{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-06_4_StR_261_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"4 StR 261/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4_S+R_261/62 | 2175 097\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkprüfer Ausust Korl H ie zu: IC\ngeboren an M. «> ul in aD. | 2\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeriöhtshofs In der Sitzung\nvon 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n' als Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBunäesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt,\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizanges telliter >\nals. Vrkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen (Westfalen) vom 6. Februar 1962\nwırd verworfen;\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenunterdrückung zu einem Jahr und vier\nMonaten Gefängnis. und zu 300 DM Geldstrafe verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge:\n\n1. Der Beschwerdeführer hält g 198 Abs. 2 Satz 2 stpo.\naus folgenden Gründen für verletzt: Die Staatsanwaltschaft hatte am 1. Juli 1958 Anklage erhoben (Ha Bd. I\nBl. 51 ff), die dem Angeklagten am 12. Juli 1958 mit\nder Aufforderung zugestellt worden ist, sich innerhalb\neiner Woche zu erklären (HA Bd. 1 Bl. 55). Auf die vom\nVorsitzenden der Strafkammer geäußerten Bedenken\n(HA Bd. 1 Bl. 59) reichte die Stastsanwaltschaft eine neue\nAnklageschrift vom 15° Augüst 1958 (HA Ba. ı Bl. 66 ff)\n'ein. Sie wurde dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt.\nwit Beschluß vom 3. Oktober 1958 oränete die Straf-\n‚kammer zur besseren Aufklärung der Sache die Vorunter-\n\nsuchung an (HA Bd. 183, 75). Diese wurde am T: Juli 1961\n\ngeschlossen (HA Bd. 3 Bl. .130). Am 24. August 1961 beantragte die Staatsanwaltächaft, nunmehr die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zu beschließen und die Hauptverhandlung anzuberaumen. Dabei gab sie zusätzliche Beweismittel an (HA Bd. 3 Bl. 135 ff). Eine neue Anklage\nerhob sie dagegen nicht. Dem Angeklagten wurde die Anklage vom 15. August 1958 (HA Bd. 1 Bl. 66) mit der\nAufforderung zur Stellungnahme binnen einer Woche am\n\n28. November 1961 zugestellt (HA Bü. 3 Bl. 190, 191).\nNach schriftlicher Stellungnahme des Verteidigers des\nAngeklagten (HA Bd. 3 Bl. 142, 143, 145) eröffnete die\nStrafkammer am 21. Dezember 1961 das Verfahren. Dabei\nwich sie von der Anklage vom 15. August 1958 in der Bezeichnung der Tatzeit und der Schadenshöhe sowie in der\nrechtlichen Würdigung ab, indem sie auch den erschwerten\nFall des § 246 Abs. 1 StGB und nicht nur den Mißbrauchstatbestand, sondern auch den Treubruchstatbestand des\n\n§ 266 Abs. 1 StGB als gegeben ansah. |\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas im vorliegenden Falle beanstandete Verfahren entspricht der Regelung des § 202 Abs. 1 StPO. Danach kann\ndas Gericht eine Voruntersuchung U&. -— wie hier — zur\nbesseren Aufklärung der Sache anordnen. Nach Abschluß\nder Voruntersuchung, von der der Angeschuldigte in\nKenntnis zu setzen ist (§ 197 Abs. 3 StPO), hat der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur 5\nStellung ihrer Anträge zu übersenden (§ 197 Abs. 1 StPO).\nSieht die Staatsenwaltschaft den Inhalt ihrer früheren\nAnklageschrift durch das Ergebnis der Voruntersuchung als\nbestätigt an, so reicht es aus, wenn sie den Antrag auf\nSröffnung des Hauptverfahrens unter Hinweis auf ihre\nfrühere Anklageschrift wiederholt. Eine neue Anklageschrift\noder mindestens ein Nachtrag ist dagegen erforderlich, wenn 4\ndie Voruntersuchung zu einem wesentlich anderen Sachverhalt geführt hat (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 1958, Anm. 5b\nzu § 202 mit Hinweisen).\n\neen in ne et\n\nDieser Fall liegt hier nicht vor. Denn es ist ersichtlich nicht so, daß die vom Gericht angeordnete Voruntersuchung einen wesentlich anderen Sachverhalt ergeben hat.\n\n&\n\n{r\n\nInsbesondere kann diesnicht daraus geschlossen werden,\ndaß die Staatsanwaltschaft zusätzlich zu den in ihrer\nAnklageschrift vom 15. August 1958 (HA Bd. 1 Bl. 66)\nbenannten Beweismitteln weitere zur Überführung des\nAngeklagten angegeben hat (HA Bd. 3 Bl. 135 ff). Ein\nwesentlich anderer Sachverhalt ist ferner nicht üeshalb gegeben, weil im Eröffnungsbeschluß die Höhe des\nSchadena aur mit 31 872,65 DM anstatt 32 489, 95 DU,\nwie in der Anklageschrift, beziffert ist, und ebenfalls.\nnicht deshalb, weil im Bröffnungsbeschluß das: Tatgeschehen zu Tasten des Angeklagten rechtlich. weiter-.\ngehend gewertet wird. mit der - teilweise abweichenden - -\nrechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluß ‚erklärt\n‚sich auch, daß das Landgericht den Anfe eng)der dem Angeklagten zur Last gelegten Untreuehandlung ‚gegenüber der\nAnklageschrift vorverlegt; denn die rechtlichen Aus-Führungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das bewußte Verfälschen der Buchführung zu Beginn des Jahres\n1951. als Anfang der Untreue. gewertet wird, \"da es gerade\ndarauf angelegt war; die übrigen Vereinsmitglieder über\ndie wahre Kassenlage zu täuschen, den Fehlbetrag- zu |\nerheimlichen und die vorsätzlichen Geldentnahmen der\nSäteren Zeit vorzubereiten\" {UA Ss. 195. 49). ‚Schon. die\nAnklageschr ift vom 15. August 1958 zählt Binnahmen aus.\ndem Jahre 1951. auf, sie der Angeklagte nicht verbuchte,\n\nSomit liegt kein. die Revision rechtfertigender Mangel\nder Anklageschrift vor, der noch im Häuptverfahren fort-\n\"gewirkt hätte (vele Kleinknecht/lüller, StPO 1958,\nAnn. 4d zu ze 200)» Der Umstand, daß die Beweismittel,\ndie die Staatsanwaltschaft dem Landgericht nachträglich\nangegeben hatte, dem Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mitgeteilt worden sind, ändert daran\nnichts. Denn die Staatsanwaltschaft kann zur Hauptver-\n\n-5.\n\nhandlung weitere oder andere Beweismittel bringen\n(§§ 222 Abs. 1, 246 StPO).\n\n2. Die in der Revision als Aufklärungsrüge bezeichnete\nBeanstandung wird wegen ihres Zusammenhangs mit der\n\nSachrüge unter II behandelt.\n\nIl. Die Sachrüge:\n\n1. Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Angeklagten,\nobwohl er für die sog. \"Schilderkasse\" nicht verantwortlich war, im angefochtenen Urteil zur Last gelegt ist,\nBeträge, äie er aus dieser Kasse für den Verband erhalten hatte, nicht als Einnahnen des Verbands verbucht\nzu haben. Sie sieht darin zu Unrecht einen Widerspruch,\nDenn der Angeklagte handelte dabei nicht als Verantwortlicher der sog. \"Schilderkasse\", wie die Revision rechtsirrtümlich annimmt, sondern als Verbandskassierer. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Beanstandung als Aufklärungsrüge bezeichnen zu können meifit, ist nicht erfindlich. Denn er bringt nichts vor, was dafür spricht,\ndaß die Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen\nhat.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht\nhabe keinen Sachverständigen über die Minderung seines\nLeisizngsvermögens zur Tatzeit gehört und. seinen Zustand\nnicht strafmildernd berücksichtigt, obwohl er im Laufe\ndes Verfahrens wiederholt auf seine angegriffene Gesundheit und seine berufliche Belastung zur Tatzeit hingewiesen habe. Die Angaben des Angeklagten insoweit sind je-Goch derart allgemein gehalten, daß sich aus ihnen noch\nnicht einmal ergibt, welche Einzeltatsachen das Gericht\nhätte aufklären sollen. Diese Aufklärungsrüge ist daher\nunbeschtlich. Es kann mithin von der Erörterung darüber\n\nDE EP Bu 3\n\nab\n“\n\nes\n\nabgesehen werden, ob bei der Höhe der vom Angeklagten\nveruntreuten Gelder und der von ihm bei dieser Veruntreuung entwickelten Geschicklichkeit sein Gesundheitszustand überhaupt zu berücksichtigen war, zumal der\nAngeklagte seine Tätigkeit als Verbandskassierer zu\njeder Zeit aufgeben konnte.\n\n3. Zum Nachteil des Angeklagten konnte das Landgericht\nbei Festsetzung der Höhe der aus § 266 Abs. 1 StGB zu\nentnehmenden Strafe werten, daß dieser sich auch nach\n\n§ 246 StGB vergangen und daß er Belege in erheblichem\nUmfang vernichtet hat. Rechtsirrig ist die Ansicht der\nRevision, daß demit \"ein Tatbestandsmerkmal der Straftat\nstrefschärfend verwendet\" worden sei. |\n\n4. Kein Rechtsfehler ist entgegen der Meinung der Revision auch darin zu erblicken, daß die Strafzumessungserwägungen als Milderungsgrund. weder die lange Dauer\n\ndes Verfahrens noch. den Umstand anführen, der im vorgerückten Alter stehende Angeklagte habe den angerichteten\nSchaden wiedergutzumachen und müsse dazu instand gesetzt\nwerden. Alle Strafzumessungserwägungen im Urteil anzuführen, ist unmöglich. Das Gesetz (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)\nverlangt daher auch nur die Angabe der Umstände, die für\n‚die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Im übrigen\nsind äle genannten Gründe nicht notwendig strafmildernd\nzu berücksichtigen.\n\n5. Auch die übrigen Darlegungen der Strafkammer, vor\nallem zu dem von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Schuldspruch, lassen - jedenfails im Ergebnis -\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen. | | | |\n\nRotberg Martin — Willms\n\nFlätner \\ _ Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/4-str-261-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/4-str-261-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.285655+00:00"}}