{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-01-26_4_StR_345_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-26","aktenzeichen":"4 StR 345/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_345/61 2165 020\n\nIm Namen des v Volkes\nIn der Strafsacne\n\ngegen\n\nden Schweisser Harald Max HOW ohne festen\nWohnsitz, geboren an EB 1935 in CB zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes uU.2. :\n\nhat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 26. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Lr.Sauer\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nüOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgericnts inPadeibern vom 13.Juni 1961\nwird verworfen,\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte auf Lebenszeit wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub,\nzu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer hält das Gebot Ööffentlicher Verhandlung (§ 338 Nr. 6 StPö)für verletzt, weil\nvon äen während der Hauptverhandlung im Zuhörerraum\ndes Sitzungssaals befindlichen Zuhörern keiner Gelegenheit gehabt habe, die in der Hauptverhandlung stattfindende Vorführung eines Films über den Tatort und\ndie Rekonstruktion der Tat sowie die Wiedergabe von\nDiapositiven zu verfolgen. Film und Diapositive seien,\nso behauptet der Beschwerdeführer, auf eine vom Zuhörerraum aus nicht zu beobachtende, vor den Zuhörerbänken aufgespannte, undurchsichtige Leinwand geworfen\nworden. Den Zuhörern hätte mindestens gestattet werden müssen, den Zuhörerraum zu verlassen und — soweit\nmöglich - in den Gerichtssaal nach vorn zu koınmen.\n\nDas aber sei unterblieben.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung\n\nvor dem erkennenden Gericht (§ 169 GVG) findet seine\nGrenze in der Unmöglichkeit seiner Befolgung. Daner\n\n- 3 -\n\nist z.B. der Vorsitzende befugt, bei der Einnahme\neines Augenscheins durch das erkennende Gericht dem\nPublikum wegen der Enge der zu besichtigenden Räunmlichkeiten den Eintritt zu verbieten (vgl. BGHSt 5,\n75, 83). Hier war nach der dienstlichen Äußerung des\nVorsitzenden des Schwurgerichts, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, bei Aufrechterhaltung\nder Ordnung im Saal unmöglich, außer einigen Pressevertretern und Referendaren \"den schätzungsweise r\n100 Zuhörern\" zu gestatten, \"mit vor den Richtertisch\nzu treten.\" Die Meinung der Revision, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts diesen Zuhörern, \"soweit\ndas nöglich war,\" hätte gestatten müssen, \"nach vorn\nin den Gerichtssaal zu kommen,\" um den Grunäsatz\n\nder Öffentlichkeit zu wahren, ist rechtsirrig. Ebenso wie dieser Grundsatz nicht verletzt wird, wenn\n\nbei Einsicht etwa von Skizzen auf dem Richtertisch\nnicht einige Zuhörer hinzugezogen werden, ist nicht\nzu beanstanden, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts\nzur Wahrung der Ordnung im Sitzungssaal, die der Bedeutung gerade des Verfahrens vor dem Schwurgericht\nund dessen Würde zu entsprechen hat, davon absah, aus\nder großen Zahl der Zuhörer einige aufzufordern, die\n-— ebenialls zur Wahrung der Ordnung im Sitzungssaal -\nfür die Zuhörer vorgesehenen Plätze zu verlassen, um\ndie auf eine Leinwand geworfenen Lichtbilder mitsehen zu Können.\n\n2. %% 338 Nr. 8, 240 Abs. 2 S. 1 StPO sieht die\nRevision als verletzt an, weil \"das Gericht die Frage\ndes Verteidigers -— an den Sachverständigen -— \"über die\nmögliche narkotische Wirkung des vom Opier genossenen\nAlkohols\" abgelehnt und \"diese Frage bis zum folgenden Tag\" der Hauptverhandlung zurückgestellt hat.\n\nLie Süge schlägt fehl.\n\nAus der Sitzungsniederschrift (Bl. 386 HA)\nist nicht völlig sicher zu entnehmen, ob nur der\nVorsitzende des Schwurgerichts die Frage des Verteidigers bis zu einem späteren Zeitpunkt zurückgestellt hat oder ob, viie die Fassung der Niederschrift\nnahe legt, das Schwurgericht beschlossen hat, die Frase des Verteidigers werde erst \"im Anschluß an die\nKlärung der alkoholischen Beeinflussung durch den\nSachverständigen\" zugelassen. In jedem Falle ist\ndie Beanstandung deswegen ungerechtfertigt, weil\ndie Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden des Gerichts (§ 238 Abs. 1 StPO),dessen Anordnungen gemäß\n§ 258 Abs. 2 StPO beanstandet werden können, das\nRecht zur Zurückstellung der Frage eines Prozeßbeteiligten umfaßt, Solche Zurückstellung kommt einer\nAblehnung nicht gleich.\n\n3. Eine Verletzung des § 238 Abs. 2 StPO erblickt die Revision darin, daß die Verlesung des Briefes vom 20, August 1959, der der Verteidiger des\nAngeklagten widersprochen hatte, nur von den dem\nSchwurgericht angenörigen Berufsrichtern beschlossen\nworden sei.\n\nDiese Rüge ist schon deswegen erfolglos, weil\nder Inhalt des verlesenen 3riefes nach den dienstlichen Äußerungen der in der Hauptverhandlung nitwirkenden Berufsrichter auf die Urteilsfindung keinen\nEinfluß gehabt hat, das angefochtene Urteil, in dem\ner auch nirgends erwähnt wird, mithin auf inm nicht\nberuht,\n\n4, Aus diesem Grunde scheitert ebenfalls die unter Hinweis auf § 249 StPO — gemeint ist anscheinend\n§ 250 StPQ - erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß der unter 5 bezeichnete, den\nCharakter des Angeklagten \"von der familiären Seite\nher\" negativ beleuchtende Brief der Mutter des Ange-Klagten nicht hätte verlesen werden dürfen, weil es\nröglich gewesen sei, die Eltern des Angeklagten zu\nvernehmen.\n\n5. Die Verletzung des § 261 StPO bemängelt der\nBeschwerdeführer, weil \"das Gericht der möglichen alkohulischen Becinflussung des Angeklagten dessen Angaben bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter\nzu Grunde gelegt habe, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen, Nach der dienstlichen Äußerung des\nVorsitzenden des Schvurgerichts ist \"die Frage der\nAlkoholbeeinflussung des Angeklagten Gegenstand eingehender Erörterung gewesen. Die frühere Einlassung des\nAngeklagten ist nicht verlesen, die Divergenz zu\nseinen Darlegungen in der Hauptverhandlung ihm aber\nvorgehalten worden.\" Den - nach der Strafprozeßordnung ausreichenden - Vorhalt der früheren Angaben bestätigen auch die dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Berufsrichter. Danach ist diese Rüge ebenfalls\nunbegründet,\n\n6. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Schwurgericht habe \"insbesondere\" die Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten nicht genügend aufgeklärt, In diesem Zusammenhang könne \"zumindest bei\nder Zeugin Hi eine Verwechslung von Bedeutung\ngeworden sein. \"Das Gericht hätte\", wozu Veranlassung\n\n„r\n\n.—\n\n-6 -\n\nbestanden habe, \"durch intensive Befragung und insbesondere durch Gegenüberstellung der Zeugen diese\nFrage weiter aufklären können und müssen.\" Die Verteidigung sei zu einem entsprechenden Antrag \"auf\nweitere Befragung der Zeugin schon deshalb nicht in\nder Lage gewesen, weil ihr bei dem Versuch, diese\nWidersprüche aufzuklären, das Wort entzogen wurde.\"\n\nAuch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt\nwerden, daß an einen vernommenen Zeugen noch weitere\nFragen hätten gestellt werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß eine weitere Aufklärung durch Gegenüberstellung von Zeugen unterblieben\nsei, fehlt es an der Bezeichnung der Zeugen, ie nach\nAnsicht der Revision hätten gegenübergestellt werden\nküssen. Soweit die Revision die Entziehung des \\liories\nrügt, fehlt es an der Bezeichnung der zur Beurteilung\nwesentlichen Tatsachen.(§ 344 \"Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch greift die Revision nur allgemein ans\nSie lassen auch keinen rechtlichen Fehler zum Nacnteil des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenfalls\ninsoweit, als das Schwurgericht den Angeklagten wesen Mordes in Tateinheit nit besonders schwerem Raub\nverurteilt hat (vgl. BGHSt 9, 135). Bein Raub ist eine\ntatsächliche Ursachenbeziehung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme nicht wesentlich. Viel-\n\nmehr reicht es aus, wenn der Täter Gewalt gebraucht,\nweil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ernöglichen, während es ohne Belang ist, ob sie dazu\nwirklich erforderlich war (vgl. BGHSt 4, 210, 211)»\n\nDer ins einzelne gehende Angriff der Revision\nauf die Strafzumessung ist ebenfalls unbegründet.\nEr zielt dahin, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hätte\nbejahen müssen, weil sich nach einwandfreier Rückrechnung unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von nur 0,10 %o anstatt 0,15 %o auf Grund\nder Einlassung des Angeklagten bei diesem zur Tatzeit ein Blutalkoholgehalt von 2,35 %o und nicht nur\nvon 1,6 %o ergeben nätte, wie der Sachverständige\n\"auf Weisung des Gerichts\" - dessen Beweiswürdigung\nfolgend - errechnet habe. Dieser Angriff schlägt,\nsoweit es sich um den Abbauwert handelt, insofern\nfehl, als der Sachverständige bei Annahme eines Abbauwerts von 0,10 %o auf einen Blutalkoholgehalt von\n1,95 %o nicht 2,35 %o, wie die Revision anführt, hätte kommen müssen, wenn er der Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts über den Umfang des Alkoholgenusses\ndes Angeklagten folgte. Das Schwurgericht hat im\nübrigen ausdrücklich festgestellt (UA 20), das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten wäre auch\nbei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o nicht erheblich\nvermindert gewesen, weil üer Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber eingeräumt habe, Alkohol gut zu\nvertragen und dies auch seinem Verhalten in der Gaststätte \"Erzengel\" und bei den nachfolgenden Vorgängen bis zum Einsteigen in das Gartenhaus entspreche,\nin dem er EEE umbrachte. Soweit der Angriff der\n\nRevision sich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts wendet, ist er unzulässig. Die Beweiswürdigung\n\nobliegt dem Tatrichter, Das Revisionsgericht ist an\nsie gebunden.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerten.\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unverschreiben.\n\nSauer\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-26/4-str-345-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-26/4-str-345-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.855974+00:00"}}