{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-02-02_4_StR_481_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-02-02","aktenzeichen":"4 StR 481/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 481/619 . -\nz 1... 631\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Buffetier Antonius L EB aus EB, dort geboren\n\nan EEE :925,\n\nwegen Vollrausches\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u ir der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 2. August 1961 wird\nverworfen, Der Urteilsspruch wird dahin ergänzt, daß\nan die Stelle der Worte \"wegen Vollrausches\" tritt\nwegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches\",\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen — vorsätzlichen - Vollrausches in vier Fällen - unter Einbeziehung der gegen\nihn durch Urteil des Amtsgerichts Essen 45 b Ds 184/60\nerkannten Gefängnisstrafe -— zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ferner heißt\nes im Urteilssprüuch: \"Die in 45 b Ds 184/60 angeordnete\nStrafaussetzung zur Bewährung entfällt.\"\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer\nunter Hinweis auf §§ 1, 10, 62, 63, 66, 67 GVG, daß\ndie Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen\nsei (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nk Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\ndaß weder Art. 97 Grundgesetz noch die Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßoränung\nder Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich. entgegenstehen. Eingeschränkt\nwird dieser Grundsatz allerdings dadurch, daß die bei\nden Landgerichten dauernd vorhandenen richterlichen\nAufgaben regelmäßig, d.h. abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses\nund von unvermeidlicher Vertfetung bei Krankheit, Urlaub\nund nur vorübergehenden Abordnungen, durch festangestellte\nRichter zu erfüllen sind. Die Besetzung des erkennenden\nGerichts in einer bestimmten Sache durch zwei Assessoren\nkann nur hingenommen werden, wenn sie einem vorübergehen-\n\n3 -\n\nden Bedürfnis entspricht (vgl. BGHZ 22, 142; BGHSt 9,\n107; 8, 159, 160 mit weiteren Hinweisen).\n\nDer Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ersehen ließe, daß bei der Besetzung der erkennenden\nStrafkammer im vorliegenden Falle gegen diese Grundsätze verstoßen ist. Auch die dienstliche Äußerung des\nLanägerichtspräsidenten gibt dafür nichts her.\n\nNach dieser Äußerung, der der Beschwerdeführer\nnicht widersprochen hat, setzte sich die erkennende\nStrafkammer nach der Geschäftsverteilung aus einem\nLandgerichtsdirektor. äts Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräten sowie einem Assessor als beisitzenden Richtern zusammen. Infolge Erholungsuriaubs des Vorsitzenden sowie Erkrankung des ältesten Beisitzers nach Anberaumung der Hauptverhandlung führte in ihr der der\nerkennenden Strafkammer als ordentliches Mitglied angehörende jüngere Landgerichtsrat den Vorsitz, und als\nbeisitzende Richter wirkten der der Kammer angehörende\nAssessor und ein anderer Assessor mit, der nach der Geschäftsverteilung als jüngstes Mitglied der für erforderliche Vertretungen in der erkennenden Strafkammer\nberufenen VII. Strafkammer einzuspringen hatte.\n\nDanach war die erkennende Strafkammer ordnungsmäßig besetzt. Denn die Mitwirkung von zwei Assessoren\nwar unvermeidbar durch Krankheit des einen und Erholungsurlaub des anderen ordentlichen Mitglieds der Strafkammer erforderlich geworden.\n\n‚Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht geben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere\n8 66 Abs. 1 GVG, keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei Weg-'\n\nfall des ältesten ordentlichen Mitglieds der Kammer\nnicht das nächstältere den Vorsitz führen dürfe (vgl.\n\nRGSt 23, 99).\n\nFehl geht auch die Beanstandung der Revision,\ndaß der dem Landgericht erst wenige Tage angehörende,\nnach der Geschäftsverteilung der Vertretungskammer\n(VII. Strafkammer) zugeteilte, in der Hauptverhandlung\nmitwirkende Assessor \"nicht gemäß § 67 GV& durch den\nPräsidenten bestimmt worden ist.\" Zur Bestimmung £ines\nzeitweiligen Vertreters nach 8 67 GVG wäre der Landgerichtspräsident nur befugt gewesen, wenn der nach der\nGeschäftsverteilung regelmäßige Vertreter verhindert\ngewesen wäre. Das aber war nicht der Fall.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, die der Beschwerdeführer\nerhoben hat, wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit zusammen mit der Sachrüge behandelt.\n\nII, Die Sachrüge\n\nDie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1\nund 2 nach §§ 330 a, 175 a, 45 StGB, im Falle 3 nach\n§§ 330 a, 175 a StGB und im Falle 4 nach §§ 330 a,\n\n175 StGB in Tatmehrheit 1äßt keinen Rechtsfehler zun\nNachteil des Angeklagten erkennen. Da aus der Begrün-\n\ndung, nicht aber aus der Formel des angefochtenen Urteils\n\nhervorgeht, daß das Landgericht den Angeklagten des\nvorsätzlich herbeigeführten Vollrausches für schuldig\nhält, hat der Senat den Urteilsspruch jedoch entsprechend ergänzt. Die Angriffe der Revision auf. die Darlegungen des angefochtenen Erkenntnisses gehen fehl.\n\n?, Zur Begründung der Aufklärungsrüge führt die\nRevision an, bei entsprechender Befragung des Angeklag-\n\nten hätte sich ergeben, daß er in den Monaten, in denen\ner sich nacheinander an Jugendlichen unsittlich verging,\n\"sich täglich dem Alkoholgenuß in übermäßigem Umfange\nhingab, und zwar auf Grund eines von vornherein gefaßten Entschlusses, Die Strafkammer hätte dann zwangsläufig den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten\nHandlung nach § 330 a StGB verurteilen können.\"\n\nDiese Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß\nder Senat nicht ersehen kann, in welchem Umfang der\nAngeklagte vernommen worden ist.\n\n2, Es wird aber auch nicht erkennbar, daß der\nStrafkammer bei Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs ein sachlichrechtlicher Fehler unterlaufen ist.\n\nDafür, daß sie sich mit dieser Frage befaßt hat,\nspricht ihre bei der rechtlichen Würdigung vorgenommene den Sachverhalt ergänzende Feststellung, sämtliche\nTaten des Angeklagten beruhten \"jeweils auf einem\nneuen Tatentschluß\". Daraus folgert sie, die Taten seien\nselbständig und stünden zueinander im Verhältnis der\nTatmehrheit (§ 74 StGB).\n\nAllerdings faßt auch derjenige, der eine fortgesetzte Handlung begeht, vor Verwirklichung eines\nTeilaktes der fortgesetzten Handlung einen neuen Willensentschluß. Indessen geben die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils keinen genügend bestimmten Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte einen Gesamtvorsatz gehabt hat. Die Fälle 2, 3 und 4 liegen Monate\nauseinander, Lediglich Fall 1 und 2 ereigneten sich beide\nam Ende des Jahres 1959, nachdem der Angeklagte \"min-\n\ndestens 20 Glas Bier und mehrere Schnäpse\" getrunken\nhatte, und zwar Fall 1 zum Nachteil des Lehrlings\nDe in der Toilette der Gaststätte Din, Falı 2\nzum Nachteil des Elektrikers Kreis nach Verlassen der\nGaststätte Le im Freien. Der Gesamtvorsatz aber\n\nist das Kennzeichen der fortgesetzten Tat und besteht\ndarin, daß.‘ der Täter im voraus einen bestimmten strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg in sein Bewußtsein\naufnimmt und ihn stückweise in die Tat umzusetzen bemüht ist. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt im Anwendungsbereich des § 330 a StGB nicht schon darin, daß der Angeklagte,wie die Revision behauptet, sich vor den von\n\nihm begangenen Taten entschlossen hatte,\"sich täglich\n\ndem Alkoholgenuß in übermäßigem Umfang\" hinzugeben. Das\nwürde nämlich nicht mehr bedeuten, als daß der Angeklagte\nnur einen ganz allgemeinen Entschluß gefaßt hatte, wie\netwa derjenige, der seiner Neigung zur Begehung von\nBetrügereien oder anderer strafbarer Handlungen nachgibt. Bei derartiger innerer Einstellung fehlt es an\nJeder zeitlichen Begrenzung und mithin an jeder Bestimnmtheit; der angestrebte strafrechtliche Gesamterfolg verschwinmt im Ungewissen. Deshalb stellt der Entschluß,\nsich fortwährend zu betrinken, im Anwendungsbereich\n\ndes § 330 a StGB keinen Gesamtvorsatz dar. Denn dieser\nmuß bestimmt und daher begrenzt sein (vgl. BGHSt 16,\n\n124, 129).\n\n3. Fehl schlägt ebenfalls der allein auf die Verurteilung des Angeklagtenim Falle 1 gerichtete Angriff\nder Revision.\n\nRechtsbedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand eines\n\nVersuchs nach § 175 a Nr. 3 StGB verwirklicht, als er\nden Lehrling Dein. dessen Minderjährigkeit er kannte,\nnachdem er ihn unter Alkohol gesetzt hatte, ih: ir\nwollüstiger Absicht von hinten umfassen wollte und dabei\nauf die Backe küßte. Ob der Kuß unter den obwaltenden Umständen schon als unzüchtige Handlung anzusehen ist,\n‚kann unerörtert bleiben. Jedenfalls erblickt das Land-\n\n. gericht in dem Vorgang rechtsbedenkenfrei bereits den\n\n._ Beginn der Ausführungshandlung des Verführens im Sinne\ndes-§ 175 a Sr. 3 StGB. v:.\n\nDie weiteren Angriffe der Revision auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle 1 erschöpfen sich\nin unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des\nLandgerichts. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Die Revision unternimmt\nmithin den .unstatthaften Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des von der Strafkamner ermittelten Sachverhalts zu setzen. Ihr aber oblag die Feststellung der Tatsachen. Das Revisionsgericht ist daran\ngebunden. |\n\n4. Vergeblich greift der Beschwerdeführer auch\ndie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts an. Dieses\nkonnte strafschärfend werten, daß der im Jahre 1954 wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilte Angeklagte trotz Kenntnis seiner\ngleichgeschlechtlichen Veranlagung \"in zunehmender\nHäufigkeit Gaststätten, insbesondere die Gaststätte\nBiermann, wo immer zahlreiche Jugendliche verkehren,\"\naufsuchte und diese z.T. dadurch an sich zog, daß er\nBier für sie ausgab unä die Fahrten zu Fußballspielen\nfür sie bezahlte. Dabei entspricht die tatsächliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich als an\n\nAlkoholgenuß gewöhnter Mann dessen enthemmender Wirkung bewußt gewesen, so daß er auch damit rechnete, im\nbetrunkenen Zustand sich an Jugendlichen männlichen\nGeschlechts unsittlich zu vergehen, der Lebenserfahrung.\nUnrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, das\nAufsuchen von Gaststätten zum Zwecke des Alkoholgenusses\nsei Tatbestanädsmerkmal des § 330 a StGB und könne schon\naus diesem Grunde keinen Strafschärfungsgrund abgeben.\n\n§ 330 a Abs. 1 StGB droht auch demjenigen Strafe an,\n\nder sich außerhalb von Gaststätten vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke oder durch\nandere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wenn\ner in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung\nbegeht.\n\n5. Keine rechtlichen Bedenken ergeben sich schließlich gegen die Bildung der Gesamtstrafe. Das gilt auch\ninsoweit, als das angefochtene Urteil sowohl in seiner\nFormel als auch in seiner Begründung zum Ausdruck bringt,\ndaß die Aussetzung der einbezogenen Strafe zur Bewährung\nentfällt ( vgl. BGHSt 7, 180, 185).\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.,\n\nRotberg Bundesrichterifi.Krumme Sauer\nist erkrankt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-02/4-str-481-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-02/4-str-481-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.142960+00:00"}}