{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-31_4_StR_340_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-31","aktenzeichen":"4 StR 340/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Tst jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich\nmehrere Verkehrsübertretungen umfaßt, nicht wegen all\ndieser Übertretungen gebührenpflichtig verwaınt worden,\nso darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt\ngebliebenen Übertretungen noch strafgerichtlich verfolgt\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: 3a Z 1 65 032\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStVG § 22 Abs. 2\n\nTst jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich\nmehrere Verkehrsübertretungen umfaßt, nicht wegen all\ndieser Übertretungen gebührenpflichtig verwaınt worden,\nso darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt\ngebliebenen Übertretungen noch strafgerichtlich verfolgt\nwerden.\n\nBGH, Beschl. v. 31. Januar 1962 - 4 StR 340/61 - AG Lindau\nLG Kempten\n\nBayObLG\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsaufseher der Bundesbahn Heinz E EEEEEEEEED\naus IP; geboren am EEE 1915 ir CE:\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1962 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundouzichter\nKiumres Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner\n\nbeschlossen:\n\n“st jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich mehrere Verkehrsübertretungen umfaßt, nicht\nwogen all dieser Übertretungen gebührenpflichtig\nverwarnt worden, so darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt gebliebenen Übertretungen\nnoch strafgerichtlich verfolgt werden\n\nGrün d\n\nIo\n\nl. Der Angeklagte ist am 2. April 1960, als er\nabends mit seinem Personenwagen die bayerische Grenzstelle Lindau-Ziegelhaus von Bregenz her passieren woll.te,\nvon einem Polizeibeamten mit 2.-— DM gebührenpflichtig\nverwarnt worden: Er hatte sich trois des Haltezeichens\nfür Zollstellen {Bild 29 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung = StVO) der Grenzstation in ziemlich rascher\nFahrt genähert und war auf die vpolizeilich gesperrie\n\nlinke Seite der Zugangsstraße gefahren, wobei er einen\nder beiden rot-weißen Gumikegei ein Stück des Weges\nmitschleppte, durch die die Absperrung kenntlich gemacht\nwar. Auch das Haltezeichen des ihm daraufhin entgegen\ngehenden Polizeibeamten hatte er zunächst nicht befolgt,\nsondern hielt erst kurz vor dem Schlagbaum an, nachdem\n\ner mehrere Fahrzeuge, hinter denen er sich hätte eäinrceihen\nsollen, auf der gesperrten linken Fahrbahnseite überholt\nhatte. Die 2.-= DM Gebühr, deren Zahlung ihm der Beamte\nwegen Nichtbeachtung des Zollhaltezeichens und wegen\nÜberfahrens des Gummikegels anheim stellte, enirichtete\ner sofort. Als er dann seinen Zündschlüssel, den er beim\nAussveigern dem Beamten vor die Füße geworfen und den dieser an sich genommen hatte, wieder haben wollte, lehnte\nder Beamte die Aushändigung Ges Schlüssels ab, weil der\nAngeklagte ersichilicn angetrunken war, und verständigte\ndie Stadtpolizei in Lindau. Diese veranlaßte, daß dem\nAngeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Dabei zeigte\nsich ein Alkoholgehalt von mindestens 2 %0.\n\n2. Das Amtsgericht in Lindau hat den Angeklagten\ntroiz der vorausgegangenen gebührenpflichtigen Verwarnung\nwegen einer Überiretung nach §§ 2, 71 StVZO unter der\nAnnahme, daß seine Zurechnungsfähigkeit infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert gawesen sei, zu\n150.-- DM, ersatzweise zu 15 Tagen Haft verurteilt und\nihm dio Fahrerlaubnis bei einer 6-monatigen Sperre vor\nErteilung einer neuen Erlaubnis entzogen. Seine Berufung\nwurde vom Landgericht verworfen. Über seine Revision hat\ndas Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden. Es\nmöchte dem Rechtsmittel stattgeben und das Verfahren nach\n§ 22 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einstellen,\ndemzufolge \"nach Zahlung der Gebühr die Zuwiderhandlung\nnicht mehr als Übertretung verfoigt werden kann\". An\n\ndieser beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch\nein Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom\n\n17. April 1959 {NJW 1959, 1380 Nr. 25 = VRS 17, 376°\ngehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts steht dann,\nvenn zu der durch eine gebührenpflichtige Verwarnung\ngerügten Übertretung tateinheitlich eine andere Übertretung mit höherem Unrechtsgehalt hinzutritt, der weiteren Strafverfolgung \"die Rechtskraft der gebührenpflichtigen Verwarnung\" nicht entgegen. ‘Bei dem diesen\nUrteil zugrunde liegenden Vorgang stand, ebenso wie im\nvorliegenden Fall der Angeklagte, der damals Wegen vorschriftswidriger Beleuchtung seines Fahrzeugs gebührenpflichtig Verwarnte, wie sich nachher herausstellte, unter\ndem Einfluß genossenen Alkohols). Nach Auffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts dagegen erfaßt das\nVerfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG die gebührenpflichtig gerügte Tat \"zwar nur im engen sachlichrechtlichen Sinn, insoweit aber im ganzen Bereich der ÜÜbertretungen\". Wegen seiner vom Standpunkt des Oberlandesgerichts in Stuttgart abweichenden Rechtsauffassung hat\ndas Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtsnof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n3. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der\nVorlage und damit für eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs sind erfüllt.\n\n1x.\nDer beschließende Senat hält die Rechtsansicht\n\ndes Oberlandesgerichts in Stuttgart im wesentlichen für\nzutreffend.\n\n1. Dieses Gericht beurteilt die Frage, wieweit\ndie gebührenpflichtige Verwarnung eines Verkehrsteilnehmers wegen verkehrswidrigen Verhaltens den staai--\nlichen Strafanspruch verdrängt, entsprechend den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Umfang der Rechtskraft\neines Strafbefehls entwickelt hat. Dessen Rechtskraft\nhindere nicht, den Beschuldigten für soin mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichendes Verhalten\nwegen eines im Strafbefehl unbeachtet gebliebenen rTechtlichen Gesichtspunkties dann neu zu verfolgen und zu bestrafien, wenn dieser Gesichtspunkt eine höhere Strafbarkeit begründe. Zwar habe, wie das Oberlandesgericht sinngemäß weiter darlegt, der Bundesgerichishof in seinem in\nBGEHSt 9, 10, 12 veröffentlichten Urteil nicht entschieden, ob eine \"erhöhte Strafbarkeit\" im Sinne dieser\nRechtsprechung bei tateinheitlicher Begehung zweier Straftaten auch dann anzunehmen sei, wenn ihre Strafrahmen\nübereinstimmen - wie es bei tateinheitlichen Übertre ungen\nder Straßenverkehrsoränung und der Straßenverkehrszulassungsor dnung StVO und StVZO} immer der Fall ist (§ 49\nStVO, § 71 StVZO) -, eine höhere Strafe als die im Strafbefehl festgesetzie aber deshalb angemessen wäre, weil\nsich infolge des zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunktes\nein höherer Schuld- und Unrechtsgehalt ergibt. Das Oberlandesgericht hat diese vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage jedoch bejaht. Es würde also dann, wenn in\ndem von ihm entschiedenen Fall wegen der in der gebührenpfilichtigen Verwarnung gerügten Übertretung ein Strafbefehl erlassen worden wäre, dessen Rechtskraft nicht auf\ndic andere tateinheitlich mit ihr zusammentreffende Übertretung nach §§ 2, 71 StVZO erstreckt haben. Dementsprochend hat es sich an der Aburteilung aus dem von der\ngebührenpflichiigen Verwarnung nicht ausdrücklich erfaßien\n\nrechtlichen Gesichtspunkt durch § 22 Abs. 2 5tVE nicht\ngehindert geschen.\n\n2. Der beschließende Senat glaubt die vom früheren\n6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom\n10. Januar 1956 /BGHSt 9%, 10, 12, offengelassene Rechtsfrage ebenfalls nicht beantworten zu müssen. Dies ist\nfür die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Wie nämlich das vorlegende Bayerische Oberste\nLandesgericht zutreffend darlegt, ist eine gebührenpflichtige Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG ein Verwaltungsakt und üeshalb wesentlich verschieden von oiner\nrichterlichen Entscheidung, wie sie in einem Strafbefehl\noder einer richterlichen Strafverfügung nach § 413 StPO\nenthalten ist. Aus diesem Grunde bestehen - worauf das\nvorlegende Gericht ebenfalls hinweist - Bedenken dagegen,\ndie Grundsätze der Rechtsprechung über die Reichweite der\nRechtskraft eines Strafbefehls auf eine gebührenpflichtige Verwarnung anzuwenden.\n\na‘ Nicht zu billigen vermag jedoch der beschliesende Senat den rechtlichen Schluß, den das Beyerische Obarste Landesgericht aus seiner an sich zutreffenden Ausgangserwägung, daß die Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG\neinen Verwaltungsakt enthält, zädht;. nämlich den, das\nVerfahrenshindernis des § 22 Abs. 2 SiVG ersirecke sich auf\nalle Übertreiungstatbestände, die tateinheitlich durch\nein verkehrswidriges Verhalten verwirklicht worden sind;\nWäre diese Ansicht richtig, so käme eine gebührenpf}zChtig®\nVerwarnung an Bedeutung für die weitore Strafverfolgung\nsonstiger, von ihr nicht erfaßter rechtlicher Gesichtspunkte tateinheitlichen Geschehens einem rechtskräftigen\nSirafbefehl eniweder gleich oder überträfe ihn sogar:\n\nEine gieich große Krafi müßte ihr die Rechtsauffassung\nzuerikennen, die einen Fall \"erhöhter Strafbarkeit\" im\nSinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung zur\nReichweite der Rechtskraft eines Strafbefehls nur bei\nverschieden hohem Strafrahmen der tateinheitlich verletzten Strafgeseize annimmt. Denn ebenso wie ein wegen\neiner Übertretung nach § 49 StVO oder nach § 71 StVZO\nerlassener Strafbefehl müßte eine deswegen ausgesprochena\ngebührenpflichtige Verwarnung alle tateinheitlich zusammen mit jener Übertretung sonst noch begangenen Verkehrsübertretungen abgelten, weil für sie alle derselbo\nStrafrahmen festgesetzt ist. Eine die Rechtskraft eines\nStrafbefehls sogar übertreffende Wirkung käme einer\ngebührenpflichtigen Verwarnung vom Standpunkt der vom\nOberlandesgericht in Stuttgart vertretenen Meinung zu,\nwonach ein Fall \"erhöhter Strafbarkeit\" in jenem Sinn\nauch bei gleichem Strafrahmen, aber bei verschieden\nhohem Schulä-- unä Unrechtsgehalt der tateinheitlich\nbegangenen Straftaten zu vejahen i9%o\n\nb) Es widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen,\nder gebührenpflichtigen Verwarnung als bEoßem Verwaltungsakt eine den staatlichen Strafanspruch so tief berührende\nWirkung zuzuerkennen. Die Entscheidung über den Strafanspruch unterliegt, abgesehen von den Fällen, bci denen\ndic Staatsanwaltschaft in Abweichung von dem sie sonst\nverpflichtenden Legalitätsgrundsatg nach ihrem Ermessen\nvon einer Anklage absehen darf, in aller Regel den Strafgserichten. Sie allein sind Teil der rechtisprechenden\nGewalt, die in Art. 92 des Grundgesetzes den Richtern\nanvertraut ist. Deshalb darf einem Verwaltungsakt, hier\neiner polizeilichen Verwarnung, im Zweifel nicht die\ngleiche Kraft wie der richterlichen Entscheidung zugesprochen werden, die in einem Strafkefehl: enthalten ist.\n\nc. Dafür, daß der Wille des Gesetzgebers weiter\ngegangen wäre, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem\nSinn der in § 22 StVG enthaltenen Regelung ein Anhalt\ngewonnen werden.\n\naaı Ob der Gesetzgeber allerdings, wie der General.\nbundesanwalt meint, schon durch den Wortlaut des Absatzes\naa0: \"Nach Zahlung der Gebühr kann die Zuwiderhandlung\nnicht mehr als Übertretung verfolgt werden\", zum Ausdruck\ngebracht hat, unter \"Zuwiderhandlung\" sei hier nur diejenige !!bertretung zu verstehen, die vom Polizeibeamten\nder Verwarnung zu Grunde gelegi ist, mag zweifelhaft\nerscheinen, vor allem im Hinblick auf § 8 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes. In Abs. % dieser Bestimmung, die\ndem § 22 StVG nach ihrem Inhalt und zu einem großen Teil\nauch nach ihren Wortlaut als Vorbild gedient hat. wird\nstatt des Begriffs \"Zuwiderhandlung\" der Ausäruck \"Handlung\" verwandt und bestimmt, daß sie \"nach Zanlung der\nGebühr ... nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt\nwerden\" kann. Es lassen sich Gründe dafür geltend machen,\ndaß in dieser Vorschrift unter \"Handlung\" ebenso wie in\nanderen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht nur der\noine oder andere von mehreren tateinheitlich zusammentreffoenden rechtlichen Gesichtspunkten eines tateinheitlichen\nGeschehens verstanden werden dürfe, sondern das ganze\ntateinheitliche geschichtliche Vorkommnis gemeint sei, und\ndaß dasselbe auch für den verwandten Begriff \"Zuwiderhandlung\" in § 22 Abs. 2 StVG zu gelten habe. Indes kam\ndiese Zweifelsfrage auf sich »eruhen, Denn für das Verständnis des § 22 Abs. 2 StVG ist bei der Gesetzesauslegund\nnicht auf den bloßen Gesetzeswortlaut zurückzugreifen:\n\nDiesem Wortlaut ist freilich bereits zweifelsfrei\nund unbestrititenermaßen zu entnehmen, daß die gebührenpflichtig abgegoltene Zuwiderhandlung, die, wie sich aus\nAbs. 1 ergibt, nur cine verkehrsrechtliche Übertretung\nsein darf, nicht mehr als solche strafrechtlich verfolgt\nwerden kann, wenn der verwarnende Polizeibeamte sie mit\nRecht als leichtere Übertretung bewertet und sie in\nvollem tatsächlichem und rechtlichem Umfang gebührenpflichiig gerügt hat.\n\nbb) Auf dieses Mindestmaß der eine strafrechtliche\n\nVerfolgung hindernden Kraft kann indes die gebührenpflichtige Verwarnung nicht beschränkt sein. Denn daß ihr diese\nmindeste Bedeutung zukommt, ist selbstverständlich und\nhätte nicht ausdrücklich gesagt zu werden brauchen. Deshalb muß äer Wille des Gesetzgebers sinnvollerweise wsoitergegangen sein, nämlich dahin, die gebührenpflichtige\nVerwarnung mit einer über jenes Nindestmaß hinausgehenden\nrechtlichen Wirksamkeit auszustatten. Das in § 22 Abs. 1\n\nVG gemeinte Mindestmaß an Unrecht und Schuld übertrifft\neine Verkehrsübertretung dann, wenn der mit ihr befaßte\nPolizeibeante sie zwar in ihrem tatsächlichen Unfang und\nin ihrer rechtlichen Reichweite richtig erkennt, sie aber\nirrig nur für cine leichtere Übertrstiung hält und deshalb\nmit einer gebührenpflichtigen Verwarnung abgili. Erst in\neinem solchen Fall offenbart sich der über das unter aa)\numschriebene Mindestmaß an Bedeutung hinausgreifende Sinn\nder gesetzlichen Regelung. Durch sie soll die staatliche\nStrafrechtspflege vor einer Überbelastung bewahrt werden,\ndie die Erledigung der Überfülle von Strafanzeigen wegen\nVerkehrsübertretungen zur Folge hätte. Zugleich wollte das\nGesetz ein Verfahren zur Verfügung stellen, durch das auf\neine für alle Beteiligten einfache, rasche und bequeme\n\nArt leichtere Verkehrsübertretungen ihre Erledigung\nfinden und doch ein wirksamer verkehrserzicherischer\nEinfluß auf kleine Verkehrssünder ausgeübt werden kann,\nDer Gesetzgeber mußte deshalb eine Verdrängung des\nstaatlichen Strafanspruchs wegen solcher Verstöße durch\ndie Zulassung der Verwarnung auch für die Fälle in\nKauf nehmen, in denen der Polizeibeamte zu Unrecht eine\nleichtore Übertretung angenommen hat \"ebenso schon OLG\nCelle in VRS 11, 140; OL6 Frankfurt, VRS 16, 59). Rechtsstaatliche Bedenken hiergegen können zurückgestellt werden, weil der damit verbundene Eingriff in die staatliche\nStrafrechtspflege sich auf das Gebiet von Bagatelliaten\nbeschränkt und sich in engen Grenzen hält. Die Unschädlichkeit einer Verkennung des Begriffs einer \"leichteren!\"\nÜbertretung ergiot sich im übrigen deutlich aus der En}-\nstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber war\nsich nämlich der Unzulänglichkeiten bewußt, die mit der\nAusübung Ges polizeilichen Ermessens bei der Beurteilung\nder Frage unvermeidlich verbunden sind, ob ein Verkehrsverstoß leichterer oder schwererer Art ist. Er übersah\ndeshalb auch nicht die Gefahr, daß ein Polizeibesmter\nim Einzelfall einen bei zutreffender Beurteilung nicht\nals geringfügig zu wertenden Verkehrsverstoß als leichtere\nÜbertretung ansehen und mit einer gebührenpflichtigen\nVerwarnung erledigen könnte. Auch dann soll nach dem\nWillen des Gesetzes diese Zuwiderhandlung nicht mehr als Ütertretung verfolgt werden dürfen /s. amtliche Begründung i\nzu § 22 StVG n.F., abgedruckt in Floegel-Hartung,\nStraßenverkehrsrecht 13. Aufl. Anm. 2 zu § 22 StVG:\n\n\"Die Zuwiderhandlung darf nicht mehr als Übertretung\nverfolgt werden, auch wenn kein leichter Fall vorlag\"):\n. Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung einerlei, ob\nder Beamte aus Mangel an Urteilsfähigkeit oder infolge\n\nVerletzung etwaiger innerdienstlicher Vorschriften seine\nBefugnis überschreitet und beispielsweise jemanden;\n\nder troiz alkoholbedingter Verkehrsuntauglichkeit am\nVerkehr teilnimmt (§§ 2, 71 StVZO) wegen dieser Übertretung nur gebührenpflichtig verwarnt. Ein Öffentliches\nInteresse an strafgerichtlicher Aburteilung wird zwar in\neinem solchen Fall regelmäßig bejaht werden müssen (vgl.\nhierzu die Richtlinien Ges Ministers des Innern für\nNordrhein-Wesifulen, abgedruckt in der Sammlung \"Das\nKraftverkehrsrecht von A - Z\" unter dem Stichwort \"Verwarnung, Gesetzestext 1\", wo unter Nr. 4 den Polizeibeamten aufgetragen ist, stets von einer gebührenpflichtigen\nVerwarnung abzusehen, wenn der Verdacht einer durch\nTrunkenheit ausgelösten Fahruntauglichkeit besteht). Die\nVerwarnung entbehrt in einem solchen Fall gleichwohl\nnicht der rechtlichen Wirksamkeit. Es fehlt ihr namentlich nicht die Wirkung der Verdrängung der Strafklage\n\nin dem in § 22 Abs. 2 StVG bestimmten Umfang. Denn der\nBeamte hat dann wohl im Innenverhältnis seine Dienstpflicht verletzt, ist aber dennoch gegenüber dem mit der\nVerwarnung einverstandenen Täter zur Amtsausübung und zur\nVerwarnung zuständig gewesen.\n\nec) Außer den unter bb} erörterten Fällen, bei\ndenen der Polizeibesmte zwar sowohl den tatsächlichen\nUmfang wie die rechtliche Tragweite eines verkehrswidrigen\nVerhaltens überblickt, aber fälschlicherweise für eine\nleichtere Übertretung hält, werden, wie im Falle des\nAngeklagten, Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern\ngebührenpflichtig verwarnt, die der Beamte in der einen\noder anderen Hinsicht oder in beiden Beziehungen nicht\nin ihrer ganzen Reichweite erkennt, oder sie trotz solcher\nKenntnis nur teilweise zum Gegenstand seiner Verwarnung\n\nmacht. Hat er in einem solchen Fall den Täler nur\nwegen eines möglicherweise unbedeutenden Teiles des\naus mehreren Verkehrsverstößen zusammengesetzton, aber\nals eine Tat im Rechtssinn zu wertenden Verhaltens ver.\nwarnt, so bliebe der erheblichere Teil an Unrecht ung\nSchuld des Verwarnten ungesühnt, wenn auch dann das\nVerfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG Platz griftTe,\n\nhm eine so weite Wirkung einzuräumen, müßte haupt\nsächlich an den schon dargelegten rechtsstaatlichen Bedenken scheitern. Indes sprechen dafür, wie schon crwähnt,\nweder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift.\n\nd) Überdies 1äßt sich die Auffassung, die gebührenpfJichtige Verwarnung hindere im Bereich der Übertretungen\ndie weitere Strafverfolgung eines tateinheitlichen Geschehbens hinsichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte,\nnicht mit der Art und Weise rechtfertigen, in der eine\ngebührenpflichtige Verwarnung zustande kommt. Sie ist als\nrasch zupackende Polizeimaßnahme unvermeidlicherweise\ndas Ergebnis einer nur auf den ersten Anschein hin voI-\ngenommenen Prüfung. Dieser ihr summarischer Charakter\nkann nicht zur Folge haben, daß sie z.B. unerkannt gebliebence Teile eines Übertretungsverhaltens, die zu demselben geschichtlichen Vorgang gehören, oder nicht erkannte, aber gleichzeitig verletzte andere Übertretungsvorschriften als Gegenstand oder Grundlage späterer\nstrafgerichtlicher Verfolgung ausschließt.\n\nDasselbe muß gelten, wenn der Polizeibeamte sich\nbewußt auf Teile des Verhaltens oder auf einen von\nmehreren rechtlichen Gesichtspunkten bei der Verwarnung\nbeschränkt, etwa weil dies zur Vermeidung weiterer Aufklärung oder eines Widerspruchs des Täters oder zur\n\nBeschleunigung der Verwarnung zweckmäßig ist. Auch eine\nsolche Beschränkung muß zugelassen werden, wenn der mit\nder Schaffung der gebührenpflichtigen Verwarnung verfolgte verkehrserzieherische Zweck des schnellen Zugriffs\nauf frischer Tat ohne Nachteil für die aus Gründen der\nGerechtigkeit grundsätzlich unverzichtbare Möglichkeit\nergänzender strafgerichtlicher Ahndung erreicht werden\nsoll.\n\ne) Mit dem im Leitsatz enthaltenen Ergebnis\nglaubt der Senat auch eine klare Richtlinie für die\nPraxis der Polizei und der Rechtsprechung gegeben zu\nhaben. Der gebührenpflichtig verwarnende Polizeibeamte\nbraucht nicht zu fürchten, eine auch bei gewissenhafter\nErfüllung seiner Obliegenheiten übersehene, weil übersenbare, oder eine aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht gerügte Verkehrsübertretung der Sirafverfolgung zu entzichen. Die Gerichte aber sind der schwierigen und oft\nkaum zu lösenden Aufgabe enthoben, zu prüfen, aus welchem\nGrunde eine Verwarnung beschränkt worden ist. Sie brauchon nur zu prüfen, in«welchem tatsächlichen und rechtlichen Umfang eine Übertretung ausdrücklich von der Verwarnung erfaßt worden ist. Was außerhalb dieses Umfanges\nliegt, etwaxweil das gerügte Verhalten des Täters zugleich gegen eine bei der Verwarnung nicht bezeichnete\nweitere Übertretungsvorschrift verstößt, unterliegt uneingeschränkt — namentlich grundsätzlich ohne Rücksicht\nauf seinen Unrechts- und Schuldgehalt - der strafgerichtlichen Verfolgung.\n\n?) Das Oberlandesgericht in Stuttgart vertritt\nin der unter T 2 erwähnten Entscheidung die Ansicht, ein\nunter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verkehrswidriges tateinheitliches Verhalten dürfe, ja müsse trotz\n\nteilweiser Erfassung durch eine gebührenpflichtige\nVerwarnung entgegen der Vorschrifi des § 22 Abs. 2\n\nStVG bei zulässiger späterer Abürteilung in vollem\nUmfang in die richterliche Entscheidung sowohl im\nSchuld- wie im Strafausspruch einbezogen werden; allerdings müsse der Richter dann den Wegfall der gebührenpflichtigen Verwarnung aussprechen und die bezahlie Gebühr auf die Strafe anrechnen oder zurückgewähren. Diese\nMeinung ist vom Stanäpunkt der Grundauffassung des Oberlandesgerichts in Stuttgart an sich folgerichtig, wonach\ndie Bedeutung und Tragweite des Verfolgungshindernisses\ndes § 22 Abs. 2 StVG entsprechend den für den Umfang der\nRechiskraft eines Strafbefehls anerkannten Grundsätzen\nder Rechtsprechung zu beurteilen ist. Denn nach diesen\n‚Grundsätzen ist in einem Fall, bei dem die Rechtskraft\ndes Strafbefehls einer späteren Aburteilung desselben\ngeschichtlichen Ereignisses aus dem Grunde \"erhöhter\nStrafbarkeit\" weichen muß, der nunmehr entscheidende\n‚Richter in der Beurteilung des gesamten Geschehens durch\ndie beim Erlaß des Strafbefehls maßgebende rechtliche\nBewertung nicht eingeengt. Er darf und muß vielmehr das\ngesamte dem Strafbefehl zu Grunde liegende Verhalten onne\nRücksicht auf die bisherige rechtliche Beurteilung in\nseinem ganzen Umfang neu prüfen und aburteilen. Dabei\nmuß er allerdings eine etwa bereits vollsireckte Strafe;\nauf die der Strafbefehl lauteie, auf die neue Strafe\nanrechnen oder, falls sie in Geld besieht, zurückgewähren:\n(Einzelheiten hierüber siehe RGSt 50, 237; 52, 183; 69,\n97; RG in JW 1938, 41; BGH in NW 1951, 894).\n\nDiese Grundsätze auf den Fall der gebührenpflichtifen\nVerwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG dann entsprechend anzu“\nwenden, wenn nur die eine oder andere mehrerer (tateinheitlich begangener‘ Verkehrsübertretungen von der Ver-\n\na\n\nwarnung erfaßt worden ist, scheitert hauptsächlich\n\ndaran, daß die Verwarnung als Verwaltungsakt von einer\ngerichtlichen Entscheidung wesentlich verschieden ist.\nDeshalb ist es auch verfehlt, die Bedeutung des in\n\n§ 22 Abs. 2 StVG festgesetzten Hindernisses in Parallele\nzur Wirkung des Strafbefehls unter dem Blickpunkt des\nVerbrauchs der Strafklage, der grundsätzlich nur mit\n\neiner nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung\nverbunden ist, zu Sehen und zu beurteilen. Vielmehr wird\njenes Hindernis zutreffend als Verfahrenshindernis — eigener Art —- gekennzeichnet, weil es wie andere Verfahrenshindernisse in gewissem,vom Gesetz bestimmton Umfang der\nVerfolgung seiner Tat entgegensteht. Wie im Falle der Verfolgungsverjährung (vergl. RGSt 39, 353) oder der Straffreiheit (RGSt 67, 233) oüer des nicht mehr behebbaren\nNangels eines Straiantrags bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat (RGSt 32, 280) dann, wenn ein derartiges\nHindernis hinsichtlich einer von mehreren tatsinheitlich\nbegangenen Straftaten besteht, diese Tat bei der Beurteilung des übrigen tateinheitlichen Geschehens außer Betracht\nbleiben muß, so muß wegen der ausdrücklichen Vorschrift\ndes § 22 Abs. 2 StVG bei der Beurteilung des von der gebührenpflichtigen Verwarnung nicht gerügten Teils eincs\numfassenderen verkehrsstrafrechtlichen Gesamtgeschehens\ndie gerügte Übertretung im Schuld- und Strafausspruch\nausgeschieden werden. Infolgeäessen behält auch die den\nSachverhalt oder die Rechtslage nicht voll erschöpfende\npolizeiliche Verwarnung als Mittel des verkebrserzieherischen schnellen Zugriffs in den von ihr selbst eingehaltenen Grenzen ihre volle Wirkung, sofern das als Übertretung\ngerügte Verhalten nicht als solches oder wegen seines tateinheitlichen Zusammentreffens mit einer schwereren Straftat als Vergehen oder gar als Verbrechen zu würdigen iste\n\nf\n)\n\\n\n\nf\n\nDas wird die Handhabung dieser Einrichtung zum Vorteil\ndes Verkehrssünders und zum Nutzen der von der Masse\nder geringen Übertretungen zu entilastenden Rechtspflege erleichtern.\n\nDie Entscheidung entspricht der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts.\n\nBundesrichterin Krumme ist erkrankt,\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nRotberg ist beurlaubt. Beide können deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSauer Flitner\n\ninne en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-31/4-str-340-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":16},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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