strafrahmen gebunden.\n\nDas Berufungsgericht muß jedoch prüfen, ob die\nPflicht. zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2\nStPO) oder andere Umstände die Zuziehung des Angeklagten zur Hauptverhandlung im Wege der Vorführung\noder der Verhaftung verlangen.\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, Hiergegen hat der Staatsanwalt Berufung\neingelegt. Zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht als\nBerufungsgericht ist der Angeklagte, der ordnungsgemäß\nunter Hinweis auf die Folgen eines etwaigen Ausbleibens\ngeladen war, nicht erschienen; sein Ausbleiben war nicht\nentschuldigt. Das Landgericht hat hierauf über die Berufung\ndes Staatsanwalts verhandelt und in seinem Urteil die\nStrafe unter Abänderung des Ersturteils auf ein Jahr Zuchthaus erhöht.\n\nMit der Revision hat der Angeklagte u.a. Verletzung\ndes § 329 Abs. 1, § 232 StPO gerügt; er meint, das Landgericht hätte ihn nicht in seiner Abwesenheit zu einem\nJahr Zuchthaus verurteilen dürfen.\n\nÜber die Revision hat das Oberlandesgericht in Hamm\nzu entscheiden. Es möchte die Revision verwerfen. Nach\nseiner Auffassung kann das Berufungsgericht über die Berufung des Staatsanwalts nach § 329 Abs. 1 StPO auch\ndenn in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln und entscheiden, wenn die zu erwartende und die schließlich von\nihm für angemessen erachtete Strafe sich nicht in dem\nin den §§ 232, 233 StPO vorgesehenen Rahmen hält.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht in Hamm gehindert durch das in NJW 1957;\n1890 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts in\n\nKoblenz; danach soll die Schranke des § 233 Abs. 1 StPO\nzur Höhe der Freiheitsstrafe auch für das Berufungsgericht\ngelten, wenn beim Ausbleiben des Angeklagten über die Berufung des Staatsanwalts verhandelt wird. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. In der Sache tritt der\nSenat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem\nvorlegenden Gericht bei.\n\n1. Vorweg ist zu bemerken, daß eine weitere Entscheidung eines Revisionsgerichts im Sinne des Urteils\ndes Oberlandesgerichts in Koblenz nicht festgestellt werden\nkann. Soweit sich das Schrifttum, das dem Oberlandesgericht in Koblenz zustimmt (vgl. Kleinknecht/Müller 4. Aufl.\nAnm. 10 c; Eb. Schmidt Anm. 17; Schwarz/Dreher 23. Aufl.\nAnm. 6 A; Schwarz 22. Aufl. Anm. 2 A; Dalcke/Fuhrmann/\nSchäfer 37. Aufl. Anm. 7 - alle zum § 329 StPO -), auf\nandere höchstrichterliche Entscheidungen beruft, gehen die\nBezugnahmen fehl. Die Entscheidungen des Reichsgerichts\nRGSt 65, 231 und des Oberlandesgerichts in Oldenburg NJW\n1952, 1151 befassen sich überhaupt nicht mit der hier zu\nentscheidenden Frage. Das Oberlandesgericht in Frankfurt\nhat in seinem in NJW 1952, 1350 veröffentlichten Urteil\nseine frühere Auffassung, daß bei der Verhandlung über\ndie Berufung des Staatsanwalts nach § 329 Abs. 1 StPO die\nSchranke des § 232 StPO beachtet werden müsse, ausdrücklich aufgegeben. Der seiner Entscheidung aa0 vorausgestellte Rechtssatz, bei der Verhandlung über die Berufung\ndes Staatsanwalts nach § 329 Abs. 1 StPO sei der nicht\nerschienene Angeklagte ebenso zu behandeln wie der gemäß\n§ 233 StPO vom Erscheinen entbundene Angeklagte, findet\n\nHi\n\nin den Entscheidungsgründen keine Stütze. Dort ist vielmehr nur dargelegt, daß im Falle des § 329 Abs. 1 StPO\neine Bemessung der Strafe jedenfalls innerhalb des Strafrahmens möglich sei, den § 233 Abs. 1 StPO für das Verfahren des ersten Rechtszugs zulasse. Ob eine darüber\nhinausgehende Strafe zulässig ist, hat das Oberlandesgericht in Frankfurt aaO weder entscheiden müssen noch entscheiden wollen.\n\nEinige weitere Entscheidungen des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs, auf die nachstehend eingegangen\nwerden wird, gehen ebenso in die Richtung der hier vertretenen Auffassung wie die Ausführungen von Löwe/Rosenberg\n20. Aufl. § 329 StPO Anm. 9 und von H.-W. Schmidt in NJW\n\n1957, 1389.\n\n2. a) Dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO ist eine Beschränkung des Berufungsgerichts dahin, daß es die Strafe\ngegen den unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei\nder Verhandlung über die Berufung des Staatsanwalts nur\nin einer bestimmten, von § 232 oder § 233 StPO abhängigen\nHöhe aussprechen dürfe, nicht zu entnehmen.\n\nb) Allerdings ist es, wie das Oberlandesgericht in\nKoblenz aaO angenommen hat, eine das Strafverfahren beherrschende \"Grundregel\", daß die Straftat eines Angeklagten in seiner Anwesenheit in einer Hauptverhandlung untersucht wird und daß die von ihm verwirkten Rechtsfolgen der\nStraftat in eben dieser in seiner Anwesenheit durchgeführten Hauptverhandlung festgesetzt werden. Aber schon für\ndas Verfahren des ersten Rechtszugs läßt das Gesetz gewichtige Ausnahmen von dieser \"Grundregel\" zu. Neben den\nVorschriften der 88 232, 233 und 276 ff StPO ist vor allem\n\nI vun 3. Pen ”\nEh a ie\n\n= umUrnrereAAms opwren.\nDe ee\n\nnn\n\nauf die Bestimmung des § 231 Abs. 2 StPO hinzuweisen,\nDanach kann die Hauptverhandlung, wenn der Angeklagte sich\neigenmächtig aus ihr entfernt oder ihr - im Fall ihrer\nUnterbrechung - bei ihrer Fortsetzung fernbleibt, in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die\nAnklage schon vernommen war und das Gericht scinc weitere\nAnvesenheit nicht für erforderlich erachtet. Eine solche\nFortsetzung der Haßptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist auch dann zulässig, wenn eine besonders schwerc Strafe zu erwarten ist und schließlich verhängt wird.\n\nDen schon für das Verfahren des ersten Rechtszugs\ngeltenden Ausnahmen hat das Gesotz durch § 329 Abs. 1 StPO\nfür das Berufungsverfahren eine weitere, ganz selbständige\nhinzugefügt. Hätte es das Gesetz für richtig befunden, daß\ndas Abwosenheitsverfahren nach § 329 Abs. 1 StPO nur in\nFällen zulässig sein solle, in denen einc Bestrafung nur\ninnerhalb eines bestimmten Rahmens - etwa in dem des § 233\nAbs. 1 StPO - in Frage kommt, so hätte das leicht ausgesprochen werden können,\n\nEine solche Beschränkung der Geltungsvreite des\n§ 329 Abs. 1 StPO ist früher, soweit ersichtlich, nirgends\nangenomnen worden. Im Zuge der Neuordnung des Strafprozceßrechts wurde allerdings schon sehr früh erwogen, für den\nEereich deo § 329 Abs. 1 StPO \"insofern eine Grenze zu\nziehen, als in Abwesenheit des Angeklagten über ein bestirmtes Strafmaß hinaus nicht erkannt werden dürfe \"\n(vgl. die Protokolle der Kommission für dic Reform des\nStrafprozesses, herausgegeben vom Reichsjustizamte, Berlin\n1905, I. Band S. 486/487). Um einco solche \"Grenze zu ziehen\", wurde also cine Gesetzesänderung für erforderlich\nerachtet. Ein Antrag in dieser Richtung wurde, wic aaO\nweiter bemerkt ist, nicht gestellt,\n\nI\n\nc) Der Zweck der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO\nliegt auf der Hand, soweit es sich um die Möglichkeit der\nVerhandlung über die Berufung des Staatsanwalts in Abwesenheit des Angeklagten handelt. Er ist derselbe wie im Falle\ndes § 231 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte, der im bisherigen\nVerlauf des Verfahrens - im Falle des § 231 Abs. 2 im\nbisherigen Teil der Hauptverhandlung, im Falle des § 329\nAbs. 1 im gesamten Ablauf des ersten Rechtszugs — Zeit und\nGelegenheit hatte, sichi:gegen die erhobenen Vorwürfe zu\nverteidigen und alle ihm sachdienlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzubringen, soll es nicht in der Hand haben, den weiteren Ablauf des von der Staatsgewalt: im\nInteresse der Allgemeinheit gegen ihn eingeleiteten Verfahrens aufzuhalten und es auf kürzere oder längere Zeit\nunmöglich zu machen, daß seine Verfehlung alsbald die gerechte Ahndung findet.\n\nd) Der Senat hat bereits in seinem in BGHSt 15,\n287 ff veröffentlichten Beschluß, der allerdings den Fall\neiner vom Angeklagten eingelegten Berufung betraf, ausgesprochen, daß das Verfahren nach § 329 Abs. 1 StPO mit\n»rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist (aa0 S. 289).\nDas trifft auch für den hier zu entscheidenden Fall der\nVerhandlung über die Berufung des Staatsanwalts in Abwesenheit des Angeklagten zu.\n\nAuch in diesem Falle handelt es sich nicht um die\nerstmalige Prüfung der Schuld- und Straffrage, sondern um\ndie Überprüfung eines schon vorliegenden Erkenntnisses\ndes ersten Rechtszugs, das auf Grund einer erschöpfenden,\n“ durch die Verfahrensvorschriften der Strafprozeßordnung\ngesicherten sachlichen Verhandlung ergangen ist (vgl. aa0\nS. 289). Legt der Staatsanwalt gegen ein Urteil Berufung\n\nRE el N\n\nBe\n\nu na\n\nein, so tut er das in aller Regel — soweit er nicht ausnahmsweise zugunsten des Angeklagten tätig werden will -\nmit dem Zweck, eine für den Angeklagten ungünstigere Entscheidung der Schuld- oder der Straffrage oder beider\nFragen herbei zuführen. Daß die Berufung des Staatsanwalts\n\n_ diesen Zweck verfolgt, kann höchstens in besonders gelagerten Ausnahmefällen dem Angeklagten verborgen bleiben,\nMit der Ladung zur Hauptverhandlung wird der Angeklagte\ndarüber unterrichtet, daß, wenn er unentschuldigt ausbleibt, in seiner Abwesenheit über die Berufung des Staatsanwalts verhandelt und entschieden werden kann, daß also\ngerade geprüft und entschieden werden soll, ob die vom\nStaatsanvalt angestrebte Verschärfung des Ersturteils stattfinden soll. Der Angeklagte muß somit ohne weiteres damit\nrechnen, daß die Berufungsverhanälung dieses für ihn ungünstige Ergebnis haben kann. Bleibt er ohne stichhaltige\nEntschuldigung in der Verhandlung aus, so handelt er auf\neigene Gefahr. Das rechtliche Gehör ist ihm gewährt. Abgesehen davon, daß er bereits im ersten Rechtszug alles\nvorbringen konnte und sollte (vgl. BGHSt 16, 389), was\n\n:ihm zu seiner Verteidigung dienlich erscheint, erfordert\ndie Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs nicht mehr, als\ndaß ihm Gelegenheit gegeben wird, in der Berufungsverhandlung erneut zu Wort zu kommen und sich zur Sach- und Rechtslage und den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Diese Gelegenheit erhält er durch die Ladung zur Hauptverhandlung.\n\nDas Verfahren nach 8 329 Abs. 1 StPO ist nur statthaft, wenn \"das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend\nentschuldigt ist\". Es kommt nicht darauf an, daß sich der\nAngeklagte selbst entschuldigt hat. Es genügt vielmehr,\ndaß eine beim Vorhandensein von Anhaltspunkten von Amts\n\nwegen vorzunchmende Prüfung ergibt, daß das Pernbleiben\ndes Angeklagten genügend entschuldigt ist. Dabei ist\ngrundsätzlich. eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. RGSt 652, 420 bis 422; BayObLG NIW\n1956, 838, 839). Eine unrichtige Beurteilung dieser Frage\ndurch das Berufungsgericht kann mit der Revision beanstandet werden; außerdem ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 2 StPO gegeben.\n\n e) Hat somit der Gesetzgeber den § 329 StPO für\ndas Berufungsverfahren als besondere, aus der Eigenart\ndes Berufungsverfahrens gerechtfertigte Vorschrift geschaffen und das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten\ngerade nicht davon abhängig gemacht, daß nur auf eine\nStrafe bis zu einer bestimmten Höhe erkannt werden darf,\nso verbietet es sich, auf das Verfahren nach § 329 Abs. 1\nStPO die - ganz andere Verfahrenslagen betreffenden -\nRechtsgedanken des § 232 oder des § 233 StPO anzuwenden.\n\nRechtsstaatliche Bedenken gegen das Verfahren über\ndie Berufung des Staatsanwalts in Abwesenheit des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO können um so weniger bestehen, als das Berufungsgericht keineswegs in jedem\nFall, in dem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer, unter\nHinweis auf die Folgen des Ausbleibens vorgenommener\nLadung in der zur Verhandlung über die Berufung des Staatsanwalts anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt ausbleibt, ohne weiteres die Verhandlung in Abwesenheit des\nAngeklagten durchführen kann.\n\naa) Dagegen, daß das Berufungsgericht die Rechtslage abweichend vom Eröffnungsbeschluß und von den vom\n\nErstrichter in Erwägung gezogenen Möglichkeiten beurteilt\noder daß es besondere, bisher nicht hervorgetretene Strafschürfungsgründe für gegeben hält, schützen den Angeklagten die Vorschriften des § 265 Abs. 1 und 2 StPO. Ist nänlich nach diesen Vorschriften ein Hinweis an den Angeklagten vorgeschrieben, so kann die Verhandlung in seiner\nAbwesenheit nicht durchgeführt werden, wenn er diesen\nHinveio und damit die Gelegenheit zu entsprechender Verteidigung nicht schon im ersten Rechtszug erhalten hat.\nDie Verletzung der Vorschriften des § 265 StPO kann mit\nder Revision gerügt werden.\n\nbb) Abgesehen von diesen eben erwähnten Fällen muß\ndas Berufungsgericht prüfen und nach pflichtgemäßenm Ernossen darüber befinden, ob es beim Ausbleiben des Angeklagten in seiner Abwesenheit verhandeln kann oder ob es\ndic Vorführung oder die Verhaftung des Angeklagten anordnen soll. Mit der Revision kann das Revisionsgericht zur\nNachprüfung aufgerufen werden, ob das Berufungsgericht\ndie Prüfung der erwälnten Frage pflichtwidrig unterlassen\nhat oder sich dabei von fehlerhaften Erwägungen hat leiten\nlassen.\n\nDie Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten muß\nvor allem stets dann ausscheiden, wenn die dem Berufungsgericht obliegende Pflicht zur Feststellung des wahren\nSachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) zur erneuten Anhörung\ndes Angeklagten oder dazu drängt, daß sich das Berufungsgericht einen auf persönlicher Beobachtung des Angeklugten beruhenden Eindruck von ihm macht. Das wird in vielen\nFällen unumgänglich sein. Die Kenntnis vom Inhalt des\nErsturtcils und der Akten sowie anderer Umstünde wird aber\nin geeigneten Fällen dem Berufungsgericht die Gowißhceit\n\nVer\n\n- 10 -\n\ngeben Können, daß die gerechte Sachentscheidung auch in\nAbwesenheit des Angeklagten gefunden werden kann. Dies\nkann nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden.\n\nUnabhängig von der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit muß das\nBerufungsgericht auch prüfen, ob nicht besondere Umstände Anlaß dazu geben, darauf Wert zu legen, daß der Angeklagte in der Berufungsverhandlung anwesend ist und sich\npersönlich verteidigen kann. Ob solche Umstände vorliegen,\nist ebenfalls nach den Verhältnissen des Einzelfalls u\nentscheiden, Daß mit einer länger dauernden Gefängnisstrafe oder einer Zuchthausstrafe zu rechnen ist, reicht\nnach dem sich aus § 329 Abs. 1 StPO ergebenden Willen des\nGesetzes, wonach insoweit eben keine Grenze gesetzt ist,\nfür sich allein nicht aus, das Abwesenheitsverfahren auszuschließen. Die Aussetzung der Hauptverhandlung wird nach\ndem Gedanken des § 265 Abs. 3 und 4 StPO vor allem geboten\nsein, wenn für die Schuld- oder die Straffrage bedeutsame\nUmstände, die nicht schon nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO\nzur Belehrung und Anhörung des Angeklagten nötigen, in\nder Berufungsverhandlung neu zu Tage treten. Im übrigen\nwird auch die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zu berücksichtigen sein (vgl. RG JW 1928, 417;\nLöwe/Rosenberg 20. Aufl. § 329 StPO Anm. 9), d.h. es wird\ndarauf Bedacht genommen werden müssen, daß der Angeklagte\nnicht mit einer derart hohen Strafe belegt wird, daß es\nin Anbetracht seiner Persönlichkeit und seines bisherigen\nVerhaltens und unter Vergleich mit der im ersten Rechtszug ausgesprochenen Strafe unbillig wäre, die Strafe ohne\nseine nochmalige Anhörung zu verhängen. Nicht ohne Bedeu-\n\nTee rn\n\nDie Be Le Nr Ir FIR,\n\n- 11 -\n\ntung wird auch sein, ob der Angeklagte wenigstens durch\neinen Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten\nist.\n\n3. Nach all dem ist die gestellte Rechtsfrage wie\nfolgt zu beantworten;\n\nÜber die Berufung des Staatsanwalts darf in Abwesenheit des Angeklagten, der trotz oränungsmäßiger,\nunter Hinweis auf die Folgen des etwaigen Ausbleibens\nvorgenommener Ladung unentschuldigt ausgeblieben ist,\ngrundsätzlich .ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe verhandelt werden (§ 329 Abs. 1 StPO).\nDas Berufungsgericht ist insbesondere nicht an den in\n8 235 Abs. 1 StPO vorgesehenen Strafrahmen gebunden,\n\nDas Berufungsgericht muß jedoch prüfen, ob nach\nden Verhältnissen des Einzelfalles die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) oder andere\n\n- 12 -\n\nUmstände die Zuziehung des Angeklagten zur Hauptverhandlung im Wege der Vorführung oder der Verhaftung\nverlangen.\n\nRotberg Sauer\n\nDie Bundesrichter Martin und\nDr. Flitner sind beurlaubt und Börtzler\nkönnen deshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\n& N\n\nDEF En\n\nern","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-01/4-str-122-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-01/4-str-122-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.440035+00:00"}}