{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-02_4_StR_496_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-02","aktenzeichen":"4 StR 496/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zur Auslegung.des Unterbringungsgesetzes des Landes\nNordrhein-Westfalen.\n\nb) Von der Unterbringung nach $,42 b StGB ist auch dann\nabzusehen, wenn der Beschuldigte bereits nach dem Un-\n\nterbringungsgesetz von Nordrhein-Westfalen untergebracht, diese Anordnung aber noch nicht rechtskräftig\ngeworden ist (Erweiterung von BGHSt 12, 50). Voraussetzung ist in einem solchen Falle, daß nach der Art\ndes Unterbringungsgrundes kein Zweifel an dem Fortbestand der Anordnung bestehen kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja |\n\n21... 1459\nNRW Ges, über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Pefisonen v. 16. Oktober 1956,\n\nGS 370; StGB § 42 b\n\n.—\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\na) Zur Auslegung.des Unterbringungsgesetzes des Landes\nNordrhein-Westfalen.\n\nb) Von der Unterbringung nach $,42 b StGB ist auch dann\nabzusehen, wenn der Beschuldigte bereits nach dem Un-\n\nterbringungsgesetz von Nordrhein-Westfalen untergebracht, diese Anordnung aber noch nicht rechtskräftig\ngeworden ist (Erweiterung von BGHSt 12, 50). Voraussetzung ist in einem solchen Falle, daß nach der Art\ndes Unterbringungsgrundes kein Zweifel an dem Fortbestand der Anordnung bestehen kann.\n\nBGH, Urt. v. 2. Februar 1962 - 4 StR 496/61 - LG Dortmund\n\n4 StR 496/61\n\nin\n\nin b amen des Volke\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nznudolf\n\n,„ geboren\nZejt in der\nuntergebracht,\n\nden Kriminalimeister a.d. und jetzigen Boten\n8) aus D\nam 1922 in reis IT: Zur\nHeil- und Pilegeanstalt ]\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nüÜberstaatsanwalt I) in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED beider Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltern\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 11. September 1961 aufgehoben. -\n\nDer Antrag auf Anordnung der Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen\nAuslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründe?!\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß\n8 42 b StGB angeordnet worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der mehrfach\nbestrafte Angeklagte den äußeren Tatbestand der räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB erfüllt hat. Diese Tat hat der Beschuldigte\nim Austand der Zurechnungsünfähigkeit begangen. Er ist\nnach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Stauf geisteskrank. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, daß es\nbei dem schon seit längerer Zeit auf psychischen Gehet\nauffälligen Beschuldigten im Jahre 1957 infolge einer\näußeren Kopfverletzung zu einem \"linkstemporalen\" Hirnabszess gekommen sei. Dieser Abszess, der eine Operation\nim Gefolge gehabt hat, habe beim Beschuldigten zusätzlich hirnorganische Ausfälle und Veränderungen zur Folge\ngehabt. Er sei in diesem Zustanä zur Zeit der Tat unfähig\ngewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen\nund nach dieser Einsicht zu handeln. Die Strafkammer hat\nsich dem Gutachten angeschlossen.\n\nSie ist ferner im Einklang mit dem Sachverständigen\nder Auffassung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 42 b StGB erfordert. Nach den Feststellungen wird die Geisteskrankheit\nweiter andauern und sich im Laufe der Zeit noch vertiefen. Es ist auch in Zukunft damit zu rechnen, daß der\nBeschuldigte jederzeit sinnlose Handlungen, insbesondere auch auf strafrechtlichem Gebiet, von solchem Gewicht begehen wird, daß eine gegenwärtige erhebliche\nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.\n\nwie das Landgericht ferner festgestellt hat, ist\nder Beschuldigte seit dem 23. November 1960 -— aus Anlaß\ndesselben mit Strafe bedrohten Verhaltens, das auch\ndem strafgerichtlichen Vergehen zu Grunde liegt - bereits\nauf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (Gesetz- und VOBl.\nfür das Land Nordrhein-Westfalen 1956 S. 300) in der\nLandesheilanstalt zu Dortmund-Aplerbeck untergebracht.\nDas Amtsgericht Dortmund-Hörde hat, da der Lauf der\nseitherigen Unterbringungsfrist -— sechs Wochen über den\n31. Juli 1961 hinaus - am 11. September 1961 endete, durch\nBeschluß vom 11. September 1961 die weitere Unterbringung\nmit der \\laßgabe angeoränet, daßbis zum 31. Juli 1962 über\ndie Fortdauer der Unterbringung zu 'entscheiden sei.\n\nGegen den Beschuldigten ist ferner ein Entmündigungsverfahren eingeleitet und ihm ein vorläufiger Vormund bestellt worden.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß das Erfordernis der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht dadurch beseitigt ist, daß der Beschuläigte bereits untergebracht wurde. Denn einmal sei der die Fortdauer der\nUnterbringung anordnende Beschluß vom 11. September 1961\nnoch nicht rechtskräftig. Nur ein rechtskräftiger Unterbringungsbeschluß könnte überhaupt Bedenken gegen eine\nMaßnahme nach § 42 b StGB auslösen. Bei einem noch an-\n\n‘ fechtbaren Unterbringungsbeschluß wäre die Möglichkeit\ndenkbar, daß bei einer Aufhebung eine Maßnahme nach\n§ 42 b StGB nicht mehr getroffen werden könnte.\n\nSie führt weiter aus:\n\n\"Im übrigen bietet nur eine Unterbringung nach\n§ 42 b StGB gegenüber dem Unterbringungsgesetz\nden hier erforderlichen weitergehenden Schutz\n\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Das\n\nfolgt daraus, daß einer Maßnahme nach § 42 b StGB\ndie der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz erforderliche Willensabhängigkeit nicht\nanhaftet. Während es für die Unterbringung nach\n\n§ 42 b StGB auf den Willen des Betroffenen oder\nseines gesetzlichen Vertreters nicht ankomnt,\n\nist nach § 1 Abs. 1 LUG eine Unterbringung nur\ngegen den Willen oder bei Willenlosigkeit eines\nBetroffenen zulässig. Sofern der Betroffene unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft\nsteht, ist nach § 1 Abs. 2 LUG der Wille des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten maßgebend. Voraussetzung für eine\nUnterbringung nach dem lLandesunterbringungsgesetz\nist es, daß ihr der Wille entweder des Betroffenen\nselbst oder dessen gesetzlichen Vertreters entgegensteht. Hat sich also im vorliegenden Fall das\nAmtsgericht in Dortmund-Hörde in seinem Beschluß\nvom 11. September 1961 über den Willen des inzwischen bestellten vorläufigen Vormundes hinvweg-\n‚esetzt, so wird es den Beschluß sofort aufheben\nmüssen, wenn der Vormund erklärt, daß er mit der weiteren Unterbringung des Beschuldigten einverstanden\nsei. Die Fortdauer der Unterbringung hinge dann\nnur noch von dem Willen des Vormundes ab, d.h.,\nder Untergebrachte wäre sofort zu entlassen, wenn\nder Vormund nächtmehr bei der zunächst erklärten\nEinwilligung zur Unterbringung verbliebe. Angesichts dieser „öglichkeit und der im Falle einer\nEntlassung vom Beschuldigten ausgehenden erheblichen Gefähräung der öffentlichen Sicherheit und\nOränung würde die Kammer auch eine rechtskräftige\nAnordnung nach äem LUG nicht für einen hinreichenden Schutz, sondern eine Maßnahme nach § 42 » StGB\nfür unbedingt erforderlich halten.\"\n\nMit der Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSoweit das Landgericht festgestellt hat, daß der\nBeschuldigte den äußeren Tatbestand der räuberischen\nErpressung erfüllt habe, daß er nicht zurechnungsfähig\nsei und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ergibt das Urteil keine rechtlichen Bedenken.\n\nInsoweit hat auch die Revision Einzelangriffe nicht\nerhoben. Sie trägt lediglich vor, daß die Unterbringung\ndes Beschuldigten nach § 42 b StGB nicht erforderlich\nsei, weil der Beschuldigte bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter-\n\ngebracht sei.\nDie Revision ist im Ergebnis begründet.\n\nSoweit sich die Ausführungen des Landgerichts\nmit der Frage beschäftigen, ob nur eine Unterbringung\nnach § 42 b StGB im Vergleich zu einer solchen nach\ndem Unterbringungsgesetz den hier erforderlichen Schutz\nder öffentlichen Sicherheit gewähre, ist die im Urteil\nvertretene Auffassung unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz von dem Willen des Vormundes abhängig\nsein sollte und etwa der Untergebrachte sofort zu entlassen sei, wenn der Vormunä nicht mehr bei dem zunächst erklärten Einverständnis mit der Unterbringung\nverbliebe. Dem Sinn und dem Wortlaut des Unterbringungsgesetzes ist das Gegenteil zu entnehmen. Es handelt\nsich hier eindeutig um eine zwangsweise Unterbringung\nvon geisteskranken und ähnlichen Personen, die vom\nWillen des Betroffenen und seines gesetzlichen Vertreters unabhängig ist. Die Schlüsse, die das Landgericht\naus § 1 des Gesetzes zieht, sind nicht richtig. Diese\nVorschrift bestimmt nur, wann eine Unterbringung im\nSinne des Gesetzes vorliegt und besagt, daß dies nur\ndann der Fall ist, wenn eine Person gegen ihren Willen\n(gegebenenfalls gegen den Willen des Vormundes) oder\nim Zustand der Willenlosigkeit eingewiesen wird. Hiermit wird lediglich das Wesen der Unterbringung im Sinne\ndes Gesetzes gekennzeichnet, also zum Ausdruck gebracht;\n\ndaß eine freiwillige Unterbringung nicht eine Unterbringung im Sinne dieser Vorschriften ist. Von einer\n\"Willensabhängigkeit\" der Anordnung vom Yillen des\nBetroffenen oder des Vormunds kann keine Rede sein.\n\n§ 2 des Gesetzes bestimmt eindeutig, daß die Unterbringung von geisteskranken und ähnlichen Personen\ndann — gegen den Willen - zulässig ist, wenn und solange\nsie durch ihr Verhalten gegen sich oder andere eine\ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit\noder Ordnung darstellen, die nicht anders abgewendet\nwerden kann. Daß die Unterbringung infolge -— nachträglicher - Einverständniserklärung des gesetzlichen\nVertreters mit ihr zu beenden sei, ist nirgends aus-\n\ngesprochen.\n\nIm übrigen hat bereits die Entscheidung BGHSt 12,\nRC XI zum Ausdruck gebracht, daß die Unterbringung\nnach dem Unterbringungsgesetz keine geringere Sicherheit bietet als die Unterbringung nach § 42 v StGB.\nAuch die Tatsache, daß nach § 12 des Unterbringungsgesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles ein Zeitpunkt zu bestimmen ist, bis zu\ndem über die Fortdauer der Unterbringung von Amts wegen\nneu zu entscheiden ist, bedeutet nicht, daß diese Unterbringung weniger Gewähr für die Sicherheit bietet, als\ndie Unterbringung nach § 42 bp StGB. Auch nach dieser\nVorschrift ist gemäß § 42 f StGB stets nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Daß die Verschiedenheiten der\nFristen des § 42 f StGB und des § 12 Unterbringungs-.\ngesetz nicht den Schluß auf geringere Gewähr für die\nöfrentliche Sicherheit zulassen, ist bereits in der\ngenannten Entscheidung dargelegt worden.\n\nNun ist allerdings in dieser Entscheidung ein\nFall behandelt worden, in welchem die Unterbringung\n\nauf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes\nNordrhein-Westfalen rechtskräftig erfolgt war. Die\nRechtskraft war jedoch in dem hier zu entscheidenden\nFalle zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht eingetreten. Für die Frage, ob die Anoränung einer Maßregel nach § 42 b StGB erforderlich ist, kann jedoch\nnicht stets wesentlich sein, ob der Beschluß bereits\nrechtskräftig geworden ist. Es können im Einzelfall\nUmstände vorliegen, die die noch nicht rechtskräftige\nUnterbringung nach dem Unterbringungsgesetz als eine\nausreichende Sicherungsmaßregel ansehen lassen. Nach\nden Feststellungen ist der Beschuldigte bereits seit\ndem 23. November 1960 in der Landesanstalt zu Dortmund-Aplerbeck ununterbrochen untergebracht. Nach Fristablauf ist stets die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden. lie das angefochtene Urteil in seiner\nGesamtheit, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Stauf, ergibt, sind die Geisteskrankheit ihrer Art nach und damit die Gefahr, die\nder Beschuldigte für die Öffentlichkeit darstellt, so\nschwerwiegend unä nachhaltig, daß nicht damit gerechnet werden konnte, daß der Beschluß vom 11. September 1961\nim Falle einer Anfechtung aufgehoben werden würde. Kommt\nvernünftigerweise eine Aufhebung nicht in Betracht,\ndann bietet auch ein nicht rechtskräftig gewordener\nUnterbringungsbeschluß die gleiche Sicherheit für\n\ndie Öffentlichkeit wie es bei einem rechtskräftigen\nBeschluß der Fall wäre. Unter diesen Umständen ist die\nentsprechende strafgerichtliche Maßnahme nach § 42 b StGB\nnicht erforderlich. Die Erwägungen, die der Entscheidung BGHSt 12, 50 zugrunde lagen, treffen unter den\nbesonderen Umständen des jetzigen Falles auch auf diesen\nzu, daß nämlich der Sicherungszweck schon durch das gerichtliche Unterbringungsverfahren nach Landesrecht erreicht wird und daher ein weiteres Verfahren nach\n\n§§ 42 db StGB zu einer unerwünschten Häufung ähnlicher\nVerfahren, die wenig sinnvoll und unnötig kostspielig\nerscheint, führen würde. Dabei ist in Betracht zu ziehen,\ndaß hier das Unterbringungsverfahren von der Staatsanwaltschaft wegen der gleichen Tat eingeleitet wurde,\n\ndas Gegenstand des Verfahrens nach dem Unterbringungsgesetz war, und das noch zu einem Zeitpunkt, in welchem\ndie Unterbringung des Beschuldigten bereits erfolgt war.\n\nDa es weiterer Ermittlungen nicht bedarf, konnte\ndas Revisionsgericht von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO selbst entscheiden und\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Antrag\nauf Unterbringung nach § 42 b StGB ablehnen.\n\nDie notwendigen Auslagen waren in entsprechender\nAnwendung des § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO der Landeskasse\n\naufzuerlegen.\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme Sauer\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-02/4-str-496-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-02/4-str-496-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.165938+00:00"}}